Urteil des LG Krefeld vom 07.11.2001

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Landgericht Krefeld, 6 T 322/01
Datum:
07.11.2001
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 322/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 94 K 23/00
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des
Amtsgerichts Krefeld vom 13.08.2001 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM.
G r ü n d e :
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Mit Schreiben vom 13.04.2000 hat die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 06.07.2000
eröffnet worden. Die Schuldnerin hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
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Das beteiligte Finanzamt hat unter Hinweis darauf, daß die Schuldnerin einen
Rechtsstreit über eine von ihr geltend gemachte Forderung gegen die Allianz-
Versicherung nicht im Vermögensverzeichnis angezeigt hat, die Versagung der
Restschuldbefreiung beantragt.
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Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Restschuldbefreiung durch den
angefochtenen Beschluß versagt. In den Gründen hat es aufgeführt, daß die
Schuldnerin die im Rechtsstreit geltend gemachte Forderung im Vermögensverzeichnis
nicht angegeben habe. Hierin liege ein grober Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten.
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Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das
Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Sie trägt vor: Ihr sei nicht bekannt gewesen, daß auch
laufende Rechtsstreitigkeiten im Vermögensverzeichnis zu erwähnen seien, zumal der
Ausgang dieses Verfahrens völlig ungewiß gewesen sei. Auch der eingesetzte
Treuhänder habe hiernach nicht gefragt. Ein Pflichtverstoß im Sinne des § 290 Abs. 1
Nr. 5, 6 Insolvenzordnung liege nicht vor. Die Pflichtverletzung habe sich auch nicht zum
Nachteil der Gläubiger ausgewirkt, weil ihr die Forderung nicht zugesprochen worden
sei. Die Schuldnerin habe auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Sie
habe die Mitteilung nicht völlig unterlassen, sondern nur verspätet abgegeben. Die
Forderung sei vom Treuhänder auch nicht als "werthaltig" eingestuft worden.
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nach § 289 Abs. 2 InsO zulässig. In der
Sache hat sie keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu Recht stattgegeben. Nach § 290
Ziffer 6 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner in dem
nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis seines Vermögens und seines
Einkommens vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Die Schuldnerin hat unstreitig im Vermögensverzeichnis die von ihr gerichtlich geltend
gemachte Versicherungsforderung in Höhe von 180.000,00 DM gegen die Allianz-
Versicherung nicht angegeben. Es handelte sich um eine streitige Forderung, da die
Allianz-Versicherung die Erfüllung ablehnte. Nach dem unstreitigen Vortrag des
Treuhänders ging es in dem Rechtsstreit gegen die Allianz-Versicherung unter anderem
darum, daß die Schuldnerin ihre Eigentümerstellung an dem gestohlenen Fahrzeug
nicht nachweisen konnte.
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Nach der im Schrifttum einschränkend vertretenen Meinung braucht der Schuldner eine
streitige Forderung nur insoweit in das Verzeichnis aufzunehmen, als er sie für
begründet hält (vgl. Heidelberger Kommentar 99 zur InsO § 290 Randnummer 22;
Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage 2001 Kapital 10 Randnummer 67; Kübler/Prütting
InsO § 305 Randnummer 9). Auch diese Voraussetzung liegt vor. Der Verlauf des
Rechtsstreits spricht dafür, daß die Schuldnerin die Forderung für begründet hielt. Der
Prozeß hatte vor dem Landgericht 1997 begonnen. Gegen das abweisende Urteil des
Landgerichts vom 24.02.1998 hat die Schuldnerin Berufung eingelegt. Nachdem das
Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen und das
Landgericht die Klage erneut durch Urteil vom 19.10.1999 abgewiesen hatte, legte sie
wiederum Berufung zum Oberlandesgericht ein. Während des Laufes dieses
Rechtsstreits ist das Vermögensverzeichnis errichtet worden, nämlich im März / April
2000. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren erneut beim Oberlandesgericht in der
Berufung anhängig. Am 05.12.2000 ist ein ergänzender Beweisbeschluß vor dem
Oberlandesgericht ergangen. Der Termin zur Beweisaufnahme war auf den 23.01.2001
bestimmt worden. Erst vor dem Schlußtermin, der auf den 16.01.2001 bestimmt war, hat
sie die streitige Forderung mitgeteilt und damit nicht kurz nach Errichtung des
Vermögensverzeichnisses. Hätte die Schuldnerin die Forderung nicht für begründet
gehalten, hätte sie den Prozeß nicht so nachdrücklich betrieben. Auf die Frage, ob die
Forderung letztlich berechtigt war, kommt es für die Anwendung des § 290 Ziffer 6 InsO
nicht an. Eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger ist nur im Rahmen der
anschließenden Wohlverhaltenspflicht der Schuldnerin gemäß § 296 Abs. 1 InsO
erforderlich.
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Die Schuldnerin hat auch grob fahrlässig gehandelt, weil ihr zu dem Zeitpunkt, als sie
das Vermögensverzeichnis errichtete, der seit längerem anhängige Prozeß vor dem
Landgericht - wie oben dargelegt - bekannt war. Soweit im Schrifttum verlangt wird, daß
der Schuldner mit seinem Verhalten eine gewisse Wesentlichkeitsgrenze überschritten
hat (vgl. insoweit Frankfurter Kommentar, Insolvenzordnung § 290 Randnummer 55)
liegt auch diese Voraussetzung vor. Das Verhalten der Schuldnerin, die die Forderung
im Prozeßwege nachdrücklich betrieben hat sowie die Höhe der Forderung von
180.000,-- DM sprechen für eine Wesentlichkeit des Verhaltens der Schuldnerin. Der
Umstand, daß die Schuldnerin vor dem Schlußtermin die streitige Forderung erwähnte,
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kann sie nicht entlasten, da dies nicht im unmittelbaren Anschluß an die Errichtung des
Vermögensverzeichnisses geschah.
Nach alledem ist dem Antrag der Beteiligten auf Versagung der Restschuldbefreiung zu
Recht stattgegeben worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Schuldnerin das
Beschwerdeverfahren eingeleitet hat, ist sie Kostenschuldnerin (vgl. Hartmann
Kostengesetze, § 50 GKG Randnummer 4).
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