Urteil des LG Kleve vom 11.12.2008

LG Kleve: gegen die guten sitten, ungerechtfertigte bereicherung, wiederaufnahme des verfahrens, höhere gewalt, grobe fahrlässigkeit, rückzahlung, datum, verjährungsfrist, einwendung, schneeballsystem

Landgericht Kleve, 6 S 140/08
Datum:
11.12.2008
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 140/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 30 C 251/07
Schlagworte:
Bereicherungsanspruch bei Schenkkreisen nach dme
Schneeballsystem; Beginn und Hemmung der Verjährung
Normen:
BGB 812 Abs. 1 817 S. 2, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 2
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.03.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Betrages von 2.500,00
EUR, den sie angeblich im Rahmen einer Schenkkreisveranstaltung an die Beklagte
gezahlt hat.
3
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2006 (Bl. 14, 15 GA) forderte die Klägerin die
Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 10.11.2005 (Az. III ZR 73/05)
auf, einen der Beklagten im April 2003 im Rahmen der Teilnahme an dem Kettenspiel
"xxx: yyy helfen yyy" übergebenen Betrag von 2.500,00 € bis zum 17.02.2006 an sie, die
Klägerin, zurückzuzahlen.
4
Die Klägerin hat den vorliegenden Rechtsstreit durch ein Mahnverfahren eingeleitet. In
dem am 19.12.2006 beim Mahngericht eingegangenem Antrag und dem der Beklagten
am 23.12.2006 zugestellten Mahnbescheid war als Hauptforderung zu einem Betrag
von 2.500,00 € angegeben: "ungerechtfertigte Bereicherung vom 17.02.06"
5
Am 04.01.2007 hat das Mahngericht die Klägerin davon unterrichtet, dass die Beklagte
Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt habe und zur Abgabe des Verfahrens
6
ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich sei. Zugleich hat das
Mahngericht die Klägerin zur Einzahlung der diesbezüglichen Kosten aufgefordert.
Am 14.11.2007 ist die Zahlung der zur Durchführung des streitigen Verfahrens
erforderlichen Kosten eingegangen und das Verfahren an das Amtsgericht L abgegeben
worden. Mit am 04.12.2007 eingegangener Schrift gleichen Datums ist die Klage
begründet worden.
7
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei Mitinitiatorin, zumindest aber Teilnehmerin
an dem Kettenspiel "xxxx: yyy helfen yyy" gewesen, bei welchem es sich – unstreitig -
um ein Kettenspiel nach dem Schneeballsystem in der Art einer Pyramide handelt. Die
Beklagte habe die Klägerin überredet, an diesem sogenannten Schenkkreis
teilzunehmen, wobei ihr, der Klägerin, die Risiken des Spiels nicht bewusst gewesen
seien. Sie sei über die Verlustgefahr für die später eingestiegenen Spieler im Unklaren
gelassen worden. Es habe am 06.04.2003 in der Wohnung der Beklagten eine
Veranstaltung dieses sogenannten Schenkkreises stattgefunden. Im Rahmen dieser
Veranstaltung habe die Zeugin F der Beklagten als Vertreterin für die Klägerin 2.500,00
€ mit der Erklärung übergeben, dass sich die Klägerin an dem Schenkkreis beteilige.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr Anspruch auf Rückzahlung der
geleisteten Zahlung nicht verjährt sei, weil die Verjährung erst zu laufen begonnen sei,
nachdem der BGH mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen vom 10.11.2005 (Az. III
ZR 72/05 und III ZR 73/05) klargestellt habe, dass die Rückforderung der gezahlten
Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht an § 817 S. 2 BGB scheitere.
Zuvor seien Rückforderungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung von den
Instanzgerichten mit dieser Begründung abgelehnt worden, weshalb die Klageerhebung
aussichtslos und wegen zweifelhafter Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Die
Verjährung sei zudem durch den Mahnbescheid vom 19.12.2006 gehemmt worden, in
welchem der Anspruch hinreichend individualisiert worden sei. Die Hemmung sei nicht
durch Nichtbetreiben weggefallen, weil sie, die Klägerin, durch höhere Gewalt an der
Rechtsverfolgung gehindert gewesen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt G.
xy welcher alleiniger Sachbearbeiter dieser Angelegenheit gewesen sei, sei in der Zeit
vom 23.05.2007 bis Ende Oktober 2007 infolge einer unvorhergesehenen Erkrankung
an der weiteren Betreibung des Verfahrens gehindert gewesen.
8
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten,
dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2003 zu laufen begonnen sei, weil eine
Rechtsunsicherheit seit der Entscheidung des BGH vom 22.04.1997 (Az. XI ZR 191/96)
nicht mehr bestanden habe. Eine hinreichende Individualisierung des Anspruchs sei im
Mahnbescheid nicht erfolgt. Außerdem sei eine etwaige Hemmung durch
zwischenzeitliches Nichtbetreiben weggefallen und die Verjährungsfrist bis zur
Wiederaufnahme des Verfahrens Ende 2007 abgelaufen. Der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin habe für Vertretung sorgen können und müssen, zumal die Kanzlei der
Klägervertreter fünf Rechtsanwälte umfasse. Inzwischen werde sie auch von einer
anderen Rechtsanwältin aus der Kanzlei vertreten.
9
Mit am 25.03.2008 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil vom
29.01.2008, mit welchem es die Klage abgewiesen hatte, aufrecht erhalten.
10
Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch
der Klägerin auf Rückzahlung der angeblich gezahlten 2.500,00 EUR gemäß § 812
Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verjährt sei. Die Verjährungsfrist belaufe sich gemäß § 195 BGB
11
auf 3 Jahre, so dass ein im Jahre 2003 entstandener Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung am 01.01.2007 verjährt sei. Der Verjährungsbeginn sei nicht bis zur
Entscheidung des BGH vom 10.11.2005 wegen unklarer Rechtslage hinausgeschoben
gewesen, weil die Entscheidungen des BGH, in denen dies angenommen worden sei,
sich auf unklare Rechtslagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen eines
Anspruchs bezüglich der Person des Schuldners, nicht aber mit Rechtszweifeln
bezüglich der Voraussetzungen rechtshemmender oder rechtsvernichtender
Einwendungen des Schuldners bezögen. Die Verjährung sei nicht durch die Zustellung
des Mahnbescheides am 23.12.2006 gehemmt worden, weil der Anspruch in dem
Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert worden sei. Der im Mahnbescheid
bezeichnete Anspruch müsse durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so
unterschieden und abgegrenzt werden, dass er über einen Vollstreckungsbescheid
Grundlage eines Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen könne, welcher
Anspruch gegen ihn geltend gemacht werde, damit er beurteilen könne, ob er sich
gegen den Anspruch zur Wehr setze oder nicht. Dem werde die Bezeichnung der
Forderung im Mahnbescheidsantrag der Klägerin als "ungerechtfertigte Bereicherung
vom 17.02.2006" nicht gerecht. Die der ungerechtfertigten Bereicherung zugrunde
liegende Geldübergabe solle am 06.04.2003 erfolgt sein, worin ein erheblicher
Widerspruch liege.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie hält unter
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrer Auffassung fest, dass der
Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei. Sie ist der Ansicht, dass die Einwendung
des § 817 S. 2 BGB, hinsichtlich derer die Rechtsunsicherheit bis zum Jahr 2005
vorgelegen habe, keine rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendung,
sondern eine anspruchsbegründende Voraussetzung darstelle. Eine hinreichende
Individualisierung der Forderung sei im Mahnbescheid erfolgt, weil die Parteien
ausschließlich über den betreffenden Schenkkreis miteinander verbunden gewesen
seien, die Beklagte zuvor mit Schreiben vom 31.01.2006 zur Rückzahlung der
Schenkkreis-Zahlung aufgefordert worden sei und das im Mahnbescheid aufgeführte
Datum des 17.02.2006 ausschließlich mit der im Schreiben vom 31.01.2006 gesetzten
Frist in Verbindung zu bringen gewesen sei.
12
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.
13
II.
14
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
15
1.
16
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 2.500,00 EUR verlangen.
17
Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aus
ungerechtfertiger Bereichung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB wegen einer am
06.04.2003 im Rahmen einer Schenkkreisveranstaltung geleisteten Zahlung zusteht.
Die Beklagte ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Rückzahlung zu verweigern,
weil ein etwaiger Anspruch verjährt ist.
18
a.
19
Die Verjährungsfrist, welche nach § 195 BGB drei Jahre betrug, ist gemäß § 199 Abs. 1
BGB mit dem Schluss des Jahres 2003 zu laufen begonnen, Ein etwaiger
Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung war im Jahr 2003
entstanden und die Klägerin hatte in diesem Jahr auch bereits Kenntnis von den
anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. hätte diese ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müssen.
20
Sie wusste, dass sie der Beklagten 2500,00 € im Rahmen eines Schenkkreises gezahlt
hatte. Dies genügt zur Kenntnis der Umstände, aus den sich die den Anspruch
begründenden Tatsachen ergeben, und der Person des Schuldners. Die Kenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen ist bei einer ungerechtfertigten Bereicherung
gegeben, wenn der Gläubiger von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes,
d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiss. Nicht erforderlich ist in
der Regel, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die
zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Lediglich im Einzelfall kann Rechtsunkenntnis
bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben.
(vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az. XI ZR 262/07). Eine solche unsichere oder
zweifelhafte Rechtslage war vorliegend nicht gegeben, bis der Bundesgerichtshof mit
seinen Urteilen vom 10.11.2005 (Az. III ZR 72/05 und 73/05) entschieden hat, dass dem
Rückforderungsanspruch bei nach dem Schneeballsystem organisierten
"Schenkkreisen" die Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB nicht entgegensteht. Der
Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 22.04.1997 (Az. XI ZR 191/96)
entschieden, dass Gewinnspiele, die nach dem "Schneeballprinzip" darauf angelegt
sind, dass die große Masse der Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, wegen
Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind und deswegen den Beteiligten ein
Rückforderungsanspruch gemäß § 812 BGB zusteht. In der Folge war zwar teilweise
angenommen worden, dass ein Bereicherungsanspruch gemäß § 817 S. 2 BGB nicht
gegeben ist, wenn der "Schenker" selbst gegen die guten Sitten verstößt. Diese
Auffassung hat der Bundesgerichtshof erst mit seinen Urteilen vom 10.11.2005, welches
Rückzahlungsansprüche gegen die Initiatoren eines "Schenkreises" betraf, und in
Fortführung dieser Rechtsprechung mit dem Urteil vom 13.03.2008 (Az. III ZR 282/07)
auch im Hinblick auf Rückzahlungsansprüche gegen die nicht zu diesem Kreis
zählenden Teilnehmer von Schenkkreisen grundsätzlich abgelehnt. Allerdings hatte der
BGH die vorgenannte Frage im Urteil vom 22.04.1997 offen gelassen, weil die
Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB im dortigen Fall nicht gegeben waren. Er führte
hierzu aus, dass weder festzustellen sei, dass der – dortige – Kläger sich einer
möglichen Sittenwidrigkeit bewusst gewesen sei, noch dass er sich dieser Einsicht
verschlossen habe. Der Kläger sei über die Risiken und Verlustgefahren weitgehend im
Unklaren gelassen worden, so dass er die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht
habe erkennen können. So liegt es nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, welches
die Beklagte insoweit auch nicht bestritten hat, hier ebenfalls. Danach war der Klägerin
bei Geldübergabe das Risiko des Spiels nicht bewusst, sondern war sie über die
Verlustgefahr für die später eingestiegenen Spieler im Unklaren gelassen worden. Die
Klägerin war von der Frage, ob § 817 S. 2 BGB einem Bereicherungsanspruch bei
einem Kettenspiel grundsätzlich entgegen stehen kann oder nicht, gar nicht betroffen,
weil dessen Voraussetzungen nicht vorlagen. Vor diesem Hintergrund bestand auch
keine unklare oder unsichere Rechtslage für die Klägerin. Denn dass der Gläubiger
nach seinem Wissensstand eine erfolgreiche Verteidigung des Schuldners gewärtigen
muss, kann kein Anlass sein, ihm zeitlich einen weiteren Spielraum für die Verfolgung
seines Anspruches zu gewähren (vgl. Staudinger- Peters, Kommentar zum BGB,
21
Neubearbeitung 2004, § 199, R. 47).
Unabhängig davon stünde der Annahme eines wegen unklarer oder zweifelhafter
Rechtsunkenntnis hinausgeschobenen Verjährungsbeginns entgegen, dass es nach §
199 Abs. 1 BGB nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt.
Die Kammer hält insofern an der im Urteil vom 29.11.2007 (Az. 6 S 124/07) vertretenen
Auffassung fest, dass § 817 S. 2 BGB keine anspruchsbegründende Norm ist, sondern
eine rechtshindernde Einwendung darstellt (vgl. Palandt-Sprau: Kommentar zum BGB,
66. Auflage, § 817, R. 19).
22
bb.
23
Die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs ist mit Ablauf des 31.12.2006
eingetreten. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des amtsgerichtlichen Urteils
verwiesen.
24
Auch die Kammer ist der Ansicht, dass dem Mahnbescheidsantrag der Klägerin keine
die Verjährung hemmende Wirkung zukommt, weil der im Mahnbescheidsantrag geltend
gemachte Anspruch nicht genügend individualisiert ist. Eine andere Betrachtung folgt
nicht daraus, weil das im Mahnbescheid angegebene Datum des 17.02.2006 auch in
dem Aufforderungsschreiben vom 31.01.2006 als darin zur Zahlung gesetzte Frist
enthalten ist. Nach der Formulierung im Mahnbescheid gibt dessen
Anspruchsbeschreibung das Datum wieder, an es zu der ungerechtfertigten Bereichung
gekommen sein soll, also den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, und nicht das
Datum, bis zu welchem eine Rückzahlung verlangt worden ist. Entstanden war ein
etwaiger Anspruch aber am 06.04.2003. Auch wenn zwischen den Parteien tatsächlich
kein anderes Rechtsverhältnis bestand, war hiernach keine Kennzeichnung des
Anspruchs gegeben, aufgrund derer der Mahnbescheid Grundlage für einen der
materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein konnte. Zudem war aufgrund
des Umstandes, dass die Beklagte wusste, dass die Klägerin gegen sie mit einem
Schreiben vom 31.01.2006 einen Anspruch auf Rückzahlung einer im April 2003
geleisteten Schenkkreis-Zahlung in gleicher Höhe wie im Mahnbescheid geltend
gemacht hat, für die Beklagte nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar, dass die
Klägerin diesen Anspruch mit dem Mahnbescheid verfolgt. Auch wenn in dem
vorgenannten Schreiben eine Zahlungsfrist zum 17.02.2006 gesetzt worden war, war für
die Beklagte nicht auszuschließen, dass die Klägerin sich eines anderen, am
17.02.2006 entstandenen Bereicherungsanspruchs berühmen wolle. Hiernach
ermöglichte die Bezeichnung im Mahnbescheid der Beklagten nicht in der erforderlichen
Weise die Beurteilung, ob sie sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.
25
Selbst wenn jedoch eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides
angenommen würde, wäre diese Wirkung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB
Anfang Juli 2007 entfallen, weil die Klägerin das Verfahren nach Erhalt der Mitteilung
über den Widerspruch und der Vorschußanforderung vom 04.01.2007 mehr als sechs
Monate nicht weiterbetrieben hat. Von Anfang Juli 2007 bis zur Einzahlung des
Kostenvorschusses am 14.11.2007 ist eine längere Zeit als 12 Tage verstrichen, welche
bei Beantragung des Mahnbescheides am 19.12.2006 bis zum Eintritt der Verjährung
mit Ablauf des 31.12.2006 noch verblieben war. Die Annahme höherer Gewalt wegen
der – bedauerlichen – Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin liegt
hingegen fern. Die Sozietät, in welcher dieser tätig ist, verfügte über mehrere
Rechtsanwälte, so dass dieser sich hätte vertreten lassen können und müssen.
26
2.
27
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
28
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Die Frage, ob bei Bereicherungsansprüchen im Rahmen von
Schenkkreis-Spielen die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB überhaupt Anwendung finden
kann, ist im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend, weil dessen tatsächliche
Voraussetzungen nicht vorliegen.
29
Streitwert: 2.500,00 €
30