Urteil des LG Krefeld vom 05.07.1993

LG Krefeld (rechtliches gehör, käufer, grundbuchamt, vollmacht, beschwerdeführer, kaufvertrag, zweifel, widerruf, zwischenverfügung, notar)

Landgericht Krefeld, 6 T 181/93
Datum:
05.07.1993
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Beschwerdekammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 181/93
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, Krefeld Blatt 9897A
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts
Krefeld vom 10.03.1993 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 200.000,-- DM.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer hat am 14.07.1992 einen notariellen Kaufvertrag (Urk.Nr.:
1972/92) zwischen dem Verkäufer und den Beteiligten zu 2) als Käufern beurkundet.
Unter Ziffer 16 des notariellen Kaufvertrages ist der Beschwerdeführer unwiderruflich
ermächtigt, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen, wenn der
Verkäufer dem Notar bezüglich der Zahlungspflicht des Käufers das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 326 BGB nachweist, wobei der Notar den Käufern rechtliches
Gehör zu gewähren hat. Der Kaufvertrag ist unstreitig nicht zur Durchführung gelangt.
Die Käufer haben ihn wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Beschwerdeführer
hat bei dem Grundbuchamt unter Hinweis auf seine unwiderrufliche notarielle
Bevollmächtigung den Antrag gestellt, die Löschung der für die Käufer eingetragenen
Auflassungsvormerkung vorzunehmen. Das Grundbuchamt hat dies durch
Zwischenverfügung vom 10.03.1993 abgelehnt und darauf hingewiesen, die Käufer
behaupteten wichtige Gründe für einen Widerruf. Gegen diese Zwischenverfügung hat
der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Krefeld
vom 26. Mai 1993 Bezug genommen.
2
Die nunmehr als Beschwerde geltende Erinnerung des Beschwerdeführers ist nach §§
11 Abs. 1 RpflG, 71 GBO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
3
t
4
Das Amtsgericht hat zu Recht die Löschung der Auflassungsvormerkung abgelehnt,
5
weil ein Eintragungshindernis vorliegt. Ein solches ist bereits dann gegeben, wenn dem
Grundbuchamt begründete Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer notwendigen
Eintragungsvoraussetzung kommen und nicht erst, wenn das Fehlen einer derartigen
Voraussetzung positiv feststeht (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 62, 217). Im
vorliegenden Fall ist die im Kaufvertrag erteilte unwiderrufliche Vollmacht durch
Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Käufer vom 26.01.1993 widerrufen
worden. Eine unwiderrufliche Vollmacht kann aus wichtigem Grund widerrufen werden,
wenn die Vertrauensgrundlage entfallen ist (vgl. BGH WM 69, 1009). In dem Verfahren
vor dem Grundbuchamt kann die materielle Berechtigung zum Widerruf nicht in dem
erforderlichen Umfang nachgeprüft werden. Es kann auch nicht jeder Widerruf als
geeignet erscheinen, Zweifel an der Gültigkeit der Vollmacht zu wecken. Das
Grundbuchamt muß auf der anderen Seite aber eine Art Schlüssigkeitsprüfung
vornehmen und erwägen, ob die bestrittenen Ausführungen der Käufer Zweifel an dem
Fortbestand der Vollmacht begründen (vgl. die oben zitierte Entscheidung des Hans.
OLG Hamburg). Im vorliegenden Fall sind diese Zweifel begründet. Die Käufer haben
schlüssig dargelegt, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten zu
haben mit der - wenn auch bestrittenen – Begründung, ihnen sei vorgespiegelt worden,
daß der vermietete Grundbesitz zu einem bestimmten Zeitpunkt geräumt werde, dies sei
tatsächlich aber nicht möglich. Sie haben weiter schlüssig dargelegt, die unwiderrufliche
Vollmacht widerrufen zu haben, nämlich mit Schreiben ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.1993. Ein Widerrufsgrund kann vorliegen, wenn
sich der Notar dem berechtigten Verlangen der Verkäufer widersetzt, die
Löschungserklärung nur Zug um Zug gegen Zahlung einer Anzahlung vorzunehmen. In
einem solchen Fall kann die Vertrauensgrundlage der Käufer für die Bevollmächtigung
des Notars entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO.
6