Urteil des LG Kleve vom 16.03.2010

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Landgericht Kleve, 3 O 15/10
Datum:
16.03.2010
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 15/10
Normen:
BGB § 627
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 22.01.2010 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
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Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um ein führendes deutsches
Boxmanagement- und Boxveranstaltungsunternehmen, welches ca. 30 Berufsboxer
betreut und weltweit Boxkämpfe vermittelt und veranstaltet.
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Mit Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung vom 23.03.2006 nahm die
Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten, einen Berufsboxer, unter Vertrag. Als
Ziel der Vereinbarung wurde in Ziff. 1 des Vertrages die Fortsetzung der – zuvor bereits
bestehenden - vertrauensvollen Zusammenarbeit angegeben. In Ziff. 3.2 ließ sich die
Verfügungsklägerin ein Exklusivrecht zum Aushandeln der Boxkämpfe des
Verfügungsbeklagten einräumen.
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Die Vereinbarung läuft nach Ausübung der Verlängerungsoption aus Ziff. 12.2 i.V.m. der
Anlage 2 Ziff. 5 durch die Verfügungsklägerin am 04.12.2008 noch bis Dezember 2011.
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Dem Verfügungsbeklagten steht gemäß Ziff. 12.4 S. 3 ein außerordentliches
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Eine Kündigung gem. § 627 BGB ist gem.
Ziffer 12.6 des Vertrages ausgeschlossen. Gleichartige Verträge hat die
Verfügungsklägerin auch bei der Verpflichtung von anderen "ihrer" Boxer verwendet.
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Die Zusammenarbeit der Parteien besteht seit mittlerweile 10 Jahren.
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Am 10.01.2010, kurz nach einem Kampf in xy, ließ der Verfügungsbeklagte der
Verfügungsklägerin durch seinen Manager xxxx eine fristlose Kündigung überreichen, in
der er hinsichtlich der Kündigungsgründe lediglich mitteilte, dass diese später gesondert
angegeben würden (Anl. AS5, Bl. 35 d.A.).
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Am Nachmittag des 21.01.2010 erfuhr die Verfügungsklägerin von Dritten, u.a. dem
Manager des Verfügungsbeklagten xxxxxxx, dass der Verfügungsbeklagte am
23.01.2010 einen Boxkampf in ccc bestreiten würde. Dieser Kampf war weder von der
Verfügungsklägerin vermittelt noch genehmigt worden.
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Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
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dem Verfügungsbeklagten - bei Meidung der für jeden Fall der Zuwiderhandlung
zu verhängenden gesetzlichen Ordnungsmittel - im Wege der einstweiligen
Verfügung zu untersagen,
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a) ohne die vorherige Zustimmung der Verfügungsklägerin selbständig oder durch
Dritte Verträge anzubieten, zu verhandeln, abzuschließen und/oder derartige
Verträge zu erfüllen, die Dritten das Recht einräumen, während der Laufzeit -
einschließlich Verlängerung durch Optionsausübung vom 04.12.2008 - der mit der
Verfügungsklägerin bestehenden Sportmanagement- und
Vermarktungsvereinbarung vom 23.03.2006 Boxkämpfe des Verfügungsbeklagten
zu vermitteln und/oder zu veranstalten;
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b) Boxkämpfe während der Laufzeit - einschließlich Verlängerung durch
Optionsausübung vom 04.12.2008 - der mit der Verfügungsklägerin bestehenden
Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung vom 23.03.2006 zu bestreiten,
die nicht von der Verfügungsklägerin vermittelt oder ohne vorherige Zustimmung
der Verfügungsklägerin von dem Verfügungsbeklagten oder von einem Dritten für
den Verfügungsbeklagten vereinbart worden sind.
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Die Kammer hat am 22.01.2010 antragsgemäß die einstweilige Verfügung gegen den
Verfügungsbeklagten erlassen.
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Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seinem Widerspruch.
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Die Verfügungsklägerin bestreitet die von dem Verfügungsbeklagten behauptete
Wichtigkeit seines Managers. Herr xxxxx sei bei keinem Kampf des
Verfügungsbeklagten direkt am Ring gewesen.
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Das Hausverbot gegen Herrn xxxxx sei berechtigt gewesen. Bei Herrn xxxxx handele es
sich um einen Manager, der sich in der Vergangenheit geschäftsschädigend gegenüber
der Verfügungsklägerin verhalten habe. Bereits vor dem Kampf am 09.01.2010 habe die
Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfügungsbeklagten mehrfach zum Ausdruck
gebracht, dass sie nicht damit einverstanden sei, wenn Herr xxxxx die von ihr
veranstalteten Boxkämpfe des Verfügungsbeklagten besuche und diesen unterstütze,
da Herr xxxxx in der Vergangenheit bereits mehrfach Boxer auf solchen
Veranstaltungen von der Verfügungsklägerin abgeworben habe.
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Auf § 627 BGB könne sich der Verfügungsbeklagte nicht berufen, da dieser zum einen
schon nicht anwendbar sei. § 627 BGB gelte nur für Dienstverträge. Bei der
Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung vom 23.03.2006 handele es sich
aber um einen Vertrag sui generis ohne dienstvertraglichen Schwerpunkt.
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Außerdem sei die Kündigung nach § 627 BGB wirksam in der Vereinbarung vom
23.03.2006 ausgeschlossen worden. Selbst wenn es sich dabei um einen
Formularvertrag handeln sollte, müsste doch eine Interessenabwägung zugunsten der
Verfügungsklägerin stattfinden. Die Durchführung von Boxverträgen werde faktisch
unmöglich, wenn der Boxer jederzeit wegen § 627 BGB kündigen könnte.
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Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2010 hat die
Verfügungsklägerin erklärt:
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Auch wenn sie noch weitere Boxer unter Vertrag habe, sei der Verfügungsbeklagte für
die Geschäfte der Verfügungsklägerin wichtig. Die Verfügungsklägerin müsse nämlich,
um ihren Vertrag mit dem nnn erfüllen zu können, einen "Pool" von Boxern bereithalten,
aus dem sich das nnn die zur Übertragung und Ausstrahlung geeigneten Kämpfe
heraussuchen könnte.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 22.01.2010 zu bestätigen.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 22.01.2010 den Antrag der
Verfügungsklägerin vom 21.01.2010 zurückzuweisen.
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Der Verfügungsbeklagte trägt vor:
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Die mit der Verfügungsklägerin geschlossene Sportmanagement- und
Vermarktungsvereinbarung sei durch den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom
09.01.2006 aus wichtigem Grund wirksam gekündigt worden, nachdem die
Verfügungsklägerin dem Manager des Verfügungsbeklagten, Herrn Peter xxxxx, am
07.01.2010 völlig überraschend ein Hausverbot für den Kampf in xy und alle damit
zusammen hängenden Veranstaltungen erteilt habe. Der Manager sei aber für die
persönliche Betreuung des Boxers wichtig, da nur er dem Boxer die Schwächen des
Gegners vermitteln und das Selbstvertrauen des Boxers stärken könne. Daher sei es
unerlässlich, dass der Manager bei dem Boxkampf und allen dazugehörigen
Veranstaltungen dabei sei.
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Der Verfügungsbeklagte ist weiter der Auffassung, der Wirksamkeit stehe nicht
entgegen, dass in der Kündigung keine Kündigungsgründe mitgeteilt worden wären. §
626 BGB sehe keine Verpflichtung zur Begründung vor, wie sich aus § 626 Abs. 2 BGB
ergebe. Danach müssten die Kündigungsgründe nur auf Verlangen des
Kündigungsempfängers mitgeteilt werden. Ein solches Verlangen sei aber seitens der
Verfügungsklägerin nicht erfolgt.
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Im Übrigen ergebe sich die Wirksamkeit der Kündigung aus § 627 BGB.
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Zwar sei die Kündigung gem. § 627 BGB in dem Sportmanagement- und
Vermarktungsvertrag vom 23.03.2006 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei jedoch
unwirksam, da es sich hierbei – wie die Verfügungsklägerin bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat – um eine vorformulierte
Vertragsbedingung handele, die die Verfügungsklägerin bei einer Vielzahl ihrer Boxer
verwende. In Formularverträgen könne § 627 BGB aber nicht wirksam abbedungen
werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen
verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
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Der Verfügungsbeklagte hat die mit der Verfügungsklägerin bestehende
Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung vom 23.03.2006 wirksam mit
Schreiben vom 09.01.2010 gekündigt.
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Dabei kann dahinstehen, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gem. § 626 BGB
vorgelegen hat.
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Die Kündigung ist jedenfalls nach § 627 BGB wirksam.
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Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist § 627 BGB anwendbar.
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Bei der von den Parteien geschlossenen Sportmanagement- und
Vermarktungsvereinbarung handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit
dienstvertraglichen Elementen.
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Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Teil zur Leistung
versprochener Dienste (Dienstverpflichteter) und der andere Teil zur Leistung der
vereinbarten Vergütung (Dienstberechtigter) verpflichtet (Palandt, BGB, 69. Auflage
2010, Einf v § 611 Rn. 1). Ein konkreter Erfolg soll in Abgrenzung zum Werkvertrag
dabei nicht geschuldet sein.
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Nach Ziff. 1 der Vereinbarung vom 23.03.2006 wurde die Verfügungsklägerin damit
beauftragt, den Verfügungsbeklagten in seinen Sport- und
Vermarktungsangelegenheiten umfassend zu betreuen. Nach Ziff. 2 sollte die
Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten Kampfverträge und
Einzelvermarktungsverträge vermitteln, was im Folgenden durch Ziff. 2.2 noch
spezifiziert wurde. Dabei handelt es sich sämtlich um Dienstleistungen der
Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfügungsbeklagten. Dabei sollten diese
Tätigkeiten den Schwerpunkt des Vertrages darstellen. Dies ergibt sich auch aus Ziff. 5
der Vereinbarung, in der der Fall geregelt ist, dass die Verfügungsklägerin den
Boxkampf selbst veranstaltet. Die Veranstaltung von Boxkämpfen durch die
Verfügungsklägerin sollte nach dieser Klausel nicht die Regel, sondern vielmehr die
Ausnahme sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut "Für den Fall...". Hätte, so wie
die Verfügungsklägerin meint, die Boxveranstaltung durch die Verfügungsklägerin
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selbst den Schwerpunkt des Vertrages gebildet, wäre eine solche Formulierung nicht
notwendig gewesen. Vielmehr hätte dies dann die Regel dargestellt und nicht die bloße
Vermittlung von Kämpfen.
Auch die Zur-Verfügungstellung von Trainingsmöglichkeiten nach Ziff. 6 des Vertrages
widerspricht nicht der Wertung, dass die Vermittlung von Kämpfen und Vermarktung des
Verfügungsbeklagten den Schwerpunkt des Vertrages darstellte.
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Der Verfügungsbeklagte schuldete der Verfügungsklägerin nach Ziff. 8 der
Vereinbarung für die oben genannten Dienste eine Vergütung in Form einer Provision .
Auch in Ziff. 8.1 zeigt sich wieder, dass die Vermittlung von Boxkämpfen und die
Vermarktung den Schwerpunkt des Vertrages bilden sollte, denn dort heißt es:
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"(...) Der Anspruch besteht auch, wenn kkk selbst den Box-Kampf veranstaltet und
verpflichtet ist, die Kampfbörse zu zahlen. (...)"
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Hätte der Schwerpunkt des Vertrages in der Veranstaltung der Boxkämpfe durch ccc
gelegen, wäre das Bestehen des Anspruches selbstverständlich gewesen und hätte
keiner klarstellenden Regelung bedurft.
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Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Vereinbarung um einen
Dienstvertrag handelt, ist der Ausschluss von § 627 BGB in 12.6 des Vertrages. Dieser
wäre überflüssig, wenn es sich von vornherein nicht um einen Dienstvertrag gehandelt
hätte.
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Die Voraussetzungen des § 627 BGB liegen vor.
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Bei den von der Verfügungsklägerin zu leistenden Diensten handelt es sich um Dienste
höherer Art, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
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Dienste höherer Art sind solche Dienste, die ein überdurchschnittliches Maß an
Fachkenntnis voraussetzen. Entscheidend ist dabei die typische Lage, nicht der
konkrete Einzelfall (Palandt, aaO, § 627 Rn. 2; Weth in: jurisPK Band 2, 4. Auflage 2008,
§ 627 Rn. 6). Ein Boxvermittler wird tätig, weil er besonders gute Kontakte in der
Boxszene hat und über die notwendigen Kenntnisse für die Vermittlung und den
Abschluss von Boxverträgen verfügt.
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Diese Dienste werden aufgrund besonderen Vertrauens übertragen. Gerade weil der
Zeitraum für die Karriere eines Boxers eingeschränkt ist, ist es für den Boxer besonders
wichtig, sich von demjenigen vermitteln zu lassen, in den er das größte Vertrauen
hinsichtlich der Förderung seiner Karriere setzt. Der Boxer muss sich darauf verlassen
können, dass sein Promoter alles ihm Mögliche unternimmt, um die Karriere des Boxers
zu fördern und ihn möglichst weit nach oben auf der Karriereleiter bringt.
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Das hat die Verfügungsklägerin im Übrigen im Termin selbst erklärt. Es handelt sich
auch weder um ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 622 BGB noch um ein dauerndes
Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Beides wurde von den Parteien nicht vorgetragen.
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Die Kündigung nach § 627 BGB ist auch nicht wirksam in der Vereinbarung vom
23.03.2006 ausgeschlossen worden.
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Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen
Formularvertrag, den die Verfügungsklägerin für eine Vielzahl von Verträgen mit Boxern
nutzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Vertrages, in dem immer nur von
dem "Boxer" ohne jegliches personidentifizierendes Merkmal die Rede ist. Die
Verfügungsklägerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei der
Vereinbarung um eine individualvertragliche Abrede handelt. Auch soweit sie sich auf
die Anlagen zu der Vereinbarung bezieht, ist dies nicht ersichtlich, denn auch dort ist
wieder nur von dem "Boxer" die Rede. Dass für den Verfügungsbeklagten eine
Verhandlungsmöglichkeit bestand ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht.
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Für Formularverträge gilt die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Grundsätzlich kann die
Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
abbedungen werden (Palandt, aaO, § 627 Rn. 5).
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Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach Abs.
2 der Vorschrift im Zweifel dann vor, wenn die Bestimmung mit den wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar
ist. Die Ausschlussklausel hält dieser Angemessenheitskontrolle nicht stand.
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Nach § 627 BGB ist eine Kündigung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach §
626 BGB möglich, wenn der Dienstverpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die
aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Damit trägt diese
Regelung dem Umstand Rechnung, dass es zu einem Vertrauensverlust kommen kann,
und ermöglicht für diesen Fall die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Damit soll die Freiheit der persönlichen Entschließung des Einzelnen weitestgehend
gewahrt werden (BGH WM 2005, 1667). Wenn aber die Kündigungsmöglichkeit nach §
627 BGB ausgeschlossen wird, wird die Freiheit der persönlichen Entschließung in
unzumutbarer Weise eingeschränkt.
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Es besteht auch kein Anlass, wegen der besonderen Art der zu erbringenden
Dienstleistung von diesem Grundsatz abzuweichen (BGHZ 106, 341).
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Zwar ist der zugrunde liegende Vertrag auf eine längere Zusammenarbeit der
Verfügungsklägerin mit dem Verfügungsbeklagten ausgerichtet, um diesen in seiner
Karriere aufbauen zu können. Auch ist zu berücksichtigen, dass es für die
Verfügungsklägerin im Hinblick auf ihre Vertragsverpflichtung mit dem nnn wichtig ist,
immer eine Vielzahl von Boxern unter Vertrag zu haben, damit eine möglichst große
Auswahl an Kämpfen besteht. Es sind jedoch auch die Interessen des
Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen. Diese überwiegen hier das wirtschaftliche
Interesse der Verfügungsklägerin.
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Der Verfügungsbeklagte arbeitet bereits seit 10 Jahren mit der Verfügungsklägerin
zusammen. Die Vereinbarung vom 23.03.2006 ist für eine Laufzeit von weiteren 3
Jahren geschlossen worden mit einer Verlängerungsoption der Verfügungsklägerin für
nochmals 3 Jahre, wie sich aus Anlage 2 Ziff. 5 des Vertrages ergibt. Für diesen
Zeitraum ist auch das Kündigungsrecht aus § 627 BGB ausgeschlossen worden. Durch
diesen langfristigen Ausschluss der Kündigung wird der Verfügungsbeklagte in der
Wahrnehmung der mit einer Karriere als Profi-Boxer verbundenen Chancen erheblich
beeinträchtigt (OLG Frankfurt SpuRt 2007, 246-249). Die Karriere eines Boxers ist meist
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auf wenige Jahre beschränkt. In dieser Zeit muss der Boxer die Möglichkeit haben,
seiner Karriere Fortlauf zu geben. Stellt sich aber das Dienstverhältnis, in dem der Boxer
steht und durch welches seine Karriere gefördert werden soll, nicht mehr als
zufriedenstellend dar und kann er sich durch den Ausschluss seines Kündigungsrechtes
nach § 627 BGB von diesem nicht lösen, beeinträchtigt dies den Verfügungsbeklagten
erheblich in seiner durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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