Urteil des LG Krefeld vom 05.03.2002

LG Krefeld: treu und glauben, öffentliche aufgabe, teleologische auslegung, agb, privatautonomie, aktivlegitimation, windkraft, verbrauch, risikoverteilung, belastung

Landgericht Krefeld, 12 O 174/01
Datum:
05.03.2002
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 174/01
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VIII ZR 310/02
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
2.600 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin klagt als angebliche Rechtsnachfolgerin der früheren E Aktiengesellschaft
(im folg.: E) gegen die Beklagte, die sie mit Strom beliefert, auf Erstattung von
Mehrkosten, die ihr, der Klägerin, durch das Inkrafttreten (a) des Gesetzes für den
Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (im folg. nur: EEG) und (b) des
Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (im folg. nur:
KWGK) entstanden seien.
2
a)
3
Das am 1.04.2000 in Kraft getretene EEG hat abgelöst das frühere
Stromeinspeisegesetz (im folg. nur: StrEG). Dessen Fördermechanismus hatte die
Energieversorgungsunternehmen in Deutschland ungleichmäßig belastet: stärker die im
Norden des Landes, wo intensiv Anlagen zur Nutzung von Windenergie errichtet
worden sind, und die im Süden des Landes, wo sich häufig Wasserkraftwerke finden,
weniger die im hiesigen Raum. Das EEG sieht nunmehr vor, daß die Belastung aus der
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, der deutlich teurer ist als
herkömmlich erzeugter Strom aus Kohle, Gas oder Atomkraft, gleichmäßig von allen
Energieversorgungsunternehmen Deutschlands getragen wird. Die Mehrkosten
entstehen zunächst bei den örtlichen Netzbetreibern, die gemäß §§ 3 Abs. 1, 4-8 EEG
verpflichtet sind, etwaigen in ihrem Verbreitungsgebiet ansässigen Anbietern den von
ihnen erzeugten Strom aus Windkraft etc. zu gesetzlich festgelegten Einheitspreisen
abzunehmen. Zu den nämlichen Preisen ist ihnen der aus erneuerbaren Energien
gewonnene Strom, den sie abgenommen haben, gemäß § 3 Abs. 2 EEG von den
4
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern zu vergüten. Übertragungsnetzbetreiber, die
größere Mengen als den im Bundesgebiet durchschnittlich übernommenen Anteil
regenerativer Energien aller Übertragungsnetzbetreiber abnehmen, haben gemäß § 11
Abs. 1 bis 3 EEG einen Ausgleichanspruch gegen die anderen
Übertragungsnetzbetreiber, die in geringerem Umfang Strom aus erneuerbaren
Energien von ihren örtlichen Netzbetreibern übernommen haben. Gemäß 11 Abs. 4
EGG sind auf letzter Stufe die Energieversorgungsunternehmen, die die
Letztverbraucher beliefern, verpflichtet, dem für sie "regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber" den aus erneuerbarer Energie gewonnenen Strom anteilig
abzunehmen und zu vergüten, m.a.W.: die Mehrkosten treffen den, der den
Letztverbraucher beliefert.
b)
5
Dem ähnelt das Regelwerk des am 18.05.2000 in Kraft getretenen KWKG. Auch es sieht
vor eine Abnahme- und Vergütungspflicht des örtlichen Netzbetreibers (§ 3 Abs. 1
KWKG), eine Weiterwälzung der Belastung auf die vorgelagerten Netzbetreiber (§ 5
Abs. 1 KWKG) und eine Ausgleichspflicht zwischen diesen (§ 5 Abs. 2-5 KWKG). Die
vorgelagerten Netzbetreiber lassen die ihnen so erwachsenen Mehraufwendungen zu
Lasten der Energieversorgungsunternehmen, die den Letztverbraucher beliefern,
einfließen in ihre Netznutzungsentgelte. Auch hier bleiben die Mehrkosten letztlich bei
dem, der den Letztverbraucher beliefert.
6
Die Beklagte als Letztverbraucher hat mit der E im Oktober 1990 einen
Stromlieferungsvertrag abgeschlossen. Nach dessen Ziff. 1. ist die Beklagte verpflichtet,
7
ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie von der E zu beziehen, und dessen
Anlage 1. enthält in Ziff. 2.2 die folgende Preisanpassungsklausel:
8
" Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energie-
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steuer oder sonstige die Beschaffung, die Über-
10
tragung, die Verteilung oder den Verbrauch von
11
elektrischer Energie belastende Steuern oder Ab-
12
gaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten,
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trägt diese der Kunde...".
14
Die Klägerin sieht sich als Rechtsnachfolgerin der E. Sie meint, kraft Gesetzes könne
sie die ihr durch den Regelungsmechanismus des KWKG entstehenden Mehrkosten
überbürden auf ihre Stromabnehmer und damit auch auf die Beklagte. Jedenfalls aber
sei sie aufgrund der vorgenannten Klausel berechtigt, die ihr durch das EEG und durch
das KWKG entstehenden Mehrkosten anteilig auf die Beklagte abwälzen.
15
Sie hat zunächst behauptet, diese Mehrkosten lägen in Bezug auf das EEG bei 0,29 ct =
0,567190 Pf/kWh und in Bezug auf das KWKG bei 0,26 ct = 0,508515 Pf/KWh und hat,
hierauf aufbauend, für die Monate Oktober 2000 bis Juni 2001 in ihre monatlichen
Abrechnungen die Mehrkosten eingestellt wie folgt:
16
Monat entfallend auf EEG auf KWG insgesamt brutto
17
in DM netto in DM netto
18
1o/2000 6.385,81 5.725,21 14.048,78 DM,
19
11/2000 6.701,91 6.008,61 14.744,20 DM,
20
12/2000 6.614,68 5.930,41 14.552,30 DM,
21
01/2001 6.472,40 5.802,84 14.239,28 DM,
22
02/2001 6.072,99 5.444,75 13.360,58 DM,
23
03/2001 6.710,86 6.016,63 14.763,89 DM,
24
04/2001 6.895,22 6.181,92 15.169,48 DM,
25
05/2001 7.581,90 6.797,56 16.680.17 DM und
26
06/2001 7.056,94 6.334,98 15.545,07 DM,
27
60.501,71 54.242,91 133.103,75 DM.
28
Soweit es die Mehrkosten in Bezug auf das EEG angeht, liegt für das Jahr 2000
mittlerweile vor die Abrechnung der DVG Anl. K 34, nach der die Kostenmehrbelastung
je kWh bei o,194 ct lag. Hierauf gestützt gelangt die Klägerin für die Zeit von Januar bis
Dezember 2000 zu einer Nachforderung über 10.958,15 EUR =
29
21.432,27 DM (Schriftsatz vom 22.01.2002, S. 30 Bl. 169 d.A.).
30
Sie beantragt,
31
die Beklagte zu verurteilen, an sie 80.766,31 EUR
32
(157.965,18 DM) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von
33
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-
34
satz
35
von 7.183,03 EUR (14.048,78 DM) seit dem 16.11.2000,
36
von weiteren 7.538,59 EUR (14.744,20 DM) seit dem
37
16.12.2000,
38
von weiteren 7.440,47 EUR (14.552,30 DM) seit dem
39
16.01.2001,
40
von weiteren 7.280,43 EUR (14.239,28 DM) seit dem
41
16.02.2001,
42
von weiteren 6.831,16 EUR (13.360,58 DM) seit dem
43
16.03.2001,
44
von weiteren 7.548,66 EUR (14.763,89 DM) seit dem
45
16.04.2001,
46
von weiteren 7.756,03 EUR (15.169,48 DM) seit dem
47
16.05.2001,
48
von weiteren 8.528,44 EUR (16.680,17 DM) seit dem
49
16.06.2001,
50
von weiteren 7.948,07 EUR (15.545,07 DM) seit dem
51
16.07.2001 und
52
von weiteren 12.711,45 EUR (24.861,43 DM) ab Zu-
53
stellung ihres klageerweiternden Schriftsatzes
54
vom 22.01.2002.
55
Die Beklagte bittet
56
um Klageabweisung.
57
Sie zieht die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel. Sie meint, eine Überbürdung von
Kosten auf sie komme allenfalls nach der Preisanpassungsklausel des Vertrages in
Betracht. Diese sei unwirksam wegen Verstoßes gegen das AGBG, greife überdies aber
auch nicht ein, weil es nicht um "Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art" gehe. Sie
wendet sich gegen das Rechenwerk der Klägerin: die auf das Inkrafttreten von EEG und
KWKG gestützten Aufschläge der Klägerin seien überhöht.
58
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
59
Entscheidungsgründe:
60
Die Klägerin unterliegt.
61
I.
62
Zwar ist sie aus den Gründen unter Abschnitt I. ihres Schriftsatzes vom 22.01.2002
aktivlegitimiert. Der Einwand der Beklagten (S. 2 Mitte der Klageerwiderungsschrift), die
sich bemüßigt sieht, zu leugnen, daß die Klägerin in die Rechte und Pflichten der
früheren E eingetreten ist, ist ohnehin kaum erst zu nehmen. Denn es bezieht die
Beklagte, wie unstreitig ist, seit "Jahr und Tag" von der Klägerin Strom wie sie auch
stets die ihr von der Klägerin für die Stromlieferung in Rechnung gestellten Beträge zu
bezahlen pflegt bis auf die jeweiligen Spitzenbeträge, die die Klägerin im Hinblick auf
die Folgen des EEG und des KWKG aufschlägt. Damit verträgt es sich nicht, in diesem
Rechtsstreit die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage zu stellen.
63
II.
64
Die Klägerin meint, unmittelbar aus dem Gesetz ergebe es sich, daß die Beklagte
verpflichtet sei, ihr die durch das Inkrafttreten des KWKG entstanden Mehrkosten von -
so sie - 35.883,48 EUR zu erstatten.
65
Zunächst ist das Rechenwerk der Klägerin falsch. Richtig gibt sie in ihrer Klageschrift
die EEG-Aufschläge für die Zeit von Oktober 2000 bis Juni 2001 mit insgesamt
60.501,71 DM netto = 70.181,98 DM brutto = 35.883,48 EUR
66
an, die KWKG-Aufschläge für diesen Zeitraum jedoch nur mit insgesamt 54.242,91 DM
netto = 62.921,78 DM brutto =
67
32.171,39 EUR. In ihrem Schriftsatz vom 22.01.2002 vertauscht sie die Endbeträge, um
fälschlich die KWKG-Aufschläge mit 35.883,48 EUR statt mit nur 32.171,39 EUR
anzusetzen.
68
Den mithin allein in Betracht kommenden niedrigen Betrag von 32.171,39 EUR hat die
Beklagte der Klägerin nicht kraft Gesetzes zu erstatten.
69
Die Klägerin sieht als Anspruchsgrundlage die Bestimmung des § 3 Abs. 1 S. 4 KWKG.
§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 KWKG verpflichten den Netzbetreiber, zu dessen Netz mit einer für
die Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum
Standort der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage besteht, den Strom aus der Anlage
abzunehmen und zu vergüten. § 3 Abs. 1 S. 4 besagt sodann:
70
" Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der
71
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können bei
72
der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz
73
gebracht werden".
74
Die Klägerin will mit der Beklagten einen All-inclusive-Vertrag geschlossen haben, mit
dem sie als Lieferant ihrem Kunden Strom
und Netznutzung
Netznutzungsentgelte
seien in den mit der Beklagten verabredeten Strompreis, ergebe sich aus § 3 Abs. 1 S. 4
KWKG ihre Recht, die höheren Netzkosten via Preiserhöhung weiterzubelasten an die
Beklagte.
75
Dem ist nicht zu folgen. Denn zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß sie
Netznutzer
Netznutzer
Netznutzungsvertrages. Die Beklagte nimmt lediglich Strom an der Abnahmestelle, die
der Vertrag mit der Klägerin vorsieht, ab. Das ist keine Netznutzung. M.a.W.: § 3 Abs. 1
S. 4 KWKG regelt, daß die
Netzbetreiber
können an
Netznutzer,
keinerlei Aussage dazu, daß der
Netznutzer
Kunden, die
Endverbraucher.
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Mithin ist der Beklagten darin zu folgen, daß es nur darum gehen kann, ob die Klausel in
Anl. 1 Ziff. 2.2. des Stromliefervertrages vom 15./29.10.1990 das Klagebegehren trägt.
77
III.
78
Die Beklagte nimmt den Standpunkt ein, die Klausel sei
79
schon deshalb unbeachtlich, weil sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht
standhalte.
80
Die Klägerin verneint zu Unrecht, daß es sich um eine AGB-Klausel handelt. Zwar sind
seinerzeit zwischen den Parteien diverse Vertragsentwürfe hin- und hergeschrieben
worden. Aber die zahlreichen (auch von der Stromwirtschaft initiierten)
Veröffentlichungen und Gutachten zu der anstehende Problematik - Büdenbender in
Anl. K 18, dort S. 301 uns S. 308 ff; Ebel in Energiewirtschaftliche Tagesfragen, Jg. 51,
Heft 12, Bl. 85 ff d.A.; das Rechtsgutachten Anl. K 30, dort S. 36 ff - verdeutlichen, daß
die Stromwirtschaft ganz allgemein bei Verträgen mit Sonderkunden regelmäßig
gleichlautende, also auf vielfache Verwendung angelegte Abgabeklauseln verwendet,
und die Klägerin stellt nicht in Abrede, daß die hier fragliche Klausel sich in gleicher
Form und mit identischem Wortlaut auch in zahlreichen Verträgen findet, die sie mit
anderen Sonderkunden verabredet hat. Das zeigt nach Ansicht der Kammer zwingend
an, daß es vorliegend um eine AGB-Klausel geht.
81
Aber die Kammer teilt nicht die Bedenken, die die Beklagte gegen die Klausel ins Feld
führt.
82
Zwar trifft es zu, daß AGB-Klauseln kundenfeindlich auszulegen und unwirksam sind,
erweist sich bei der kundenfeindlichen Auslegung, daß sie "konturenlos" und für den
Gegner des AGB-Verwenders "unüberschaubar" (Klageerwi-
83
derungsschrift S. 5 Bl. 27 d.A.) sind. Denn dann mangelt es ihnen an der erforderlichen
Bestimmtheit der Aussage. Aber es sind in der Klausel der Klägerin die
Voraussetzungen für eine Preisanpassung hinreichend genau bezeichnet. Die Begriffe
"Steuern" und "Abgaben" haben eine fest umrissene Bedeutung. Unklarheit könnte die
Klausel allenfalls gewinnen durch den Zusatz "irgendwelcher Art". Aber auch er führt
nicht ins Konturenlose. Es soll nämlich nicht jede Steuer/Abgabe, die sich
preiserhöhend auswirkt, der Klägerin das Recht zur Preisanhebung eröffnen. Sondern
mit den einleitenden Worten " Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer
oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung, die Verteilung oder den Verbrauch von
elektrischer Energie belastende Steuern.." ist hinreichend klargestellt, daß nach der
84
vorrangig objektiven Auslegung nach dem Willen der Parteien nur solche durch Steuern
und Abgaben bedingte Belastungen zählen, die
gezielt
Beschränkt auf solche sich preiserhöhend auswirkenden Eingriffe des Gesetzgebers ist
die von der Klägerin in den Vertrag eingeführte Klausel hinreichend bestimmt. Sie ist
daher anzuerkennen.
IV.
85
Aber die Kammer folgt der Beklagten darin, daß die Klausel nicht einschlägig ist.
86
1.
87
Unmittelbar einschlägig ist die Klausel nicht, da EEG und KWKG keine
Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand
kennzeichnendes Merkmal jeglicher Abgabe (BGH NJW 1997, 574/578 -
Stromeinspeisung II; so auch Büdenbender aaO S. 308; Ebel aaO Bl. 86 d.A.). Der
öffentlichen Hand fließen durch EEG und KWKG keinerlei Mittel zu.
88
2.
89
Dies durchaus erkennend argumentiert die Klägerin, die Klausel sei mittelbar
einschlägig. Denn es sei nach materiell-wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln,
ob eine Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand erzielt werde. Das edle
Ziel des Klimaschutzes (an dem heute mancher sich eine goldene Nase verdient) sei
eine öffentliche Aufgabe. Systemgerecht wäre es gewesen, aus öffentlichen, via Steuern
und Abgaben gewonnenen Mitteln die Erzeuger erneuerbarer Energie zu
subventionieren. Statt diesen klassischen und herkömmlichen Weg zu beschreiten,
habe der Gesetzgeber, um den üblen Eindruck, er habe eine neue Steuer erfunden, zu
vermeiden, den Weg gewählt, die durch die Verwendung erneuerbarer Energien
ausgelösten Mehrkosten auf die Stromversorger zu verlagern, die so - mittelbar -
abgabepflichtig gemacht worden seien.
90
Die Kammer verkennt nicht, daß diese Begründung viel für sich hat. Aber der
Bundesgerichtshof ist ihr in der schon genannten Entscheidung Stromeinspeisung II
eindeutig entgegengetreten. Danach kann eine mittelbare Aufkommenswirkung zu
Gunsten der öffentlichen Hand nicht darin gesehen werden, daß der Gesetzgeber darauf
verzichtet hat, (auf klassischem und geraden Weg) die Verwendung regenerativer
Energien durch Subventionierung aus öffentlichen Mitteln zu fördern. Denn zu einer
Förderung mittels Subventionierung aus der Staatskasse sei der Gesetzgeber nicht
verpflichtet. Es gebe keinen Grundsatz, daß Aufgaben, deren Erfüllung im öffentlichen
Interesse liege, stets aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren seien. Vielmehr habe der
Gesetzgeber einen
Gestaltungsspielraum
vormals der Kohlepfennig war, habe er sich beim StrEG dazu entschlossen, letztlich zu
Lasten der Stromversorger durch Festsetzung von Mindestpreisen und
Abnahmepflichten gestaltend einzugreifen in die schuldrechtliche Beziehung zwischen
den Anbietern erneuerbarer Energien und den Netzbetreibern.
91
Das vom Bundesgerichtshof zum StrEG Ausgeführte hat in gleicher Weise auch hier zu
gelten. Der Gesetzgeber hat zwar preisregulierend (und preistreibend) in das
Wirtschaftleben eingegriffen und partiell den Grundsatz, daß Preise nach Angebot und
Nachfrage und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten frei auszuhandeln sind, damit partiell
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Nachfrage und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten frei auszuhandeln sind, damit partiell
die Privatautonomie außer Kraft gesetzt. Der Bundesgerichtshof verneint gleichwohl
eine mittelbare Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand, weil er meint,
der Gesetzgeber sei frei, auch diesen Weg zu gehen. Die Kammer folgt ihm schon aus
Gründen der Rechtssicherheit. Hinzukommt: Der Eingriff in die Privatautonomie ist
einem freien Wirtschaftssystem zwar wesensfremd. Er mag zu bedauern sein. Aber der
erklärte Wille des Gesetzgebers war es, eben keine neue Steuer/Abgabe zu schaffen.
Das ist zu respektieren. Die Folgen des EEG und des KWKG für die Stromversorger als
Abgabe zu qualifizieren, hieße, den Willen des Gesetzgebers zu mißachten.
V.
93
Die Kammer folgt der Klägerin schließlich auch nicht darin, daß man die Mehrkosten,
die ihr der Gesetzgeber aufgebürdet hat, im Wege erläuternder oder
ergänzender/lückenausfüllender Auslegung wie eine Abgabe behandeln müsse.
94
1.
95
Die Klägerin will die Klausel verstanden sehen nach dem Begriffsverständnis der
Strombranche, die nicht bloß Abgaben im streng öffentlich-rechtlichen Sinne mit
Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand kenne, sondern als Abgabe
beispielhaft auch einordne rein privatrechtliche Entgelte wie beispielhaft
Konzessionsabgaben.
96
Das mag sein. Aber es entscheidet die Sicht des Empfängers, hier: die der Beklagten.
Sie durfte bei der gebotenen objektiven Auslegung der Klausel darauf vertrauen, daß es
nur um Steuern und Abgaben im herkömmlichen Sinne gehe. Das weite
Begriffsverständnis der Klägerin ist angelegt auf eine Erweiterung des
Vertragsgegenstandes. Das geht über die zulässige Auslegung hinaus (Palandt, BGB,
61. Aufl., § 157 RdNr. 9).
97
2.
98
Auch die an Sinn und Zweck der Klausel ausgerichtete teleologische Auslegung
gebietet es nicht, die durch EEG und KWKG bedingten Mehrbelastungen der Klägerin
einer Abgabe gleichzustellen. Der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Bremen in
Anl. K 17 überzeugt nicht. Dort ging es um eine Preisanpassungsklausel, die geknüpft
war an den "Ruhrkohlelistenpreis". Da er durch nach Vertragsschluß eingetretene
Veränderungen seine Funktion nicht mehr erfüllen konnte, hat das Oberlandesgericht
Bremen darauf erkannt, nach Treu und Glauben und angesichts der eingetreten
Veränderungen sei die Sache so zu behandeln, als hätten die Parteien sich an eine
andere Bezugsgröße gebunden. Damit hat das OLG Bremen eine
Preisanpassungsklausel orientiert an Sinn und Zweck des Gewollten angepaßt an
veränderte Gegebenheiten. Um derlei geht es hier nicht. Die Parteien haben mit der von
der Klägerin verwandten AGB-Klausel vielmehr eine klare und eindeutige
Risikoverteilung vorgenommen, deren Gehalt sich durch das Inkraftreten von EEG und
KWKG in keiner Weise verändert hat. Vielmehr hat sich durch beide Gesetze ein Risiko
- preislenkender Einriff der hohen Hand in die Privatautonomie - verwirklicht, daß man
auf Seiten der Klägerin nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
99
3.
100
Diese Regelungslücke im Wege lückenschließender Auslegung zu schließen, besteht
kein Anlaß.
101
a)
102
Die Beklagte (S. 12 ihrer Klageerwiderung, Bl. 34 d.A.) verweist unwidersprochen
darauf, schon bei Vertragsschluß sei auf Seiten der Strombranche diskutiert worden
über die zu erwartenden Folgen des StrEG. Es mußte, wie sich aufdrängte, besonders
hart die Stromwirtschaft im Norden Deutschlands treffen, wo es zuerst Mode geworden
ist, die Windkraft zu nutzen. Bei vorausschauender Betrachtungsweise war zu erwarten,
daß der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung der Stromversorgungsunternehmen, die
sich aus dem StrEG ergab, zukünftig einmal, wie durch das EEG geschehen,
ausräumen und die Mehrkosten aus den erneuerbaren Energien gleichmäßig auf die
Stromwirtschaft verteilen werde. War dieses Risiko aber absehbar und hat die Klägerin
ihm gleichwohl nicht Rechnung getragen, besteht kein Anlaß, sie via lückenausfüllende
Auslegung von den Folgen dieser Fehlprognose zu entlasten.
103
b)
104
Auch die der Klägerin aus dem Inkrafttreten des KWKG entstandenen Mehrkosten sind
nicht im Wege lückenschließender Auslegung wie Abgaben zu behandeln. Zwar gilt
hier nicht, daß schon bei Vertragsschluß mit diesen Kosten zu rechnen war. Aber es
greift ein weiteres grundsätzliches Bedenken:
105
Preisanpassungsklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen. Nach den Vorstellungen,
die dem BGB zugrunde liegen, trifft das Preisrisiko in gleicher Weise beide
Vertragspartner, den Preisanbieter, wenn sich nach Vertragsschluß Tatsachen ergeben,
die sich auf seiner Seite kostensteigernd auswirken, den Gegner, der sich auf einen
festen Preis hat festlegen lassen, wenn sich nach Vertragsschluß auf Seiten des
Preisanbieters entlastende Momente ergeben. Diese Verteilung nach Risikosphären ist
angemessen. Danach fällt das Risiko, das sich vorliegend verwirklicht hat,
ausschließlich in die Risikosphäre der Klägerin. Die von ihr befürwortete
lückenschließende Auslegung liefe hinaus auf eine Korrektur der Risikoverteilung, die
sie einseitig und unangemessen begünstigen würde.
106
VI.
107
Ein Preisanpassung kraft Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt nicht in Betracht. Nach
Büdenbender (Anl. K 18 S. 300) liegen die Kosten durch EEG und KWKG bei rd. 4%
des Gesamtkostenaufwandes. Damit hat das Eingreifen des Gesetzgebers das
Aequivalentverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch nicht so
schwerwiegend gestört, daß die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage zur
Anwendung kommen könnten (vergl. Palandt, BGB, 61. Aufl., § 242 RdNrn. 143, 137,
141).
108
VII.
109
Nach allem kann offen bleiben, ob der Klägerin zur Höhe der von ihr angemeldeten
Ansprüche zu folgen wäre.
110
VIII.
111
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
112
Streitwert: 80.766,31 EUR (157.965,18 DM)
113