Urteil des LG Krefeld vom 19.04.2001

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Landgericht Krefeld, 3 O 355/00
Datum:
19.04.2001
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 355/00
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 185/01
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, den gesamten von der Klägerin mittels ihrer
Windkraftanlage X in X angebotenen Strom (mit einer Nennleistung von
600 kVA) abzunehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232.027,99 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch
in der Zukunft den gesamten von ihr ange-botenen, nicht
abgenommenen Strom aus der Windkraftanlage zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 300.000,- DM
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch
durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt in X eine Windkraftanlage, mit der sie elektrische Energie erzeugt.
Diese Anlage liegt an einem dünn besiedelten Außenbezirk des von der Beklagten
betriebnen Stromnetzes (vgl. Skizze Bl. 101).
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Mit Vertrag vom 19./27. November 1997 haben die Parteien sich dahin geeinigt, dass
die Klägerin der Beklagten "die gesamte in der Eigenanlage erzeugte elektrische
Energie" liefert, soweit diese seinen zeitgleichen Bedarf an elektrischer Energie für die
Abnahmestelle übersteigt (2.1 des Vertrages Bl. 13). Die Abnahmestelle sollte an einen
geeigneten Anschlußpunkt an das Netz der Beklagten angeschlossen und von der
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Beklagten bestimmt werden (4 Abs. 1 des Vertrages). Da die Klägerin eine Einspeisung
in der Nähe ihrer Anlage verlangte und die Beklagte eine Einspeisung einen davon weit
entfernt liegenden Anschlusspunkt wünschte, wurde die Clearingstelle des
Wirtschaftsministeriums NRW angerufen, die den Anschluss der Windkraftanlage der
Klägerin in X festlegte. Dies hat die Beklagte dann auch akzeptiert.
Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens einigten die Parteien sich auf
eine Übertragungsleistung für die Einspeisung von max. 600 kVA. Auf eine
Leistungsbegrenzung der Windenergieanlage (WEA) wurde verzichtet, wenn die
Sapnnungsregelung der WEA auf einen oberen Grenzwert von 10,5 kV eingestellt und
der Spannungssteigerungsschutz bei einer Überschreitung des eingestellten
Grenzwertes von 10,55 kV zur unverzögerten Auslösung des Leistungsschalter der
einspeisenden WEA führt (4 Abs. 4 des Vertrages).
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Mit Wirkung vom 1. Mai 2000 gilt das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(EEG). Aufgrund § 2 dieses Gesetzes sind Netzbetreiber verpflichtet, Strom von X
vorrangig abzunehmen und zu vergüten.
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Nach dem Anschluss der X der Klägerin an das Stromnetz der Beklagten kam es
häufiger zu Abschaltungen der X der Klägerin, weil Überspannungen in dem Stromnetz
der Beklagten auftraten, die auch durch die Stromeinspeisung der X der Klägerin
verursacht wurden (Gutachten Prof. X Bl. 50).
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Das beruht darauf, dass die Beklagte einen Transformator mit einem
"oberspannungsseitigen" Stufenschalter mit Stufen á ca. 156 V betreibt, der die
Spannung in der im Netzbereich X befindlichen 10 kV-Leitung begrenzt. Diese Leitung
versorgt über Umformer und über die 0,4 kV-Ortsnetz- und Kundenstationen die Kunden
(Haushalte, Kleingewerbe, Landwirtschaftliche Betriebe). Eine Begrenzung ist
erforderlich, um die Geräte der Kunden vor einer Überspannung von maximal 6 % zu
schützen.
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Deshalb kann das Netz der Beklagten nicht den gesamten angebotenen Strom der
Klägerin zu jeder Zeit aufnehmen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Abnahmepflicht der Beklagten unmittelbar
aus Gesetz über die erneuerbaren Energien (EEG) ergibt. Sie behauptet, durch die
Nichtabnahme des angebotenen Stroms seien ihr in dem Zeitraum 1998 bis Juni 2000
insgesamt 232.027,99 DM an Erträgen aus der Windkraftanlage entgangen.
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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
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1. den gesamten von ihr mittels ihrer Windkraftanlage X in X angebotenen
Strom (mit einer Nennleistung von 600 kVA) abzunehmen,
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hilfsweise
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ihr allgemeines (Strom-)Versorgungsnetz in einer Weise auszubauen, die
die vorrangige Abnahme des durch ihre Windkraftanlage (sog.
Eigenanlage mit einer Nennleistung von 600 kVA) eingespeisten Stroms
zu jeder Zeit ermöglicht,
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2. an sie 232.027,99 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch den gesamten
weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr in Zukunft durch die nur
eingeschränkte Abnahme des von ihr eingespeisten Stroms entsteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe auf dem geografisch nächstliegenden
Anknüpfungspunkt ihrer Anlage an die 10 kV-Leitung bestanden. Gegen ihren Rat habe
die Klägerin eine Asynchronanlage ausgewählt. Durch den Vertrag sei eine Garantie,
dass diese Anlage gemäß dem technischen Potential zur Stromerzeugung in das Netz
der Beklagten oder gar in den von der Klägerin gewählten Verknüpfungspunkt
einspeisen kann, nicht gegeben. Mit der Bestimmung einer maximalen
Übertragungsleistung in dem Vertrag sei keine Aussage verbunden, dass eine mindere
Übertragungsleistung dauerhaft möglich sei. Sie habe ihre Pflichten aus dem damals
gültigen Energieeinspeisungsgesetz erfüllt aber nicht das kommerzielle Risiko der
Klägerin übernommen. Da die Klägerin in Kenntnis der Umstände den
Einspeisungspunkt gefordert und durchgesetzt habe, trage sie das damit verbundene
Risiko. Die Ursache dafür, dass die Klägerin nicht einspeisen könne, liege darin, dass
die Klägerin die von der Clearingstelle empfohlene und in dem Vertrag
festgeschriebene anlagenseitigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Der
Spannungssteigerungsschutz gebe die Einspeisung für 65 % der Zeit frei und blockiere
ihn für ca. 35 %. Das Netz könne nicht das potentielle Maximum aufnehmen, was die
WEA windabhängig unregelmäßig produziere.
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Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Einspeisungspunkt und
nicht auf Veränderungen der Verhältnisse an dem nächstgelegenen.
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Sie treffe kein Verschulden daran, dass die von der Klägerin erzeugte Energie nicht in
vollem Umfang eingespeist werden könne. Die Klägerin sei ihrer
Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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I. Anspruch auf Abnahme des angebotenen Stroms
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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abnahme des
mittels ihrer Windkraftanlage angebotenen Stroms.
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Das folgt aus den §§ 3 Abs. 1 EEG. Danach ist der Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen
zur Erzeugung von Strom nach § 2 EEG an ihr Netz anzuschließen, den gesamten
angebotenen Strom aus diesen Anlangen vorrangig abzunehmen und den gesamten
Strom nach den §§ 4 bis 8 EEG zu vergüten.
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Die Klägerin betreibt eine Anlage, die mit Windkraft Strom erzeugt und die daher unter §
2 Abs. 1 EEG fällt. Abnahmepflichtig ist der Netzbetreiber, zu dessen technisch für die
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Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht (§
3 Abs. 1 Satz 2 EEG). Unstreitig liegt die WEA der Klägerin in kürzester Entfernung zu
dem Stromnetz der Beklagten. Damit ist diese uneingeschränkt zur Abnahme
verpflichtet. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung.
Das Netz der Beklagten ist an der Anschlussstelle auch für die Aufnahme des von der
WEA angebotenen Strom geeignet. An der vertragliche vereinbarten Anschlussstelle
sind die technischen Voraussetzungen gegeben, den gesamten von der WEA erzeugten
Strom abzunehmen. Der Anspruch auf Abnahme ist gerade nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Abnahme andere netztechnische Gründe entgegenstehen,
wie z.B. die Gefahr einer zu hohe Netzspannung bei dem Endabnehmer. Wenn die
Spannungsregelung im Netz nicht in der Weise möglich ist, dass der vorrangig
abzunehmende Strom jederzeit eingespeist werden kann, ergibt sich aus dem
Abnahmeanspruch die Verpflichtung des Netzbetreibers entsprechende Veränderungen
vorzunehmen. Die Beklagte trägt aber nicht substantiiert vor, dass eine solche
Spannungsregelung nicht möglich ist. Insbesondere gibt sie nicht an, weshalb der
Anschluß der WEA durch eine "prioritätengesteuerte Abschaltautomatik" nicht
durchgeführt werden kann. § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG spricht nur von der Eignung zur
Aufnahme, die hier an dem Anschlusspunkt vorliegt. Eine Eignung des
Anschlusspunktes wäre nur unter der Voraussetzung nicht gegeben, daß das Netz hier
bereits durch Strom aus erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Dies ist aber nicht der
Fall. Die Auslastung des Netzes mit Strom aus nicht erneuerbaren Energien steht
dagegen der Eignung nicht entgegen, da sonst der Vorrang dieser Energiequellen
unterlaufen werden könnte.
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Der gesetzliche Abnahmepflicht für den gesamten in der WEA erzeugten Strom steht
auch nicht die vertragliche Vereinbarung der Parteien entgegen. Dieser Vertrag kann
nicht das gesetzliche Schuldverhältnis modifizieren. Andernfalls könnte der von dem
Gesetz bestimmt Vorrang der Abnahme des Stroms einer WEA durch einen
Netzbetreiber unterlaufen werden. Die Abnahmeverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus
dem Gesetz und bedarf nicht einer vertraglichen Grundlage. Der Vertrag ist insoweit nur
in der Lage, die praktische Abwicklung der Stromeinspeisung, soweit sie sich nicht aus
dem Gesetz ergibt, zu regeln (so auch OLG Koblenz NJW 2000, 2032). Er kann jedoch
nicht die gesetzliche Abnahmepflicht einschränken.
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Aus der gesetzlichen Abnahmepflicht ergibt sich zudem unmittelbar, dass die Beklagte
das Risiko für eine nicht vollständige Abnahme an dem grundsätzlich geeigneten
Anschlusspunkt trägt.
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Unstreitig nimmt die Beklagte bisher nicht allen von der Klägerin produzierten Strom ab,
so dass der Anspruch aus § 3 Abs. 1 EEG auch nicht erfüllt ist.
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II. Zahlungsanspruch
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von
232.027,99 DM aus § 324 Abs. 1 BGB.
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Wie ausgeführt ist die Beklagte zur Abnahme des gesamten von der Klägerin
angebotenen Stroms verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl aus Ziffer 2.1.
der vertraglichen Vereinbarung als auch aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis aus § 3
EEG. Diese Abnahme war der Beklagten jedoch in der Vergangenheit nicht möglich,
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weil die Voraussetzungen für eine Einspeisung in ihr Netz wegen der zu hohen
Spannung nicht gegeben war. Dies hat die Beklagte zu vertreten. Wie ebenfalls
dargestellt ergibt sich aus der gesetzlichen Risikoverteilung, dass der Netzbetreiber
dafür Sorge zu tragen hat, dass die Einspeisung möglich ist. Diese Voraussetzungen
hat die Beklagte nicht erfüllt.
Der zugesprochene Betrag entspricht den prognostizierten Erträgen, die der Klägerin
dadurch entgangen sind, dass der erzeugte Strom nicht vollständig abgenommen und
damit auch nicht vergütet wurde. Wenn die Beklagte hierzu vorträgt, dass auch die
mangelhafte Anlagentechnik und der fehlende Wind dafür verantwortlich sind, ist diese
Behauptung nicht hinreichend substantiiert. Die von der Klägerin vorgelegte
Ertragsrechnung beruht nach ihren Angaben auf der konkret verwendeten
Windkraftanlage und einem für jeden Monat unterschiedlichen "Windindex". Hier war es
Sache der Beklagten vorzutragen, weshalb diese Berechnung nicht geeignet ist, den
Vergütungsanspruch der Klägerin zu beziffern.
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Diesem Anspruch kann die Beklagte auch nicht entgegen halten, dass die Klägerin eine
Asynchron-Anlage errichtet hat und somit eine ausreichende Blindleistungsregelung
nicht möglich ist, die eine unterbrechungsfreie Teileinspeisung ermöglichen würde. Dies
hat die Klägerin nicht zu vertreten. Die von der Klägerin errichtete Anlage entsprich der
im Vertrag unter Ziffer 1. bezeichneten. Haben die Parteien sich aber auf eine bestimmte
Ausführung mit einem Asynchrongenerator geeinigt, kann nunmehr der Klägerin nicht
vorgehalten werden, dass diese für die Einspeisung in das Netz der Beklagten nicht
geeignet ist.
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III. Feststellungsanspruch
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte wie ausgeführt einen Anspruch auf vollständige
Abnahme des von ihr erzeugten Stroms durch die Beklagte, der die Beklagte aber nicht
nachkommt. Da der Zeitpunkt der vollständigen Abnahme noch ungewiss ist, besteht ein
rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin auch in
Zukunft diesen nicht abgenommenen Strom nach § 324 BGB zu vergüten hat.
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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91,108, 709 ZPO.
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Streitwert : 400.000,00 DM
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