Urteil des LG Konstanz vom 03.05.2002

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LG Konstanz Beschluß vom 3.5.2002, 6 T 236/2001; 6 T 236/01
Zwangsvollstreckungsverfahren: Beschwerderecht des Gerichtsvollziehers gegen Kostenentscheidung und Rückzahlungsanweisung
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 22.10.2001 (7 M 784/01) wird dieser hinsichtlich
Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung der Gläubiger nach § 766 Abs. 2 ZPO vom 08.02.2001 wird der Kostenansatz des OGV ----, vom 12.01.2001 im Zusammenhang
mit dem Räumungsauftrag vom 12.12.2000 für die Wohnung im Anwesen ---- auf 1.721,11 DM festgesetzt.
2.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer und die Gläubiger je zu 1/2.
4.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.246,79 Euro (8.306,00 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Gläubiger haben aus einem Räumungsurteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen die Räumung eines Anwesens in ---- betrieben. Der
mit der Räumung beauftragte Beschwerdeführer bestellte für die Durchführung der Räumung die Firma ----, mit welcher er einen Umzugsvertrag
abschloss. Vor der beabsichtigten Durchführung der Räumung hatte der Beschwerdeführer bei den Gläubigern einen Vorschuss in Höhe von
10.000,00 DM erhoben.
2
Am Räumungstermin, dem 12.01.2001, stellten die Anwesenden fest, dass die Schuldner bereits am 11.01.2001 ausgezogen waren und die
Wohnung zum Großteil geräumt war.
3
Mit Schreiben vom 17.01.2001 stellte die Firma ---- dem Beschwerdeführer einen Betrag von 5.766,17 DM in Rechnung. Diesen Betrag überwies
der Beschwerdeführer am 19.01.2001 an das genannte Unternehmen. Zuzüglich unstreitig angefallener Gebühren und sonstiger Kosten stellte
er den Gläubigern insgesamt 5.874,87 DM in Rechnung und überwies den vom Vorschuss übrigen Restbetrag in Höhe von 4.125,13 DM an die
Gläubiger.
4
Auf die Erinnerung der Gläubiger gegen den Kostenansatz des Beschwerdeführers setzte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen mit
Beschluss vom 22.10.2001 die Kosten auf 1.721,11 DM fest. Zudem wies es den Beschwerdeführer an, an die Gläubiger weitere 4.135,76 DM
zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Begründung kann auf den genannten Beschluss verwiesen werden (vgl. AS 53 ff).
5
Gegen diesen, ihm am 09.11.2001 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 13.11.2001 beim Amtsgericht
eingegangenen sofortigen Beschwerde. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 13.12.2001 (AS 101 ff) verwiesen.
II.
1.
6
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzung auf 1.721,11 DM wendet, ist seine sofortige Beschwerde unzulässig.
7
Der beteiligte Gerichtsvollzieher hat grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen über Kosten gem. § 766 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller,
ZPO, 22. Auflage, § 793 Rnd.-Nr.: 5; § 766 Rnd.-Nr. 37 mit weiteren Nachweisen). Der Grund hierfür ist, dass der Beschwerdeführer als
Gerichtsvollzieher durch die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht unmittelbar betroffen ist. Der
Gerichtsvollzieher ist nicht Beteiligter eines durch den Gläubiger eingeleiteten Vollstreckungserinnerungsverfahrens, sondern Organ der
Zwangsvollstreckung. Aus seiner Stellung im Verfahren kann mithin ein Beschwerderecht nicht abgeleitet werden.
8
Auch soweit der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers abgeändert wird, ist dieser dadurch lediglich mittelbar betroffen, so dass sich auch
dadurch ein Beschwerderecht nicht ergeben kann. Die Gerichtsvollzieherkosten werden für die Staatskasse erhoben. Diese ist unmittelbarer
Gläubiger der entsprechenden Gebühren des Gerichtsvollziehers (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, Grundzüge vor § 1
Gerichtsvollzieherkostengesetz, Rand-Nr.: 13). Dementsprechend fließen Vorschüsse, vereinnahmte Gebühren und Auslagen nicht an den
Gerichtsvollzieher selbst, sondern werden lediglich von diesem für die öffentliche Hand entgegengenommen und gegebenenfalls verwaltet.
Daher kann auch nur die Staatskasse, vertreten durch den jeweiligen Bezirksrevisor, sofortige Beschwerde gegen einen entsprechenden
Beschluss einlegen.
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Die mittelbare Betroffenheit des Gerichtsvollziehers dadurch, dass sich sein Einkommen auch nach der Höhe des von ihm erzielten Gebühren-
und Auslagenaufkommens bemisst, kann ein Beschwerderecht nicht begründen. Insoweit liegen allenfalls dienstrechtliche Ansprüche des
Gerichtsvollziehers vor, die im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden könnten.
10 Soweit sich der Beschwerdeführer daher gegen die geänderte Kostenfestsetzung wendet, ist die sofortige Beschwerde unzulässig.
2.
11 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die im Beschluss vom 22.10.2001 ausgesprochene Anweisung, an die Gläubigerin weitere 4.153,76
DM zurückzuzahlen, wendet, ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet.
12 Insoweit ist die sofortige Beschwerde zulässig, da der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen ist. Anerkannt ist ein Beschwerderecht des
Gerichtsvollziehers z.B. ausnahmsweise dann, wenn ihm im Erinnerungsverfahren unzulässigerweise Kosten auferlegt werden (vgl. Zöller, a.A.
O, § 766 Rnd.-Nr.: 34). Durch die genannte, im Beschluss vom 22.10.2001 getroffene Anweisung ist der Beschwerdeführer in vergleichbarer
Weise in seinen eigenen Rechten verletzt. Es ist dem Beschluss vom 22.10.2001 nicht zu entnehmen, ob sich die Anweisung darauf
beschränken soll, dass der Beschwerdeführer Bemühungen zu unternehmen hat, einen entsprechenden Betrag vom eingeschalteten
Umzugsunternehmen zurück zu erhalten, um diesen dann an die Gläubiger auszuzahlen oder ob nach der Anordnung des Amtsgerichts
gegebenenfalls auch eine Rückzahlung aus eigenen Mitteln zu erfolgen hat. Für letzteres könnten die Ausführungen im Beschluss über etwaige
Amtspflichtverletzungen des Beschwerdeführers sprechen. Möglicherweise war dem Amtsgericht aber auch nicht bekannt, dass der
Beschwerdeführer den Betrag von 5.766,17 DM schon am 19.01.2001 an das Umzugsunternehmen überwiesen hatte (vgl. AS 83). Dies ergab
sich aus der Akte bis zum Beschluss vom 22.10.2001 noch nicht.
13 Da der Beschwerdeführer den Gläubigern gegenüber persönlich nicht auf eine Rückzahlung der 4.153,76 DM haftet, kam eine entsprechende
Zahlungsanweisung nach Auszahlung des Betrags an das Umzugsunternehmen nicht mehr in Betracht. Daher war die entsprechende
Anweisung aufzuheben. Den Gläubigern stehen allenfalls Amtshaftungsansprüche zu, über die weder das Amtsgericht, noch das
Beschwerdegericht zu entscheiden haben.
14 Soweit die sofortige Beschwerde unzulässig war, fallen die Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer zur Last. Im übrigen haben
die Gläubiger die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
15 Der Gegenstandswert wurde auf den zweifachen Betrag der vom Amtsgericht vorgenommenen Herabsetzung des Kostenansatzes festgesetzt.
Dies erschien im Hinblick auf die Tatsache, dass es neben dem Kostenansatz um die Frage einer Auszahlung durch den Gerichtsvollzieher ging,
gerechtfertigt.