Urteil des LG Krefeld vom 26.04.2006

LG Krefeld: zweigniederlassung, gesellschaft, beendigung, liquidation, handelsregister, datum

Landgericht Krefeld, 11 T 4/06
Datum:
26.04.2006
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 4/06
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten als Bevollmächtigten der
Beschwerde-führerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom
05.03.2006 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Beachtung der
Rechtsauffassung der Kammer über den Antrag des bevollmächtigten
Notars vom 01.03.2006 zu entscheiden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet
nicht statt.
Mit dem Antrag vom 01.03.2006 begehrte der bevollmächtigte Notar der Beschwerde-
führerin die notariell beurkundete Aufhebung der Zweigniederlassung der Beschwerde-
führerin mit Sitz in Krefeld in das Handelsregister einzutragen. Mit dem angefochtenen
Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag zurück mit der Begründung, es müsse
zunächst das Auflösungsverfahren durchgeführt werden. Der dagegen gerichteten
Erinnerung half das Amtsgericht nicht ab und legte das Verfahren zur Entscheidung vor.
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Die gemäß § 146 II FGG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in
sachlicher Hinsicht insoweit Erfolg, als der Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin
nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden darf, die Vorschaltung eines Liquida-
tionsverfahrens sei erforderlich, denn die Durchführung dieses Verfahrens ist für die
Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens
nach Auffassung der Kammer nicht notwendig.
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Vielmehr ist die Aufhebung der Zweigniederlassung auf Antrag lediglich einzutragen.
Dies ergibt sich aus § 13 g Abs. 7 HGB, wonach die Aufhebung im gleichen Verfahren
registriert wird wie die Errichtung einer Zweigniederlassung (vgl. dazu auch HRV, § 44
Nr. 5, § 43 Nr. 6 l). Diese Vorschriften gelten auch für die Aufhebung einer Zweignieder-
lassung eines Unternehmens mit Sitz im Inland. Auch hierfür reicht die Anmeldung beim
Registergericht (vgl. Baumbach/Hopt, HGB,30. Aufl., § 13, Rndr. 13). Es ist kein Grund
ersichtlich, die Aufhebung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesell-schaft
demgegenüber zu erschweren. Im Übrigen verweist die Vorschrift des § 13 g Abs. 7
HGB nicht auf die Vorschriften über die Liquidation.
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Darüber hinaus kommt ein Liquidationsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil
die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft weder über eine eigene Rechtsper-
sönlichkeit (vgl. hierzu Rowedder, GmbHG, 4. Aufl., § 60, Rdnr. 3) noch über eigenes
Vermögen verfügt. Sie ist vielmehr unselbständig (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., §
13 Rdnr. 4). Damit sind die Voraussetzungen des § 70 GmbHG für ein
Auflösungsverfah-ren bereits nicht erfüllt.
4
Die Gesellschaft ist daher ohne das Durchlaufen des förmlichen Auflösungsverfahrens
zu beenden. Diese Beendigung stellt einen rein tatsächlichen Vorgang dar (vgl. Hopt
a.a.O., Rdnr. 6). Diesem tatsächlichen Vorgang hat die deklaratorische Eintragung
nachzufolgen, da die Zweigniederlassung mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes
erlischt (vgl. dazu die gleichlautende Regelung für die Aufnahme des Geschäftsbetrie-
bes).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO; die Entscheidung über die
außergerichtlichen Kosten rechtfertigt sich aus § 13 a FGG.
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