Urteil des LG Krefeld vom 12.12.2007

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Landgericht Krefeld, 2 O 17/06
Datum:
12.12.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivlkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 17/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 60 % und die
Klägerin zu 40 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem vor dem Hintergrund erbrachter
Unterhaltsvorschuss- und Sozialhilfeleistungen unter dem 26.04.2004 abgegebenen
Schuldanerkenntnis in Anspruch. Die ursprünglich im Urkundsverfahren erhobene
Klage, gerichtet auf Zahlung des sich aus dem Schuldanerkenntnis abzüglich bereits
erbrachter Zahlungen hierauf ergebenden Restbetrages in Höhe von 5.600,00 € wurde
der Beklagten am 02.12.2005 zugestellt. Danach führten die Parteien
Vergleichsverhandlungen, deren Ergebnis zwischen ihnen streitig ist.
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Am 18.04.2006 überwies die Beklagtenvertreterin an die Klägerin für die Beklagte
2.661,80 € unter Angabe der Nummer 090442252/6560 als Verwendungszweck, am
04.05.2006 weitere 647,40 € und am 19.06.2006 890,80 € jeweils unter Angabe
desselben Verwendungszwecks.
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Die Klägerin behauptet, man habe sich auf einen Vergleich mit der Beklagten
dahingehend, dass eine Zahlung von insgesamt 4.200,00 € auf die Klageforderung
erfolgen solle und diese damit erledigt sei, nur unter der Voraussetzung geeinigt, dass
die Zahlung bis zum 15.04.2006 bei ihr eingehe. Der Inhalt dieser Einigung ergebe sich
aus dem hierzu vorgelegten Schriftverkehr. Aufgrund der verspäteten Zahlungen sei ein
Vergleich daher nicht zustande gekommen. Nur die Zahlungen vom 19.06.2006 und
vom 04.05.2006 seien vollständig auf die Klageforderung anzurechnen. Die Zahlung
vom 18.04.2006 sei dagegen nur in Höhe von 1.737,96 € auf die Klageforderung
anzurechnen. Bei der Zahlung vom 18.04.2006 handele es sich um von der Beklagten
im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsschuldner beigetriebene
Gelder, denen aber nur in Höhe von 1.737,96 € eigene Forderungen der Beklagten
gegen diesen zugrunde gelegen hätten, sodass auch nur in dieser Höhe eine
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Anrechnung auf die Klageforderung zu erfolgen habe. In Höhe von 923,84 € habe eine
Forderung der Klägerin gegen den Unterhaltsschuldner bestanden. Es habe sich hierbei
um die Auskehr von Geldern der Klägerin gehandelt, die auf der Grundlage einer –
unstreitig - im Jahre 2004 getroffenen Vereinbarung von der Beklagten für die Klägerin
im Rahmen von Vollstreckungen gegen den Unterhaltsschuldner mit beigetrieben
worden seien. Wegen der Berechnung dieses Betrages im Einzelnen wird auf den
Schriftsatz der Klägervertreterin vom 18.10.2007 Bezug genommen.
Die Klägerin hat von der weiteren Verfolgung ihrer Forderung im Urkundenverfahren im
Termin vom 15.08.2007 Abstand genommen und erklärt, der Rechtsstreit solle im
ordentlichen Verfahren weitergeführt werden.
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Im Hinblick auf die von ihr vertretene Auffassung zur Anrechnung der Zahlungen hat die
Klägerin den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 3.216,16 € in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.323,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils abzuweisen.
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Sie macht geltend, der vereinbarte Eingang des Vergleichsbetrages zum 15.04.2006 sei
nicht Voraussetzung der Einigung überhaupt gewesen sondern nur als Vereinbarung
eines Zahlungszieles zu verstehen. Die geleisteten Zahlungen seien entsprechend der
Angabe des Verwendungszwecks vollständig auf die streitgegenständliche Forderung
zu verrechnen.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht eine Forderung aus dem hier nur streitgegenständlichen
Schuldanerkenntnis vom 26.04.2004 nicht mehr zu. Ob darüber hinausgehend weitere
Forderungen der Klägerin aus der Vereinbarung vom 15.07.2004 betreffend die aus
Pfändungen seit dem 01.09.2003 vereinnahmten Gelder gegen die Beklagte bestehen,
ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, da solche Forderungen nicht einmal
hilfsweise zum Streitgegenstand gemacht wurden.
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Die Forderung der Klägerin aus dem ursprünglichen Schuldanerkenntnis der Beklagten
vom 26.04.2007 besteht nicht mehr. Hinsichtlich dieser Forderung haben die Parteien
eine anderslautende vergleichsweise Einigung getroffen. Unstreitig und durch
entsprechenden Schriftverkehr dokumentiert haben die Parteien nach Einreichung der
Klage im vorliegenden Verfahren zu Beginn des Jahres 2006 eine Einigung gefunden,
wonach die Beklagte auf den aus dem ursprünglichen Schuldanerkenntnis
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geschuldeten Betrag noch 4.200,00 € zahlen sollte. Diese Einigung stand nach dem
Verständnis des Gerichts nicht unter der Voraussetzung, dass die Zahlung bis
15.04.2006 vollständig zu erfolgen habe. Zwar teilte die Beklagtenvertreterin unter dem
21.03.2006 mit dem Schreiben, das die Annahme des von Seiten der Klägerin
vorgeschlagenen Vergleichs bestätigte, mit, dass die Zahlung bis zum 15.04.2006
erfolgen werde. Unter dem 22.03.2006 bat die Sachbearbeiterin der Klägerin um
Zahlung des Vergleichsbetrages bis spätestens 15.04.06 "zur Vermeidung der
Fortführung des gerichtlichen Verfahrens." Aus beiden Schreiben ergibt sich nicht, dass
der Bestand der Vereinbarung an die Zahlung bis zum 15.04.2006 im Sinne einer
Bedingung geknüpft sein sollte. Eine solche Sicht wird im übrigen widerlegt durch das
als Anlage K 18 von der Klägerin vorgelegte Schreiben ihrer Sachbearbeiterin im
Fachbereich Soziales vom 24.04.2006. Obwohl zu diesem Zeitpunkt unstreitig der als
Bedingung behauptete Zeitpunkt für die Zahlung verstrichen war und ebenso unstreitig
die Zahlung nicht vollständig erbracht war, geht dieses Schreiben von dem Bestand der
Vereinbarung aus und setzt eine weitere Zahlungsfrist für den Eingang des
vollständigen Vergleichsbetrages nunmehr bis zum 04.05.2006. Dessen hätte es nicht
bedurft, wenn die Vereinbarung ohnehin nur bei Zahlung bis zum 15.04.2006 Gültigkeit
gehabt hätte. Das Gericht geht daher davon aus, dass der 15.04.2006 nur als
Zahlungszeitpunkt vereinbart und damit die Fälligkeit des Vergleichsbetrages am
15.04.2006 gegeben war.
Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat das Vorliegen einer Bedingung nicht
substantiiert dargelegt.
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Bestand somit eine Schuld bereffend die ursprünglich im streitgegenständlichen
Schuldanerkenntnis zusammengefassten Forderungen nur noch in Höhe von 4.200,00
€, so ist diese durch die Zahlungen der Beklagten in Höhe des Vergleichsbetrages
erloschen. Die Beklagte hat durch ihre Prozessbevollmächtigte unter dem 18.04., 04.05.
und 19.06.2006 Teilbeträge an die Klägerin überwiesen, die insgesamt exakt die Höhe
des Vergleichsbetrages erreichen. Hinzu kommt aber, dass die Beklagte einen
bestimmten Verwendungszweck, nämlich das im Schreiben der Klägerin vom
22.03.2006 für Zahlungen auf die Vergleichssumme ausdrücklich benannte
Kassenzeichen angegeben hatte. Dann aber muss die Klägerin gemäß § 366 Abs.1
BGB entsprechend der getroffenen Leistungsbestimmung verrechnen und darf nicht auf
etwa weiter noch bestehende Forderungen verrechnen. Die von der Beklagten etwa im
Wege der Pfändung beim Unterhaltsschuldner für die Klägerin vereinnahmten Beträge
waren überdies ausweislich der diesbezüglichen Vereinbarung vom 15.07.2004
(Anlage K4, Bl. 66 GA) zum Kassenzeichen 090 441 671/6560 zu zahlen. Der Klägerin
ist es daher verwehrt, die von der Beklagten ausdrücklich mit einem anderen
Verwendungszweck erbrachten Zahlungen auf ihre Forderungen gegen den
Unterhaltsschuldner zu verrechnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Der Beklagten waren die Kosten
hinsichtlich des erledigten Teils der Klageforderung aufzuerlegen. Denn insoweit wäre
sie im Klageverfahren ohne das erledigende Ereignis, nämlich die auf die
Klageforderung erbrachten Zahlungen zunächst unterlegen. Der Vergleich wurde erst
nach Rechtshängigkeit geschlossen und die hierauf erbrachten Zahlungen erst nach
Rechtshängigkeit geleistet. Im übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, weil sie unterlegen ist.
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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708
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Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: bis zum 14.08.2007, danach: 2.323,84 €
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