Urteil des LG Krefeld vom 11.10.2007

LG Krefeld: gebühr, geschäftsführer, beschwerdeschrift, entstehung, datum, rechtshängigkeit, verfügung, rechtsgeschäft, öffentlich, rechtsnatur

Landgericht Krefeld, 6 T 309-311/06
Datum:
11.10.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 309-311/06
Tenor:
1.
Die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 08.12.2005, Nr.
3700/2005 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Kostengläubiger verpflichtet ist, einen
Betrag in Höhe von 3.816,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2006 an die
Kostenschuldner zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die gerichtlichen Auslagen
werden in Höhe von 56 % dem Beschwerdegegner auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Übrigen nicht statt.
(
Gründe:
1
I.
2
Die Kostenschuldnerin beabsichtigte, von Herrn X ein Grundstück in X zu kaufen, um
dieses zu bebauen. Der Kostengläubiger sollte einen Grundstückskaufvertragsentwurf
erstellen. Nachdem von Seiten des Veräußerers immer wieder neue Forderungen
erhoben worden waren, wurden die Vertragsverhandlungen letztlich ergebnislos
abgebrochen worden.
3
Der Kostengläubiger hat insgesamt gegenüber der Kostenschuldnerin vier
Entwurfsgebühren abgerechnet. Hierbei handelt es sich um die Kostenrechnung vom
08.12.2005, Nr. 3700/2005 über 3.505,38 € bezüglich des ersten Vertragsentwurfs vom
05.10.2004, die Kostenrechnung vom 08.12.2005, Nr. 3701/2005 über 3.506,42 €
hinsichtlich des zweiten Vertragsentwurfs vom 17./18.11.2004, die Kostenrechnung vom
08.12.2005, Nr. 3702/2005 über 1.474,64 € hinsichtlich des dritten Vertragsentwurfs
aufgrund der Besprechung vom 31.01.2005 und der Kostenrechnung vom 08.12.2005,
Nr. 3707/2005 über 1.563,38 € bezüglich des vierten Vertragsentwurfs aufgrund der
Besprechung vom 11.03.2005. Die Gesamtforderung des Kostenschuldners betrug
danach 10.049,82 €.
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Mit weiteren Rechnungen vom 06.07.2006 und vom 25.07.2006 stellte der
Kostengläubiger der Kostenschuldnerin weitere Beträge über 280,14 € und 31,32 € in
Rechnung.
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Diese sind durch die Kostenschuldnerin bezahlt worden.
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In einem weiteren Vertragsabwicklungsverhältnis, der Kaufvertragssache "X’’ wurde auf
das Notaranderkonto ein Betrag in Höhe von 65.250,00 € eingezahlt.
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Der Kostengläubiger zahlte von diesem Betrag an die Kostenschuldnerin nur 54.888,72
€ aus und behielt 10.361,28 € zur Begleichung offener Forderungen ein. Hierbei
handelte es sich um die oben genannten Kostenrechnungen hinsichtlich des
Grundstückskaufvertragsentwurfs und die beiden Rechnungen vom 06.07.2006 und
25.07.2006.
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Die Kostenschuldnerin ist der Auffassung, dass die volle Einziehung der
Gebührenforderungen nicht berechtigt sei. Eine Mehrfachberechnung in ein und
derselben Vertragsangelegenheit sei rechtswidrig. Wenn in ein und derselben
Vertragsangelegenheit wiederholt ein Entwurf gefertigt würde, so verbliebe es doch bei
der Bearbeitung nur eines Entwurfs in derselben Sache. Darüber hinaus habe der
Kostengläubiger sie auch nicht darüber aufgeklärt, dass er für jede weitere
Vertragsänderung eine neue Entwurfsgebühr berechne. Lediglich der Entwurf vom
18.11.04 hätte Grundlage für eine Beurkundung sein können, weshalb dem
Beschwerdegegner hierfür auch eine Gebühr zustehe. Danach seien
Änderungswünsche von dem Verkäufer vorgebracht worden. Der Verkäufer sei nicht
bereit gewesen, den Kaufvertrag abzuschließen.
9
Die Kostenschuldnerin beantragt,
10
1.
11
festzustellen, dass die Kostenrechnungen des Kostengläubigers vom 08.12.2005,
Nr. 3701/2005, vom 08.12.2005, Nr. 3702/2005 und vom 08.12.2005, Nr.
3707/2005 unrichtig sind,
12
2.
13
festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von
6.855,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen
14
sowie
15
3.
16
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen
Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
17
Der Kostengläubiger beantragt,
18
die Kostenbeschwerde zurückzuweisen.
19
Er ist der Auffassung, dass ihm für jeden gefertigten Entwurf die Entwurfsgebühr
zustehe, da es sich jeweils um vollständig fertiggestellte Entwürfe gehandelt habe.
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Er trägt hierzu vor, dass sein Mitarbeiter Herr X auftragsgemäß der Kostenschuldnerin
einen mehrfach überarbeiteten Vertragsentwurf mit Schreiben vom 05. Oktober 2004
übersandt habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin in verschiedenen Telefonaten
zahlreiche Änderungswünsche mitgeteilt, die insgesamt zu einer völligen
Neubearbeitung und Neufassung des ersten Vertragsentwurfs geführt hätten. Hierdurch
sei eine weitere selbständige Entwurfsgebühr angefallen, die er für den zweiten
Vertragsentwurf mit Datum vom 17./18. November 2004 in Rechnung gestellt habe.
21
Unstreitig hat die Kostenschuldnerin am 18.11.2004 bei dem Kostengläubiger
angerufen und diesen angewiesen, den Entwurf nunmehr auch an den Vertragspartner
X zu übersenden. Darauf hin ist diese Textfassung unstreitig auch an den Verkäufer
übersandt worden.
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Der Kostengläubiger trägt weiter vor, dass es Ende Januar 2005 zu einer Besprechung
mit den Geschäftsführern der Kostenschuldnerin, dem Veräußerer und seinem
Mitarbeiter, Herrn X, gekommen sei. Diese Besprechung habe mehr als drei Stunden
gedauert. Es sei um eine völlige Überarbeitung und Neufassung des Vertragsentwurfes
gegangen.
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Diesen dritten, von dem Mitarbeiter X erstellten Entwurf, hat der Kostengläubiger der
Kostenschuldnerin nur zur Hälfte in Rechnung gestellt.
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Nochmals am 11.03.2005 habe eine Besprechung mit dem Geschäftsführer der
Kostenschuldnerin, Herrn X, den Eheleuten X als Verkäufer und des Rechtsanwalts X
bei ihm stattgefunden. Hierbei seien diverse Sachpunkte aus einem vorherigen
Schreiben in den Entwurf eingearbeitet und die vorliegende vertragliche
Entwurfsfassung einer weiteren eingehenden Prüfung und Erörterung unterzogen
worden.
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Diesen letzten, von ihm selbst erstellten Entwurf, hat der Kostengläubiger mit Schreiben
vom 17. März 2005 an die Beteiligten übersandt. Auch hier hat der Kostengläubiger der
Kostenschuldnerin nur die hälftige Gebühr in Rechnung gestellt.
26
Der Präsident des Landgerichts Krefeld hat mit Schreiben vom 09.02.2007 Stellung
genommen. Auf die Stellungnahme (Bl. 240, 241 d.GA.) wird Bezug genommen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 24.05.2007 (Bl.
281, 282 d.GA.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 12.09.2007 (Bl. 299 ff d.GA.) verwiesen.
28
II.
29
Die Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 1 KostO statthaft. Dies gilt auch, soweit die
Kostenschuldnerin geltend macht, der Kostengläubiger habe zu treuen Händen
erhaltene Gelder zu Unrecht einbehalten (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, § 156
KostO Rdnr. 7, Stichwort "Einbehaltung"). Denn über den Antrag auf Feststellung der
Leistungspflicht des Kostengläubigers wird gleichfalls in dem Verfahren nach § 156
KostO entschieden, § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO (Bengel in
Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kom. zur Kostenordnung, § 157 KostO, Rdnr.
14).
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Sie ist insoweit begründet, als der Kostengläubiger für den Entwurf vom 05.10.2004
keine Gebühr beanspruchen kann und soweit er darüber hinaus einen Betrag von
weiteren 311,46 € (280,14 € + 31,32 €) für bereits beglichene Rechnungen vom
06.07.2006 und 25.07.2006 einbehalten hat. Im Übrigen ist die Beschwerde
zurückzuweisen.
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Die erste Gebühr, die dem Kostengläubiger für die Fertigung des Vertragsentwurfs
gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO zusteht, ist die für die Fertigung des Entwurfs vom
17./18.11.2004. Bei diesem gefertigten und zu den Akten gereichten Entwurf (Bl. 112 ff
d.GA.) handelt es sich erstmals um einen auftragsgemäß vollständig fertig gestellten
Entwurf, der abgerechnet werden durfte. Denn grundsätzlich ist es Bestandteil der
einheitlichen Entwurfstätigkeit, wenn der Notar einen von ihm auftragsgemäß erstellten
Entwurf, beispielsweise infolge neuer Besprechungen, ändert oder ergänzt. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn dem Auftragsgeber zunächst ein Vorentwurf zur
Überprüfung oder Besprechung zugeleitet worden war und dieser nachher mehrmals
geändert wird. Änderungen und Ergänzungen sind grundsätzlich, selbst wenn mehrfach
erfolgend, bis zur endgültigen Fertigstellung durch die Entwurfsgebühr abgegolten (vgl.
hierzu: Bengel in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kom. zur Kostenordnung, §
145 Rdnr. 33). Maßgebend dafür, ob der Notar für weitere Entwürfe weitere Gebühren
abrechnen darf ist, ob diese weiteren Entwürfe noch der Fertigstellung des
ursprünglichen erbetenen Entwurfs dienen oder ob dieser zunächst vollständig
fertiggestellt war (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.1998, Jur.Büro, 1999, 97 ff.). Sieht
der von dem Notar auftragsgemäß gefertigte Zweitentwurf ein Rechtsgeschäft vor, das
von demjenigen des Erstentwurfs gegenstandsverschieden ist, so kann seine weitere
Tätigkeit nicht mehr als Fertigstellung des Erstentwurfs bewertet werden. So liegt es hier
zwar nicht, die Entwürfe sind nicht gegenstandsverschieden. Dennoch war zu
beurteilen, ob die jeweils gefertigten Entwürfe auftragsgemäß vollständig fertiggestellt
waren. Dies war nach Auffassung der Kammer nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme für den ersten Entwurf vom 05.10.2004 noch nicht der Fall. So hat der
Zeuge X, der diesen ersten Entwurf gefertigt hatte, bekundet, dass er diesen zunächst
lediglich der Kostenschuldnerin übersandt hatte. Diese habe dann weitere
Änderungswünsche durchgegeben, die er eingearbeitet habe. Diesen wiederum
überarbeiteten Entwurf habe er dem Geschäftsführer der Kostenschuldnerin, Herrn X,
am 17.11.2004 übersandt und sodann nachgefragt, ob dieser Entwurf nunmehr auch
dem Verkäufer zugesandt werden könne. Nach nochmaligen kleineren Änderungen sei
dieser Entwurf am 18.11.2004 - nach entsprechender Zustimmung durch die
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Kostenschuldnerin - an den Verkäufer übersandt worden.
Aus dieser Schilderung des Zeugen schließt die Kammer, dass der erste Entwurf vom
05.10.2004 noch nicht so weit gediehen war, dass er als auftragsgemäß vollständig
fertiggestellt angesehen werden konnte. Denn der Umstand, dass er noch nicht dem
Verkäufer zugesandt werden sollte, zeigt, dass noch eine Durchsicht und etwaige
Änderungswünsche vorbehalten blieben, die dann auch tatsächlich noch eingearbeitet
wurden.
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Dem Kostengläubiger stehen aber die weiteren mit Kostenrechnungen vom 08.12.2005
geltend gemachten hälftigen Entwurfsgebühren für den dritten und vierten Entwurf zu.
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Denn nachdem der zweite Vertragsentwurf vom 18.11.2004 in sich vollständig
fertiggestellt war, wurden in einer Besprechung mit dem Mitarbeiter des
Kostengläubigers, Herrn X, zahlreiche Änderungen seitens der Parteien gewünscht.
Nach der Aussage des Zeugen X wurde auf der Grundlage seiner getätigten
Aufzeichnungen der Vertrag neu geschrieben und dem Geschäftsführer der
Kostenschuldnerin zur Verfügung gestellt. Da der Kostengläubiger hinsichtlich des
versandten Entwurfs keine weiteren Änderungswünsche erhalten hatte, wurde dieser
Vertrag nach den weiteren Angaben des Zeugen Hois auch an den Verkäufer
übersandt. Auch dieser Entwurf ist daher als in sich vollständig fertiggestellt zu
betrachten.
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Die Kammer hat an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Braun und X, die in sich
schlüssig und widerspruchsfrei sind, keine Zweifel.
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Letztlich kam es nach Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Verkäuferseite zu
zahlreichen Änderungswünschen, die dieser für die Verkäuferseite mit Telefaxschreiben
vom 04.03.2005 mitteilte. Auf den Inhalt dieses Telefaxschreibens (Bl. 175 ff d.GA.) wird
Bezug genommen. Dieses Schreiben enthielt zahlreiche Änderungswünsche, die
sodann in einer Besprechung bei dem Kostengläubiger am 11. März 2005 in den
Vertragsentwurf eingearbeitet wurden. Die Einarbeitung entsprach auch dem Wunsch
der Kostenschuldnerin. Dieser vollständig neu überarbeitete Entwurf wurde sodann
seitens des Kostenschuldners mit Schreiben vom 17. März 2005 den Beteiligten
zugesandt. Auf den Inhalt dieses Entwurfs wird Bezug genommen (Bl. 197 ff GA.). Für
diese erstellten Entwürfe steht dem Kostengläubiger jeweils die Entwurfsgebühr
entsprechend der Regelung in § 42 KostO i.V.m. § 30 Abs. 1, Abs. 2 KostO zu (vgl.
hierzu: Bengel a.a.O., § 145 KostO, Rdnr. 33).
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Der dreifachen Erhebung der Entwurfsgebühr kann nicht eine Amtspflichtverletzung des
Kostengläubigers entgegengehalten werden, die zu einer Nichterhebung der Kosten
gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO führen würde. Nach dieser Vorschrift werden Kosten,
die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dem
Kostengläubiger kann nicht vorgeworfen werden, die Kostenschuldnerin nicht über die
mehrfache Entstehung der Entwurfsgebühr belehrt zu haben. Aus der allgemeinen
Betreuungspflicht nach § 24 BNotO folgt eine Belehrungspflicht über die Gebühren des
Notars nur, wenn die Belehrung aufgrund besonderer Umstände geboten ist (vgl. hierzu:
Bengel, a.a.O., § 16 KostO, Rdnr. 47; OLG Zweibrücken, Jur.Büro 1989, 661). Denn es
ist als allgemein bekannt anzusehen, dass der Notar für seine Tätigkeit gesetzlich
festgelegte Kosten erheben muss (§ 140 KostO). Aus diesem Grund trifft den Notar im
Allgemeinen keine Belehrungspflicht für die Entstehung der Gebühren im Rahmen der
38
gesetzlichen Vorschriften. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend besondere
Umstände, die zu einer Belehrungspflicht geführt hätten, nicht gegeben. Der
Kostengläubiger hat nach dem zunächst fertiggestellten Entwurf vom 18.11.2004
aufgrund zweimaliger umfangreicher und zeitraubender Besprechungen diesen Entwurf
vollständig überarbeitet. Die darauf hin erfolgte erneute Gebührenabrechnung stellt sich
nicht als überraschend dar. Es hätte allen Beteiligten klar sein müssen, dass, nachdem
die Entwurfstätigkeit zunächst abgeschlossen war, ein erneutes Tätigwerden des
Kostengläubigers eine neue Gebührenpflicht hervorruft. Dies galt auch für den Entwurf
des Mitarbeiters Hois, der die umfangreichen Änderungswünsche der Parteien,
nachdem der Vertrag Absatz für Absatz durchgegangen worden war, in den neuen
Entwurf eingearbeitet und diesen sodann der Kostengläubigerin zugeleitet hatte.
Der Einbehalt war daher hinsichtlich der Kostenrechnungen vom 08.12.2005 Nr. 3701,
3702 und 3707/2005 gerechtfertigt.
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Die betragsmäßig kleineren Rechnungen vom 06.07.2006 und 25.07.2006 sind
unstreitig bereits von der Kostenschuldnerin beglichen worden. Insoweit ist der
Einbehalt in Höhe von 280,14 € und 31,32 € zu Unrecht erfolgt.
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Verzugszinsen können lediglich gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB entsprechend als
Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verlangt
werden. Der Erstattungsanspruch hat dieselbe Rechtsnatur wie der Kostenanspruch des
Notars. Der Kostenanspruch des Notars ist öffentlich-rechtlicher Natur, sodass eine
analoge Anwendung der §§ 284 ff . BGB ausscheidet (vgl. Bengel, a.a.O., § 157 KostO,
Rdnr. 2; OLG Hamm, MittRhNotK 1992, 157). Die Beschwerdeschrift ist dem
Kostengläubiger zwar nicht förmlich zugestellt worden, jedoch hat er mit Schriftsatz vom
20.11.2006 den Eingang der Beschwerdeschrift bestätigt. Ab diesem Tag stehen der
Kostenschuldnerin die zugesprochenen Zinsen zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 Satz 1, 3 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.
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)
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