Urteil des LG Konstanz vom 16.04.2003

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LG Konstanz Beschluß vom 16.4.2003, 62 T 42/03
Vollstreckungsschutz: Pfändung eines von beiden Ehegatten gemeinsam genutzten Bankkontos
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Donaueschingen vom 11.03.2003 (14 M 440/03) wird
zurückgewiesen.
2.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 331,49 Euro festgesetzt.
Gründe
1 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Donaueschingen gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen,
mit dem Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der ... gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. Auf Antrag der Schuldnerin hat das
Amtsgericht mit Beschluss vom 11.03.2003 dieser gestattet, vorab vom gepfändeten Konto monatlich u. a. die vom Arbeitsamt ... dem Ehemann der
Schuldnerin, ... geschuldete Arbeitslosenhilfe in Höhe von derzeit 333,81 Euro, die auf das Konto der Schuldnerin überwiesen wird, abzuheben.
Hiergegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin.
2 Diese ist unbegründet. Gemäß § 1360 Abs. 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie
angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung durch Arbeit zum Unterhalt der
Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. Nach § 1360 a Abs. 2 BGB ist der Unterhalt in der Weise zu leisten, die durch
die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die dem Ehemann der Schuldnerin zustehende
Arbeitslosenhilfe auf das Bankkonto der Schuldnerin überwiesen wird. Von diesem Betrag wird sodann der gemeinsame Lebensunterhalt
bestritten. Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß der §§ 850 k Abs. 1, 850 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO die Pfändung insoweit aufgehoben, da der
Ehemann der Schuldnerin durch die Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf das Konto seiner Ehefrau seinen unterhaltsrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt und die Voraussetzungen für die Pfändung entsprechender Zahlungen nicht vorliegen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.