Urteil des LG Kiel vom 02.04.2017

LG Kiel: gespräch, angemessener zeitraum, aufsichtsrat, abend, unternehmen, anstellungsvertrag, entlastung, auflösung, dienstverhältnis, dienstwagen

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Gericht:
LG Kiel 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 O 109/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.000,00 € brutto nebst Verzugszinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 24.000,-- € seit dem 1.
Februar 2006 und auf jeweils 12.000 € brutto seit dem 1. März und 1. April 2006 zu
zahlen, abzüglich am 8. Mai 2006 gezahlter 12.000,00 € brutto.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der bei der Beklagten als Vorstandsmitglied ausgeschiedene Kläger verlangt von
der Beklagten restliche Vergütung aus seinem Anstellungsvertrag.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 23.
November 2004 mit Wirkung zum 1. Dezember 2004 zum Vorstandsmitglied der
beklagten AG bestellt. Er wurde auch dementsprechend im Handelsregister
eingetragen. Der Kläger nahm die Aufgabe eines "Chief Operation Officer" ein, d. h.
er leitete den gesamten operativen Bereich des Unternehmens. Mit dem
Anstellungsvertrag für ein Vorstandsmitglied vom 20. Januar 2005 wurde die
schuldrechtliche Beziehung zwischen den Parteien vertraglich geregelt. Es wurde u.
a. ein Monatsgehalt von 12.000,00 € brutto geregelt. Ferner wurde eine
Zielerreichungsprämie, die noch gesondert außerhalb des Vertrages bestimmt
werden sollte sowie eine Tantieme von 5 % des Gewinns der Gesellschaft, wenn
dieser vor Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer 200.000,00 € übersteige,
festgesetzt (§ 3 des Vertrages).
Unter § 2 wurde vereinbart, dass der Dienstvertrag für die Zeit vom 1. Dezember
2004 bis zum 30. November 2006 abgeschlossen werde. Über die Verlängerung
des Dienstvertrages und die Wiederbestellung zum Vorstand sollte spätestens 6
Monate vor Ablauf der Amtszeit entschieden werden.
Dem Kläger wurde ein Jahresurlaubsanspruch von 6 Kalenderwochen zugebilligt.
Die Urlaubszeit sollte mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden abgestimmt werden. Aus
dringenden betrieblichen Gründen konnte vom Kläger eine Verlegung des Urlaubs
verlangt werden (§ 4 des Vertrages). In § 7 des Vertrages wurde eine
Wettbewerbsvereinbarung niedergelegt. § 8 Abs. 2 enthält eine Schriftformklausel
für Vertragsänderungen. Wegen des weiteren Inhalts dieses Anstellungsvertrages
und seiner Anlage, die die Zielerreichungsprämie und die Altersversorgung
regelte, wird auf die Anlage K 1 (Bl. 10 - 15 d.A.) Bezug genommen.
Das Unternehmen der Beklagten geriet im Jahre 2005 in eine "wirtschaftliche
Schieflage" und bedurfte der Sanierung. In diesem Zusammenhang wurde der
Kläger intensiv tätig. Im Rahmen der Sanierungsbemühungen beteiligte sich ein
Investor, die .., am Kapital der Beklagten mit mehr als 75. %. In diesem
Zusammenhang wurde der Beauftragte der .., der Zeuge Dr. .., in die Führung des
Betriebs der Beklagten mit eingebunden. Der Vorstand der Beklagten wurde
damals aus dem Kläger und dem Zeugen .. gebildet. Mit diese beiden traf sich der
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damals aus dem Kläger und dem Zeugen .. gebildet. Mit diese beiden traf sich der
Zeuge Dr. .. am 12. November 2005, um die Aufsichtsratsitzung vom 13.
November vorzubereiten. Es wurde deutlich, dass der Zeuge .. und der Kläger
unterschiedliche Einschätzungen bezüglich des momentanen wirtschaftlichen
Erfolges und der Aussichten der Beklagten hatten. Diese unterschiedlichen
Vorstellungen trugen der Kläger und der Zeuge .. auch in der Aufsichtsratsitzung
am 13. November 2005 vor, an der neben den bereits genannten auch die
Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere der damalige Vorsitzende, der Zeuge Prof.
Dr. .., teilnahmen. Der Zeuge .. vertrat die Auffassung, die Beklagte befände sich
in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und es müssten
Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Demgegenüber war der Kläger der
Auffassung, dass die bisherige Planverfehlung noch bis Ende des Jahres
aufgefangen werden könne.
An einem der nächsten Tage fand ein Gespräch zwischen den Zeugen Prof. Dr. ..,
.. und Dr. .. statt, in dem sie überein kamen, dass es besser sei, dass wegen der
Differenzen im Vorstand der Kläger aus diesem ausscheide. Man hielt die
Einschätzung der Situation des Zeugen .. für zutreffend und wollte, dass er
Sanierungsmaßnahmen in die Wege leite. Der Zeuge .. wurde gebeten, mit dem
Kläger die Möglichkeit eines Ausscheidens aus dem Vorstand zu erörtern.
Am 23. November 2005 traf sich der Zeuge .. deshalb abends mit dem Kläger zu
einem Geschäftsessen. Er informierte den Kläger, dass der Aufsichtsrat und der
Investor keine weitere Zusammenarbeit mit ihm im Vorstand wünschen würden.
Der Investor wolle die Position des Klägers selbst setzen. Das Gespräch wurde in
einer freundschaftlichen Atmosphäre geführt. Schon vor der Tätigkeit des Klägers
bei der Beklagten kannten der Kläger und der Zeuge .. sich und pflegten eine
freundschaftliche Beziehung. Der Zeuge .. bot dem Kläger auch an, dass er trotz
des Ausscheidens aus dem Vorstand im Betrieb der Beklagten bleiben könne und
als leitender Angestellter eine andere Aufgabe - im Vertrieb - wahrnehmen könne.
Der Kläger nahm dies zur Kenntnis und äußerte Verständnis dafür, dass
angesichts der aufgetretenen Differenzen und der Beteiligung eines Investors
seine Stelle neu besetzt werden soll. Er bat sich Bedenkzeit aus, ob er das
Angebot, eine andere Stelle im Unternehmen anzutreten, wahrnehmen wolle.
Grundsätzlich erklärte er sich aber bereit, aus dem Vorstand auszutreten. Er
erklärte dem Zeugen .., dass er auf jeden Fall ein Gespräch mit dem
Aufsichtsratsvorsitzenden führen wolle.
Am nächsten Morgen, dem 24. November 2005, teilte der Zeuge .. dem Zeugen
Prof. .., dem Aufsichtsratvorsitzenden, den Inhalt des Gesprächs mit.
Der Kläger hatte sich mittlerweile entschlossen, das Alternativangebot des Zeugen
.. nicht anzunehmen, sondern aus dem Unternehmen der Beklagten
auszuscheiden.
Mit im Laufe des Vormittages des 24. November 2005 gefassten
Umlaufbeschlusses des Aufsichtsrates wurde der Kläger mit Wirkung vom 30.
November 2005 von seinem Amt als Mitglied des Vorstandes abberufen. Wegen
des weiteren Inhaltes dieses Abberufungsbeschlusses wird auf die Anlage K 3 (Bl.
93 d.A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 24. November 2005 an die Zeugen ..,
Prof. .. und abschriftlich auch an Dr. .. erläuterte der Kläger seine Ablehnung des
Alternativangebotes durch den Zeugen .. und erklärte sich bereit, unter
bestimmten Bedingungen aus dem Unternehmen der Beklagten auszutreten.
Er schlug vor:
- "Ich werde mit Wirkung zum 30. November 2005 vom Aufsichtsrat als
Vorstand abberufen.
- Der Aufsichtsrat stellt mich mit sofortiger Wirkung und unwiderruflich von meinen
Tätigkeiten frei.
- (Diese beiden o. g. Prioritäten möchte ich heute noch erledigen)
- Als weitere Schritte einer Trennung sehe ich derzeit noch folgende Punkte:
- Der Aufsichtsrat wird bei der .. AG darauf hinwirken, dass mir eine schriftliche
Zusicherung gegeben wird, mich auf der nächsten Hauptversammlung
uneingeschränkt zu entlasten.
- Es wird gemeinsam eine abgestimmte und angemessene Kommunikation
entwickelt, die sowohl intern als auch extern diese Personalveränderung erläutert.
(..)
- Ich erwarte vom Aufsichtsrat ein gutes bis sehr gutes Zeugnis für meine Tätigkeit
bei der .. Auch dieses wird gemeinsam abgestimmt.
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bei der .. Auch dieses wird gemeinsam abgestimmt.
- Der Aufsichtsrat wird mir - wohl nach zu erfolgender Abstimmung mit der .. AG -
einen angemessenen kommerziellen Vorschlag für eine Vertragsauflösung
unterbreiten. Ein angemessener Zeitraum für eine neue Jobsuche sollte hier
berücksichtigt werden, denn ich möchte mich aus einer "nicht gekündigten
Position" bewerben können.
- Selbstverständlich stehe ich trotz Freistellung jederzeit für erforderliche
Übergaben zur Verfügung."
Wegen des weiteren Inhalts dieser E-Mail vom 24. November 2005 wird auf die
Anlage K 2 (Bl. 16 f. d.A.) Bezug genommen.
Am Abend des 24. November 2005 fand gegen 18.00 Uhr/18.30 Uhr
absprachegemäß ein Treffen des Klägers mit dem Zeugen Prof. Dr. .. statt. Der
Kläger brachte einige Entwürfe für einen Beschluss des Aufsichtsrats zur
Durchführung seiner - des Klägers - Abberufung aus dem Vorstand mit. Insoweit
wird auf die Anlage zum Protokoll vom 25. September 2006 (Bl. 83 - 88 d.A.)
Bezug genommen. Der Zeuge .. klärte ihn darüber auf, dass ein entsprechender
Aufsichtsratsbeschluss schon gefasst sei. Der Kläger und der Zeuge .. unterhielten
sich über die Bedingungen des Ausscheidens des Klägers aus dem Vorstand. Ob
eine Einigung dahingehend erzielt wurde, dass auch das Dienstverhältnis aufgelöst
wird, ist umstritten. Am Schluss des Treffens kam auch noch der Zeuge Dr. ..
hinzu und erläuterte die Möglichkeit und seine Bereitschaft, auf der
Hauptversammlung die Entlastung des Klägers zu erwirken. Er erklärte sich
insoweit grundsätzlich bereit, erläuterte jedoch, dass es ihm nicht möglich sei, dies
zuzusichern, da dies Sache der Hauptversammlung sei.
In der Folgezeit arbeitete der Kläger nicht mehr bei der Beklagten. Den
Dienstwagen behielt er zur Verfügung; er wurde erst im Laufe des Prozesses
zurückgegeben.
Unter dem 14. Dezember 2005 erstellte der Zeuge .. ein Schriftstück über eine
"Vereinbarung zur Auflösung des bestehenden Dienstvertrages und der damit
verbundenen Abwicklung" zwischen den Parteien. Danach sollte die Freistellung
des Klägers zum 1. Dezember 2005 stattfinden. Damit seien alle
Urlaubsansprüche abgegolten. Das Dienstverhältnis ende spätestens zum 31.
März 2006. Der Kläger könne jederzeit vorher ein neues Beschäftigungsverhältnis
aufnehmen. Tue er dies, ende der Dienstvertrag mit Ablauf des entsprechenden
Monats. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B 1 (Bl.
27 d.A.) Bezug genommen.
Anfang Januar 2006 bekam der Kläger diesen Vertragsentwurf per Post bzw. per E-
Mail. Mit Schreiben/E-Mail vom 18. Januar 2006 antwortete der Kläger darauf. Er
äußerte seine Enttäuschung darüber, dass wesentliche Eckpunkte für eine
Vertragsauflösung in der Zuschrift nicht enthalten seien. Insbesondere rügte er,
dass ein Passus über eine Abfindung für die vom Aufsichtsrat gewollte
Vertragsauflösung nicht in dem Entwurf enthalten sei. Dies erläuterte er weiter.
Insoweit wird auf die Anlage B 2 (Bl. 28 f. d.A.) Bezug genommen. Hierauf
erwiderte der Zeuge Prof. Dr. .. mit E-Mail vom 31. Januar 2006 und legte dar, dass
seiner Auffassung nach die zugesandte Vereinbarung vom 14. Dezember 2005
exakt den Absprachen entspreche. Es handele sich um eine Fixierung der
einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrages. Mit der Vereinbarung seien alle
gegenseitigen Ansprüche abgegolten, somit auch ein Wettbewerbsverbot.
Ansprüche auf eine nicht erfolgte Zahlung von Prämien zu der Altersversorgung
des Klägers würden geprüft und für den Fall, dass die Ansprüche berechtigt seien,
ausgezahlt. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B 3
(Bl. 30. d.A.) Bezug genommen.
Zu einer Unterzeichnung einer Auflösungsvereinbarung kam es nicht.
Mit Beschluss vom 26. April 2006 genehmigte der Aufsichtsrat der Beklagten
rückwirkend die - bestrittene - Vereinbarung des Zeugen Prof. .. mit dem Kläger
über die Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.3.2006. Außerdem wurde der
Widerruf der Bestellung des Klägers als Vorstand vorsorglich und hilfsweise aus
wichtigem Grunde gemäß § 84 Abs. 3 Aktiengesetz mit sofortiger Wirkung
ausgesprochen. Wegen des weiteren Inhalts dieses Beschlusses wird auf die
Anlage B 4 (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Klage das Ziel, sein Bruttogehalt bis September 2006
ausgezahlt zu bekommen. Er vertritt die Auffassung, dass es nicht zu einer
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ausgezahlt zu bekommen. Er vertritt die Auffassung, dass es nicht zu einer
Auflösung des Anstellungsvertrages gekommen sei. Er habe sich im Rahmen der
Gespräche im November 2005 nur mit seiner organschaftlichen Abberufung
einverstanden erklärt. Diese sei in seinem Einverständnis durchgeführt worden. Es
habe aber bezüglich des Dienstverhältnisses keine umfassende Einigung gegeben.
Maßgebend sei nach seiner Auffassung insoweit das Gespräch mit dem
Aufsichtsratvorsitzenden, da dieser alleine die entsprechende Vollmacht zum
Abschluss von Verträgen mit ihm gehabt habe. Auch in diesem Gespräch sei über
wesentliche Vertragsbestandteile keine Einigung erzielt worden. Es würden
insbesondere Regelungen zur Behandlung der Zielerreichungsprämie, der
Tantiemeregelung, der Prämie für die Altersversorgung, bezüglich des
Dienstwagens und der Wettbewerbsvereinbarung sowie einer Abfindung für die
Restvertragslaufzeit fehlen.
Er behauptet dazu, in dem abendlichen Gespräch am 24. November 2005 habe er
sich mit dem Zeugen Prof. Dr. .. darauf geeinigt, dass noch eine
Auseinandersetzungsvereinbarung gefunden und aufgesetzt werden müsse.
Dementsprechend sei es so gewesen, dass er bzw. Prof. Dr. .. nach dem circa 30-
minütigen Gespräch noch die Tür zum daneben liegenden Büro des Zeugen ..
geöffnet und ihn hinzu gebeten hätten. Außerdem sei noch der Zeuge Dr. .. dabei
gewesen, der über die Erfolgsaussicht eines Entlastungsantrages in der
Hauptversammlung berichtet habe. Zu viert hätten sie noch ein kurzes, rund
zweiminütiges Gespräch geführt. Prof. Dr. .. habe ihm - dem Kläger - und dem
Zeugen .. in freundlichen Worten den Auftrag erteilt, eine
Auseinandersetzungsvereinbarung zu entwickeln. Daraus werde seiner Auffassung
nach deutlich, dass das Gespräch mit Prof. Dr. .. noch nicht die endgültige
Einigung gewesen sein könne. Da auch in der Folgezeit keine entsprechende
Einigung zustande gekommen sei, sei das Dienstverhältnis nach wie vor
unaufgelöst und er habe die entsprechenden Vergütungsansprüche. Im übrigen
vertritt er die Auffassung, dass nach dem Rechtsgedanken des § 623 BGB eine
Aufhebungsvereinbarung nur schriftlich geschlossen werden könne. Er sei als
Arbeitsnehmer i. S. dieser Vorschrift anzusehen. Er sei aufgrund des
Anstellungsvertrages weisungsabhängig gewesen, was aus der Regelung in § 1 Nr.
2 des Anstellungsvertrages deutlich werde. So habe er jederzeit mit anderweitigen
geeigneten und angemessenen Tätigkeiten betraut werden können und insoweit
eine einem abhängigen Arbeitnehmer vergleichbare Stellung gehabt.
Er hat zunächst mit der Klage den Antrag angekündigt, wegen der bis dahin nicht
gezahlten Beträge für Dezember 2005 bis Februar 2006, die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 36.000,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 hat er beantragt, die Beklagte auch wegen der
nicht gezahlten Beträge für März und April 2006 zur Zahlung von insgesamt
60.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 hat der Kläger die Klage weiter wegen der Beträge
für Mai bis Juli 2006 auf insgesamt 96.000,00 € erhöht.
Am 8. Mai 2006 hat die Beklagte an den Kläger 12.000,00 € brutto gezahlt.
Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nunmehr beantragt der Kläger für die Monate Januar bis September 2006,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 120.000,00 brutto nebst
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf €
24.000,00 seit dem 1. Februar 2006 und auf jeweils € 12.000,00 brutto seit dem 1.
März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September und 1. Oktober 2006
zu zahlen - abzüglich am 8. Mai 2006 gezahlter € 12.000,00 brutto.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass dem Beklagten nur Ansprüche bis einschl. März
2006 zuständen. Zum Ende März 2006 sei das Dienstverhältnis spätestens
aufgelöst worden.
Dazu behauptet sie, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger
durch die Gespräche mit dem Zeugen .. vorbereitet worden wären. Am Morgen
des 24. November 2005 hätte der Kläger mit dem Zeugen .. die entsprechenden
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des 24. November 2005 hätte der Kläger mit dem Zeugen .. die entsprechenden
Punkte festgelegt, so wie sie später auch in der Anlage B 1 fixiert worden seien.
Nur, weil eine derartige Vereinbarung mit dem Aufsichtsrat sicher gewesen sei, sei
auch der Abberufungsbeschluss am Vormittag des 24. November 2005 im
Umlaufverfahren durch den Aufsichtsrat gefasst worden. In dem Gespräch am
Abend desselben Tages mit Prof. Dr. .. sei nicht nur eine Vereinbarung über die
organschaftliche Abberufung des Klägers getroffen worden, sondern
schwerpunktmäßig eine Beendigung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen
Dienstverhältnisses vereinbart worden. Hinsichtlich der organschaftlichen Stellung
habe es schließlich schon einen Abberufungsbeschluss gegeben, so dass dies
nicht mehr alleiniger Diskussionspunkt gewesen sein könne. Die Einigung bezüglich
der Auflösung des Dienstverhältnisses sei so vorgenommen worden, wie es in der
Anlage B 2 (Bl. 27 d.A.) niedergelegt sei. Der Zeuge .. sei an diesem Abend nicht
zugegen gewesen, er habe auch keinen Ausarbeitungs-, sondern allenfalls in den
nächsten Tagen einen Umsetzungsauftrag erhalten.
Am nächsten Morgen, dem 25. November 2005, habe der Zeuge .. dann mit dem
Kläger auch die gefundene Lösung - wie B 1 - zusammengefasst. Der Zeuge ..
habe im Zimmer des Klägers gesessen und sich handschriftlich diese
Vertragsauflösungsbestandteile notiert und entsprechend später in gedruckte
Form gebracht.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt der Gespräche am 23. - 25.
November 2005 durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. .., .. und Dr. .. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 25. September
2006 und 20. November 2006 (Bl. 66 und 103 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache nur zu rund einem Drittel Erfolg.
Trotz der vom Kläger behaupteten arbeitnehmerähnlichen Stellung im Betrieb der
Beklagten ist die ordentliche Gerichtsbarkeit und nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit
für seine Vergütungsklage zuständig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz
gelten natürliche Personen, die als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung
einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind, nicht als
Arbeitnehmer. Auch wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person
und Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als
Arbeitsverhältnis anzusehen sein sollte und deshalb dem materiellen Arbeitsrecht
unterliegt, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser
Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen (Germelmann/ Matthes/
Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflg., Müller-Glöge, § 5 Rn 29). Bei der AG ist
das Vertretungsorgan der Vorstand nach § 68 Aktiengesetz, so dass der Kläger als
ehemaliges Vorstandsmitglied vor den ordentlichen Gerichten klagen muss.
Die Klage hat nur in Höhe von 36.000,00 € brutto für die Monate Januar bis März
2006 Erfolg. Im übrigen kann der Kläger keine Rechte mehr aus dem
Anstellungsvertrag geltend machen, da dieser durch Aufhebungsvereinbarung
zum Ende März 2006 aufgehoben ist.
Hinsichtlich der Monate Januar bis März 2006 folgt der Anspruch des Klägers
unstreitig aus dem Anstellungsvertrag. Danach schuldet die Beklagte dem Kläger
pro Monat 12.000,00 € brutto. Auch nach der Behauptung der Beklagten ist ein
Zahlungsanspruch des Klägers bis Ende März 2006 grundsätzlich begründet. Nach
dem Inhalt der Auflösungsvereinbarung vom 24. November 2005 konnte ein
Anspruch nur dann entfallen, falls der Kläger in der Zeit bis Ende März 2006 eine
neue Anstellung findet. Dass dies erfolgt ist, hat die Beklagte nicht dargetan, so
dass auch nach ihrem Vorbringen der Anspruch gegeben ist. Aus dem Zeitraum
bis März 2006 ist im Mai 2006 lediglich der Dezemberlohn gezahlt worden. Es fehlt
mithin noch der Lohn für drei Monate im ersten Vierteljahr des Jahres 2006.
Der Zinsanspruch folgt aus den Regelungen des Verzugs der §§ 286 Abs. 1 und 2
Nr. 1 und 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann nicht nach § 288 Abs. 2 BGB einen
Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, da er als
Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt war, was die Anwendung dieser
Vorschrift ausschließt.
Hinsichtlich des Dezembervergütungsanspruches des Klägers waren ihm noch die
Zinsen bis 8. Mai 2006 zuzusprechen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt Zinsen auf
48.000,00 € zu zahlen sind und der Tenor entsprechend abzufassen ist.
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Ein weiterer Anspruch auf Zahlung des monatlichen Gehaltes von 12.000,00 €
nach Ende März 2006 steht dem Kläger jedoch nicht zu. Dieser Anspruch ist
ausgeschlossen, da am 24. November 2005 eine Auflösungsvereinbarung mit dem
Inhalt der Anlage B 1 zustande gekommen ist, die weitere Ansprüche auf
Vergütung ausschließt.
Voraussetzung einer Auflösungsvereinbarung ist, dass eine endgültige Einigung
über die wesentlichen Vertragsbedingungen erzielt wurde (§ 154 Abs. 1 BGB), die
Beklagte wirksam vertreten worden ist und die relevanten Formvorschriften
eingehalten worden sind.
aa) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts der
mündlichen Verhandlung ist die Kammer der Überzeugung, dass am Abend des
24. November 2005 in dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen Prof.
.. ein Aufhebungsvertrag mit dem Inhalt der Anlage B 1 (Bl. 27 d.A.) zustande
gekommen ist. Der Zeuge Prof. .. hat überzeugend bekundet, dass er mit dem
Kläger eine endgültige Einigung in dem besagten Gespräch gefunden habe. Er hat
insbesondere bekundet, dass er sich in dem Gespräch mit dem Kläger
ausdrücklich dessen Einverständnis mit der Vertragsauflösung habe erklären
lassen. In dem anschließenden Gespräch mit dem Zeugen Dr. .., an dem der
Kläger auch noch teilgenommen habe, habe er - der Zeuge - sinngemäß
formuliert "Wir sind uns einig geworden". In diesem Zusammenhang habe er die
Kernpunkte zusammengefasst und den beiden Gesprächsteilnehmern präsentiert.
Der Kläger habe seiner Feststellung, dass sie sich dementsprechend einig
geworden seien, nicht widersprochen.
Der Zeuge Prof. .. hat ferner bekundet, dass ihm die E-Mail des Klägers (Anlage K
2) in dem Gespräch bekannt gewesen sei. Alle diejenigen Punkte, die der Kläger
aus dieser E-Mail in dem Gespräch thematisiert habe bzw. die auch von seiner -
des Zeugen - Seite thematisiert worden seien, seien einvernehmlich geregelt
worden. Es seien zwar nicht alle verzweigten Detailfragen des Arbeitsverhältnisses
angesprochen und geregelt worden, jedoch seien die Kernpunkte, auf die es ihnen
beiden angekommen sei, geregelt worden. Die Einigung habe so ausgesehen,
dass die Organstellung des Klägers Ende November 2005 enden solle, er sofort
freigestellt werde, ihm auf der Hauptversammlung Entlastung erteilt würde, soweit
das nach Herrn Dr. .. Meinung darstellbar sei und dass das Dienstverhältnis
spätestens zum 31. März 2006 sein Ende finden würde. Dabei habe er auf das
seiner Information nach stattgefundene Vorgespräch zwischen dem Kläger und
dem Zeugen .. Bezug genommen. Deshalb habe er nicht mehr alle Detailfragen
klären, sondern nur noch die verbleibenden Positionen mit dem Kläger besprechen
müssen. Er - der Zeuge - sei davon ausgegangen, es habe über die Modalitäten
des Ausscheidens des Klägers aus der Beklagten bereits in dem Gespräch mit
dem Zeugen .. ein Ergebnis erzielt werden können. Dieses habe er in seinem
Gespräch nur nachvollzogen und als Aufsichtsratvorsitzender verbindlich gemacht.
Nur die besonders gewichtigen Bereiche, die Kernpunkte, habe er nochmals mit
dem Kläger besprochen.
Es sei ihm auch nicht mehr darum gegangen, das Ausscheiden des Klägers aus
dem Vorstand mit diesem abzustimmen. Dieses sei bereits durch den am
Vormittag durchgeführten Aufsichtsratbeschluss erledigt gewesen.
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Kläger insoweit verlässlich und
wahrheitsgetreu bekundet hat. Seine Bekundungen sind detailliert und plausibel.
Der Zeuge hat ruhig und sachlich bekundet und auch auf Nachfrage abgeklärt
reagiert. Er hat dabei keine Belastungstendenzen gegenüber dem Kläger zu
erkennen gegeben, sondern den Eindruck vermittelt, zu einer sachgerechten
Lösung der Problemlage beitragen zu wollen. Dies wird insbesondere auch daraus
deutlich, dass der Zeuge nicht etwa bekundet hat, alle Fragen der
Auflösungsvereinbarung bis ins letzte Detail mit dem Kläger ausgehandelt zu
haben, was ihm schwerlich zu widerlegen gewesen wäre. Dies hätte die Position
der Beklagten in nachvollziehbarer Weise gestärkt. Dass er dies unterließ und die
Beschränkung auf wesentliche Punkte einräumte, stärkt seine Glaubwürdigkeit. Im
übrigen ist es so, dass keiner der Parteien die Glaubwürdigkeit des Zeugen
angezweifelt hat. Der Kläger hat sich auch hinsichtlich des wesentlichen Inhalts des
Gesprächs nicht abweichend geäußert, sondern in erster Linie andere
Schlussfolgerungen daraus hergeleitet.
Bestärkt wird die Bekundung des Zeugen Prof. .. noch durch die des Zeugen Dr. ..
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Bestärkt wird die Bekundung des Zeugen Prof. .. noch durch die des Zeugen Dr. ..
Dieser hat den vom Zeugen Prof. .. geschilderten Sachverhalt - soweit er ihn nach
eigenem Erleben wahrnehmen konnte - bestätigt. Er hat bekundet, nach dem
Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen Prof. Dr. .. insbesondere wegen
der Frage der Entlastung des Klägers in der kommenden Hauptversammlung
hinzu gebeten worden zu sein. Dabei seine ihm die vorgenannten Fixpunkte einer
Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten mitgeteilt worden. Er der
Zeuge - habe zu der Frage der Entlastung mitgeteilt, dass dies der
Hauptversammlung vorbehalten bleiben müsse, er - der Zeuge - aber eine
entsprechende Entlastung beantragen werde. Der Kläger habe in seinem Beisein
bestätigt, dass mit der gefundenen Regelung eine endgültige Lösung gefunden
worden sei. Zusätzlich zu dem, was der Zeuge Prof. Dr. .. bekundet hat, hat der
Zeuge Dr. .. noch bekundet, es sei auch besprochen worden, dass der Kläger bis
zum 31. März 2006 den Dienstwagen behalten könne. Insoweit weichen die
Bekundungen voneinander ab, ohne dass die Kammer jedoch durchgreifende
Gründe sieht, an der Glaubwürdigkeit einer der beiden Zeugen zu zweifeln. Es ist
gut möglich, dass insbesondere der Zeuge Dr. .. Details, die ihm der Zeuge .. vor
und nach dem Gespräch berichtete, über weitere Punkte der Vertragsauflösung, in
das Gespräch zwischen dem Kläger und Prof. Dr. .. verlagerte. Ein derartiger Irrtum
im Randbereich kann die Glaubwürdigkeit der Person nicht beeinträchtigen. Auch
der Zeuge Dr. .. hat sich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Er hat nach
seiner glaubhaften Bekundung bereits im Februar 2006, als sich Probleme bei der
Durchführung der Vertragsauflösungsvereinbarung zeigten, ein
Gedächtnisprotokoll zur Aufhebungsvereinbarung erstellt und bei einem Notar
hinterlegt, um seine zu diesem Zeitpunkt noch " frischere" Erinnerung unverfälscht
zu erhalten. Seine Bekundungen im Termin stimmten mit dem Inhalt seines
Gedächtnisprotokolls (Bl. 118 f; Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 20. November 2006) überein. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es
sich um eine verlässliche, zeitnahe Erinnerung an die damaligen Geschehnisse
handelt und der Zeuge allenfalls einen Besprechungsinhalt (Dienstwagen) aus
einem Gespräch mit dem Zeugen .. in das mit dem Zeugen Prof. .. verlagert.
Ferner werden die vorstehenden Aussagen gestützt und noch weitere wesentliche
Details bewiesen durch die Bekundungen des Zeugen .. Er hat bekundet, dass er
nach der Aufsichtsratsitzung Mitte November 2005 auftragsgemäß mit dem Kläger
das Gespräch wegen einer Vertragsauflösung gesucht habe. Dies habe am 23.
November stattgefunden. Am nächsten Morgen habe der Kläger ihm mitgeteilt,
dass er nicht im Unternehmen bleiben wolle. Im Rahmen dessen hätten sie die
Rahmenbedingungen abgeklärt und auch schon einige Details besprochen. Sie
hätten dies gemeinsam in dem Büro des Klägers besprochen. Dabei habe es sich
insbesondere darum gehandelt, dass der Kläger sofort habe freigestellt werden
wollen, da er die als nicht richtig angesehenen Sanierungsmaßnahmen nicht habe
mittragen wollen. Auch die weiteren Punkte seien bereits zu diesem Zeitpunkt
besprochen worden, so wie sie später auch in dem Gespräch zwischen Prof. Dr. ..
und dem Kläger vereinbart worden seien. Bei diesem Gespräch sei er nicht
zugegen gewesen.
Am darauffolgenden Tag, dem 25. November 2005, habe er sich morgens
nochmals mit dem Kläger zusammengesetzt und die sich aus der Vereinbarung
ergebenden Einzelregelungen zusammengefasst. Er habe sich dazu in das Büro
des Klägers begeben und mit diesem das Ergebnis des Vorabends besprochen
und die sich daraus ergebenden Folgerungen handschriftlich notiert. Aufgrund
dieser Notizen habe er schließlich die Vereinbarung (Anlage B 1) erstellt. Es
handelte sich dabei um die Darstellung des schon gefundenen
Verhandlungsergebnisses.
Auch der Zeuge .. hat eine glaubhafte, überzeugende Darstellung der Ereignisse
abgegeben. Er hat insbesondere plausibel dargestellt, wie das kollegiale Verhältnis
zum Kläger sich gestaltete und dass er insbesondere den Kläger schon aus einer
vorherigen geschäftlichen Beziehung her kannte. In Übereinstimmung mit dem
Kläger hat er das abendliche Gespräch am 23. November 2005 als ein
freundschaftliches dargestellt. Auch seine Äußerungen sind von dem Kläger nicht
substantiiert angegriffen worden. Im Unterschied zu ihm hat der Zeuge ..
bekundet, dass er am Abend des 24. November 2005 nicht zugegen gewesen sei.
Er konnte dies anhand von alten Einträgen in seinem Kalender nachvollziehen. Er
konnte auch noch die Veranstaltung benennen, auf der er an diesem Abend
gewesen sei. Diese Erinnerung konnte er mit Leben füllen, weil er sich
insbesondere daran erinnerte, dass es eine Veranstaltung der Firma .. gewesen
sei, auf der er vorher längere Zeit nicht gewesen sei. Der Zeuge Dr. .. hat
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sei, auf der er vorher längere Zeit nicht gewesen sei. Der Zeuge Dr. .. hat
insbesondere diesen Umstand, dass der Zeuge .. abends nicht zugegen gewesen
sei, bestätigt und insoweit angefügt, dass er deswegen Bedenken gehabt habe, da
der Zeuge .. die Vorgespräche geführt habe. Um so erleichterter sei er gewesen,
als es im Rahmen des Gesprächs mit dem Kläger keine Probleme gegeben habe
und das schon früher mit dem Zeugen .. gefundene Ergebnis nur noch bestätigt
worden sei.
Dieses übereinstimmende Beweisergebnis hinsichtlich der Abwesenheit des
Zeugen .. am Abend des 24. November 2005 ist von dem Kläger nicht mehr
angegriffen worden.
Damit entfällt aber auch seine Einwendung, dass er und der Zeuge .. von dem
Zeugen Prof. Dr. .. im Anschluss an das Gespräch noch einen Auftrag zur
Ausarbeitung der Auflösungsvereinbarung erhalten hätten. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Bekundung der Zeugen Prof. Dr. .. und Dr. .. zutrifft, dass
am Abend des 24. November die Einigung als abschließend angesehen wurde. Es
ging danach allenfalls um die schriftliche Fixierung des gefundenen Ergebnisses
und nicht um eine weitere Fortentwicklung.
Dies wird bestätigt durch die Sequenz aus der Bekundung des Zeugen .. zu dem
Gespräch am folgenden Morgen durch den Zeugen .. In diesem Gespräch mit dem
Kläger wurden die Gesprächsinhalte aus dem Vorabend und die daraus
ergebenden Schlussfolgerungen zusammengefasst. Irgendein
regelungsbedürftiger, noch offener Bereich, wurde nicht dargestellt.
Der Kläger hat auf Vorhalt nicht bestritten, dass er sich am Morgen des 25.
November in seinem Büro mit dem Zeugen .. zusammengesetzt und die Sachlage
besprochen habe.
Aus dieser Abfolge schließt die Kammer, dass insbesondere der Zeuge .. die
bessere Erinnerung an die damaligen Ereignisse hatte und seine Darstellung
zutrifft.
Die getroffene Regelung ist auch nicht derart unplausibel, dass die Kammer davon
ausgeht, dass sie nicht abgeschlossen oder nicht vollständig gewesen wäre. Der
Kläger hat in seiner E-Mail vom 24. November 2005 (Anlage K 2; Bl. 16 f. d.A.) die
für ihn wesentlichen Vertragsbestandteile i. S. des § 154 Abs. 1 BGB benannt.
Danach war ihm neben der sofortigen Abberufung als Vorstand wichtig, dass ihm
eine schriftliche Zusicherung gegeben werde, dass er auf der nächsten
Hauptversammlung uneingeschränkt entlastet werde. Ferner sollte eine
angemessene Kommunikation bezüglich seines Ausscheidens entwickelt werden.
Außerdem wollte er ein gutes bis sehr gutes Zeugnis und "einen angemessenen
kommerziellen Vorschlag für eine Vertragsauflösung" erhalten. Hierfür sollte ein
angemessener Zeitraum für eine neue Jobsuche berücksichtigt werden, da er - der
Kläger - sich aus einer ungekündigten Position bewerben wollte.
Die vorgenannten Punkte sind durch die getroffene Regelung mit Prof. Dr. .. bzw.
dem Zeugen .. allesamt geregelt worden.
Auch nach Darstellung des Klägers ist allenfalls der Punkt der angemessenen
kommerziellen Entschädigung für die Vertragsauflösung problematisch.
Nach Darstellung der Beklagten, die insbesondere von dem Zeugen Prof. Dr. ..
unterstützt wird, lag der für die Vertragsauflösung geleistete Ausgleich darin, dass
der Kläger sofort freigestellt wurde, ihm sein Gehalt und auch der Dienstwagen
belassen wurde. Ferner liefen auch seine sonstigen Ansprüche bis zum 31. März
2006 weiter. Außerdem wurde ihm eine Entlastung in Aussicht gestellt. Letzteres
war - wie der Beklagten zuzugeben ist - angesichts des Umstandes, dass sich die
Beklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, ein nicht zu
vernachlässigender Punkt, der als Faktor mit Vermögenswert betrachtet werden
konnte.
Dass im Rahmen der Regelung nicht ausdrücklich die in § 3 Ziffer 1 b und c des
Anstellungsvertrages geregelten Zielerreichungsprämie und Tantieme besprochen
worden sind, ist kein Grund, an der Vollständigkeit der Regelung zu zweifeln. In
nachvollziehbarer Weise hat der Zeuge .. insoweit bekundet, dass diese Punkte
keine Rolle gespielt haben könnten, da es zumindest für 2005 absehbar gewesen
sei, dass die Voraussetzungen für die Zahlung entsprechender Prämien bzw.
Tantiemen nicht erreichbar sein würden. Für 2006 sei dies erst recht nicht relevant
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Tantiemen nicht erreichbar sein würden. Für 2006 sei dies erst recht nicht relevant
gewesen. Dies ist eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass diese Punkte in
den Gesprächen nicht weiter vertieft wurden. Auch aus Gründen der Plausibilität ist
mithin an dem gefundenen Beweisergebnis nicht zu zweifeln.
Die Parteien haben sich mithin über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt. Der
Vertragsschluss scheitert nicht daran, dass weitere Einzeldetailregelungen nicht
ausdrücklich festgelegt worden sind. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass alle
Punkte, die nach der E-Mail des Klägers (K 2) geregelt werden sollten, einer Lösung
zugeführt wurden. Hinzu kommt, dass ein offener Einigungsmangel i. S. des § 154
Abs. 1 Satz 1 BGB insbesondere dann nicht anzunehmen ist, wenn sich die
Parteien trotz ungeregelter Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich
die bestehenden Vertragslücken ausfüllen lassen. Ein solcher Wille ist in der Regel
zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der
Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben (Palandt-Heinrichs,
66. Auflg., § 154 Rn 2). So liegt es hier. Aus der Grundabrede zwischen den
Parteien konnten die Einzelfragen geregelt werden, und der Aufhebungsvertrag
wurde umgesetzt.
Nach der Grundregelung stehen dem Kläger insbesondere die
Zielerreichungsprämie und die Tantieme nach § 3 Abs. 1 b und c des
Anstellungsvertrages dem Grunde nach bis Ende März 2006 einschließlich zu. Für
Januar bis März 2006 wäre eine anteilige Beteiligung des Klägers vorzunehmen.
Hinsichtlich des Dienstwagens ergab sich aus der Vereinbarung ebenfalls, dass
dieser dem Kläger bis zum 31. März zustand, genauso verhielt es sich mit der
Altersversorgung, die in der Anlage 1 zum Vorstandsvertrag vom 20. Januar 2005
geregelt ist. Aus dem Gesamtzusammenhang war ferner klar, dass der Kläger, der
zur Arbeitssuche freigestellt wurde, an das Wettbewerbsverbot in § 7 nicht
gebunden war. Ferner ergab sich daraus auch, dass ein weiterer Urlaubsanspruch
dem Kläger bei der großzügig gewährten Freistellung nicht zustehen konnte.
Hinzu kommt, dass der Kläger in der Folgezeit auch freigestellt wurde und insoweit
auf seine Arbeitskraft verzichtet wurde. Dies stellt eine Umsetzung der
gefundenen Regelung dar, die nur vor dem Hintergrund der getroffenen
mündlichen Vereinbarung, die als gültig behandelt wurde, verständlich ist.
Die Kammer ist mithin davon überzeugt, dass am Abend des 24. November eine
Einigung zwischen dem Kläger und dem die Beklagte vertretenden Prof. Dr. .. über
alle wesentlichen Vertragspunkte zustande gekommen ist.
bb) Prof. Dr. .. hatte als Aufsichtsratvorsitzender auch Vertretungsmacht zum
Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. Das ergibt sich schon daraus, dass
er auch allein den Anstellungsvertrag des Klägers unterzeichnet hatte. Im übrigen
wurde seine entsprechende Willenserklärung auch durch den Aufsichtsratbeschluss
vom 26. April 2006 nachträglich wirksam genehmigt.
cc) Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein Schriftformgebot
unwirksam.
(1) Der Kläger leitet aus § 623 BGB ein entsprechendes Schriftformgebot ab. Nach
dieser Vorschrift bedürfen Auflösungsverträge von Arbeitsverhältnissen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Auf die Beendigung der Anstellungsverträge von
Organmitgliedern, also Mitgliedern des Vorstands einer AG, ist § 623 BGB nur dann
anzuwenden, wenn ihnen Arbeitnehmerstatus zukommt (Münchner Kommentar
zum BGB - Henssler, 4. Auflg., § 623 Rn 6). Ob ein derartiges Anstellungsverhältnis
ein Arbeitsverhältnis ist, richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur
Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis (BAG, NJW 1999, 3731). Nach den dafür
relevanten Kriterien ist der Kläger nicht einem Arbeitnehmer gleichzustellen.
Maßgebend ist dafür das Maß der Weisungsabhängigkeit und der Eingliederung in
den Betrieb. Nach dem Anstellungsvertrag war der Kläger nicht einer
Arbeitszeitregelung unterworfen, sondern konnte seine Arbeitszeit im
Wesentlichen frei bestimmen. Hinsichtlich seiner Arbeitserbringung war bestimmt
worden (§ 1 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages), dass er seine Geschäfte nach
Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Gesellschaft, dem Anstellungsvertrag
sowie gegebenenfalls einer Geschäftsordnung für den Vorstand zu erbringen habe.
Konkretere Vorgaben hatte der Kläger nicht, so dass er seine Arbeit im
Wesentlichen weisungsfrei erbringen konnte. Selbstverständlich war er an
Vorgaben des Aufsichtsrats gebunden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
bestand der Vorstand zum damaligen Zeitpunkt aus zwei Mitgliedern. Die beiden
Vorstandsmitglieder - der Kläger und der Zeuge .. - waren einander nicht
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Vorstandsmitglieder - der Kläger und der Zeuge .. - waren einander nicht
weisungsunterworfen, sondern arbeiteten nebeneinander bzw. miteinander. Auch
dies spricht gegen eine Arbeitnehmerähnlichkeit der Stellung des Klägers. Auch
hinsichtlich des Urlaubs war die Regelung arbeitnehmeruntypisch. § 4 regelt, dass
der Kläger einen Anspruch auf 6 Kalenderwochen Urlaub hatte. Lediglich mit dem
Aufsichtsratvorsitzenden war die Urlaubszeit abzustimmen. Aus dringenden
betrieblichen Gründen konnte eine Verlegung des Urlaubs verlangt werden. Auch
dies räumte dem Kläger ein großes Maß an Freiraum ein.
Der Kläger hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass er auch arbeitsbegleitende
und verfahrensorientierte Weisungen erhielt und auf diese Weise ihm die konkreten
Modalitäten der Leistungserbringungen vorgegeben wurden.
Der Kläger konnte mithin nicht einem Arbeitnehmer gleichgestellt werden, so dass
§ 623 BGB nicht gilt.
(2)
Der Kläger kann im Ergebnis auch keine Unwirksamkeit aus der
Schriftformregelung in § 8 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages i. V. m. § 125 Satz 2
BGB bzw. aus § 154 Abs. 2 BGB herleiten.
Zunächst ist zugunsten des Klägers festzuhalten, dass § 8 Ziffer 2 eine
Schriftformregelung beinhaltet. Danach bedürfen Änderungen des Vertrages der
Schriftform. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob die Vertragsaufhebung als eine
derartige Vertragsänderung aufzufassen ist. Nach BAG NJW 2000, 3155 und
Palandt-Heinrichs, § 125 Rn 13 gilt eine derartige Formabrede nicht für
Aufhebungsverträge, da der rechtsgeschäftliche Formzwang nach dem Parteiwillen
im Zweifel nicht weiter reichen soll als der gesetzliche. Selbst, wenn man die
Auffassung vertreten sollte, dass im Rahmen eines "erst-recht-Schlusses" die
Schriftformregelung auch Aufhebungsverträge umfassen sollte, greift die
Nichtigkeitsfolge des § 125 Satz 2 BGB nicht ein. Anerkanntermaßen kann die
Formabrede formfrei aufgehoben werden. Die Parteien können den vereinbarten
Formzwang jederzeit aufheben. Als "actus contrarius" zur formfreien Begründung
des Formzwanges ist die Aufhebung der Formabrede gleichfalls formfrei. Eine
stillschweigende Aufhebung ist anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit
der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben. Das gilt auch dann,
wenn sie an den Formzwang nicht gedacht haben. Erforderlich ist aber eine
beiderseits als verbindlich gewollte Vereinbarung (Palandt-Heinrichs, § 125 Rn 14).
Dies liegt nach der Beweisaufnahme vor. Die Parteien haben sich am 24.
November 2005 verbindlich geeinigt, dass das mündlich Besprochene gelten soll.
Es wurde durch die Zeugen Prof. Dr. .. und Dr. .. ausdrücklich festgehalten, dass
eine abschließende Regelung getroffen worden sei, wogegen der Kläger keine
Einwendungen erhob. Aus dieser Feststellung der Einigung folgt nach Auffassung
der Kammer, dass die Parteien das Verabredete als verbindlich abgeschlossen
ansahen. Eine weitere schriftliche Fixierung sollte nicht konstitutiv, sondern allein
deklaratorisch das Vereinbarte noch einmal festhalten. Wesentliches Indiz ist
hierfür, dass der Kläger in Vollzug dieser Einigung alsbald danach freigestellt wurde
unter Belassung des Dienstwagens und seiner Bezüge.
Die Kammer übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Kläger schon
deswegen nicht mehr als Vorstand in dem Unternehmen arbeiten konnte, weil er
bereits durch Aufsichtsratbeschluss abberufen worden war. Es war jedoch nicht
selbstverständlich, dass der Kläger nur als Vorstand in dem Unternehmen würde
arbeiten können. Es wurde - was unstreitig ist - ernsthaft erwogen, dass der Kläger
auch an anderer Stelle unterhalb der Vorstandsebene seinen Arbeitsplatz würden
finden können. Wenn die Parteien den Aufhebungsvertrag noch nicht als
abgeschlossen angesehen hätten, wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er
eine entsprechende Tätigkeit anbieten bzw. zugewiesen bekommen würde. Er wäre
nur von der Vorstandstätigkeit, die er nicht mehr mittragen wollte, ausgeschlossen
gewesen.
Aus demselben Grunde ist entgegen der Zweifelsregelung in § 154 Abs. 2 BGB
davon auszugehen, dass die fehlende Unterzeichnung der Anlage B 1 kein
Hinderungsgrund ist, um von dem gültigen Abschluss eines Vertrags abzusehen.
Nach § 154 Abs. 2 BGB ist in dem Fall, in dem eine Beurkundung des
beabsichtigten Vertrags verabredet worden ist, im Zweifel der Vertrag nicht
geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. Auch insoweit ist jedoch zu
differenzieren, ob die Beurkundung konstitutiven oder deklaratorischen Charakter
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differenzieren, ob die Beurkundung konstitutiven oder deklaratorischen Charakter
haben soll. Soll die Beurkundung nur Beweiszwecken dienen, ist § 154 Abs. 2 BGB
nicht anwendbar. Die Anwendung von § 154 Abs. 2 BGB entfällt insbesondere,
wenn die Parteien die Formabrede aufheben. Das kann auch stillschweigend
geschehen, etwa dadurch, dass die Parteien den nur mündlich geschlossenen
Vertrag einverständlich durchführen (Palandt-Heinrichs, § 154 Rn 5). So liegt es
hier, wie schon dargelegt worden ist. Die Parteien haben den Vertrag hinterher
einverständlich durchgeführt und dadurch erklärt, auf die Formabrede verzichten
zu wollen und die schriftliche Fixierung eines entsprechenden Aufhebungsvertrages
nur zu Beweiszwecken durchführen zu wollen.
Die Klage auf Zahlung der Vergütung ab April 2006 hatte mithin keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 und § 91 a ZPO. Soweit die Parteien
den Rechtsstreit wegen der Vergütungszahlung für Dezember 2005 in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
zu entscheiden. Nach dem unstreitigen Sachverhalt schuldete die Beklagte den
Dezember-Vergütungsbetrag. Diesen hat sie verspätet gezahlt nach
Klagerhebung. Ohne diese Zahlung wäre sie entsprechend verurteilt worden; sie
muss die entsprechenden Kosten tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.