Urteil des LG Krefeld vom 02.01.2008

LG Krefeld: eigentümer, baum, einwirkung, grundstück, verfassung, sturm, vollstreckbarkeit, unterlassen, zaun, anbau

Landgericht Krefeld, 2 O 200/07
Datum:
02.01.2008
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 200/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks X, die Beklagten sind Eigentümer des
Nachbargrundstücks X Am 18. Januar 2007 stürzte eine hochstehende Tanne vom
Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger; Ursache hierfür war die
Einwirkung des Sturmes "Kyrill". Die Tanne war zu diesem Zeitpunkt einwandfrei
gewachsen und gesund. Beim Sturz beschädigte sie den Gartenzaun des klägerischen
Grundstückes und einen Anbau zum Gartenhaus der Kläger.
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Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger unter Anrechnung einer Zahlung aus
der Sturmschadenversicherung in Höhe von 1.022,00 € Ersatz der Kosten für die
Neuerrichtung des Zaunes in Höhe von noch 477,01 €, außerdem 4.305,60 € für die
Neuerrichtung des Anbaus und 380,00 € für die Beseitigung des umgestürzten Baumes.
Daneben begehren sie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von
239,70 €. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Klageschrift. Die dort
angestellte Kostenermittlung beruht hinsichtlich der Neuerrichtung des Zaunes und des
Anbaus auf Kostenvoranschlägen. Während des Rechtsstreits ist der Zaun für 1.369,69
€ errichtet worden; die Beklagten haben hierauf aufgrund einer Verpflichtung aus dem
Nachbarrechtsgesetz 684,00 € gezahlt.
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Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten seien ihnen aufgrund des Sturmschadens
ersatzpflichtig.
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Sie beantragen,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.894,46 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. April
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2007 zu zahlen, sowie sie von den Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den
Rechtsanwälten X in Höhe von 239,70 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie halten die Klage schon dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt und bestreiten
außerdem die Schadenshöhe.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt der eingeklagte Anspruch zu. Die Voraussetzungen der in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt.
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Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das sie gemäß § 823 BGB
schadensersatzpflichtig machen würde, liegt nicht vor. Der umgestürzte Baum war nach
unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten gesund und ohne Auffälligkeiten, so
dass eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten nicht ersichtlich
ist.
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Dementsprechend stützen die Kläger ihren Anspruch auch vornehmlich auf den
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Voraussetzung eines solchen Anspruches ist, dass die Beklagten Störer i.S.d. § 1004
BGB waren, dass die Kläger aber gehindert waren, den ihnen daraus zustehenden
Primäranspruch durchzusetzen (vgl. BGH, VersR 1993, 844). Zur Bejahung der
Störereigenschaft reicht es nicht, dass die Beklagten die Tanne angepflanzt haben und
deren Eigentümer waren; die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf
den Willen des Eigentümers (also der Beklagten) zurückgehen. Durch Naturereignisse
ausgelöste Beeinträchtigungen sind allenfalls dann als störende Handlungen
anzusehen, wenn der Eigentümer sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder
wenn sie durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sind (vgl. BGH,
a.a.O.).
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Eine derartige Handlung oder Unterlassung ist in der Person der Beklagten nicht
ersichtlich. Sie haben den Baum lediglich angepflanzt und er war in einer solchen
Verfassung, um den normalen Naturkräften Stand zu halten. Dass er durch die
Einwirkung einer Naturkatastrophe wie den Sturm "Kyrill" umgestürzt ist, macht die
Beklagten nicht ersatzpflichtig, da sie ihr Handeln nicht auf eine solche
außergewöhnliche Naturkatastrophe ausrichten mussten (vgl. BGH, a.a.O.; in ähnlichem
Sinne ist auch OLG Düsseldorf, VersR 2003, 74). Die Beklagten stehen bei einer
solchen Naturkatastrophe der Schadensverursachung nicht näher als die geschädigten
Kläger.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 BGB; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 5.894,46 €
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