Urteil des LG Krefeld vom 16.02.2007

LG Krefeld: abgabe, meinung, rechtshängigkeit, ausnahme, klagerücknahme, datum, räumung, mietvertrag, ermessen

Landgericht Krefeld, 2 O 312/06
Datum:
16.02.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 312/06
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 10 W 58/07
Tenor:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert bis zum 13.11.2006: 8.400,00 €
Streitwert danach: 2.000,00 €
Gründe:
1
Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem
Ermessen der Klägerin aufzuerlegen. Es mag zwar sein, dass der Beklagte zur
Räumung des Mietobjektes verpflichtet war. Er hat aber bestritten, dass es sich bei dem
Mietvertrag über einen solchen über Gewerberäume handelt, es liege vielmehr ein
Wohnraummietverhältnis vor. Sollte das richtig sein, so wäre die Klage vor dem
Landgericht unzulässig und damit abzuweisen gewesen, da für Streitigkeiten aus
Wohnraummietverhältnissen das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist. Daran ändert
auch die Abgabe der ursprünglich vor dem Amtsgericht erhobenen Klage an das
Landgericht nichts, da diese Abgabe mangels Gewährung rechtlichen Gehörs für den
Beklagten nicht bindend war. Die Klägerin bestreitet allerdings, dass es sich um ein
Wohnraummietverhältnis handelt. Hierüber müsste ggf. - auch nach der
Klagerücknahme (vgl. BGH; NJW 2006, 775) - Beweis erhoben werden, die
beweispflichtige (vgl. BGH, a.a.O.) Klägerin hat jedoch keinen Beweis angeboten. Der
Beklagte war auch entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Zöller, ZPO,
26. Aufl., § 269 Rn. 19) in der Lage, sich selbst zu vertreten; Anwaltszwang besteht
nicht. Mit § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wollte der Gesetzgeber nämlich eine § 91a ZPO
vergleichbare Rechtslage für eine Erledigung vor Rechtshängigkeit schaffen. Dazu
gehört aber konsequenterweise eine Ausnahme vom Anwaltszwang. Das ausdrücklich
zu regeln, hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen; die Lücke ist durch eine
analoge Anwendung der entsprechenden Regelung in § 91a ZPO zu schließen.
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