Urteil des LG Krefeld vom 13.07.2010

LG Krefeld (stpo, stv, rechtliches gehör, bestellung, verteidiger, pflichtverteidiger, haftrichter, frist, vorführung, praxis)

Landgericht Krefeld, 21 Qs 8 Js 353/10-190/10
Datum:
13.07.2010
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 Qs 8 Js 353/10-190/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 23 Gs 1260/10
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Be¬schluss
auf¬geho¬ben.
Die bisherige Pflichtverteidigerin, Frau Rechtsanwältin X, wird
entpflichtet.
Dem Beschuldigten wird Herr Rechtsanwalt X, als Pflichtverteidiger
beigeordnet.
Die Kos¬ten des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens und die not¬wen¬di¬gen
Aus¬la¬gen des Beschwerdeführers wer¬den der Staats¬kas¬se
auf¬er¬legt.
Gründe
1
I.
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Der Beschuldigte wurde am 29.05.2010 wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) vorläufig
festgenommen. Am 30.05.2010 wurde er dem Haftrichter (Amtsgericht Krefeld)
vorgeführt. Im Rahmen der Anhörung wurde er darüber belehrt, dass ihm in Kürze ein
Verteidiger beigeordnet werde, wenn er keinen Wahlverteidiger habe; ferner wurde er
darüber belehrt, dass er einen Rechtsanwalt vorschlagen könne (Bl. 28 d.A.). Der
Beschuldigte erklärte hierzu, er könne dazu nichts sagen. Insbesondere könne er "einen
Rechtsanwalt hier jetzt nicht benennen" (Bl. 29 d.A.).
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Daraufhin wurde ein Haftbefehl erlassen und dem Beschuldigten Frau Rechtsanwältin
X, als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
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Mit Schreiben vom 02.06.2010 meldete sich Rechtsanwalt X, als Verteidiger und
beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger (Bl. 36 d.A.). Dieser erklärte mit
Schreiben vom 21.06.2010 (Bl. 60 d.A.), dass der Beschuldigte ausschließlich von ihm
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vertreten werden wolle. Dieser habe nicht um die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin
X gebeten. Es sei ihm praktisch keine Bedenkzeit gegeben worden, um in
angemessener Zeit einen Anwalt seines Vertrauens auszusuchen und zu benennen.
Mit Beschluss vom 28.06.2010 lehnte das Amtsgericht Krefeld die Entpflichtung von
Frau Rechtsanwältin X und die Beiordnung von Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger ab
(Bl. 72 d.A.). Dem Beschuldigten sei vor der Beiordnung rechtliches Gehör gewährt
worden. Gründe zu der Annahme, dass ein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwältin X
nicht (mehr) bestehe, seien nicht ersichtlich.
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Mit Schreiben vom 23.06.2010 regte Rechtsanwältin X im Hinblick auf die Vertretung
des Beschuldigten durch Rechtsanwalt X als Wahlverteidiger die Aufhebung der
Pflichtverteidigerbestellung an (Bl. 78 d.A.).
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Mit Beschluss vom 02.07.2010 lehnte das Amtsgericht Krefeld dies nochmals ab (Bl. 81
d.A.).
8
II.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Nach der Reform des Untersuchungshaftrechts durch das Gesetz zur Änderung des
Untersuchungshaftrechts, das am 01.01.2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I (2009),
S. 2274), liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bereits
dann vor, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Die
frühere Voraussetzung einer mindestens dreimonatigen Inhaftierung ist entfallen. Aus
§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO n.F. ergibt sich zudem, dass der Verteidiger "unverzüglich" nach
Beginn der Vollstreckung zu bestellen ist (vgl. Michalke, NJW 2010, 17).
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2. Das Amtsgericht hat dieser geänderten Rechtslage Rechnung getragen, indem es
nach Anhörung des Beschuldigten im Rahmen der Vorführung vor den Haftrichter die
Pflichtverteidigerbestellung gleichzeitig mit der Untersuchungshaft angeordnet hat
(Bl. 29 d.A.). Hieraus ergäbe sich grundsätzlich, dass eine Auswechselung des
Pflichtverteidigers nur dann erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es
am Vertrauensverhältnis zu dem bestellten Pflichtverteidiger fehlt (OLG Köln, NJW
2006, 389; Heghmanns, in: Heghmanns / Scheffler, Handbuch zum Strafverfahren,
2008, Kap. VI, Rn. 82). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht,
wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausführt.
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3. Eine unmittelbare Übertragung der oben genannten Grundsätze auf die vorliegende
Situation wird jedoch der Rechtslage nach der Reform des Untersuchungshaftrechts im
Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO jedenfalls dann nicht gerecht, wenn die
Pflichtverteidigerbestellung unmittelbar im Rahmen der Vorführung vor den Haftrichter
erfolgt und der Beschuldigte dort einen Verteidiger seiner Wahl nicht benannt hat
(Wohlers, StV 2010, 151, 157).
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Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte an eine
Verteidigerbestellung, auf die er sich infolge der Kürze der Zeit zwischen Verhaftung
und Vorführung nicht hinreichend vorbereiten konnte, dauerhaft gebunden bleibt (vgl.
die Gemeinsamen Empfehlungen der Strafverteidigervereinigungen zur Praxis der
Beiordnung von notwendigen Verteidigern ab dem 01.01.2010, Nr. 2 g, StV 2010, 109,
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110; Wohlers, StV 2010, 151, 157; Michalke, NJW 2010, 17, 18). Der Grundsatz des
Vorrangs der Vertrauensbeziehung bei der Bestellung des Verteidigers (vgl.
Heghmanns, a.a.O., Kap. VI, Rn. 77; Wohlers, StV 2010, 151, 153) würde dadurch in
Frage gestellt werden. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, der
durch die Reform des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Rechtsstellung des Beschuldigten -
insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Verteidigung - stärken wollte.
4. Bei der Auslegung des Erfordernisses einer "unverzüglichen" Bestellung (§ 141
Abs. 3 S. 4 StPO) ist deshalb die Vorschrift des § 142 Abs. 1 S. 1 StPO in der Fassung
des 2. Opferrechtsreformgesetzes, das am 01.10.2009 in Kraft getreten ist, zu
berücksichtigen (Wohlers, StV 2010, 151, 153; Michalke, NJW 2010, 17, 18). Dem
Beschuldigten soll danach Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu
bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Das Gebot der
"Unverzüglichkeit" im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 4 StPO ist damit nicht gleichbedeutet
mit "zeitgleich" mit dem Erlass des Haftbefehls, sondern bedeutet - wie auch sonst im
Recht (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) - "ohne schuldhaftes Zögern" (Wohlers, StV 2010,
151, 153). Dem entspricht es, dass die Gemeinsamen Empfehlungen der
Strafverteidigervereinigungen zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern
ab dem 01.01.2010 im Punkt 2 a) vorsehen, dass dem Beschuldigten auch im Fall des §
140 Abs. 1 Nr. 4 StPO eine Regelfrist von zwei Wochen eingeräumt werden sollte (StV
2010, 109).
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Vor dem Hintergrund, dass eine langfristige Bindung des Beschuldigten an einen
Pflichtverteidiger, den er nicht gewählt hat und an dessen Auswahl er sich infolge der
Kürze des Verfahrens nicht hinreichend qualifiziert beteiligen konnte, zu vermeiden ist,
steht deshalb die Pflicht zur unverzüglichen Bestellung gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO der
Einräumung einer Frist zur Benennung eines Verteidigers vor dessen Bestellung dann
nicht entgegen, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Vorführung keinen Verteidiger
benennen kann und er nicht ausdrücklich um sofortige Bestellung eines
Pflichtverteidigers ersucht.
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So liegt der Fall hier. Der Beschuldigte wurde am Tag nach der Festnahme dem
Haftrichter vorgeführt und konnte dort "hier und jetzt" einen Rechtsanwalt nicht
benennen (Bl. 29 d.A.). Umstände, die eine sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers
erfordert hätten, lagen nicht vor.
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5. Unterbleibt aber die danach gebotene Setzung einer angemessenen Frist zur
Benennung eines Rechtsanwalts (§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO), so ergibt sich hieraus vor
dem Hintergrund des Vorrangs der Vertrauensbeziehung, dass der Beschuldigte nicht
an der Bestellung des Pflichtverteidigers, der ihm zeitgleich mit der Verkündung des
Haftbefehls beigeordnet wurde, festgehalten werden darf (Wohlers, StV 2010, 151, 157).
Es ist dann - jedenfalls auf den wie hier binnen kurzer Frist gestellten und erstmaligen
Antrag des Beschuldigten - der frühere Pflichtverteidiger auch dann zu entpflichten und
der von ihm gewählte Verteidiger beizuordnen, wenn Anhaltspunkte für eine Störung
des Vertrauensverhältnisses zum früheren Verteidiger nicht bestehen (Wohlers, StV
2010, 151, 157; vgl. die Gemeinsamen Empfehlungen der Strafverteidigervereinigungen
zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern ab dem 01.01.2010, Nr. 2 g,
StV 2010, 109, 110).
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Der Beschwerde war daher stattzugeben.
19
III.
20
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1
StPO.
21