Urteil des LG Köln vom 26.08.2008

LG Köln: berufliche tätigkeit, urkunde, treu und glauben, einstellung der zahlungen, unwirksamkeit der kündigung, verbraucher, darlehensvertrag, verdeckte gewinnausschüttung, wichtiger grund

Landgericht Köln, 3 O 99/08
Datum:
26.08.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 99/08
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den
Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Ta t b e s t a n d:
1
I. Der Kläger zu 1) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17.05.1990 ein
Grundstück in F2, L-Straße. Für dieses Bauvorhaben, bei dem es sich unstreitig
um eine private Investition des Klägers zu 1) handelte, gewährte die Beklagte dem
Kläger zu 1) unter dem 09.05.1990 ein Darlehen über 250.000,- DM – Darlehens-
Nr. #####/#### – und ein weiteres Darlehen über 100.000,- DM – Darlehens-Nr.
#####/#### -, beide nicht streitgegenständlich. Ausweislich dieser
Darlehensverträge sollte das Konto Nr. #####/#### als Gutschriften – und
Belastungskonto dienen.
2
Die Bauunternehmung a C jun. – der Kläger zu 1) – unterhielt bei der Beklagten
ein Kontokorrentkonto Nr. #####/#### mit einem Kreditrahmen von 200.000,- DM,
ein Teilbetrag von 100.000,- DM war bis zum 20.03.1991 befristet. Unter dem
09.06.1992 schloß der Kläger zu 1) mit der Beklagten einen als "Darlehen mit
anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte
gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" überschriebenen
Darlehensvertrag Nr. #####/#### über einen Betrag von 100.000,- DM, in dem als
Verwendungszweck "Umschuldung des Geschäftskontos #####/####"
angegeben ist. Unter dem 25.08.1994 schloß die Beklagte mit dem Kläger zu 1)
einen als "Darlehen mit anfänglichem Festzins gegen Grundschuld –
Weiterbelassung - " überschriebenen Darlehensvertrag mit der Nummer
3
#####/#### über 93.105,77 DM mit dem Vermerk. "ursprünglicher
Darlehensbetrag DM 100.000,- ", in dem es weiter heißt: "Der Darlehensvertrag
Nr. #####/#### wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages ungültig." Dieser Kredit
wurde zum 30.04.1996 abgelöst.
Das unter der Firmenbezeichnung a C jun. Baunternehmung betriebene
Einzelunternehmen des Klägers zu 1) wurde zum 31.12.1991 eingestellt und unter
dem 16.01.1992 abgemeldet (Anl. K 56, Kopie Bl. 360 d.A.).Die Tätigkeit dieses
Einzelunternehmens wurde ab dem 01.01.1992 durch die mit notariellem Vertrag
vom 21.02.1991 gegründete Gebr. C Bauunternehmung GmbH (im Folgenden
nur: GmbH), deren Gesellschafter a C, D C, B C und C-Hans C waren, fortgeführt.
Diese GmbH bestand bis 17.11.2003 fort und wurde nach Liquidation im
November 2007 im Handelsregister gelöscht.
4
Die GmbH erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 16.04.1991 das Baugrundstück
J-Straße in F. Die Beklagte finanzierte dieses Bauvorhaben durch die
Darlehensverträge vom 16.09.1991 über 800.000,- DM – Vertrag Nr. #####/#### -
, über 400.000,- DM – Vertrag Nr. #####/####. Zudem finanzierte die Beklagte mit
Darlehensvertrag vom 27.08.1991 über 110.000,- DM - Vertrag Nr. #####/####
das Baugrundstück F 4, später B- Straße 4. Zur Sicherheit bestellte die Gebr. C
Bauunternehmung GmbH mit notarieller Urkunde vom 27.05.1991 des Notars Dr.
D in Bergheim – UR – Nr. ####/#### – eine Grundschuld über 1.200.000,- DM. In
dieser Urkunde unterwarf sich der Schuldner wegen aller Ansprüche aus dieser
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
5
Im Jahr 1992 wurde die Bauherrengemeinschaft B, C und a C GbR - die Klägerin
zu 2) – unter Ausschluß von D C gegründet (im Folgenden nur: GbR). Diese GbR
erwarb mit notariellem Vertrag vom 30.12.1992 das Grundstück J-Straße 41 und
43 zum Kaufpreis von 1.100.000,- DM von der C GmbH. Der Kaufpreis sollte laut
notarieller Urkunde durch Übernahme der grundpfandrechtlich gesicherten
Darlehensvaluta beglichen werden. Die Beklagte schloß daher mit der GbR unter
dem 05.02.1993 zwei Darlehensverträge, und zwar den Vertrag Nr. #####/####
über einen Nennbetrag von 397.962,21 DM und den Vertrag Nr. #####/#### über
einen Nennbetrag von 794.527,44 DM. Beide Verträge sind überschrieben mit
"Weiterbelassung" und enthalten als Verwendungszweck "Übernahme des
ursprüngl. an die Gebr. C Bauunternehmung GmbH, X-Weg, 5013 F, gewährte
Darlehen zur Errichtung von zwei Mehrfam.-Häusern in F, J-str." Unter
"Besondere Vereinbarungen" ist ausgeführt: "Unser Darlehensvertrag vom
16.09.1991 wird hiermit gegenstandslos. Nach Vorlage des unterschriebenen
Darlehensvertrages wird die Gebr. C Bauunternehmung GmbH unaufgefordert
aus der Schuldhaft entlassen."
6
Ferner gewährte die Beklagte der GbR ebenfalls unter dem 05.02.1993 ein als
Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits
ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke überschriebenes
Darlehen mit der Nr. #####/#### über 120.000,- DM. Als Verwendungszweck war
genannt: "Endgültige Fertigstellung und Finanzierung der Übernahmekosten zu
den Objekten J-str,/A-Weg, 5013 F". Dieses Grundstück hatte die GbR mit
notariellem Vertrag vom 22.06.1993 von der Gebr. C Bauunternehmung GmbH
erworben. Der Kaufpreis von 110.000,- DM sollte durch Übernahme der
grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten ausgeglichen werden.
7
In der Folgezeit schlossen die GbR und die Beklagte weitere Darlehensverträge,
und zwar die Verträge
8
Nr. #####/#### über 100.000,- DM am 05.02.1993,
9
Nr. #####/#### über 1.000.000,- DM am 31.08.1993,
10
Nr. #####/#### über 600.000,- DM am 31.08.1993,
11
und am 16.08.1994 die nicht streitgegenständlichen Darlehen Nr. #####/####
über 220.000,- DM und Nr. #####/#### über 130.000,- DM.
12
Jeweils unter dem 25.08.1994 schloß die Beklagte mit der GbR Verträge
betreffend die Darlehen vom 05.02.1993 Nr. #####/####, #####/####,
#####/#### und #####/#### und betreffend die Darlehen vom 31.08.1993 Nr.
#####/#### und Nr. #####/####, Verträge mit jeweils gleicher Darlehensnummer,
die jeweils als "Darlehen mit anfänglichem Festzins gegen Grundschuld–
Weiterbelassung
mit Unterzeichnung dieses Vertrages werde der Darlehensvertrag vom
05.02.1993 – jeweils mit gleichbleibender Nummer – ungültig. Diese Verträge
wurden nach dem Vorbringen der Beklagten zur Sicherheitenbereinigung wegen
der von ihr als intransparent empfungenen Situation abgeschlossen. Der Vertrag
Nr. #####/#### wurde zum 31.12.1995 getilgt.
13
Seit 1997 errichtete die GmbH weitere Bauvorhaben, u.a ab 1999 das
Bauvorhaben O-Weg in L-G. Dieses Bauvorhaben finanzierte die Beklagte mit
drei Darlehensverträgen vom 11.08.1999 über 1,5 Mio. DM, 1,7 Mio. DM und 1,8
Mio. DM. Unter dem 16.08.1999 schloß die Beklagte mit der Klägerin zu 2)
Darlehensverträge, die als "Weiterbelassung – Darlehen mit anfänglichem
Festzins mit dinglicher Sicherheit" überschrieben waren und die die Verträge mit
den Nr. #####/####, #####/####, #####/####. #####/#### und #####/####
betrafen. In diesen letztgenannten Verträgen wurde der Zinssatz mit 5,2 % p.a.
festgesetzt und unter "Besonderen Vereinbarungen " festgelegt, dass der jeweils
vorangegangen Vertrag mit gleicher Nummer mit Unterzeichnung des – neuen –
Vertrages ungültig wird.
14
Unter dem 02.03.2004 gewährte die Beklagte der aus den Herren A C, B C, C C
und D C bestehenden GbR ein Konsolidierungsdarlehen über 700.000,- EUR,
das bis zum 31.12.2005 zurückzuzahlen war (Anl. B 36). Dieses Darlehen diente
unstreitig zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten der H & G C
Bauunternehmung GmbH und der C GmbH. Der offene Restsoldo dieses
Darlehens belief sich am 21.12.2005 auf 465.800,- EUR, zum 14.06.2006 betrug
er noch 187.992,10 EUR. Nachdem es im Jahr 2006 zu weiteren Rückständen
und ungenehmigten Überziehungen wie auf dem Girokonto #####/####
gekommen war, die nicht zurückgeführt wurden und die Beklagte gegenüber der
Klägerin zu 2) unter dem 15.07.2006, 29.07.2006 und 16.08.2006 Rückstände –
insbesondere hinsichtlich der Verträge #####/#### und #####/#### - angemahnt
und zur Zahlung aufgefordert hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom
30.08.2006 gegenüber der Klägerin zu 2) die gesamte Geschäftsverbindung mit
sofortiger Wirkung und stellte die Forderungen aus der Gesamtverpflichtung der
15
Kläger fällig.
Auf Antrag der Beklagten ordnete das Amtsgericht Bergheim mit Beschluß vom
06.12.2006 – 032 K 239/06 – die Zwangsversteigerung gegen C C, B C und a C
aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Dr.
D in Bergheim vom 27.05.1991 (UR-Nr. ####/####) an. Bereits mit Beschluß vom
01.12.2006 hatte das Amtsgericht Bergheim – 032 K 241/06 - die
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. D in Bergheim
vom 03.03.1997 (UR-Nr. ####/####) angeordnet. Ferner betreibt die Beklagte die
Zwangsversteigerung in dem Verfahren AG Bergheim 032 K 242/06 aus der
Urkunde des Notars Dr. D vom 04.04.2003 – UR-Nr. ####/####, im Verfahren AG
Bergheim 032 K 247/06 aus der Urkunde des Notars Dr. D vom 30.03.2003 – UR-
Nr. ####/#### und im Verfahren AG Bergheim 023 K 60/08 aus der Urkunde des
Notars Dr. Y vom 21.02.1991 – UR-Nr. #####/####. Die Urkunde des Notars Dr. D
vom 29.06.1993 –UR-Nr. #####/####– ließ die Beklagte am 20.11.2006 durch
den Gerichtsvollzieher zustellen. In all diesen Urkunden hatten sich die jeweiligen
Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz aus der
jeweiligen Urkunde unterworfen. Die Urkunde vom 04.04.2003 – UR-Nr.
####/#### (Schuldner A und E C) diente ausweislich der Zweckerklärungen vom
05.03.2003 und 01.09.2004 der Sicherheit für hier nicht streitgegenständliche
Darlehen.
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Die Kläger behaupten, die für das Bauvorhaben des Klägers zu 1) in der L-Straße
anfallenden Kosten seien über das Kontokorrentkonto #####/#### abgewickelt
worden. Zunächst haben die Kläger behauptet, die vom Kläger zu 1) erworbene
Immobilie L-Straße sei zeitweise über das Darlehen Nr. #####/#### finanziert
worden. Mit dieser vermögensverwaltenden Maßnahme habe der Kläger zu 1)
ausschießlich private Zwecke zur Kapitalbildung verfolgt. Später habe sie
vorgetragen, den Kredit vom 09.06.1992 – Nr. #####/#### über 100.000,- DM
habe der Kläger zu 1) als Privatkredit zur Rückführung der Verbindlichkeiten auf
dem gewerblichen Kontokorrentkonto aufgenommen. Damit habe die
Kreditaufnahme nicht der gewerblichen Tätigkeit gedient, sondern der Tilgung
bestehender Verbindlichkeiten aus beendeter gewerblicher Tätigkeit. Weder der
Vertrag Nr. #####/#### vom 09.06.1992 noch der Vertrag von 25.08.1994 Nr.
#####/#### habe Angaben zum effektiven Jahreszins enthalten. Daher ermäßige
sich der Darlehenszins auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB in Höhe von
4 %. Die von der Beklagten berechneten und dem Konto des Klägers zu 1)
belasteten Zinsen habe die Beklagte an den Kläger zu 1) nach § 812 BGB
herauszugeben. Nach der von den Klägern aufgestellten Schadensberechnung
belaufe sich dieser Betrag auf 32.986,19 EUR bis zum 03.07.2007.
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Die Kläger tragen weiter vor, die GmbH sei von der Bauherrengemeinschaft zu
unterscheiden, die GbR habe keine Geschäfte der GmbH übernommen. Vielmehr
habe die GmbH selbständig neben der GbR im Rahmen ihrer zum 01.01.1992
aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit gearbeitet und nach drei Jahren
verlustbringender Tätigkeit wieder Gewinne erwirtschaftet. Die GbR selbst
handele auch nicht mit Immobilien, sondern vermiete die zu Eigentum erworbenen
bzw. selbst errichteten Immobilien selbst auf eigene Rechnung. Die GbR selbst
habe bis heute keine gewerbliche Bautätigkeit ausgeübt und werde
dementsprechend auch nicht zur Gewerbesteuer herangezogen. Auch hätten die
Gesellschafter der GbR aus der von ihnen teilweise in Eigenleistung erbrachten
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Bauleistungen nicht ihren Lebensunterhalt bestritten. Die Bildung von
Kapitalvermögen der Kläger zu 2) habe nichts damit zu tun, dass die
Gesellschafter der GbR im Bau tätig sind. Eine selbständige berufliche Tätigkeit
im Baubereich seitens der Kläger zu 2) sei nicht gegeben. Auch der Umfang der
von den Klägern zu 2) im Eigentum gehaltenen Wohneinheiten, verteilt auf vier
Gesellschafter, erfordere bei einer Anzahl von weniger als 40 Wohneinheiten
weder eine besondere Organisation noch eine gewerbliche
Wohnungsverwaltung. Dementsprechend unterhielten die Kläger zu 2) auch kein
eigenes Büro, bei der Adresse B- Straße 4 handele es sich um die Privatanschrift
des Klägers zu 1). Unter der selben Adresse sei in anderen Räumlichkeiten ein
Büro der GmbH bis zu deren Löschung, später dann für die im Jahre 2003
gegründete H & G C Bauunternehmung GmbH unterhalten worden.
Die Kläger sind der Auffassung, bei den streitgegenständlichen Darlehen habe es
sich um Verbraucherkreditverträge gehandelt, auf die das
Verbraucherkreditgesetz in den seinerzeit geltenden Fassungen anzuwenden sei.
Es sei anerkannt, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit sie
aus natürlichen Personen bestehe, unter den Anwendungsbereich des
Verbraucherkreditgesetzes falle. Die Wohneinheiten J-Straße habe die Klägerin
zu 2) zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erworben,
hierbei habe es sich ausschließlich um kapitalbildende Maßnahmen der privaten
Vermögensverwaltung gehandelt, die nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit
ausgerichtet gewesen sei. Das Finanzamt Bergheim habe im Rahmen einer 1995
durchgeführten Betriebsprüfung der GmbH festgestellt, dass die Veräußerung der
Wohneinheiten J-Straße an die GbR um 250.000,- DM zu gering erfolgt sei und
eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Klägerin zu 2) darstelle.
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Auch die das Objekt J-Straße betreffenden Darlehensverträge Nr. #####/####,
#####/#### und #####/#### hätten keine Angaben zum effektiven Jahreszins
enthalten, so dass sich der Vertragszins entsprechend der Regelung des § 6 Abs.
2 Satz 2 VerbrKrG auf 4 % reduziere. Dieser Zinssatz sei bis zum Ablauf des im
Ursprungsvertrag vereinbarten Kapitalnutzungsrechts beizubehalten. Daran
ändere auch der in den Verträgen vom 25.08.1994 und 16.08.,1999 enthaltene
Zusatz, die vorhergehenden Verträge seien aufgehoben, nichts. Auch die Angabe
des effektiven Jahrszinses in den neu geschlossenen Verträgen könne den
Mangel der Ursprungsverträge nicht heilen, weil eine solche übereinstimmende
Absicht der Parteien aus den Verträgen nicht zu erkennen sei.
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Aus dem von den Klägern eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die Beklagte
bis zum 03.07.2007 aus dem Darlehen Nr. #####/#### einen Betrag von
190.637,32 EUR zuviel, aus dem Darlehen #####/#### einen Betrag von
377.404,70 EUR zuviel und aus dem Darlehen #####/#### einen Betrag von
54.233,22 EUR zuviel berechnet habe Aus dem Vertrag #####/#### seien per
03.07.2007 36.786,29 EUR zuviel, aus dem Darlehen #####/#### 335.165,43
EUR zuviel und aus dem Darlehen #####/#### 226.615,93 EUR zuviel berechnet
worden. Ein Zahlungsrückstand habe daher nicht bestanden. Damit sei die
Voraussetzung für die Kündigung, nämlich ein Verzug der Klägerin zu 2) mit ihren
Zahlungsverpflichtungen, nicht erfüllt gewesen.
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Zudem sei die Kündigung unwirksam, denn nach § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB
sei Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung die vorherige erfolglose
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Fristsetzung zur Zahlung des rückständigen Betrages unter Hinweis darauf, dass
bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt werde, an
der es hier auch fehle. Ihr Vorbringen zum Zugang der Kündigung haben die
Kläger im Laufe des Rechtsstreits nicht mehr aufrechterhalten.
Die Kläger beantragen,
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die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden UR -Nr. 764/91
des Notars Dr. D vom 27.05.1991, UR-Nr. #####/####vom 29.06.1993,
UR-Nr. ####/#### vom 03.03.1997, UR-Nr. ####/#### vom 04.04.2003
und UR-Nr. ####/#### vom 30.03.2003 sowie aus der notariellen
Urkunde des Notars Dr. Y vom 21.02.1991 – UR-Nr. ####/#### für
derzeit unzulässig zu erklären;
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 32.986,19 EUR nebst
Zinsen und an die Kläger zu 2) 1.220.842,89 EUR , jeweils nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit ( 07.04.2008) zu zahlen;
25
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, die Verträge vom 05.02.1993 seien im Rahmen einer
Sicherheitenbereinigung im Hinblick auf die intransparente Firmensituation der
Gebrüder C durch die Verträge vom 25.08.1994 aufgehoben und durch
Weiterbelassung neu geschlossen worden. Die Umschreibung der Verträge vom
16.08.1999 sei aufgrund einer auf Wunsch der Klägerin zu 2) getroffenen
Zinskompensationsabrede durchgeführt worden. Im übrigen vertritt die Beklagte
die Auffassung, es handele sich bei den hier in Rede stehenden Darlehen nicht
um Verbraucherkreditverträge, sondern um gewerbliche Darlehen. Dies gelte
umso mehr, als die Klägerin zu 2) die C GmbH übernommen und fortgeführt und
auch deren Verbindlichkeiten übernommen habe. Vorsorglich erhebt die Beklagte
die Einrede der Verjährung und bestreitet die Höhe der von den Klägern geltend
gemachten Ansprüche.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem
Akteninhalt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klagen sind zwar zulässig, aber unbegründet.
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I. Vollstreckungsgegenklagen:
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1. Die Klagen, die Zwangsvollstreckung aus den im Klageantrag näher
bezeichneten notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären, sind zwar zulässig,
§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Dies gilt auch für die Urkunde Nr. ####/#### des
Notars Dr. Y, nachdem die Beklagte diese Urkunde hat zustellen lassen., da
hierdurch die Zwangsvollstreckung ernstlich droht, so dass das für die
Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis
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gegeben ist
2. Die Klagen sind jedoch nicht begründet, da die von den Klägern geltend
gemachten Einwendungen der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte nicht
entgegenstehen.
34
a) Der Inanspruchnahme der Kläger wegen eines dinglichen und persönlichen
Anspruchs aus den im Klageantrag nähe bezeichneten notariellen Urkunden steht
nicht die von den Klägern behauptete Unwirksamkeit der Kündigung vom
30.08.2006, die die Fälligkeit der Forderungen der Beklagten entfallen ließe,
entgegen. Insbesondere steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen,
dass die Kündigung nur gegenüber der GbR und nicht jedem Gesellschafter
gegenüber erklärt worden ist, da es ausreicht, wenn die Kündigungserklärung
einem der Gesellschafter zugeht, wie die Kläger auch nicht mehr in Abrede
stellen.
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b) Der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass ihr nicht, wie in § 498 Abs. 1
Nr. 2 BGB vorgesehen, eine Aufforderung der Beklagten vorausgegangen ist,
derzufolge der Klägerin zu 2) eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des
rückständigen Betrages mit der Erklärung, bei Nichtzahlung innerhalb der
genannten Frist die gesamte Restschuld zu verlangen, gesetzt wurde.. Die
Beklagte hat ihre Kündigung ausweislich des Kündigungsschreibens vom
30.08.2006 auf Ziffer 26 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt.
Danach konnte die Beklagte die Geschäftsverbindung kündigen, wenn ein
wichtiger Grund vorlag, aufgrund dessen auch unter Berücksichtigung der
berechtigten Belange des Kunden ihr die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung
nicht mehr zugemutet werden konnte. Als wichtigen Grund nennt Ziffer 26 Abs. 2
die Gefährdung der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die
Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse, insbesondere, wenn eine
wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung in den
Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt, und weiter die Einstellung der
Zahlungen durch den Kunden. Die weiter genannte Voraussetzung, nämlich
Kündigung erst nach Abmahnung, ist hier unstreitig erfüllt, die Kläger tragen selbst
vor, unter dem 15.07.2006, 29.07.2006 und 16.08.2006 zur Zahlung der in diesen
Schreiben genannten Rückstände aufgefordert worden zu sein. Nachdem die
Beklagten unstreitig mit erheblichen Zahlungen in Rückstand geraten waren,
nämlich unstreitig das zum 31.12.2005 befristete sog. Konsolidierungsdarlehen
über 700.000,- EUR noch nicht vollständig zurückgeführt war, sondern per
14.06.2008 noch mit 187.992,10 EUR offen stand und die Kläger nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht in der Lage waren,
diesen Betrag auszugleichen, konnte sich die Beklagte mit Recht darauf berufen,
eine weitere Zusammenarbeit mit den Klägern sei ihr nicht mehr zumutbar.
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Eine auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder Sparkassen
gestützte Kündigung aus wichtigem Grund ist jedenfalls im Falle der
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Falle von
Verbrauchertkreditverträgen auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des
§ 498 Abs. 1 BGB nicht vorliegen ( vgl. Bunte in Schimansky/Bunte Lwowski,
Bankrechtshandbuch, 3. Aufl. 2007, § 24 Rdn. 52 zu der mit Ziffer 26 der ABG
Sparkassen vergleichbaren Regelung in Nr. 19 AGB Banken und § 81 Rdn. 719;
OLG Hamm NJW-RR 1998, 1672). Auf die Frage, ob es sich bei den
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streitgegenständlichen Darlehen um Verbraucherdarlehen handelt, kommt es in
diesem Zusammenhang daher nicht an.
c) Dies gilt umso mehr, als die Formvorschriften des § 498 Abs. 1 BGB für die
Wirksamkeit der Kündigung eines Verbraucherdarlehens für
Immobiliardarlehensverträge nicht gelten, § 498 Abs. 3 BGB. Die Darlehen Nr.
#####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####
und Nr. #####/#### waren grundpfandrechtlich gesichert, so dass es sich hierbei
um Realkredite handelte, auf die § 498 Abs. 1 und 2 BGB nach der Vorschrift des
§ 498 Abs. 3 BGB nicht anwendbar ist.
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2. Der danach durch Kündigung vom 30.08.2006 eingetretenen Fälligkeit der im
Kündigungsschreiben aufgeführten Darlehen, zu denen auch die
streitgegenständlichen gehören, steht nicht der Einwand der Kläger entgegen, die
Beklagte habe die Darlehen falsch abgerechnet, so dass es tatsächlich nicht die
von der Beklagten errechneten Rückstände gegeben habe mit der Folge, dass die
Beklagte die Darlehen nicht habe kündigen und fällig stellen und die
Zwangsvollstreckung einleiten dürfen. Der von den Klägern vertretenen
Auffassung, es habe sich bei den streitgegenständlichen Darlehen um
Verbraucherdarlehen gehandelt, die mangels Angabe des effektiven Jahreszinses
in den Verträgen nach §§ 6 Abs. 4 VerbrKrG, 246 BGB nur mit 4 % p.a. hätten
abgerechnet werden dürfen, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
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Soweit die Kläger diesen Einwand im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage
geltend machen, sind hiervon die unter dem 05.02.1993 geschlossenen Verträge
mit den Nummer #####/####, ####/####und #####/#### sowie die unter dem
31.08.1993 geschlossenen Verträge mit den Nummern #####/#### und
#####/#### betroffen, die jeweils unter dem 25.08.1994 als "Weiterbelassung"
neu gefasst wurden.
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a) Die von den Klägern in diesen Verträgen als fehlend beanstandete Angabe des
effektiven Jahreszinses gemäß – des nach Art 229 § 5 Satz 1 EGBGB zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrundezulegenden - § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 e
VerbRKrG war indes nur in Kreditverträgen erforderlich, die zwischen einem
Kreditgeber und einem Verbraucher abgeschlossen wurden; Kredite, die nach
dem Inhalt des Vertrages für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt waren, fielen indes nicht unter den
Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, § 1 Abs. 1 VerbrKrG.
41
Nach der Definition des § 13 BGB ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die
ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen
noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nach neuerer
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine GbR als
Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter grundsätzlich jede Rechtsposition
einnehmen und in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründen (vgl.
BGH NJW 2001, 1056; Lwowski/Münscher in Schimanski/Bunte/Lwowski,
Bankrechtshandbuch, a.a.O. § 81 Rdn. 9; jeweils m.w.N.), sie kann also auch
Verbraucher sein. Denn nach dem Verbraucherkreditgesetz sollen alle natürlichen
Personen geschützt werden, die mit dem Kredit nicht eine bereits ausgeübte
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit fördern wollen. Dieser Schutz
gilt auch für mehrere natürliche Personen, die gemeinsam einen Kredit
42
aufnehmen wollen. Dass sie auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage einen
gemeinsamen Zweck verfolgen, ändert nichts an ihrer Schutzwürdigkeit (vgl. BGH
NJW 2002, 368).
b) Dagegen sind die Verbraucherschutzvorschriften nicht auf die genannte
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit anzuwenden. Eine solche
gewerbliche Tätigkeit ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich
selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb (vgl. BGH NJW 2002,
368, 369; NJW 2006, 2250); Bülow, Verbraucherkreditgesetz, 4. Aufl. , § 1 Rdn.
Rdn. 34).
43
c) Entscheidend für die Frage, ob ein Darlehen als Verbraucherdarlehen
einzuordnen ist, ist der Verwendungszweck des Darlehens. Dieses darf nur
privaten Zwecken des Verbrauchers dienen und nicht für eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sein. Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist
dabei auf den "Inhalt des Vertrages" abzustellen. Nach dem Wortlaut des
Gesetzes bezieht sich dies zwar auf den Inhalt des Darlehensvertrages,
entscheidend für die Beurteilung ist aber, wofür das Darlehen aufgenommen wird
bzw. welchem Zweck der finanzierte Gegenstand oder die finanzierte Leistung
dienen (vgl. Lwowski/Münscher a.a.O. § 81 Rdn. 12).
44
d) Daß sie bei Abschluß dieser Verträge als Verbraucher gehandelt und die
Kredite nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit aufgenommen haben, haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt und
bewiesen. Denn die Kläger, die sich auf den Tatbestand der ihnen günstigen
Norm der §§ 4, 6 VerbrKrG berufen, haben nach ganz herrschender Auffassung
darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Verbraucherschutzvorschriften
zu ihren Gunsten eingreifen (vgl. BGH NJW 2007, 2619, 2621 m.w.N.;
Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 13 Rdn. 4).
45
Mit den Darlehensverträgen #####/#### und #####/#### – beide unter dem
05.02.1993 geschlossen – haben die Kläger zu 2) die der GmbH unter dem
16.09.1991 gewährten Darlehen übernommen. Bei diesen ursprünglich der GmbH
gewährten Darlehen handelte es sich um Darlehen, die zur Errichtung von zwei
Mehrfamilienhäusern in F, J-Straße, bestimmt waren. Daran, dass diese Darlehen
gewerblichen Zwecken im Rahmen der von der GmbH ausgeübten Tätigkeit als
Bauunternehmung dienten, hegen auch die Kläger ersichtlich keinen Zweifel.
Damit handelte es sich bei diesen beiden im Jahr 1991 aufgenommenen
Darlehen aber um Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche Tätigkeit.
46
An diesem Charakter der Verträge als gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Zwecken dienend hat auch die spätere "Weiterbelassung" mit den am
05.02.1993 geschlossenen Verträgen nichts geändert. Zwar ist den Klägern
zuzugeben, dass allein die Bezeichnung der Verträge als "Darlehensverträge mit
anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte
gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" für die rechtliche Einordnung
des Vertrages nicht ausschlaggebend ist, da es der Kreditgeber durch die
formularmäßige Bezeichnung nicht in der Hand haben kann, welchem
Rechtscharakter ein Vertrag unterfällt. Entscheiden ist vielmehr der Zweck, zu
dem der Darlehensvertrag aufgenommen wurde. Nach dem Inhalt der Verträge
war Verwendungszweck die "Übernahme des ursprünglich an die Gebr. C
47
Bauunternehmung GmbH, X-Weg. 5013 F, gewährten Darlehens zur Errichtung
von zwei Mehrfamilienhäuser in F, J-straße" . Danach stellt sich der Charakter der
Verträge bei objektiver Betrachtung keineswegs als Verbraucherdarlehen dar, da
ihr Inhalt klar eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausweist,
nämlich die Übernahme von einer Bauunternehmung gewährten Darlehen zur
Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern.
In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 2)
unter dem gleichen Datum den - zwischenzeitlich getilgten - Vertrag mit der
Nummer #####/#### über einen Betrag von 120.000,- DM geschlossen haben,
der der endgültigen Fertigstellung und Finazierung der Übernahmekosten zu den
Objekten J-Straße/A-Weg in F diente. Ebenfalls unter dem 05.02.1993 haben die
Kläger den – inzwischen ebenfalls getilgten -Darlehnsvertrag Nr. #####/####
über 100.000,- DM geschlossen, der ausweislich des im Vertrag festgehaltenen
Verwendungszwecks der "Kaufpreisfinanzierung des Baugrundstücks in C4-
Broich und Vorfinanzierungskosten" diente.
48
Allein schon der Umfang der an diesem 05.03.1993 entfalteten Tätigkeiten steht
der von den Klägern vertretenen Auffassung entgegen, hier handele es sich allein
um Maßnahmen zum Zwecke der privaten Kapitalbildung und damit um eine reine
Verbrauchertätigkeit. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Verwaltung des
eigenen Vermögens grundsätzlich nicht dem gewerblichen Tätigkeitsbereich
zuzuordnen ist und dass die Aufnahme von Darlehen zum Zwecke des
Immobilienerwerbs zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung gehören kann,
so dass aus dem Umstand der Kreditaufnahme zum Zwecke von
Immobilienerwerb allein nicht zwingend auf gewerbliche Tätigkeit geschlossen
werden muß. Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von
einer berufsmäßigen Vermögensverwaltung ist aber nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2002, 368, 369) ohne Rücksicht auf deren Wert
der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Danach kann auch die
Verwaltung des eigenen Vermögens als Gewerbe gelten, wenn sie vom Umfang
der für die Verwaltung notwendigen bzw. nützlichen Geschäfte her einen
planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines Geschäftsbüro
o.ä. benötigt ( vgl. BGH NJW 2002. 368. 369 m.w.N.; Lwowski/Münscher a.a.O. §
81 Rdn. 12 m.w.N.).
49
So liegt es hier. Die Kläger zu 2) haben unstreitig mehrere Wohnhäuser mit rund
40 Wohnungen errichtet, die vermietet oder verkauft werden sollten. Damit ergab
sich aus objektiver Sicht bereits das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes,
gerade die Vielzahl der gleichartigen Geschäfte spricht für ein professionelles
Vorgehen. Diese Annahme wird dadurch verstärkt, dass die Kläger zu 2), die alle
im Bauhandwerk tätig sind, in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches
Befragen der Kammer erklärt haben, die Bauarbeiten an diesen Objekten selbst in
Eigenleistung ausgeführt und nur einige Gewerke, wie z.B. Fliesenarbeiten,
vergeben haben. Sie wollen, wie sie weiter erklärt haben, diese Arbeiten in der
Freizeit, nach Feierabend und am Wochenende, ausgeführt haben. Daneben
wollen die Kläger zu 2) aber auch für die GmbH tätig gewesen sein, ohne dass sie
indes im einzelnen und konkret angegeben haben, in welchem Umfang die GmbH
in dieser Zeit werbend tätig gewesen sei. Hierzu wurde nur pauschal vorgetragen,
die GmbH habe sich mit Reparaturarbeiten beschäftigt. Womit die Kläger zu 2),
die nach eigenen Angaben als Mitarbeiter in der GmbH tätig waren, in dieser Zeit
50
ihren Lebensunterhalt verdient haben, wurde nicht näher erläutert. Die von den
Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auflistung über Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen, die zwischen diesen
Einkünften nicht differenziert, ist hierfür nichtssagend. Dies alles legt die Annahme
nahe, dass die Kläger zu 2) die Leistungen, für die sie die Darlehen
aufgenommen haben, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
ausgeführt haben
Hinzu kommt, dass die Kläger zu 2) damals bei Abschluß der Verträge erkennbar
keine Einwände gegen die Zuordnung zum gewerblichen Bereich erhoben haben.
Wenn sie hierzu ausführen, die Beklagte habe jeweils den Verwendungszweck in
den Verträgen vorgegeben, so müssen sich die Kläger zu 2) fragen lassen,
weshalb sie diese Verträge mit den nach ihrer Darstellungen unzutreffenden
Verwendungszwecken in dieser Form unterschrieben haben. Hierfür haben die
Kläger keine Erklärung geben können. Sie müssen sich daher am Inhalt der
Urkunden festhalten lassen, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit
der in ihnen enthaltenen Angaben und der zwischen den Parteien getroffenen
Absprachen für sich haben. Diese Vermutung haben die Kläger nicht entkräftet.
Es kommt daher auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerke,
die für eine gewerbliche Tätigkeit der Kläger zu 2) sprechen, nicht an.
51
Gleiches gilt auch für den Einwand der Kläger, das Bauvorhaben J-Straße sei bei
Abschluß der Verträge bereits fertiggestellt gewesen, die Darlehensvaluta des
Vertrages #####/#### hätte lediglich der Begleichung von Notarkosten u.ä.
gedient. Der Vertrag weist ausdrücklich als Vertragszweck die endgültige
Fertigstellung des Objektes aus. Daß zu diesem Zeitpunkt bereits Mietverträge
über die Wohnungen in diesen Objekten geschlossen waren, steht dem nicht
entgegen.
52
Insbesondere spricht aber der Umstand, dass die Verträge #####/#### und
#####/#### der Übernahme der im Jahre 1991 der GmbH gewährten Darlehen
dienten, für das gewerbliche oder berufliche Handeln der Kläger zu 2). Die Kläger
haben nicht darlegen können, weshalb es für die von ihnen erstrebte private
Kapitalbildung erforderlich war, Schulden der GmbH zu übernehmen, die mit
Abschluß der Verträge vom 05.02.1993 aus ihrer Haftung entlassen wurde. Dies
lässt sich nur damit erklären, dass die GbR tatsächlich die Tätigkeit der GmbH,
zumindest bezogen auf die hier in Rede stehenden Objekte übernommen hat.
Allein zur Ablösung des Kaufpreises wäre die Übernahme der Schulden der
GmbH nicht erforderlich gewesen, zum Zwecke der Begleichung des Kaufpreises
hätten die Kläger als GbR selbständig Darlehen aufnehmen können, die – nach
Angabe der Kläger weiterhin werbend tätige - GmbH hätte aus dem ihr
zufließenden Kaufpreis die im Jahr 1991 aufgenommenen Darlehen jedenfalls
zum Teil zurückführen können. Zu all diesen Fragen haben die Kläger keine
überzeugenden Antworten gefunden. Auf ihren inneren Willen, im privaten
Kapitalanlagebereich tätig werden zu wollen, kommt es nicht an, entscheidend ist
vielmehr der auch durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts
(vgl. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a.a.O., § 13 Rdn. 4). Eine solche sich an den
dargelegten äußeren Umständen orientierende Auslegung führt zu der Annahme
gewerblichen oder beruflichen Handelns der Kläger zu 2). Die von den Klägern,
die als Gesellschafter der GmbH im Baugewerbe tätig waren, vorgenommene
Anlage von Geld in teilweise erst noch zu errichtende Mietshäuser ist unter
53
Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 344 Abs. 1 HGB im Zweifel als
unternehmerisches Handeln einzuordnen. Gegenteiliges haben die für die
Annahme ihrer Verbrauchereigenschaft darlegungs- und beweispflichtigen Kläger
nicht dargelegt. Die Kammer geht daher davon aus, dass jedenfalls eine faktische
Übernahme der Geschäfte der GmbH vorgelegen hat, für die auch die reinen
Äußerlichkeiten wie dieselbe Adresse und Telefonnummer sprechen. Ob
tatsächlich eine Übernahme nach § 25 HGB vorliegt, wie die Beklagte meint, kann
daher dahinstehen.
Die Gesamtschau ergibt damit, dass die Kläger zu 2) eine auf Dauer angelegte
wirtschaftliche Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb betrieben haben. Sie
haben zumindest durch die Gestaltung der von ihnen unterschriebenen Verträge
den Anschein gewerblichen Handelns erweckt und können sich damit nicht auf
verbraucherschützende Vorschriften berufen. Denn auch im
Verbraucherschutzrecht gilt der Grundsatz von Treu und Glauben mit der Folge,
dass nur der redliche Vertragspartner sich auf den Schutz des Verbraucherrechts
berufen kann (vgl. BGH NJW 2005, 1045).
54
Daß die Beklagte die Kläger in anderen Verträgen als Verbraucher behandelt hat,
wie die Kläger mit – insoweit nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 21.08.2008
vorgetragen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung, da eine andere Tätigkeit der
Kläger als die gewerbliche oder berufliche auch eine andere Einordnung gebietet.
Daß die Beklagte hier differenziert hat, zeigen schon die Verträge zu den
Darlehen Nr. #####/#### und #####/####, die dem Kläger zu 1) unstreitig als
Privatmann zur Errichtung des Hauses L-Straße gewährt worden sind.
55
e) Gleiches gilt auch für die unter dem 31.08.1993 geschlossenen Verträge mit
den Nummern #####/#### und #####/#### über 1.000.000,- DM und 600.000,-
DM, die nach ihrem ausrücklichen Wortlaut der Errichtung eines
Mehfamilienhauses in F, B- Straße, dienten. Auch hier belegt der Umfang der mit
diesem Vorhaben verbundenen Maßnahmen den gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Zusammenhang, insbesondere die zeitliche Nähe zu
den im Februar geschlossenen Verträgen. Daß die Kläger zu 2) diese insgesamt
im Jahr 1993 übernommenen Bauvorhaben neben ihrer regulären, ihrem
Lebensunterhalt dienenden Tätigkeit in der GmbH hätten ausführen können,
haben sie der Kammer nicht überzeugend vermitteln können.
56
3. An dem Charakter der am 05.02.1993 und 31.08.1993 geschlossenen Verträge
ändert auch die mit Verträgen vom 25.08.1994 vorgenommene "Weiterbelassung"
der Verträge nichts. Die von den Klägern aufgestellte Vermutung, die Beklagte
habe hiermit lediglich die von ihr selbst als fehlend erkannte Angabe des
effektiven Jahreszinses kaschieren wollen, bedarf daher keiner näheren
Erörterung. Schon gar nicht läßt sich aus der Verwendung eines Formulars, das
nicht auf gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke hinweist, auf den
Charakter der Verträge aus dem Jahr 1993 als Verbraucherverträge schließen.
57
II. Zahlungsklagen
58
59
1. Klage des Klägers zu 1):
60
a) Dem Kläger zu 1) stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus § 812 BGB
wegen zuviel berechneter Zinsen in Höhe von 32.986,19 EUR zu. Nachdem das
mit Vertrag vom 09.06.1992 unter der Nummer #####/#### aufgenommene
Darlehen bereits im Jahr 1996 abgelöst worden ist, könnte der Kläger zwar eine
Überzahlung im Wege der Rückforderung geltend machen. Solche Ansprüche
stehen ihm aber nicht zu, da er den Darlehensvertrag Nr. #####/#### vom
09.06.1992 nicht als Verbraucher abgeschlossen hat, so dass die in
Verbraucherkreditverträgen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 1 e) VerbrKrG erforderliche
Angabe des effektiven Jahreszinses entbehrlich war und nicht zur Berechnung auf
der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes (§§ 6 Abs. 4 VerbrKrG, 246 BGB)
führt.
61
Hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. #####/####– von den Klägern als Anlage
K 1 vorgelegt - ergibt sich bereits aus dem Vertragstext selbst, dass dieser Vertrag
der Umschuldung des Geschäftskontos #####/#### diente. Dieses Konto war
aber, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 3 ergibt, das der
Bauunternehmung a C jun. zuzurechnende Geschäftskonto, dessen Kreditlinie in
Höhe eines Teilbetrages von 100.000,- DM befristet war. Die zunächst
vorgebrachte Behauptung der Kläger, bei der vom Kläger zu 1) erworbenen
Immobilie L-Straße, die "zeitweise über das Darlehen #####/#### finanziert"
worden sei, habe es sich um eine private Maßnahme zum Zwecke der
Kapitalbildung gehandelt, ist bereits durch den Vertragstext selbst widerlegt. Zum
Erwerb des unstreitig privaten Zwecken dienenden Bauvorhabens L-Straße hat
die Beklagte dem Kläger zu 1) vielmehr die Darlehen Nr. #####/#### und
#####/#### gewährt, die nicht streitgegenständlich sind.
62
Aber auch der spätere – nach Vorlage der Darlehensurkunden zu den Verträgen
Nr. #####/#### und #####/#### durch die Beklagte - Vortrag der Kläger, der
Kläger zu 1) habe das Darlehen als Privatmann aufgenommen, um den Saldo auf
dem Geschäftskonto der von ihm bereits aufgelösten Firma zurückzuführen,
veranlasst keine andere Beurteilung. Selbst wenn der Kläger zu 1) dieses
Darlehen "privat" aufgenommen hätte, wie er behauptet, bleibt der gewerbliche
Charakter, nämlich Umschuldung eines Geschäftskontos, erhalten. Denn die rein
bankinterne Umschuldung begründet nicht notwendig ein neues Schuldverhältnis.
Es kommt vielmehr darauf an, ob mit dem neuen Darlehensvertrag wirklich ein
neues Schuldverhältnis begründet oder lediglich die alte Schuld angepasst
werden sollte ( vgl. BGH NJW 1999, 3708, 3709). Dafür, dass er seinerzeit
lediglich als Privatmann gehandelt habe, hat der Kläger, der die für die Annahme
der Verbrauchereigenschaft maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu
beweisen hat (vgl. BGH NJW 2007, 2619, 2621 ;Palandt/Heinrichs, a.a.o.) nichts
dargetan außer der reinen Behauptung, Verbraucher zu sein. Seine Behauptung
überzeugt auch vor dem Hintergrund nicht, dass Anfang 2002 die GmbH die
Geschäfte des früheren Einzelunternehmens des Klägers zu 1) übernommen hat.
Weshalb er nunmehr privat zur Rückführung des Debetsaldos auf dem
Geschäftskonto der früheren Einzelfirma und späteren GmbH verpflichtet gewesen
sein soll, hat der Kläger nicht erklärt.
63
b) Zudem greift hinsichtlich dieser Forderung des Klägers zu 1) die von der
Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch. Nach der für das
Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art 229 § 6 Abs. 1 EGBGB
finden die seit dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung,
da die von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Ansprüche aus ungerechtfertigter
Bereicherung, deren Verjährungsfrist früher dreißig Jahre betrug, an diesem Tag
noch nicht verjährt waren. In sog. Überleitungsfällen wie dem Vorliegenden trat
daher gemäß §§ 195, 199 BGB i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB Verjährung
grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2004 ein, soweit bereits am 31.12.2004 die
subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem
01.01.2002 geltenden Fassung vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – XI
ZR 44/06 = JZ 2007, 1052, 1053). Diese subjektive Kenntnis seiner angeblichen
Verbrauchereigenschaft war in der Person des Klägers bereits bei Vertragsschluß
vorhanden, jedenfalls aber zum Stichtag des 31.12.2004. Denn die behaupteten
Umstände, die dazu geführt hätten, dass er den Vertrag am 09.06.1992 als
Verbraucher geschlossen hätte, nämlich dass er das Darlehen als Privatmann
und nicht zu Geschäftszwecken aufgenommen habe, lagen schon zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses vor und waren ihm als solche auch damals bekannt. Auf
die zutreffende rechtliche Einordnung kommt es nicht an (vgl. Palandt/Heinrichs
a.a.O., § 199 Rdn. 26 m.w.N.).
64
2. Klage der Kläger zu 2):
65
a) Auch den Klägern zu 2) steht der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte
Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 1.220.842,89 EUR unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu. Wie bereits oben unter I ausgeführt, haben die
Kläger zu 2) bei der Aufnahme der Darlehensverträge am 05.02.1993 und
31.08.1993 nicht als Verbraucher gehandelt, sondern haben diese Kreditverträge
im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
abgeschlossen.Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen. Eine Abrechnung zuviel gezahlter Zinsen auf
der Basis eines lediglich geschuldeten Zinssatzes in Höhe von 4 % kommt daher
nicht in Betracht. Auf die Frage, ob den Klägern zu 2) auf der Grundlage der von
ihnen vorgelegten Berechnungen des Kreditsachverständigen Rainer Härtl
gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche zustehen, zumal in der geltend
gemachten Höhe, oder ob die Kläger nur Neuberechnung der Darlehenskonten
verlangen können, kommt es daher nicht an und bedarf hier daher keiner weiteren
Erörterung.
66
b. Gegenüber der Forderung betreffend den bereits zum 31.12.1995 getilgten Vertrag
vom 05.02.1993 – Nr. #####/#### in der von den Klägern behaupteten Höhe von
36.786,29 EUR greift zudem ebenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede
der Verjährung durch. Auch hier gelten die Ausführungen unter II 1 b), auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in gleicher Weise.
67
68
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
69
Gegenstandswert:
70
Für die Vollstreckungsgegenklagen:
71
Zugrunde zu legen sind nach herrschender Meinung (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO,
26. Aufl. 2007, § 3 Rdn. 16, Stichwort Vollstreckungsgegenklage, m.w.N.), der sich
die Kammer in ständiger Rechtsprechung anschließt, die Beträge, die in den mit
der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen Titeln enthalten sind, also für die
Urkunde UR-Nr. 764/1991 613.550,25 EUR,
72
für die Urkunde UR-Nr. 361/1991 56.242,10 EUR,
73
für die Urkunde UR-Nr. #####/####.067,00 EUR,
74
für die Urkunde UR-Nr. ####/#### 613,550,25 EUR,
75
für die Urkunde UR-Nr. ####/#### 125.000,00 EUR
76
für die Urkunde UR-Nr- ####/#### 246.500,00 EUR,
77
insgesamt 2.472.909,60 EUR.
78
Für die Zahlungsklagen: 32.986,19 EUR und 1.220.842,89 EUR
79
Insgesamt also: 3.726.738,68 EUR.
80