Urteil des LG Krefeld vom 27.07.2007

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Landgericht Krefeld, 1 S 57/06
Datum:
27.07.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 57/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 2 C 9/06
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld
vom 08.06.2006 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 958,25 nebst Zin-sen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit
dem 30.09.2005, weitere Zinsen in Höhe von € 15,56 sowie
vorgerichtliche Kosten von € 37,00 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 958,25
Entscheidungsgründe
1
I.
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Der Kläger, der das Hotel X in X betreibt, nimmt den Beklagten auf Zahlung von
Hotelkosten in Anspruch.
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In der Zeit vom 17.05.2005 bis zum 24.05.2005 übernachtete Frau X gemeinsam mit
ihrem Kind in einem Doppelzimmer des Hotels. Der Kläger forderte Frau X zur
Begleichung der Hotelrechnung bis zum 22.05.2005 auf. Am 22.05.2005 meldete sich
der Beklagte wegen der Hotelrechnung von Frau X telefonisch bei der Zeugin X, die das
Hotel X führt. Einen Tag später erschien der Beklagte persönlich im Hotel, um über die
nicht gezahlte Hotelrechnung von Frau X zu sprechen. Am gleichen Tag verließ Frau X
das Hotel, ohne die Rechnung beglichen zu haben. Der Kläger stellte dem Beklagten
unter dem 25.05.2005 die Übernachtungskosten von Frau X in Höhe von € 958,25 in
Rechnung (Bl. 11 d. GA).
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Zwischen den Parteien steht in Streit, ob der Beklagte im Telefonat am 22.05.2005 und
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persönlich am 23.05.2005 erklärt hat, er werde für die Hotelrechnung von Frau X
aufkommen.
Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 08.06.2006 Bezug genommen.
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Das Amtsgericht Krefeld hat die Parteien angehört und die Mitarbeiter des Klägers, X
sowie X, als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 08.06.2006 hat das Amtsgericht die
Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag
erster Instanz weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen X, X und X. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Entscheidungsgründe Bezug
genommen.
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II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
worden.
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Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der durch Frau X
entstandenen Hotelkosten, da der Beklagte der aus dem Beherbergungsvertrag
resultierenden Schuld von Frau X durch seine Erklärungen gegenüber der Zeugin X
beigetreten ist. Der Beklagte hat der Zeugin X am 22.05.2005 und 23.05.2005
versichert, dass er für die nicht beglichene Rechnung von Frau X aufkommen werde,
und damit die Mithaftung für die entstandenen Hotelkosten übernommen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
der Beklagte bei den beiden Gesprächen nicht lediglich bestätigt hat, dass Frau X bzw.
der Vater des Kindes die noch offene Rechnung begleichen würden, sondern er
vielmehr erklärt hat, dass er selbst die Rechnung von Frau X zahlen werde.
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Die Zeugin X hat in der Vernehmung den Vortrag des Klägers bestätigt und ausgesagt,
dass der Beklagte ihr bereits im Rahmen des Telefonats am 22.05.2005 erklärt habe,
dass er die Rechnung zahlen werde. Auch am nächsten Tag habe er dies noch einmal
bekräftigt und gesagt, dass er die Rechnung von Frau X zahlen könne und werde. Die
Zeugin X hat glaubhaft geschildert, wie der Beklagte sie am 22.05.2005 angerufen und
ihr versichert habe, sie solle sich keine Sorgen machen, er werde für die Rechnung
aufkommen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger Frau X bereits ein Ultimatum gesetzt
gehabt und mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Am nächsten Tag sei dann der
Beklagte, der ihr aus gemeinsamen Drehs gut bekannt sei, persönlich erschienen und
habe mit ihr bei einem Kaffee erneut über die offene Rechnung von Frau X gesprochen
und eine Übernahme der Kosten zugesagt. Auf Nachfrage des Gerichts, aus welchem
Grund der Beklagte die Rechnung von Frau X hätte übernehmen sollen, hat die Zeugin
X ihre Vermutung geäußert, dass er mit Frau X ein Verhältnis gehabt habe, und zudem
erklärt, dass von Erpressung die Rede gewesen sei, wovon sie jedoch nichts habe
wissen wollen, da dies Sache der Polizei sei. Die Zeugin hat die beiden Gespräche mit
dem Beklagten anschaulich und detailliert geschildert. Die Schilderung der Zeugin ist in
sich geschlossen und frei von Widersprüchen.
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Die Aussage wird zudem gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen X und X. Diese
konnten zwar zu dem streitigen Vorfall im Hotel X keine Angaben machen. Sie haben
jedoch ausgesagt, dass sich der Beklagte kurz zuvor auch im X Hof bereit erklärt habe,
die Rechnung für Frau X zu zahlen, falls nicht sein Bruder für die Hotelkosten
aufkommen werde. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen war Frau X
auch im X Hof zunächst auf die offene Rechnung angesprochen worden. In einem
Gespräch mit der Direktorin des X Hofs, der Zeugin X, habe dann der Beklagte in
Anwesenheit der Rezeptionistin X erklärt, er werde die Rechnung begleichen, falls nicht
sein Bruder die Hotelkosten zahlen werde. Daraufhin sei sein Personalausweis kopiert
worden, um notfalls auf den Beklagten zurückgreifen zu können. Die Zeuginnen X und X
bekundeten ebenso wie die Zeugin X, dass der Beklagte ihnen gegenüber im Gespräch
versichert habe, sie bräuchten sich keine Sorgen machen.
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Aufgrund der glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeuginnen steht zur
Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Beklagte wie von der Zeugin X bekundet
dazu bereit erklärt hat, die im Hotel X entstandene Rechnung für Frau X zu zahlen. Für
die Richtigkeit der Aussage der Zeugin X, von deren Glaubwürdigkeit die Kammer
aufgrund des persönlichen Eindrucks überzeugt ist, spricht hier insbesondere der
Umstand, dass der Beklagte nach den Bekundungen der Zeuginnen X und X eine
ähnliche Erklärung kurz zuvor auch im X abgegeben hatte. Insoweit hatte der Beklagte
im Termin vor dem Amtsgericht auch eingeräumt, dass er dort seinen Führerschein
hinterlassen habe, jedoch – wie er behauptet – nur deshalb, damit man Frau X
irgendwie wieder finden könne, was jedoch nicht überzeugt. Denn zum Zeitpunkt des
Gesprächs mit dem Beklagten hatte Frau X noch ihr Zimmer im X Hof, so dass – wenn
es nicht um die Begleichung der Hotelrechnung ging – kein Anlass bestanden hätte, die
Personalien des Beklagten aufzunehmen.
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Nach Ansicht der Kammer ergeben sich auch keine durchgreifenden Zweifel an der
Aussage der Zeugin X durch das Vorbringen des Beklagten. Zwar behauptet dieser, er
sei im Hotel X nur als Vermittler aufgetreten, ohne eine Übernahme der Hotelkosten
zugesagt zu haben. Allerdings variiert insoweit schon sein Vortrag. Ausweislich der
beigezogenen Strafakte 25 Js 481/05 StA Krefeld hatte der Beklagte im Rahmen der
polizeilichen Vernehmung noch angeben, er habe "genau … gesagt: Ich bürge dafür,
dass der Vater des X (Ex-Mann der Frau X) die Rechnung bezahlen wird." (Bl. 27 der
Strafakte). Demgegenüber hat sich der Beklagte in der Strafsitzung vor dem Amtsgericht
am 09.01.2007 dahingehend eingelassen, dass von einer Bürgschaft nie die Rede
gewesen sei (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 100 der Strafakte). Dies hat er auf Nachfrage
auch im Termin am 29.06.2007 wiederholt und erklärt, er habe nur das bestätigen
wollen, was ihm Frau X gesagt habe. Zugleich hat er jedoch eingeräumt, dass ihm der
Vater des Kindes von Frau X nicht bekannt sei. Auch hat er im Verfahren nicht
nachvollziehbar zu erklären vermocht, warum er – wie er behauptet hat – Frau X habe
helfen wollen, obwohl diese ihn nach seinem Vortrag zur Heirat habe zwingen wollen.
Der Beklagte hat diese Ungereimtheiten auch in der Sitzung am 29.06.2007 nicht
aufzuklären vermocht.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger demnach den Beweis erbracht,
dass der Beklagte der Schuld von Frau X durch seine Erklärungen vom 22.05.2005 und
23.05.2005 beigetreten ist. Aufgrund des Schuldbeitritts hat er die angefallenen
Hotelkosten gemäß Rechnung vom 25.05.2005 zu zahlen. Die Höhe der
Klageforderung hat der Beklagte erstinstanzlich auch nicht bestritten. Soweit er nunmehr
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der Höhe "mangels Nachvollziehbarkeit" entgegentritt, ist diese Einwendung in der
Berufungsinstanz verspätet und damit unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).
Die geltend gemachten Nebenforderungen – errechnete Zinsen für die Zeit vom
26.06.2005 bis zum 29.09.2006 sowie Mahn- und nicht anrechenbare Kosten für den
Erlass des Mahnbescheids – rechtfertigen sich aus Verzug gemäß den §§ 286 Abs. 1,
Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.
19
III.
20
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708
21
Nr. 10, 713 ZPO.
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