Urteil des LG Köln vom 06.02.2007

LG Köln: zustand, schmerzensgeld, sicherheitsleistung, verschulden, zoll, meinung, bürgschaft, zwangsvollstreckung, datum

Landgericht Köln, 5 O 393/06
Datum:
06.02.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 393/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe
leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen
Kreditinstitutes erbracht werden.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund von Unebenheiten des Gehweges vor dem I-
Straße / 46 in 50767 Köln wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in
Anspruch.
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Sie behauptet, am 24.01.2006 kurz vor 15.00 Uhr an der auf den als Anlage zur
Klageschrift überreichten Fotos mit "x" markierten Stelle zu Fall gekommen zu sein. Die
einzelnen Platten des Gehwegbelages wiesen hier einen Höhenunterschied von
mindestens 3 cm auf.
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Auch sei ihr, der Klägerin, die fragliche Unebenheit nicht bekannt gewesen. Sie gehe
lediglich ungefähr drei- bis viermal jährlich an dieser Stelle vorbei.
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Die Klägerin, die eine distale Radiusfraktur des linken Hand-/Armgelenkes erlitten hatte
und deswegen vom 29.01. bis 04.02.2006 stationär und erneut vom 24. bis 27.03.2006
zwecks Entfernung von Metallteilen behandelt werden mußte, hält ein Schmerzensgeld
von mindestens 4.000,-- € für angemessen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, daß bereits kein verkehrswidriger Zustand vorgelegen habe. Im
übrigen sei der Klägerin die Stelle bestens bekannt gewesen, so daß ihr auch ein
haftungsausschließendes Eigenverschulden anzulasten sei. Schließlich sei das
verlangte Schmerzensgeld deutlich überhöht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung
mit Artikel 34 GG und § 9a StrWG NRW nicht zu. Der behauptete Sturz der Klägerin ist
nicht auf einen verkehrswidrigen Zustand des Gehweges zurückzuführen.
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Grundsätzlich gilt, daß der Verkehrssicherungspflichtige einen Verkehrsteilnehmer vor
den Gefahren zu schützen hat, die ihm aus dem Zustand der Straße bei
zweckentsprechender Benutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat einen
hinreichend sicheren Zustand der Straßen und Wege herbeizuführen und zu erhalten.
Er muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im
Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor
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ihnen warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar
sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Grundsätzlich
hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und
die Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (BGH,
VersR 1979, 1055).
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Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet daher nicht die Verpflichtung, einen absolut
sicheren Zustand der öffentlichen Straßen und Wege zu erhalten. In Bezug auf
Gehwege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass
Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind (OLG Hamm, NJW RR
1987, 412). Bei größeren Höhenunterschieden ist auf die Umstände des Einzelfalles
abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder
Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist
insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit
starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster,
Auslagen oder ähnliches befindet oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher
Umgebung (OLG Köln 7 U 165/94, Urt. v. 22.12.1994).
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Unter diesen Voraussetzungen bestand im vorliegenden Fall bereits kein
verkehrswidriger Zustand. Die durch die leicht unebene Lage der Gehwegplatten
gebildete Aufkantung hatte an der Stelle, an der die Klägerin gestürzt sein will (auf den
überreichten Fotos mit "x"markiert) keine Höhe von 2 cm und erst recht nicht von 3 cm,
wie die Klägerin behauptet. Dies läßt sich den überreichten Fotos ohne weiteres
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entnehmen. Der anderslautende Vortrag der Klägerin ist angesichts dessen
unsubstantiiert, so daß es einer Beweisaufnahme nicht bedarf.
Sofern die Klägerin zudem geltend macht, die Gehwegplatten seien locker, wodurch
sich die Höhe der Aufkantung möglicherweise vergrößerte, fehlt es jedenfalls an einem
Verschulden der Beklagten. Es ist dem Verkehrssicherungspflichtigen regelmäßig nicht
zuzumuten, sämtliche Gehwegplatten auf festen Halt zu überprüfen, sofern nicht weitere
Anhaltspunkte für eine derartige Gefahrensituation vorliegen. Wie die Klägerin jedoch
selbst vorträgt, waren solche hier eben nicht ersichtlich.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, ZPO.
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Streitwert: €
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