Urteil des LG Köln vom 28.01.2003

LG Köln: örtliche zuständigkeit, nachlassgericht, auflage, datum, entstehungsgeschichte

Landgericht Köln, 9 T 4/03
Datum:
28.01.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 4/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergheim, 23 C 510/02
Schlagworte:
Zuständigkeit Nachlassgericht
Normen:
BGB §990
Tenor:
Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht Bergheim als
Nachlassgericht.
Gründe:
1
Auf den analog § 36 Nr. 6 ZPO zulässigen Antrag war das Nachlassgericht als
zuständiges Gericht zu bestimmen.
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Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich aus § 990 ZPO. Diese Vorschrift
regelt nicht allein die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, sondern nimmt eine
Zuweisung an das Nachlassgericht vor. Zwar lässt sich aus Wortlaut und
Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift keine eindeutige Bestimmung der
Zuständigkeit entnehmen (Harder, ZEV 2002, S. 90, 91). Jedoch spricht der
systematische Zusammenhang für eine Zuweisung an das Nachlassgericht. Das bei
Erbenmehrheit von den Miterben durchzuführende Aufgebotsverfahren ist durch die
nach Auffassung der Kammer eindeutige Regelung des § 2061 BGB dem
Nachlassgericht zugewiesen (Harder, a. a. O., S. 92; unzutreffend LG Deggendorf,
Rechtspfleger 1995, S. 426). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, bei Vorhandensein
nur eines Erben eine abweichende Zuständigkeit anzunehmen. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich demgegenüber aus § 73 FGG (wie hier LG Darmstadt,
Rechtspfleger 1996, S. 159; Eickmann, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Auflage, §§
989 - 1000, Rz. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Auflage, Vor § 946, Rz. 8; a. A. Harder, ZEV
2002, S. 90 ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Auflage, § 1970, Rz. 5;
Staudinger/Marotzke, BGB, Bearbeitung 2002, § 1970, Rz. 3).
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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