Urteil des LG Köln vom 10.11.2004

LG Köln: recht auf zutritt, wohnung, zutrittsrecht, eigentum, mietrecht, minderung, auffordern, vollstreckbarkeit, besitz, vergleich

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 10 S 210/04
10.11.2004
Landgericht Köln
10. Zivilkammer
Urteil
10 S 210/04
Amtsgericht Köln, 222 C 10/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln
vom 05.04.2004 - AZ: 222 C 10/04 - abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1,
525 Satz 1, 542, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte soweit begründete
Berufung der Beklagten gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts
Köln hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihr ein Recht
zusteht, die Wohnung der Beklagten, zusammen mit dem Nachbarn, Herr C, zu betreten
und besichtigen.
Die Klägerin stützt ihren geltend gemachten Anspruch auf Zutritt zur Wohnung der
Beklagten einmal darauf, dass die Beklagten wegen - in diesem Verfahren nicht näher
bezeichneter - Mängel der Mietsache - die Miete mindern und zum anderen darauf, dass sie
sich mit dem Nachbarn Herrn C in einem Gütetermin vor dem Kölner Anwaltsverein wegen
von diesem behaupteter von der Wohnung der Beklagten ausgehender Lärmbelästigungen
dazu verpflichtet habe mit ihm die Badezimmern im ersten Obergeschoss und
Dachgeschoss der Beklagten zu besichtigen.
Beide Gründe sind nicht geeignet, ein Zutrittsrecht der Klägerin zur Wohnung der
Beklagten zu begründen.
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Grundsätzlich kann der Vermieter auf der Grundlage mietvertraglicher Nebenpflichten
i.V.m. § 242 BGB vom Mieter Zutritt zur Wohnung verlangen, wenn die gebotene
Abwägung zwischen den Eigentumsrechten des Wohnungseigentümers und den
Besitzrechten des Mieters an der gemieteten Wohnung, die ebenfalls Eigentum i.S.v. Art.
14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz sind und dem durch Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz geschützten
Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden, zu seinen Gunsten zu treffen ist
(vgl. Bundesverfassungsgericht vom 16.01.04, AZ: BVR 2285/03 m.w.N.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Soweit die Klägerin Feststellungen zu den behaupteten Mängeln treffen möchte, ist das
Recht der Beklagten auf ungestörten Besitz höher zu bewerten, als das Interesse der
Klägerin. Solange die Beklagten der Klägerin den Zutritt zu der Wohnung nicht freiwillig
gewähren und so die Feststellung und Beseitigung des Mangels verhindern, können sie
sich auf eine Minderung nicht mit Erfolg berufen (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., §
536 Rdnr. 307), die Klägerin ist insoweit hinreichend geschützt. Ein durchsetzbares Recht
auf Zutrittsgewährung zur Abwehr drohender Gefahren käme allerdings in Betracht, wenn
sich auf Grund der gerügten Mängel oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen würden,
dass ein Schaden für das Eigentum der Klägerin entstehen kann. Dazu hat die Klägerin -
auch auf Hinweis der Kammer - aber nichts substantielles vorgetragen; es wurde noch nicht
einmal dargelegt, welche Mängel im einzelnen gerügt worden sind.
Die Klägerin hat auch - trotz ihrer Absprache mit dem Nachbarn Herrn C derzeit keinen
Anspruch auf Gewährung des Zutritts zur gesamten Wohnung der Beklagten. In dem
Vergleich war schon nur von einem gemeinsamen Begehen und Besichtigen der
Badezimmer und nicht der gesamten Wohnung die Rede, so dass der uneingeschränkte
Antrag nicht auf diese Vereinbarung gestützt werden kann. Aber auch ein Recht der
Klägerin die Badezimmer mit dem Nachbarn zu betreten, ist derzeit nicht gegeben. Bevor
ein Verhalten der Beklagten, das mit derart schweren Eingriffen in Grundrechte der
Beklagten verbunden sind, verlangt werden kann, hätte die Klägerin die Beklagten
zunächst auffordern müssen, genaue Angaben dazu zu machen, welche konkreten
Veränderungen sie in den Badezimmern vorgenommen haben. Erst wenn die Beklagten
diesen berechtigten Auskunftsverlangen nicht nachkommen, wäre ein Zutrittsrecht der
Klägerin zu prüfen. Alleine die eingegangene Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem
Nachbarn gibt ihr kein Recht auf Zutritt gegenüber den Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 800,-- EURO