Urteil des LG Konstanz vom 26.03.2007

LG Konstanz (einstellung des verfahrens, bieter, zuschlag, rechtliches gehör, erwerb, interesse, beschwerde, termin, schuldner, grundstück)

LG Konstanz Beschluß vom 26.3.2007, 62 T 138/06 A
Versteigerung: Vorliegen eines Scheingebots bei Abgabe eines Gebots durch den Vertreter einer
Versicherung oder einer Bank zur Beseitigung der Wirkung der Wertgrenzen
Leitsätze
Die Abgabe eines Gebots durch den Vertreter einer Versicherung oder einer Bank, um die Wirkungen die
Wertgrenzen der §§ 85 a und 74a ZVG zu beseitigen, stellt kein Scheinangebot dar (Abweichung von BGH NJW
2006,1355).
Tenor
1.) Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen vom
25.09.2006 wird zurückgewiesen.
2.) Der Schuldner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind
nicht zu erstatten.
3.) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
4.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Auf Antrag der Gläubigerin (As. 1) hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 05.01.2004 die
Zwangsversteigerung angeordnet (As. 19). Mit Beschluss vom 16.03.2004 (As. 93/95) wurde der Verkehrswert
des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks für die Wohnungseigentumseinheit Blatt 7564 auf 81.000,-
EUR und für die Teileigentumseinheit Blatt 7614 auf 9.000,- EUR und für beide Einheiten zusammen auf
90.000,- EUR festgesetzt.
2
Im ersten Zwangsversteigerungstermin am 24.01.2005 war für die betreibende Gläubigerin Frau L. unter
Vorlage einer Originalvollmacht anwesend. Frau L. gab ein Bargebot in Höhe von 2.000,- EUR ab. Weitere
Gebote wurden nicht abgegeben (As. 199). Dieses Gebot wurde durch dreimaligen Aufruf verkündet. Um 15:08
Uhr verkündete das Gericht den Schluss der Versteigerung. Mit Beschluss vom 24.01.2005 (As. 191, 193)
wurde der Zuschlag gem. § 85 a Abs. 1 ZVG versagt, weil das Gebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht
erreicht.
3
In dem weiteren Zwangsversteigerungstermin am 25.07.2005 (vgl. Protokoll As. 247-261) gab die Firma M. ein
Bargebot von 37.000,- EUR ab. Die für die betreibende Gläubigerin anwesende Frau S. bewilligte die
einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Das Vollstreckungsgericht versagte hierauf den
Zuschlag (As. 277).
4
Im Versteigerungstermin vom 15.05.2006 (vgl. Protokoll As. 359-371) wurden bis zum Einstellungsantrag keine
Gebote abgegeben. Die für die Gläubigerin anwesende Frau M. bewilligte die Einstellung des Verfahrens nach §
30 ZVG.
5
Im Versteigerungstermin am 25.09.2006 wurde, nachdem mehrere Gebote abgegeben worden waren,
Meistbietende Frau K. mit einem Bargebot von 31.000,- EUR. Das Vollstreckungsgericht bestimmte Termin zur
Entscheidung über den Zuschlag am gleichen Tag um 16.45 Uhr. Der Meistbietenden wurde das Grundstück
zugeschlagen, wobei wegen der Einzelheiten auf As. 479-483 Bezug genommen wird. Der Beschluss wurde
dem Schuldner am 04.10.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2006 (As. 529) legte der Schuldner
Beschwerde ein und wies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „wegen den Scheingeboten von
Bankvertretern im Versteigerungstermin ohne konkrete Kaufabsicht“ und hier auf das angebliche Scheingebot
der Frau L. hin. Sein Vermögen werde verschleudert. Durch die Veröffentlichung auf die nicht mehr
bestehenden Wertgrenzen würden professionelle gewerbliche Ersteigerer überregional herbeigelockt.
6
Mit Beschluss vom 10.10.2006 (As. 533-537) hat das Vollstreckungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen
und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes lasse sich in
Verfahren, die erst nach der Entscheidung des BGH eingegangen seien, problemlos umsetzen. Da die
Zuschlagsversagung bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfolgt sei, führe dies im
vorliegenden Verfahren zu erheblichen Schwierigkeiten. Es lasse sich aus heutiger Sicht nicht mehr
feststellen, ob bei dem Gebot der Gläubigervertreterin am 24.01.2005 keine Erwerbsabsicht vorlag. Das Gericht
könne deshalb auch nicht durch bloße Vermutung eine fehlende Erwerbsabsicht und damit ein unwirksames
Scheingebot unterstellen. Nach Überzeugung des Vollstreckungsgerichts könne der rechtskräftige
Zuschlagsversagungsbeschluss vom 24.01.2005 nicht außer Kraft gesetzt werden.
7
Die Kammer hat die Beteiligten angehört. Die Gläubigerin hat vorgetragen, das Eigengebot der Vertreterin Frau
L. habe darauf abgezielt, das Interesse für einen weiteren Termin zu erhöhen. In einem Zeitungsinserat sei
darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Grenzen nach §§ 85 a und 74 a ZVG nicht mehr bestehen
würden. Dadurch würde, weil eine Konkurrenzsituation entstehen würde, meistens ein höherer Preis erzielt. Das
Ergebnis von 38 % des Verkehrswertes sei das maximal Mögliche gewesen.
8
Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.01.2007 das Verfahren übernommen.
II.
9
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 96, 97 Abs. 1 ZVG statthafte und auch sonst zulässige
- insbesondere form- und fristgerecht (§§ 569 ZPO, 98 ZVG) eingelegte - sofortige Beschwerde ist nicht
begründet.
10 Die Kammer geht von der Rechtsmäßigkeit des Verfahrens aus, weil es der Rechtsprechung des BGH (NJW
2006,1355 = RPfleger 2006,144 = WM 2006,237 = NZM 2006,194) in diesem Fall nicht folgt.
11 Nach § 79 ZVG ist das Gericht an eine Entscheidung, die es im Verlaufe des Zwangsversteigerungsverfahrens
getroffen hat, nicht gebunden. Das Vollstreckungsgericht hat daher bei der Entscheidung über den Zuschlag
als Schlußentscheidung des Verfahrens zur Grundstücksveräußerung mit Versteigerung nochmals sein ganzes
Verfahren zu überprüfen, ob es ordnungsgemäß war (insoweit zutreffend LG Dessau Rpfleger 2006, 557;
Stöber ZVG 18. Aufl § 79 Anm 4.1). Es ist daher auch noch vom Beschwerdegericht zu überprüfen, ob im
Termin vom 24.01.2005 ein wirksames Gebot abgegeben wurde.
12 Der BGH (NJW 2006,1355 ) hat entschieden, dass
13 „Gebote, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, nicht allein aus diesem Grund unwirksam sind. Sie
können nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden. Auf solche in dem ersten Verhandlungstermin
abgegebenen Gebote kann jedoch der Zuschlag nicht erteilt werden; er ist zwingend zu versagen ( § 85 a Abs.
1 ZVG ). Erst wenn in einem weiteren Versteigerungstermin ein unter dem Mindestgebot nach § 85 a Abs. 1
ZVG liegendes Meistgebot abgegeben wird, kann der Zuschlag nicht erneut allein deshalb versagt werden, weil
das Gebot nicht die Hälfte des Grundstückswerts erreicht ( § 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG ).
14 Ein unter dem Mindestgebot liegendes Gebot ist auch nicht unwirksam, wenn es der an dem Erwerb des
Grundstücks interessierte Bieter in der ausschließlichen Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin
zu erreichen, um dann den Zuschlag auf sein weiter unter dem Mindestgebot liegendes Gebot zu erhalten (
OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407 ). Ein Bieter, der ein wirksames Gebot abgibt, ist nicht verpflichtet, sein
Interesse an einem möglichst preiswerten Erwerb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des
Schuldners zurücktreten zu lassen (Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365).
15 Schließlich ist die Abgabe eines solchen auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Gebots nicht
rechtsmissbräuchlich. Der Bieter nimmt lediglich die von dem Gesetz ( § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG ) eröffnete
Möglichkeit wahr, das Grundstück nach einer Versagung des Zuschlags in einem weiteren
Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern zu können.
16 Das alles gilt jedoch nicht, wenn der Bieter von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert
ist. In diesem Fall ist sein Gebot unwirksam.
17 Das Gebot in der Zwangsversteigerung ist eine auf den Erwerb des Grundstücks durch staatlichen Hoheitsakt
(Zuschlag) gegenüber dem Vollstreckungsgericht abzugebende Willenserklärung (Dassler/Schiffhauer, ZVG,
11. Aufl., § 71 Anm. 1; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 71 Rdn. 2). Danach sind solche Gebote, mit denen der Bieter
nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte
des Verkehrswerts - erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im Sinne der
Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Auf sie kann der Zuschlag weder erteilt noch kann er versagt
werden. Sie sind vielmehr nach § 71 Abs. 1 ZVG wegen Unwirksamkeit zurückzuweisen.“
18 Würde man dieser Rechtsprechung des BGH (aaO) folgen, wäre der Zuschlag zu versagen und folglich der
Beschwerde stattzugeben.
19 Die Kammer geht davon aus, dass die Terminsvertreterin Frau L. das Gebot allein aus dem Grund abgab, um
die Grenzen der §§ 85 a und 74a ZVG zu beseitigen, um damit zu erreichen, dass in einem weiteren Termin
jedes Gebot akzeptiert ist, wie die Gläubigerin auf die Anfrage der Kammer selbst vorgetragen hat. Die
Kammer ist davon überzeugt, dass Frau L. das Grundstück nicht erwerben wollte.
20 Die Indizien, die der Bundesgerichtshof herausgearbeitet hat, um von einem unwirksames Gebot ausgehen zu
können, sind gegeben. Zum Einen war Frau L. als Vertreter der Gläubigerin erschienen; in dieser Funktion
geben Mitarbeiter von Kreditinstituten in der Regel keine eigenen Gebote ab, die ernsthaft auf den Erwerb des
Grundstücks durch Zuschlag gerichtet sind, zumal hier die geringe Höhe des Gebots dem wirtschaftlichen
Interesse der Gläubigerin an der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks widersprach. Frau L. nahm an
den weiteren Terminen nicht teil. Zum Anderen gaben Mitarbeiter der Gläubigerin in den weiteren Terminen kein
Gebot ab. Da auch kein anderer Bieter geboten hat, legt diese Verhaltensweise nach Ansicht des BGH die
Annahme nahe, dass die Gläubigerin den Zuschlag nicht einmal zu einem weit unter dem Verkehrswert des
Grundstücks liegenden Gebot (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, Rpfleger 2005, 151 : 12
% des Verkehrswerts) erhalten wollte.
21 Die Kammer schließt sich jedoch der Meinung des LG Detmold (Rpfleger 2006, 491; aA LG Bonn Beschluss
vom 13.11.2006 - 6 T 196/06; LG Dessau Rpfleger 2006,557) und nicht der Meinung des BGH (aaO) an.
22 Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss – V ZB 98/05 – vom 24.11.2005 (NJW 2006, S. 1355) sich
auf den Standpunkt gestellt hat, dass all dies nicht gelten solle, wenn der Bieter von vornherein nicht an dem
Erwerb des Versteigerungsobjektes interessiert sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn
ob ein Bieter Erwerbsabsichten hat oder nicht, ist für das Vollstreckungsgericht im ersten Versteigerungstermin
praktisch gar nicht feststellbar (ebenso Hintzen, Rechtspfleger 2006, S. 145, S. 146; so auch Groß Rpfleger
2007,91). Das Vollstreckungsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass
eine nachträgliche Ermittlung unmöglich ist. Es ist auch unklar, ob ein Erwerber seine Motive offenlegen muss,
aus denen er ein Gebot abgibt.
23 Auch wenn ein Bieter ein solches Gebot allein in der Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin zu
erreichen, in dem das Grundstück dann für weniger als die Hälfte seines Verkehrswertes ersteigert werden
kann, liegt kein Scheinangebot vor. Der Bieter handelt damit keineswegs rechtsmissbräuchlich, macht er doch
von einer ihm durch das Gesetz eröffneten Möglichkeit Gebrauch. Sein Gebot ist auch kein Scheingebot, da er
es abgibt, um die von ihm gewünschten Rechtsfolgen nach § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG eintreten zu lassen.
Hasselblatt (NJW 2006, 1320,1322; so auch Groß Rpfleger 2007,91,92) weist zutreffend darauf hin, dass sonst
jedes § 85a-Gebot ein Scheingebot und damit der Zuschlag in jedem Fall zu versagen wäre. Nach dem ZVG
liegt aber kein Scheingebot vor, da das Gesetz diesen Schein als Gesetzesfolge gerade vorgibt. Diese Folge
wird von jedem Bietinteressenten ernsthaft verfolgt; der Bieter handelt nicht nur zum Schein. Im ersten Termin
kann der Rechtsfolgewillen des unterhalb des hälftigen Verkehrswertes Bietenden sich allein auf die
verfahrensrechtliche Fernwirkung des § 85 Abs.3 ZVG erstrecken (Groß aaO).
24 Die Unterscheidung des BGH leuchtet auch insoweit nicht ein, als der Gläubigervertreter im Falle eines
privaten Eigengebots anders behandelt wird als ein dritter Bieter, welcher dasselbe Ziel verfolgt (vgl. eingehend
Ditmar/Weis BKR 2006,120).
25 Niemand kann zudem in einem Versteigerungstermin angehalten werden, seine tatsächlichen Absichten offen
zu legen. Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass die wirkliche Interessenlage offenbar wird (vgl.
OLG Koblenz, Rechtspfleger 1999, S. 407 408; Stöber, ZVG, 18. Aufl., Anm. 2.9 zu § 71).
26 Soweit der Beschwerdeführer eine Vermögensverschleuderung rügt, ist dies unzutreffend. Es fanden 4 Termine
statt. Höhere Gebote wurden nicht abgegeben. Dies zeigt, dass am Markt kein höherer Preis zu erzielen ist. Im
Hinblick auf eine Schuldentilgung müsste der Schuldner auch Interesse haben, dass möglichst viele Bieter von
dem Termin erfahren. Nicht geschützt ist das Interesse des Gläubigers, dass, wie der Schuldner dies meint,
kein Bieter erscheint und damit die Versteigerung weiter verzögert wird.
27 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
28 Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er allerdings nicht zu erstatten (BVerfG NJW-RR 2005, 936). Die
Kammer hat davon abgesehen, nach § 99 Abs. 1 ZVG ausdrücklich die betreibende Gläubigerin und die
Ersteherin als Beschwerdegegner am Verfahren zu beteiligen. Ihnen wurde „nur“ rechtliches Gehör gewährt.
29 Der Beschwerdewert entspricht dem vermögensrechtlichen Interesse des Beschwerdeführers. Zu
berücksichtigen war dabei der Verkehrswert des Grundbesitzes von 90.000 EUR und der angestrebte zeitliche
Aufschub bei der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses. Die Kammer schätzt den Wert deshalb auf 10.000
EUR.
30 Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 ZPO zuzulassen, weil die Kammer von der Entscheidung des BGH
NJW 2006, 1355 abweicht.