Urteil des LG Köln vom 10.01.2011

LG Köln (geschäftsführung ohne auftrag, urheberrechtlich geschütztes werk, auflage, internet, auskunft, computerspiel, adresse, firma, rechtsverletzung, höhe)

Landgericht Köln, 28 O 421/10
Datum:
10.01.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 421/10
Tenor:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 12.08.2010 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Die Parteien streiten über eine Unterlassungsverpflichtung sowie einen Anspruch auf
Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund einer
Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer Netzwerk.
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Die Klägerin produziert und vermarktet Computerspiele. Sie ist im Rahmen des
Copyright-Vermerks auf dem Computerspiel "B" (Cover und Datenträger) als
Rechteinhaberin an diesem Spiel genannt.
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Am 15.12.2009 um 10:08:14 Uhr MEZ ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma
M AG – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin -, dass das Computerspiel "B" durch
einen Nutzer mit der IP-Adresse ### im Rahmen eines Filesharing-Systems im Internet
zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde. Hierbei ermittelte die Firma M, insoweit
ebenfalls nach dem streitigen Vortrag der Klägerin, dass aufgrund eines Abgleichs des
Hash-Wertes der Originalspielfilm zum Abruf bereit gestellt wurde.
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Die Klägerin hat daher zunächst mit Antrag vom 16.12.2009 ein Verfahren nach § 101
Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln geführt (13 OH 652/09), um Auskunft über den
Anschlussinhaber zum Verletzungszeitpunkt durch die U AG zu erhalten. Mit Beschluss
vom 22.01.2010 wurde der U AG gestattet, Auskunft zu erteilen.
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Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin erhielten sodann die Auskunft zu
den zuvor übermittelten Auskunftsdaten. Laut der Auskunft der U AG war zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt die IP-Adresse dem Telefon-/Internetanschluss des
Beklagten zugeordnet. Es handelt sich dabei um den Telefon-/Internetanschluss im
Privathaushalt des Beklagten. Im Haus des Beklagten leben neben auch dessen
Lebensgefährte und der Sohn.
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Dem Beklagten wurde seitens der Klägerin keine Genehmigung erteilt, das Spiel "B" zu
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vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 06.04.2010 abgemahnt. Eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde seitens der Beklagten zunächst nicht
abgegeben. Eine Unterlassungserklärung (Anlage K2) gab der Beklagte lediglich in
einem per Telefax übermittelten Schreiben vom 23.07.2010 – nach Rechtshängigkeit –
ab.
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Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem
streitgegenständlichen Computerspiel zu sein. Auch seien die Rechtsverletzungen
durch die Firma M in verwertbarer Form und fehlerfrei festgestellt worden. Anhaltspunkte
für eine Fehlerhaftigkeit seien nicht ersichtlich.
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Die Klägerin ist daher der Auffassung, der Beklagte hafte unabhängig davon, ob er
selbst die Rechtsverletzungen begangen habe oder diese durch eine in seinem
Haushalt lebende Person begangen wurden unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung
für die von ihrem Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen. Dass der
Beklagte seinen Pflichten als Inhaber des Anschlusses nachgekommen sei, um
Rechtsverletzungen zu verhindern, sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
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Die Klägerin hat angekündigt, zu beantragen,
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1. dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
untersagen, das Computerspiel "B" ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. Dritten zu ermöglichen, dass das
Computerspiel "B" im Internet über seinen Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht wird, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-
Peer-Netzwerken.
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2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 651,80 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 600,00
seit dem 26.05.2010, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagten hat angekündigt, zu beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte beantragt, ihm für den Klageabweisungsantrag Prozesskostenhilfe zu
bewilligen.
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Die Beklagte trägt im Einzelnen vor, dass die Ermittlung der IP-Adresse durch die Firma
M in erheblichem Maß fehleranfällig sei. Auch seien die Ergebnisse der Ermittlungen
nicht verwertbar.
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Eine Verletzung habe der Beklagte selbst jedenfalls nicht begangen. Eine solche sei
auch nicht durch Familienmitglieder begangen worden, da es keine Anhaltspunkte für
eine entsprechende Handlung der Lebensgefährtin oder des Sohnes gebe, zumal der
Sohn unter einer Rechtsschreibschwäche leide. Jedenfalls seien die Abmahnkosten auf
einen Betrag in Höhe von 100,00 € gemäß § 97a UrhG beschränkt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze
Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag vom 12.08.2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war
zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach summarischer Prüfung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
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1.
25
Der Klageantrag ist zulässig, da sich der Verletzungserfolg durch das öffentliche
Zugänglichmachen im Bereich des Internets, welches innerhalb der ganzen
Bundesrepublik zugänglich ist, realisiert hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, §
32 RN 17).
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2.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des
öffentlichen Zugänglichmachens des streitgegenständlichen Computerspiels gemäß §
97 Abs. 1 UrhG.
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Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Die
Aktivlegitimation ergibt sich dabei aus der Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG. Denn der
Copyright-Vermerk begründet die Vermutung der Rechteinhaberschaft an der Software
gemäß § 10 Abs. 2 UrhG (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 10 Rn. 44, m.w.N.).
Diese Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttert.
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Bei dem streitgegenständlichen Computerprogramm handelt es sich um ein
urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 69a UrhG.
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Der Beklagte ist jedenfalls hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten passivlegitimiert. Denn der
streitgegenständliche Verstoß gegen die Rechte der Klägerin ging von dem Anschluss
des Beklagten aus.
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Es ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Computerspiel zum
Download angeboten wurde. Hierfür sprechen der als Anlage K4 vorgelegte Ausdruck
der Ermittlungsdaten sowie die eidesstattliche Versicherung des Zeugen X. Das
Bestreiten der Beklagten, dass diese Dateien über den Internetzugang der Beklagten
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zugänglich gemacht wurden, ist unbeachtlich. Denn zum einen ist davon auszugehen,
dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Tauschbörse dem
Internetzugang der Beklagten zuzuordnen war. Zum anderen hätte es den Beklagten bei
der vorliegenden Sachlage oblegen, mögliche Ermittlungsergebnisse hinreichend
substantiiert zu bestreiten:
Insoweit geht auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH in NJW 2010, 2061 – Sommer
unseres Lebens) davon aus, dass die Ermittlungen der Firma M ordnungsgemäß
erfolgen. Hiervon gehen auch die erkennende Kammer sowie die weiteren mit dem
Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG befassten Kammern des Landgerichts Köln in
ständiger Rechtsprechung aus.
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Diese IP-Adresse war dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet. Dies ergibt sich
daraus, dass die U ausweislich Anlage K8 eine entsprechende Auskunft erteilte. Die im
Rahmen der Auskunft erlangten Angaben sind auch voll verwertbar (vgl. OLG
Zweibrücken, K&R 2008, 747), da es sich um Bestandsdaten handelte (vgl. OLG Köln, 6
Wx 39/09 zu § 101 UrhG).
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Für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend ist dabei, ob der Beklagte selbst
oder eine andere in ihrem Haushalt lebende Person die Urheberrechtsverletzung
begangen hat.
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Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf
Unterlassung. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass
es kein unbekannter Dritter war, der die Musikstücke über das Internet öffentlich
zugänglich machte, sondern ein Familienmitglied des Beklagten. Im Rahmen des
Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder
als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu
sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U
101/09, m.w.N.).
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Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb
des Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und ihnen
dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht, dann war dieses
willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit
dem Auftreten der Filesharing-Software "T" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht
mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in
Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem
entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist
dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der
Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen
Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem
Hintergrund kann niemand die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines
Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass
von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf-
und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der
Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
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Hierzu hat das OLG Köln in dem o.g. Verfahren zu einem ähnlichen Sachverhalt
folgendes ausgeführt:
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"Nur hilfsweise merkt der Senat an, dass ihr Vortrag auch nicht erkennen lässt,
dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen
hat. Danach hat sie "im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann
ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus
dem Internet downgeloaded werden dürfen" und dass keine "Tauschbörsen
benutzt" werden dürfen. Zwei der Kinder der Beklagten waren damals 10 und 13
Jahre alt, zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass sie – wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe
üblich war - in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet
zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei
Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an
Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen
durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von
Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren
anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft
worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon
ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen
drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder
mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen
nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von
Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und
den Internetzugang verfügen."
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Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den zugangsberechtigten Dritten
ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem
Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur
Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des
Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto
mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die
Einrichtung einer wirksamen "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die
Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg
ZUM 2006, 661). Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter
Modems hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. hierzu insgesamt bestätigend, zuletzt,
OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09). Der Vortrag des Beklagten, es
sei lediglich der Port 80 des Modems freigegeben gewesen, führt ebenfalls zu keinem
anderen Ergebnis, da der Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Freigabe
lediglich durch ihn zu ändern gewesen wäre.
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Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist grundsätzlich durch eine bereits
begangene Rechtsverletzung indiziert (Dreier/Dreier 2. Auflage § 97 Rn. 41, BGH
GRUR 1955, 97). Die Wiederholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (Dreier/Schulze 3. Auflage, §
97 UrhG, Rn. 42). Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte
nicht in hinreichender Form abgegeben.
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Denn die Unterwerfungserklärung stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder -
anerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) dar, das grundsätzlich dem Schriftformerfordernis
unterliegt. Die Unterwerfung zielt auf eine Vereinbarung ab, durch die eine neue
(vertragliche) Grundlage für die Unterlassungsverpflichtung geschaffen werden soll, die
an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs tritt (vgl. Bornkamm in
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Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 12 Rn. 1.103, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund
kann bei einer Übermittlung per Telefax – nur eine solche ist vorliegend erfolgt – eine
mit verbindlicher Unterschrift versehene Bestätigung verlangt werden. Erfolgt diese
nicht, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. Bornkamm a.a.O., Rn. 1.104; BGH
GRUR 1990, 530, 532 – Unterwerfung durch Fernschreiben).
Der Beklagte ist auch verpflichtet, die aufgrund der Abmahnung entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
ergibt sich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie aus § 97a
UrhG. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung
verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über
dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670
BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit
dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243;
2002, 1494). Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die
Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst
gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts
veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind.
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Das an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte
ordnungsgemäß, da eine Rechtsverletzung vorlag, für die der Beklagte – wie dargelegt
– jedenfalls als Störer haftet und die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des
Beklagten nicht rechtswidrig war.
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Auch der Streitwert sowie die Höhe der 1,3-fachen Geschäftsgebühr entsprechend der
ständigen Rechtsprechung der Kammer und sind zutreffend bei der Berechnung der
Höhe der Abmahnkosten berücksichtigt worden.
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Die Argumentation des Beklagten, die Kosten seien gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf
100,00 € begrenzt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn es handelt sich
bei der streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht um eine unerhebliche
Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG.
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Dabei ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 97a Abs. 2
UrhG eine Ausnahmevorschrift darstellt, die grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl.
Nordemann in Fromm/Nordermann, UrhG, 10. Auflage, § 97a Rn. 30). Die
Unerheblichkeit kann daher nur in qualitativ besonders gelagerten Fällen angenommen
werden (vgl. Nordemann a.a.O., § 97a Rn. 34). Solche Fälle können nach den in der
Gesetztesbegründung beispielsweise vorliegen, wenn ein Stadtplanausschnitt für eine
private Homepage genutzt oder ein privates eBay Angebot mit einem Lichtbild illustriert
wird (BT-Drucksache 16/8783, S. 50). Bei der Einstellung eines Computerspiels kann
angesichts des erheblichen Aufwandes, der bei der Programmierung und Vermarktung
eines Computerspiels betrieben wird und der Gefahr der Nachahnung (vgl. Wild in
Schricker, UrhG, 4. Auflage, § 97a Rn. 34) nicht von einer qualitativen Unerheblichkeit
gesprochen werden (vgl. Nordemann a.a.O.).
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