Urteil des LG Krefeld vom 20.08.2008

LG Krefeld: squeeze out, angemessenheit, satzung, fax, verfassungskonforme auslegung, gesetzlicher vertreter, prüfer, anforderung, einsichtnahme, abfindung

Landgericht Krefeld, 11 O 14/08
Datum:
20.08.2008
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 14/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern sowie den
Nebenintervenienten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 €
vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 700.000,00 €
T a t b e s t a n d
1
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der Beklagten und waren dies bereits im Zeitpunkt
der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom
14.02.2008. Hauptaktionärin mit einem behaupteten Anteil von 95,29 % des
Grundkapitals ist die X Verwaltungs GmbH. Die Beklagte ist ein börsennotiertes
Maschinenbauunternehmen mit Sitz in X. Die Hauptaktionärin ist eine 100%ige
Tochtergesellschaft der X Beteiligungs GmbH, die zunächst im Jahre 2003 ca. 93,7 %
der Stimmrechte an der Beklagten erworben und diese im Jahre 2005 an die
Hauptaktionärin weiter übertragen hatte. Im Herbst 2007 stockte die X Verwaltungs
GmbH ihren Anteilsbestand an der Beklagten durch einen außerbörslichen Zukauf von
Stückaktien auf.
2
Die Hauptaktionärin richtete am 05.11.2007 das Verlangen an den Vorstand, die
Hauptversammlung der Beklagten über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf sie gegen die Gewährung einer angemessenen Barabfindung
beschließen zu lassen. Dem Schreiben war zum Nachweis der Anteilsinhaberschaft in
Höhe von über 95 % ein Auszug der Depotbank beigefügt. Mit Schreiben vom
20.12.2007 ergänzte die X Verwaltungs GmbH dieses Verlangen mit der Mitteilung,
3
dass sie die Barabfindung auf 3,61 € je übergegangene Stückaktie festgesetzt habe.
Der Vorstand der Beklagten fasste am 20.12.2007 einstimmig den Beschluss, dass eine
außerordentliche Hauptversammlung für den 14.02.2008 einzuberufen und der
Versammlung vorzuschlagen sei, den Übertragungsbeschluss zu fassen. Nach
Behauptung der Beklagten fasste der Aufsichtsrat der Beklagten laut Anordnung seines
Vorsitzenden, Herr X, im schriftlichen Verfahren den Beschluss über die Einberufung
der außerordentlichen Hauptversammlung und den Vorschlag zur Beschlussfassung
der Hauptversammlung.
4
Die Höhe der Barabfindung ist von der X und Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, die das Landgericht
Düsseldorf mit Beschluss vom 08.11.2007 (Az. 33 O 160/07) zum sachverständigen
Prüfer bestellt hat, geprüft und bestätigt worden. Am 21.12.2007 lag dem Vorstand der
Prüfungsbericht vor. Die Prüfung erfolgte im Zeitraum vom 09.11.2007 bis 21.12.2007
zeitgleich mit den Bewertungsarbeiten der von der Hauptaktionärin beauftragten
Sozietät X.
5
Am 21.12.2007 übermittelte die X Verwaltungs GmbH dem Vorstand der Beklagten eine
Erklärung der X Bank AG, mit welcher diese die Gewährleistung für die Erfüllung der
Verpflichtung der X Verwaltungs GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach
Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister die festgelegte
Barabfindung nebst etwaigen Zinsansprüchen für die übergegangenen Aktien zu
zahlen.
6
Die Hauptaktionärin hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht erstattet, in
dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
dargelegt werden und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet
wird. Es fehlen Angaben zum außerbörslichen Anteilserwerb, den vorläufigen Zahlen
zum Geschäftsjahr 2007 und zum Wert der Marke X.
7
Im Januar 2008 lud die Beklagte zur außerordentlichen Hauptversammlung am
14.02.2008. Die Tagesordnung zu dieser Versammlung wurde am 04.01.2008 bekannt
gemacht. Die Einladung zur Hauptversammlung führte unter der Unterschrift "Teilnahme
an der Hauptversammlung" unter anderem ein Schriftformerfordernis entsprechend der
Satzung der Beklagten auf. Die Anmeldefrist wurde in der Einladung auf den 07.02.2008
festgesetzt; das Record Date auf den 24.1.2008. Weiter hieß es:
8
"Auf Verlangen wird die X AG jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der ausgelegten Unterlagen erteilen und übersenden. Die Unterlagen
9
sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auch auf der Internetseite
der X AG (www. X.com) kostenlos abrufbar. Außerdem werden
10
die Unterlagen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen."
11
Die Bewertungsunterlagen und der Prüfungsbericht wurden nicht frei zugänglich im
Internet veröffentlicht. Auf der Internetpräsenz der Beklagten hieß es dazu:
12
Das Bewertungsgutachten GS X GmbH wird den Aktionären nur auf Antrag zur
Verfügung gestellt. Bitte fordern Sie diesen bei Interesse
13
unter ........e-mail, Telefon oder Fax ......an. Die Legitimation Ihrer Aktionärsschaft bei der
X AG ist hierbei durch Zusendung (Fax, mail) ihres aktuellen
14
Depotauszuges notwendig.
15
Der Bericht "Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch X und Partner" wird
Aktionären nur auf Antrag zur Verfügung gestellt. Bitte fordern Sie
16
diesen ........ an. Die Legitimation Ihrer Aktionärsschaft bei der X AG ist hierbei durch die
Zusendung (Fax, mail) Ihres aktuellen Depotauszuges notwendig."
17
Im Rahmen der Hauptversammlung wurde der Übertragungsbeschluss entsprechend
dem Beschlussvorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates mit dem Wortlaut
18
"Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der X Aktiengesellschaft
werden
19
gemäß §§ 327 a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer
20
angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin X Verwaltungs GmbH mit Sitz in
X
21
(X) übertragen. Die X Verwaltung GmbH zahlt den
22
ausscheidenden Minderheitsaktionären als Abfindung für ihre Aktien
23
kosten-, provisions- und spesenfrei eine angemessene Barabfindung von € 3,61 je
Stückaktie
24
mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals
von € 1,50."
25
mit einer Mehrheit von 99,14 % der Stimmen angenommen.
26
Mit ihrer Klage machen die Kläger, die sämtlich an der Hauptversammlung am
14.02.2008 teilgenommen haben bzw. sich vertreten ließen und Widerspruch gegen den
Beschluss zur Niederschrift des Notars erklärt haben, die Nichtigkeit, hilfsweise die
Unwirksamkeit des Squeeze-out-Beschlusses geltend.
27
Sie vertreten die Ansicht, das Verhalten der Hauptaktionärin stelle kein Verlangen im
Sinne der aktienrechtlichen Bestimmungen dar. Der Antrag auf Prüferbestellung sei
unwirksam. Zudem habe die Hauptaktionärin kein Stimmrecht auf der
Hauptversammlung gehabt. Dazu behaupten sie, ein Übernahmeangebot zum Erwerb
des Aktienpaketes von 93,7 % seitens der X Beteiligungs GmbH sei weder von der X
Beteiligungs GmbH noch von deren einzigem Gesellschafter, Herrn X, erfolgt. Auch
nach der Übertragung des Aktienpaketes auf die Hauptaktionärin sei kein Pflichtangebot
abgegeben worden. Die Mitteilungspflichten seien nicht erfüllt worden.
28
Die Hauptversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, da sie vom
Alleinvorstand einberufen worden sei, obwohl der Vorstand der Beklagten aus
29
mindestens zwei Personen bestehen müsse. Auch seien keine ordnungsgemäßen
Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates erfolgt. Zumindest hätten beiden
Gremien die zur Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen bei der behaupteten
Beschlussfassung nicht vorgelegen. Auch sei eine Beschlussfassung des
Aufsichtsrates im Umlaufverfahren auf Veranlassung des Vorstandes nach der Satzung
der Beklagten nicht möglich. Zudem habe der Aufsichtsratsvorsitzende X einem
Stimmverbot unterlegen. Als gesetzlicher Vertreter und mittelbar einziger Gesellschafter
der Hauptaktionärin sei er selbst an dem Squeeze-out beteiligt gewesen und hätte
daher an einem Aufsichtsratbeschluss nicht mitwirken dürfen. Zudem habe die
Hauptaktionärin nicht nachgewiesen, dass sie über mehr als 95 % des Grundkapitals
verfüge.
Auch verstoße der Beschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Es fehle
ihm im Übrigen die sachliche Rechtfertigung.
30
Zudem seien die Auskunfts- und Informationsrechte der Kläger in der
Hauptversammlung massiv verletzt worden. Die gestellten Fragen, die für die
Meinungsbildung relevant gewesen seien, seien nicht oder nicht hinreichend
beantwortet worden. Ferner sei keine Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse der
Hauptaktionärin gewährt worden. Deren Bericht sei nicht plausibel und erwähne zudem
nicht den außerbörslichen Aktienerwerb. Auch habe der Vorsitzende des Aufsichtsrates
die Hauptversammlung ständig verlassen und sei somit seiner Leitungsfunktion nicht
nachgekommen.
31
Zudem habe der Vorstand entgegen seiner Ankündigung in der Einladung zur
Hauptversammlung niemals die Absicht gehabt, die Prüfungsberichte auf der
Internetseite der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Ankündigung sei bei
den Aktionären das berechtigte Vertrauen geweckt worden, dass diese Unterlagen auch
kurzfristig abrufbar seien. Einigen Aktionären sei durch die Nichtgewährung dieser
Möglichkeit eine Einsichtnahme vor dem Hauptverhandlungstermin aus Zeitgründen
nicht mehr möglich gewesen.
32
Der Hinweis in der Einladung auf die Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten widerspreche den
Anforderungen des Gesetzes. Zudem seien die vom Gesetz geforderten Bedingungen
zur Teilnahmeberechtigung in der Einladung nur lückenhaft wiedergegeben worden.
33
Es fehle an einer ordnungsgemäßen Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung.
Der Bericht des sachverständigen Prüfers sei unzureichend und nicht eigenständig
erstellt. Das Parteigutachten und das Gutachten des gerichtlich bestellten Prüfers seien
zeitgleich erstellt worden.
34
Durch den außerbörslichen Aktienerwerb sei der Kurs nachhaltig zum Nachteil der
Kleinaktionäre beeinflusst worden. Die Aktien seien unterbewertet. Die Barabfindung
sei nicht angemessen.
35
Die Hauptgesellschafterin der Beklagten habe die Aktienübertragung lediglich unter
ihrer früheren Firmierung X Verwaltungs GmbH gemeldet, nicht aber unter ihrer
Firmierung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Ferner habe dieX Verwaltungs
GmbH ihre Stimme nicht unter Nachweis der Rechtzeitigkeit des Aktienerwerbs bei der
Beklagten zur Hauptversammlung angemeldet. Auch sei die Anmeldefrist als auch das
36
Record Date in der Anmeldung zur Hauptversammlung falsch berechnet.
Die Kläger haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den
Übertragungsbeschluss erhoben, die nach Verbindung unter dem Aktenzeichen 11 O
14/08 geführt werden.
37
Die Kläger beantragen,
38
den Beschluss zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen
Hauptversammlung der Beklagten vom 14. Februar 2008 über die Übertragung der
Aktien
39
der Minderheitsaktionäre der X AG mit Sitz in X auf die X Verwaltungs GmbH mit
Sitz in X gegen Gewährung einer angemessenen
40
Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. Aktiengesetz mit dem Inhalt
41
Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der X Aktiengesellschaft
werden gemäß §§ 327 a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer
42
angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin X Verwaltungs GmbH mit Sitz
in X (X Amtsgericht X) übertragen. Die X
43
Verwaltungs-GmbH zahlt den ausscheidenden Minderheitsaktionären als Abfindung
für ihre Aktien kosten-, provisions- und spesenfrei eine angemessene
44
Barabfindung von € 3,61 je Stückaktie mit einem auf die einzelne Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,50. für nichtig zu erklären.
45
Hilfsweise beantragen die Kläger,
46
festzustellen, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten
am 14. Februar 2008 zum einzigen Tagesordnungspunkt gefasste Beschluss mit
47
dem im Hauptantrag wiedergegebenen Wortlaut nichtig ist.
48
Äußerst hilfsweise beantragen sie,
49
festzustellen, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten
am 14. Februar 2008 zum einzigen Tagesordnungspunkt gefasste Beschluss mit
50
dem im Hauptantrag wiedergegebenen Wortlaut unwirksam ist.
51
Die Nebenintervenienten schließen sich diesen Anträgen an.
52
Die Beklagte beantragt,
53
die Klage abzuweisen.
54
Mit der am 20. Mai 2008 eingegangenen Klageerwiderung hat die Beklagte gleichzeitig
das Freigabeverfahren nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Aktiengesetz eingeleitet.
55
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des
streitgegenständlichen Beschlusses nicht vorliege. Die Anfechtungsklagen seien
teilweise verfristet, da die Zustellung nicht demnächst erfolgt sei, teilweise sei die
Anfechtungsbefugnis seitens der Kläger nicht dargelegt worden, teilweise seien die
Klagen rechtsmissbräuchlich erhoben worden.
56
Der Vorstand der Beklagten habe zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung aus zwei Mitgliedern bestanden. Die X Verwaltungs GmbH sowie
ihr Alleingesellschafter X seien durch Bescheid der X vom 04.02.2004 von der
Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes befreit gewesen. Die darin enthaltenen
Bedingungen seien erfüllt. Nach Verschmelzung mit derX Beteiligungs GmbH sei auch
diese durch einen entsprechenden Bescheid befreit worden, ebenso wie die X
Verwaltungs GmbH mit Bescheid der X vom 18.11.2005. Alle Mitteilungspflichten seien
anlässlich der einzelnen Aktienerwerbe erfüllt worden.
57
Die Beschlussfassung des Vorstands vom 20.12.2007 sei ordnungsgemäß erfolgt, da
der Vorstand über alle notwendigen prüfungsrelevanten Unterlagen zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung verfügt bzw. gewusst habe, dass die Gewährleistungserklärung der X
Bank rechtzeitig vor Einberufung der Hauptversammlung vorliegen werde. Zudem sei
eine solche Beschlussfassung bei dem Squeeze-Out-Verfahren entbehrlich. Gleiches
gelte für den Beschluss des Aufsichtsrates vom gleichen Tag. Die Beschlussfassung im
schriftlichen Verfahren sei von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Einverständnis
mit den übrigen beiden Aufsichtsratmitgliedern angeordnet worden. Alle Mitglieder seien
über den aktuellen Stand der Vorbereitungen des Squeeze-Out informiert gewesen.
58
Ein Stimmrechtsverbot für den Vorsitzenden X habe nicht bestanden, da die
Beschlussfassung nicht auf eine Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder einen
Rechtsstreit mit der Gesellschaft gerichtet gewesen sei, sondern lediglich einen
Vorschlag enthalten habe. Auch habe ein eventuelles Stimmrechtsverbot bei der
Einstimmigkeit des gefassten Beschlusses das Ergebnis nicht verändert.
59
Sie behauptet, das Informationsrecht der Aktionäre sei nicht verletzt worden. Alle
maßgeblichen und für die Entscheidung notwendigen Unterlagen hätten ab dem
Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung zur Einsichtnahme bereit gelegen. Auf
Anforderung seien sie unmittelbar und kurzfristig den Aktionären per Fax oder mail
zugesandt worden. Eine Veröffentlichungspflicht sehe weder das Gesetz noch die
Satzung der Beklagten vor. In der Hauptversammlung seien alle an den Vorstand
gerichteten Fragen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung beantwortet worden,
soweit es für die Beurteilung des Tagesordnungspunktes erforderlich gewesen sei. Herr
X habe lediglich zweimal kurz die Bühne während der Hauptversammlung verlassen.
Die Leitung sei ohnehin von dem Aufsichtsratmitglied Dr. X wahrgenommen worden.
60
Die Beklagte habe die Anmeldefrist und den Termin zur Angabe des Nachweises des
Aktienbesitzes entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und der Satzung
zutreffend ermittelt. Der Hinweis auf die Ausübung des Stimmrechts lediglich durch
einen schriftlich Bevollmächtigten entspreche der Satzung. Die Verankerung des
Schriftformerfordernisses in der Satzung sei nicht unwirksam, sondern Ausfluss der
Satzungsautonomie. Auch entspreche die Einladung zur Hauptversammlung der
Satzung der Beklagten. Sie habe zudem alle gesetzlich erforderlichen Angaben
enthalten.
61
Der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin sei vollständig im Sinne der
Anforderungen des Gesetzes. Die Barabfindung sei zutreffend ermittelt worden. Zudem
könnten die Kläger hiermit im Anfechtungsverfahren nicht gehört werden, da das Gesetz
für die Überprüfung der Angemessenheit ein Spruchverfahren vorsehe. Gleiches gelte
für die hierzu gestellten Fragen. Die Hauptaktionärin sei auch zu allen maßgeblichen
Zeiten mit 95,29 % zurechenbaren Aktienbesitzes Aktionärin der Antragstellerin
gewesen.
62
Die Hauptaktionärin habe ihren Anteilsbesitz von 95,29 % bereits am 06.11.2007
nachgewiesen. Sie habe sich im Januar ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet.
63
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen verwiesen.
64
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
65
Die Klagen aller Kläger sind zulässig. Sie sind in der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1
Aktiengesetz erhoben worden, da sie alle zumindest per Fax bis zum 14.03.20008 bei
Gericht eingegangen sind. Auch ist die Zustellung aller Klagen im Sinne des § 167 ZPO
demnächst erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt,
dürfen die Kläger die Anforderung des Kostenvorschusses durch das Gericht abwarten
(vgl. BGH in NJW 1993, 2811, LS). Dieser Vorschuss wurde am 18. bzw. 19.03.2008
angefordert. Die Kostenanforderung wurde den Klägern direkt übermittelt entsprechend
den Vorschriften des § 22, 10 GKG, 31, 32 II KostVfg. Einen Nachweis über den
Zeitpunkt des Zuganges der Anforderung enthalten die Akten nicht. In der Mehrzahl der
Fälle ging der Kostenvorschuss bei einer angenommenen Postlaufzeit von drei Tagen
auch innerhalb der von der Rechtsprechung den Klägern zugebilligten Zweiwochenfrist
bei Gericht ein. Lediglich der Kostenvorschuss des Klägers zu 4. ging erst am
16.04.2008 bei Gericht ein. Angesichts des nicht widerlegbaren Vortrages der
Prozessbevollmächtigten, dieser Kläger habe an seinem Wohnsitz in den Vereinigten
Arabischen Emiraten die Kostenanforderung erst wenige Tage zuvor erhalten, ist auch
von dem Kläger zu 4. der Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt worden. Der Zeitraum
bis zur Zustellung der Klage nach Eingang des Kostenvorschusses kann nicht den
Klägern angelastet werden, da sie hierauf keinen Einfluss haben. Eine Verfristung der
Klagen liegt damit nicht vor.
66
Ein Rechtschutzbedürfnis ist den Klägern nicht abzusprechen. Dies gilt unabhängig von
der Frage, ob das Fehlen dieser Voraussetzung wie bei der Nichtigkeitsklage zur
Unzulässigkeit der Klage oder – im Falle der Anfechtungsklage – lediglich zu ihrer
Unbegründetheit führen würde. Grundsätzlich bedarf es zur Klageerhebung keines
berechtigten Eigeninteresses; damit kann die Klageerhebung nur in Ausnahmefällen, für
die die Beklagte die Beweislast trägt, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der
Aktionär muss sachfremde, eigene Interessen verfolgen und somit das Klagerecht in
zweckentfremdender Weise zum eigenen Vorteil nutzen. Ein solcher Ausnahmefall kann
hier – auch wenn teilweise Anhaltspunkte bestehen – nicht angenommen werden, denn
allein aus der Tatsache, dass manche Kläger dieses Verfahrens häufig
Hauptversammlungsbeschlüsse anderer Aktiengesellschaften mittels Anfechtungsklage
angreifen bzw. in einem gegen die Beklagte vor Jahren geführten Anfechtungsverfahren
Kläger waren, lässt sich ein Rechtsmissbrauch nicht herleiten. Auch der Umstand, dass
67
die Kläger teilweise lediglich über wenige Aktien verfügen und der Rechtsstreit in der
Regel durch Vergleich endet, lässt nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass die
Klage ausschließlich von grobem Eigennutz getragen ist (vgl. dazu Hüffer in Münchner
Kommentar zum Aktiengesetz, § 245, Randnr. 53). Die Möglichkeit der
Anfechtungsklage ist ein Instrument der Kontrolle, das den Aktionären auch dann
erhalten bleiben muss, wenn sie in einer Vielzahl von Fällen von dieser
Kontrollmöglichkeit Gebrauch machen.
In der Sache sind die Klagen der Kläger jedoch unbegründet. Der in der
Hauptversammlung vom 14. Februar 2008 gefasste Beschluss über die Übertragung der
von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien auf die Hauptaktionärin gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung ist weder nichtig noch unwirksam.
68
Die Kläger sind anfechtungsbefugt. Dies ist gemäß § 245 Aktiengesetz jeder in der
Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der
Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Sämtliche Kläger waren bereits vor der am
04.01.2008 erfolgten Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung am
14.02.2008 Aktionäre der Beklagten. Die Kläger bzw. ihre Vertreter haben ferner gegen
die streitgegenständlichen Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift der
Hauptversammlung erklärt. Die Beklagte hat die entsprechenden Behauptungen der
Kläger zwischenzeitlich unstreitig gestellt.
69
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Squeeze-out-Verfahrens, die auch
von den Klägern nicht bezweifelt wird, bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken (vgl. BVerfG in NJW 2007, 3268 (3269 ff)). Auch der Einwand, der
Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei im vorliegenden Fall sachlich nicht
gerechtfertigt, vermag den Anfechtungsklagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der
Ausschluss der Minderheitsaktionäre bedarf trotz nachhaltigen Eingriffs in ihre
Mitgliedschaftsrechte keiner sachlichen Rechtfertigung nach den Maßstäben der
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Die Ausgestaltung des Verfahrens zeigt, dass
das Gesetz selbst die erforderliche Abwägung zugunsten des Hauptaktionärs
vorgenommen hat, der Beschluss also gleichsam seine Rechtfertigung in sich trägt (vgl.
(BGH in NZG 2006, 905 (906); OLG Düsseldorf im Zip 2004. 359 (361); OLG Frankfurt in
ZIP 2008, 138 (140) m. w. N.).
70
Der in der Hauptversammlung gefasste Übertragungsbeschluss nach § 327 a
Aktiengesetz ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Hauptaktionärin hat durch
Beifügung eines Depotauszuges, der ihrem Verlangungsschreiben vom 06.11.2007
beilag, in ausreichender Form nachgewiesen, dass sie über einen Aktienbesitz in Höhe
von 95,29 % des Grundkapitals verfügte. Dieser Depotauszug ist ausreichend, da der
damit nachgewiesene Aktienbesitz gemäß § 1006 Abs. 1 BGB nur den Schluss auf die
Inhaberschaft der Hauptaktionärin zulässt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom
13.01.2006, Az. I-16 U 137/04, S. 10 m. w. N.). Diesel Aktienbestand besaß sie noch
zum Zeitpunkt der Hauptver-sammlung. Es liegt damit ein ordnungsgemäßes
Übertragungsverlangen vor.
71
Die Hauptaktionärin konnte wirksam ihr Übertragungsverlangen an die Beklagte richten,
wirksam einen Antrag bei Gericht auf Bestellung eines Prüfers stellen und wirksam ihr
Stimmrecht auf der Hauptversammlung ausüben.
72
Die X Verwaltungs GmbH konnte ihr Stimmrecht wirksam ausüben; ein Rechtsverlust
nach § 28 WPHG kommt nicht in Betracht. Insbesondere stellt die Umfirmierung bei der
X Verwaltungs GmbH im Jahre 2005 keinen meldepflichtigen Vorgang im Sinne des §
21 Abs. 1 Satz 1 WPHG dar. Dagegen sprechen jedenfalls bei der hier in Rede
stehenden rechtsformwahrenden Umfirmierung sowohl der Wortlaut, die
Entstehungsgeschichte als auch die Zwecksetzung der Vorschrift. Nach dem Wortlaut
der Vorschrift ist meldepflichtig, wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige
Weise einen der dort genannten Schwellenwerte erreicht, über- oder unterschreitet.
Durch die bloße Änderung der Firma kann aber ein bestimmter Stimmrechtsanteil nicht
erreicht, über- oder unterschritten werden (vgl. dazu Segner in AG 2008, 311 (312)).
Überdies wird in der amtlichen Begründung zum zweiten Finanzmarkt-förderungsgesetz
in Bezug auf den "sonstigen Erwerb" im Sinne des § 21 WPHG exemplarisch auf die
Hinzurechnung von Stimmrechten nach § 22 WPHG verwiesen. Der Gesetzgeber ging
also davon aus, dass nur Vorgänge meldepflichtig sein sollen, die zu einer Veränderung
von Stimmrechtsanteilen führen (vgl. Segner, a. a. O.). Auch die Zwecksetzung der
Vorschrift macht eine Erstreckung des Anwendungs-bereiches des § 21 Abs. 1 Satz 1
WPHG auf den vorliegenden Fall der rechtsformwahrenden Umfirmierung nicht
erforderlich. Auch soll mit § 21 WPHG keine vollumfängliche Transparenz der
Beteiligungsverhältnisse an börsenorientierten Gesellschaften erreicht werden, wie sich
daraus ergibt, dass das Gesetz Meldepflichten an das Erreichen bestimmter
Schwellenwerte anknüpft. Zudem waren bei der Übertragung des Aktienpaketes im
Jahre 2003 sowohl die X Verwaltungs-GmbH als auch Herr Xs laut Befreiungsbescheid
der X von der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes befreit. Nach Verschmelzung
auf die XBeteiligungs-GmbH wurde diese ebenso von den Verpflichtungen nach § 35
WpÜG befreit. Dies ergibt sich aus dem Bescheiden der BaFin vom 4.2.2008 und
6.5.2004. Aus letzterem ergibt sich zudem mittelbar, dass die X von der Erfüllung der im
Vorbescheid aufgestellten Bedingung ausging. Diese Erfüllung hat die Beklagte zudem
durch die Vorlage der entsprechenden Verpflichtungserklärungen nachgewiesen ( s.
Anlage b 32 ). Aus ihrem Bescheid vom 18.11.2005 ergibt sich die entsprechende
Befreiung der X Verwaltungs-GmbH. Mit Vorlage der entsprechenden Mitteilungen der
jeweiligen Veräußerer vom 22.8., 19.12.2003, 18.2.2004, 7.6.2004 und 25.10.2005 hat
die Beklagte zudem die Erfüllung der Mitteilungspflichten bei den jeweiligen
Veräußerungsvorgängen nachgewiesen.
73
Ebenso wenig führt die Behauptung einiger Kläger, der Vorstand sei im Zeitpunkt der
Einberufung der außerordentlichen Hauptersammlung der Beklagten unterbesetzt
gewesen, nicht zum Erfolg des Anfechtungsverfahrens. Vielmehr entsprach die
Besetzung des Vorstandes den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat durch
Vorlage des Handelsregisterauszuges vom 05.11.2005 und die Niederschrift über den
Beschluss des Aufsichtsrates über die Bestellung von Herrn Dr. X zum Vorstand
nachgewiesen, dass dieser aus zwei Personen bestand.
74
Die Beschlussfassung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist ordnungsgemäß
erfolgt. Beiden Gremien lagen - wie die Kläger nun nicht mehr bestreiten - im Zeitpunkt
der Beschlussfassung alle prüfungsrelevanten Unterlagen zumindest in vorläufiger,
nicht mehr veränderter Form vor. Die Höhe der vorgeschlagenen Barabfindung war
bekannt. Auch war bekannt, dass die Gewährleistungsbescheinigung der X Bank
rechtzeitig eingehen würde. Dies ist zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung
ausreichend, da weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat verpflichtet bzw. in der Lage
sind, kurzfristig die Angemessenheit der Barabfindung zu überprüfen. Eine evt. fehlende
inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unterlagen berührt daher nicht die Wirksamkeit
75
der Beschlüsse. Die Anordnung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren im
Einverständnis aller Aufsichtsratsmitglieder ist nicht zu beanstanden.
Ein Stimmrechtsverbot für Herrn X existierte nicht. Die Voraussetzungen des § 34 BGB
in analoger Anwendung liegen nicht vor. Der Aufsichtsratsbeschluss war nur darauf
gerichtet, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Ein
Rechtsgeschäft wurde nicht eingeleitet.
76
Soweit einzelne Kläger vortragen, dass das Schriftformerfordernis für die
Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute in der Einladung zur
Hauptversammlung einen Verstoß gegen aktienrechtliche Vorschriften begründe, ist
dem nicht zu folgen. Vielmehr entspricht das hier in Rede stehende
Schriftformerfordernis den Anforderungen des § 135 Aktiengesetz. Zwar muss seit dem
Inkrafttreten des NaStraG eine Vollmacht nicht mehr schriftlich erteilt werden. Schreibt
indes die Satzung einer Gesellschaft für die Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz eine
Form vor, ist diese zu beachten. Mit dem Absehen vom Schriftformerfordernis wollte der
Gesetzgeber die Regelungen zur Bevollmächtigung von Kreditinstituten liberalisieren
und nicht dergestalt einschränken, dass fortan in einer Satzung festgeschriebene
Schriftformerfordernisse unzulässig seien (Kubis in Münchner Kommentar zum
Aktiengesetz, § 135, Randnr. 42; Kindler in NJW 2001, 1678 (1688)). Auch der Einwand
eines Klägers, die Einladung zur Hauptversammlung enthalte entgegen § 121 Abs. 3
Aktiengesetz keine Angaben über die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der
Hauptversammlung, insbesondere die Bevollmächtigung zur Teilnahme abhänge, führt
nicht zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses. Die Einladung zur
Hauptversammlung führt unter der Unterschrift "Teilnahme an der Hauptversammlung"
diejenigen Bedingungen auf, die die Satzung der Beklagten vorschreibt. § 121 Abs. 1
Satz 2 Aktiengesetz bezieht sich ausschließlich auf die satzungsmäßig zugelassenen
Teilnahmebedingungen, da das Gesetz für die Teilnahme an der Hauptversammlung
mit der Ausnahme der Aktionärseigenschaft keine weiteren Voraussetzungen enthält.
Sieht dementsprechend die Satzung wie hier keine weiteren Teilnahmerestriktionen als
die in der Einladung aufgeführten vor, ist den Erfordernissen des § 121 Abs. 3 Satz 2
Aktiengesetz Genüge getan. Besondere Regelungen über die Bevollmächtigung zur
Teilnahme an einer Hauptversammlung bedürfen damit allein dann nach § 121 Abs. 3
Aktiengesetz ihrer Aufführung in der Einladung, wenn die Satzung – wie hier nicht –
entsprechende Restriktionen enthält.
77
.
78
Eben so wenig kann dem Vortrag der Kläger gefolgt werden, sowohl die Anmeldefrist
als auch das Record Date seien in der Anmeldung zur Hauptversammlung falsch
berechnet worden. Die Angaben in der Einladung betreffend die Anmeldefrist nach §
123 Abs.2 Aktiengesetz ebenso wie das Record Date nach § 123 Abs. 3 Satz 3
Aktiengesetz entsprechen den Vorgaben des Gesetzes unter Berücksichtigung des §
123 IV AktG.
79
Die Hauptaktionärin hat sich - wie die Beklagte durch Vorlage der Anmeldeunterlagen
nachgewiesen hat - auch rechtzeitig zur außerordentlichen Hauptversammlung
angemeldet. Dies ergibt sich aus der Bestellung der Eintrittskarte durch die
depotführende Bank am 21.1.2008. Diese ist der Beklagten zugegangen, da sie der
Hauptaktionärin die angeforderte Eintrittskarte ausstellte.
80
Auch der Vortrag der Kläger, der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten habe die
Hauptversammlung mehrfach verlassen, führt nicht zum Erfolg ihrer Klage. Eine
Verletzung der Teilnahmepflicht durch Organmitglieder bleibt auf die Wirksamkeit der
gefassten Beschlüsse unmittelbar ohne Einfluss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich
– wie hier – nicht um den Versammlungsleiter handelt. Dies folgt bereits aus der
Formulierung des § 118 Abs. 2 Aktiengesetz als bloße Soll-Vorschrift (Kubis in
Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, § 118, Randnr. 79; Hüffer, AktienG 2008, §
118 Randnr. 10). Im Übrigen hat sich der Vorsitzende stets im Präsenzbereich
aufgehalten.
81
Auch können die Kläger mit dem Einwand der Unvollständigkeit des nach § 327 Abs. 2
Aktiengesetz erforderlichen Berichts der Hauptaktionärin der Beklagten nicht gehört
werden. Nach dieser Vorschrift hat der Hauptaktionär der Hauptversammlung einen
schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Übertragung dargelegt und die
Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet wird. Die seitens der Kläger
vorgebrachten Mängel – keine Angaben zu den außerbörslichen Vorerwerben der X
Verwaltungs GmbH, den vorläufigen Zahlen zum Geschäftsjahr 2007 und zum Wert der
Marke X lassen keine Zweifel bezüglich der Vollständigkeit der Darlegung der
Übertragungsvoraussetzungen aufkommen, denn die Darlegung der
Übertragungsvoraussetzungen muss für die Minderheitsaktionäre lediglich
nachvollziehbar machen, dass und warum der von § 327 a Abs. 1 AktG geforderte
Schwellenwert von mehr als 95 % des Kapitals erreicht ist. Die Darlegungsverpflichtung
im Rahmen der Vorschrift bezieht sich nicht auf die Modalitäten des vorangegangenen
Beteiligungserwerbes, wenn die Inhaberschaft der erforderlichen Anzahl von Aktien
durch einen Depotauszug nachgewiesen ist (vgl. OLG Düsseldorf in AG 2004; 207
(211)).
82
Eben so wenig können die Kläger mit ihrer Behauptung gehört werden, es sei eine
unzulässige Parallelprüfung bzw. keine eigenständige Prüfung erfolgt und dem Prüfer
fehle es an Objektivität. Angesehen davon, dass das Landgericht Düsseldorf an den
Vorschlag des Hauptaktionärs zur Person des Prüfers im Antrag auf Bestellung schon
nach dem Wortlaut des § 327 c Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz nicht gebunden war, steht
dieser Beschluss weder nach seinem Zustandekommen noch nach seinem Inhalt zur
Prüfung im Anfechtungsprozess. Beanstandungen der Kläger gegen die Art und Weise
der Prüfung sind gleichfalls ohne Belang. Das Gesetz selbst gewährleistet durch das
Auswahlverfahren die Unabhängigkeit der Prüfer vom Hauptaktionär. Fehler und
Unzulänglichkeiten der Prüfung werden nicht durch die Unwirksamkeit des
Prüfungsberichts sanktioniert, sondern durch die Haftung der Prüfer nach §§ 327 e Abs.
2 Satz 4, 293 d Abs. 2 Aktiengesetz, § 323 HGB (BGH in NZG 2006, 117; OLG
Karlsruhe in AG 2007, 92 (93)). Auch "parallele" Prüfungen neben den Personen, die
vom Hauptaktionär mit der Festlegung des Berichts über die Angemessenheit der
Barabfindung beauftragt sind, führen nicht dazu, dass der Bericht des Hauptaktionärs
oder der Prüfer über die Angemessenheit der Abfindung keine Beschlussgrundlage sein
könnte, denn Mängel des Berichts, die zwangsläufig die Höhe der Abfindung und die
Feststellung ihrer Angemessenheit beeinflussen, können nicht im Anfechtungsprozess
geltend gemacht werden, weil dafür das sogenannte Spruchverfahren nach § 327 f
Aktiengesetz vorgesehen ist. Ebenso wenig kann aus diesem Grunde die Anfechtung
darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung,
deren Angemessenheit durch die Prüfer zu bestätigen ist, eben nicht angemessen sei
(OLG Karlsruhe a. a. O.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt, dass die Wirksamkeit
des Übertragungsbeschlusses nur nach formalen Gesichtspunkten zu überprüfen ist.
83
Erforderlich für den Übertragungsbeschluss ist, dass der Prüfungsbericht durch den
gerichtlich bestellten Prüfer erstattet ist, dass er vor der Hauptversammlung bekannt
gemacht wurde und in der Hauptversammlung ausliegt sowie dass er sich über das
Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der
angebotenen Barabfindung verhält. Inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten
bei der Abfassung des Prüfungsberichts können den Übertragungsbeschluss nicht
unwirksam und anfechtbar machen. Dies folgt aus der unabhängigen Stellung des
gerichtlich bestellten Prüfers, der sachlich unabhängig und weisungsfrei ist. Mit dieser
Unabhängigkeit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für
eventuelle Fehler der Prüfung einstehen müssten (OLG Karlsruhe a. a. O.).
Soweit die Kläger die Höhe der Barabfindung aufgrund von Bewertungsfehlern in Frage
stellen, kann dieses Vorbringen nicht im Anfechtungsverfahren geltend gemacht
werden. Die Kläger sind insoweit auf die Geltendmachung ihrer Rechte im
Spruchverfahren nach § 327 f Aktiengesetz beschränkt.
84
Aus dem Vorgenannten folgt, dass eine Verkürzung der Informationsrechte der Kläger
durch nicht oder nicht vollständig beantwortete Fragen in der Hauptversammlung nicht
vorliegen kann. Der Vorstand braucht Auskunft nur über Angelegenheiten der
Gesellschaft und nur soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Tagensordnungspunktes erforderlich sind, zu erteilen. Dies folgt aus der Vorschrift des §
131 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz. Soweit die Kläger nunmehr rügen, Fragen, die für die in
der Hauptversammlung zu entscheidenden Frage entscheidungsrelevant gewesen
seien, seien nur unzureichend beantwortet worden, sind sie mit diesen Einwendungen
auf das Spruchverfahren zu verweisen, denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz
kann eine Anfechtungsklage auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende
Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder
Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige
Kompensationen nicht gestützt werden, da das Gesetz für Bewertungsrügen ein
Spruchverfahren vorsieht (vgl. OLG Frankfurt, Zip 2008, 138 (142) m. w. N.). Diese
Bewertung führt im vorliegenden Fall dazu, dass eine Unterscheidung zwischen den
einzelnen gestellten Fragen, die angeblich unzureichend beantwortet sein sollen, nicht
getroffen werden muss. Ohnehin sind – wie ausgeführt – nur die Fragen zu beantworten,
die für die Entscheidung relevant sind. Da lediglich ein einziger Tagesordnungspunkt
zur Entscheidung anstand, führt eine angebliche Verletzung nicht zum Erfolg, da
insoweit alle entscheidungsrelevanten Fragen dem Spruchverfahren zugewiesen sind.
Soweit einzelne Kläger sich nach der Bonität der Hauptaktionärin erkundigt haben, ist
dies keine Angelegenheit der Beklagten. Im Übrigen ist das Insolvenzrisiko der
Hauptaktionärin im wesentlichen durch die Gewährleistungserklärung abgedeckt. Das
Restrisiko ist nicht gesetzlich geschützt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2006, I-
16 U 137/04 S. 11). Somit ist die Frage nicht entscheidungsrelevant.
85
Zwar ist die Frage streitig, ob dahingehende Pflichtverletzungen ausschließlich im
Spruchverfahren geltend zu machen sind. Die Kammer nimmt diese Zuweisung an das
Spruchverfahren jedoch an, da Ziel des Gesetzes ist, mit der Einführung des
Spruchverfahrens ein Scheitern der Beschlussfassung wegen einer Verletzung von
Informations-, Auskunfts- und Berichtspflichten bezüglich der Unternehmensbewertung
und einer Blockade des Vollzuges der beschlossenen Maßnahme durch eine hierauf
gestützte Klage zu vermeiden. Es geht lediglich um die Höhe der Entschädigung
ausscheidender Aktionäre im Wege der zu bestimmenden Barabfindung. Im Ergebnis
kommt aber eine fehlerhafte Information über einen wertrelevanten Gesichtspunkt einer
86
fehlerhaften Barabfindung gleich (vgl. BGHZ 146, 179 (186f)). Eine Anfechtung wird
daher in einem solchen Fall nicht den Interessen des Aktionärs gerecht, da dieses
Verfahren nur zu einer Kassation der Entscheidung führen kann, nicht hingegen zu einer
Anpassung der Barabfindung (vgl. BGH in NJW 2003, 1032).
Hinzu kommt, dass – wie sich aus dem Vortrag des Klägers zu 5. ergibt – der
Versammlungsleiter die Fragesteller gefragt hat, ob alle Fragen beantwortet seien. Die
entsprechende Feststellung ist zum notariellen Protokoll gegeben worden. Danach
stehen die Behauptungen der Kläger im Widerspruch zu dem notariellen Protokoll der
Hauptversammlung. Durch dieses ist festgestellt, dass eine Verletzung von
Informationspflichten gegenüber den Aktionären nicht vorlag (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 29.06.2005, I-15 W 38/05, S. 14). Es trifft den einzelnen Aktionär die
Pflicht nachzufragen, sofern er mit einer Antwort nicht zufrieden ist (vgl. Hüffer, a. a. O., §
131, Randnr. 21). Wenn ein Aktionär dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die
Frage des Versammlungsleiters, ob alle Fragen beantwortet seien, unbeantwortet lässt,
kann von einer Verletzung des Informationsrechts nicht ausgegangen werden.
87
Die Nichtnachfrage führt dazu, dass die Aktionäre ein etwaig aus einer
Nichtbeantwortung einer Frage resultierendes Anfechtungsrecht verwirkt haben (vgl. LG
München in AG 2007, 255 (257)). Schweigt der Aktionär trotz Anwesenheit sowie auf
eine entsprechende Frage des Versammlungsleiters, so setzt er sich dem Vorwurf eines
widersprüchlichen Verhaltens aus und verwirkt das Anfechtungsrecht. Dies gilt auch für
alle anderen Aktionäre, die eine Beschlussanfechtung auf die Nichtbeantwortung
solcher Fragen stützen wollen, deren Beantwortung sie nach entsprechender
Aufforderung hätten anmahnen können (vgl. LG Braunschweig in BB 1991, 856 (858);
LG Mainz in EM 1987, 1129 (1130); Kubis im Münchner Kommentar zum Aktiengesetz,
§ 131, Randnr. 71).
88
Auch ist eine Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte zu verneinen, soweit
sie entgegen ihrer Ankündigung in der Einladung zur außerordentlichen
Hauptversammlung weder das Bewertungsgutachten noch den Prüfungsbericht frei
zugänglich im Internet veröffentlichte. Grundsätzlich genügt die Beklagte ihren Pflichten
gemäß § 327 c Abs. 3, 4 Aktiengesetz durch die Auslegung der Unterlagen in ihren
Geschäftsräumen und der den Aktionären angebotenen Möglichkeit der Zusendung der
Dokumente durch Erteilung einer Abschrift. Letzteres kann zulässigerweise vom
Nachweis der Aktionärsstellung abhängig gemacht werden (vgl. LG München, Der
Konzern 2007, 448 (456); Hüffer, Kommentar zum Aktiengesetz 2008, § 175, Randnr. 5).
Zwar ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie die Aktionäre mit dem Hinweis, die
entsprechenden Gutachten seien im Internet veröffentlicht, irregeführt hat. Doch haben
die Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass dies zu einer Verkürzung ihres
Informationsrechtes geführt hat. Die Aktionäre wurden auf der Internetseite auf die
Möglichkeit der Zusendung der Unterlagen hingewiesen. Eine solche Zusendung genau
wie die Anforderung konnte per Post, per Fax oder per mail erfolgen. Hieran hat die
Kammer keinen Zweifel, da sich aus dem vorgelegten e-mail-Verkehr ergibt, dass die
Beklagte den Anforderungen in dieser Weise entgegen sah bzw. die Zusendung in
dieser Weise vornehmen werde. Gleichzeitig wurde die e-mail-Adresse sowie die
Telefon- und Faxnummer genannt. Gegenüber der Einsichtnahme in die Unterlagen im
Internet ist – sofern der Weg per Fax oder per mail gewählt wird – daher nur eine
geringfügige Verzögerung anzunehmen. Eine Anforderung per Fax mit gleichzeitiger
Übersendung des Nachweises über die Aktionärsstellung oder die entsprechende
Anforderung per mail mit gleichzeitiger Übersendung des eingescannten Nachweises
89
bedeutet einen geringen Zeitaufwand, der hinter der für die Einsichtnahme im Computer
oder gar dem Downloaden notwendigen Zeitaufwand zurücktritt. Die in gleicher Form
vorgenommende Übersendung der angeforderten Unterlagen lässt sich ebenso schnell
abwickeln. Soweit die Kläger bestreiten, die Beklagte habe nicht bis kurz vor der
Hauptvesammlung die entsprechenden Unterlagen versenden können, ist dieses
Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Keiner der Kläger hat die Erfahrung
gemacht, dass die Beklagte insoweit nicht sofort der Ankündigung nachgekommen ist.
Davon ist vielmehr auszugehen, da es auch im Interesse der Beklagten liegt, im Hinblick
auf eventuelle Anfechtungsverfahren das Informationsrecht der Aktionäre nicht zu
verkürzen. Somit ist den Klägern zu 6. und 8., die sich auf eine Verkürzung des
Informationsrechts berufen, da sie einen Tag vor der Hauptversammlung festgestellt
hätten, dass die Bericht nicht im Internet abrufbar gewesen seien, entgegenzuhalten,
dass sie diese kurzfristig noch hätten anfordern können. Die mögliche Zeitverzögerung
von vielleicht einer Stunde führte nicht zu einer so eklatanten Verkürzung ihres
Informationsrechts, dass eine Anfechtungsklage begründet wäre. Ihre Beschäftigung mit
den Berichten einen Tag vor der Hauptversammlung zeigt ohnehin, dass sie diesen
keine entscheidende Bedeutung für ihre Entscheidung zukommen ließen.
Soweit der Kläger zu 13. vorträgt, er habe den am 29.01.2008 angeforderten Bericht erst
am 07.02.2008 erhalten, ist ihm entgegen zu halten, dass bei einer Anforderung per
Post mit einer solchen Verzögerung immer zu rechnen ist. Der verbleibende Zeitraum
von einer Woche bis zur Hauptversammlung war jedenfalls ausreichend, um die
Berichte noch in der gebotenen Form durcharbeiten zu können.
90
Soweit der Kläger zu 10. vorträgt, für die Aktionäre, die erst wenige Tage vor der
Hauptversammlung die Unterlagen hätten herunterladen wollen, sei es zu spät
gewesen, die Unterlagen per Post zu erhalten, ist dem entgegen zu halten, dass die
oben beschriebenen Anforderungs- und Zusendungsmöglichkeiten offen standen.
91
Soweit andere Kläger eine Verletzung des Informationsrechts behaupten, haben sie
nichts dazu vorgetragen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt sie überhaupt
versucht haben, die Unterlagen auf der Webseite der Beklagten einzusehen. Ferner
fehlte jeglicher Vortrag dazu, wann und ob sie die Unterlagen bei der Beklagten
angefordert und wann sie diese erhalten haben.
92
Beweiserleichterungen für die Kläger kommen nicht in Betracht. Auch wenn eine Partei
für eine Tatsache darlegungspflichtig ist, von der sie gar keine gesicherte Kenntnis
haben kann, muss sie gleichwohl tatsächliche Anhaltspunkte für diese aufzeigen.
Entsprechend wird eine Beweiserleichterung im Rahmen von aktienrechtlichen
Anfechtungsklagen bei der Verletzung von Informationspflichten erst dann anerkannt,
wenn der Kläger Tatsachen behaupten und beweisen kann, die Grund zu der Annahme
mangelhafter Erfüllung der Informationspflichten geben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
13.01.2006, I-16 U 137/04, S. 17 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Solche
tatsächlichen Anhaltspunkte für den Umstand, dass die Beklagte weder bereit noch in
der Lage war, bis kurz vor der Hauptversammlung die angeforderten Berichte kurzfristig
zu versenden, hat keiner der Kläger dargelegt.
93
Die Gewährleistungserklärung der X Bank entspricht den gesetzlichen Anforderungen
des § 327 b Abs. 3 Aktiengesetz. Deren Umfang muss sich nach dem Wortlaut des
Gesetzes lediglich auf die Verpflichtung des Hauptaktionärs zur Zahlung der
festgelegten Barabfindung entsprechend den im Übertragungsbeschluss genannten
94
Betrages beziehen. Gegebenenfalls zu zahlende Zinsen müssen hingegen von der
Garantie nicht erfasst werden. Eine solche weitergehende Absicherung ist auch nicht
durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 327 b Abs. 3 Aktiengesetz geboten.
Zwar ist die Differenz zwischen der angemessenen Abfindung und der angebotenen im
Falle der Insolvenz des Hauptaktionärs nicht abgesichert. Das Risiko des
Minderheitsaktionärs, den in einem Spruchverfahren eventuell festgesetzten Mehrbetrag
im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Hauptaktionärs nicht durchsetzen zu
können, ist verhältnismäßig gering einzuschätzen, da die beschlossene Barabfindung
bereits vorab durch einen gerichtlich gestellten Sachverständigen auf ihre
Angemessenheit überprüft wird. Im Übrigen wird das Insolvenzrisiko bei anderen
Strukturmaßnahmen überhaupt nicht geschützt (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O., S. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.
95