Urteil des LG Köln vom 20.08.2002

LG Köln: datum

Landgericht Köln, 10 T 164/02
Datum:
20.08.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 164/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 210 C 200/02
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des
Amtsgerichts Köln vom 16.7.2002 (210 C 200/02) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe.
1
Die Beschwerde ist zwar gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne
Erfolg.
2
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der
Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14.8.2002, welche im Einklang mit der
ständigen Rechtsprechung der Kammer steht, Bezug genommen.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG. Eine Wertfestsetzung ist insofern
nicht veranlaßt.
4