Urteil des LG Krefeld vom 30.09.2008

LG Krefeld: erlass, verfügung, vergabeverfahren, wehr, zuschlagserteilung, rechtskraft, datum

Landgericht Krefeld, 2 O 308/08
Datum:
30.09.2008
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 308/08
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-27 W 2/08
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Streitwert: 91.500,00 €
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es besteht kein
Verfügungsanspruch.
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Das Vergabeverfahren richtet sich vorliegend nach VOB/A, nachdem die
Schwellenwerte der Vergabeverordnung nicht erreicht sind.
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Ein somit allein nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 3 GG in Betracht zu
ziehender Anspruch Unterlassung der Zuschlagserteilung besteht nicht.
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Eine Verletzung von Vergabevorschriften rechtfertigt nur dann einen
Unterlassungsanspruch, wenn sie ohne sachlich rechtfertigenden Grund, demnach
willkürlich erfolgt. Das ist hier nicht glaubhaft gemacht.
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Bereits aus dem Bieterangabeverzeichnis war ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die
Vorlage des BAST-Prüfzeugnisses für die in Rede stehenden Bauteile verlangt. Dieses
formale Kriterium erfüllt das Angebot des Antragstellers unstreitig nicht. Ob das
vorgelegte Zertifikat des Prüfinstituts X, dem entspricht, ist im Eilverfahren nicht
aufklärbar. Die Antragstellerin hätte bereits die Möglichkeit gehabt, sich insoweit gegen
den Ausschreibungstext, dessen Vorgaben die Antragstellerin nicht erfüllt, zur Wehr zu
setzen und auf eine Akzeptanz eines nach seiner Darstellung inhaltlich gleichwertigen
hinzuwirken.
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Vor diesem Hintergrund ist ein gegen Art. 3 GG verstoßendes willkürliches
Vergabeverfahren der Antragsgegnerin nicht gegeben. Dabei kann für das Verfahren auf
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Erlass einer einstweiligen Verfügung offen bleiben, ob die Antragsgegnerin ggf.
materiell verpflichtet wäre, das Angebot des Antragstellers als gleichwertig zu
akzeptieren . Darauf besteht indes bei Vergaben nach VOB/A kein im Eilverfahren
durchsetzbarer klagbarer Anspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Krefeld, 30.09.2008 2. Zivilkammer
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