Urteil des LG Kiel vom 29.03.2017

LG Kiel: wider besseres wissen, wohnung, körperverletzung, aufenthalt, eltern, kokain, bewährung, kosovo, form, gaststätte

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Gericht:
LG Kiel 8.
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VIII Ks 12/01, VIII
Ks (12/01)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 56 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1
Nr 4 StGB
Verurteilung eines Ausländers zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr wegen gefährlicher Körperverletzung:
Strafaussetzung zur Bewährung trotz fehlenden festen
Wohnsitzes und illegalen Aufenthalts in Deutschland
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von
1 Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am 19. März 1980 in P./Kosovo in Jugoslawien geboren.
Seine Eltern, H. und D. H., waren selbständig in der Landwirtschaft tätig, die
Familie verfügte über ein eigenes Stück Land. Der Angeklagte wuchs als
zweitjüngstes von fünf Geschwistern auf. Er hat einen 19 Jahre alten Bruder Fi.,
einen 31 Jahre alten Bruder Fa., eine 24 Jahre alte Schwester F. und eine 26 Jahre
alte Schwester I.. Letztere ist verheiratet und lebt in T./Albanien. Den Aufenthalt
seiner übrigen Geschwister und seiner Eltern kennt der Angeklagte seit 1999 nicht.
1987 wurde der Angeklagte im Alter von 7 Jahren in seinem Heimatort eingeschult
und besuchte 4 Jahre lang die Dorfschule. Danach verließ er sie ohne Abschluss,
da sich die Familie einen weiteren Schulbesuch in der nächsten Stadt nicht leisten
konnte. Eine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte nicht, jedoch arbeitete
er ab seinem 14. Lebensjahr von 1994 bis 1997 in einer privat geführten Goldmine,
welche zwei Kilometer vom Heimatdorf entfernt lag. Bis zum Beginn der
Bürgerkriegsunruhen arbeiteten dort Kosovo-Albaner und Serben einvernehmlich
miteinander. Dann jedoch vermehrten sich die ethnischen Spannungen, so dass
sich der Angeklagte schließlich nicht mehr traute, zur Arbeit zu gehen. Er fürchtete
Übergriffe durch serbische Mitarbeiter, insbesondere durch Missbrauch von zur
Sprengung in der Mine verwendetem Dynamit. Er hielt sich von da an zu Hause
auf.
Vom 27. Januar 1999 an leistete der Angeklagte Militärdienst bei einer
Pioniereinheit. Bei einem Unfall erlitt der Angeklagte durch eine Minendetonation
am 27. Dezember 1999 schwere Verletzungen an der gesamten linken
Körperseite. Seine Eltern brachten ihn zur Behandlung in ein Krankenhaus nach
Albanien, wo er zwei Monate lang stationär behandelt wurde. Anschließend kehrte
er nicht mehr zur Armee zurück, sondern desertierte. Nach der Entlassung aus
dem Krankenhaus wohnte der Angeklagte bis August 2000 bei einem
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dem Krankenhaus wohnte der Angeklagte bis August 2000 bei einem
befreundeten Albaner in der nordalbanischen Stadt K..
Anschließend fuhr der Angeklagte zu seiner älteren Schwester I. nach T.. Dort
fasste er auch den Entschluss, nach Deutschland zu reisen, weil er sich einen
festen Aufenthalt und Arbeit erhoffte. Dazu setzte er zunächst Mitte/Ende Februar
mit dem Schiff nach Italien über und fuhr dann zusammen mit vier weiteren
Personen in einem Auto bis H. mit. Dort meldete er sich nicht bei der zuständigen
Ausländerbehörde, sondern kaufte einem Italiener mit dem Vornamen Giuseppe
für 500,00 DM einen italienischen Pass ab, der auf den Namen „C. Lo P.” lautete
und in den er sein Passbild einfügte oder einfügen ließ. Anschließend fuhr der
Angeklagte nach L., wo er jedoch nur eine Nacht blieb. Er hatte zuvor von seiner
Schwester I. gehört, dass sich seine Eltern eventuell in L. aufhalten würden,
nachdem durch den Krieg im Kosovo das Elternhaus zerstört worden war. Er fand
sie jedoch trotz der Hilfe eines Landsmannes dort nicht. Daraufhin fuhr der
Angeklagte nach K., wo er bis zum Vorfall vom 3. April 2001 in einer Wohnung in
der I.-straße 24 in K.-G. wohnte.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
2. April 2001
M. K. und dessen Ehefrau N. K. in die Kneipe „K’s Eck” an der Kreuzung E.-
straße/K.-weg in K.-G.. Dort trafen sie „A.”, die damalige Freundin des
Angeklagten. Die Zeugin N. K. war zu diesem Zeitpunkt bereits alkoholisiert. Sie
und „A.” konsumierten damals regelmäßig Kokain.
Während der Geschädigte M. K. im Verlaufe des Abends zum V.-platz ging, um
dort zu telefonieren, verließen die beiden Frauen die Kneipe und gingen in die von
dem Angeklagten genutzte Wohnung in der I.-straße. Dort kamen sie zwischen
20.00 Uhr und 21.00 Uhr an. Anschließend erschien der gesondert verfolgte B. A.
ebenfalls in der Wohnung und übergab der „A.” 1 bis 2 g Kokain. Er verließ die
Wohnung nach einem auf seinem Handy eingegangenen Anruf. „A.” und die
Zeugin N. K. konsumierten das Kokain in der Wohnung. Im Laufe des Abends
kehrte der Zeuge A. in die Wohnung zurück und vollzog mit der Zeugin N. K. den
Geschlechtsverkehr.
Nachdem der Geschädigte M. K. vom Telefonieren am V.-platz in die Kneipe „K’s
Eck” zurückgekehrt war und seine Ehefrau nicht mehr angetroffen hatte, erfuhr er,
dass diese zusammen mit „A.”, der Freundin des Angeklagten, weggegangen sei.
3. April 2001
Ehefrau die Telefonnummer des Angeklagten. Er rief diesen an und bat ihn um ein
Gespräch. Gegen 10.00 Uhr trafen sich die beiden. Der Geschädigte K. sprach den
Angeklagten auf dessen Verhältnis zu „A.” an und fragte ihn, ob er den
Aufenthaltsort „A.‘s” bzw. seiner Ehefrau kenne. Der Angeklagte leugnete jegliche
Kenntnis vom Aufenthalt der Zeugin K.. Als der Geschädigte K. insistierte, begaben
sich schließlich beide in die I.-straße. Während der Angeklagte in die dortige
Spielhalle ging, um mit „A.” telefonisch Kontakt aufzunehmen, wartete der
Geschädigte K. vor der Spielhalle in der Absicht herauszufinden, woher „A.”
gegebenenfalls kommen würde. Auf diese Weise wollte er die Wohnung ausfindig
machen, in der sich seine Ehefrau aufhielt. „A.” traf bereits wenige Minuten,
nachdem sie von dem Angeklagten angerufen worden war, vor der Spielhalle ein,
ohne dass der Geschädigte K. hatte erkennen können, woher sie gekommen war.
Auch sie leugnete, den Aufenthaltsort der Zeugin K. zu kennen. Als der
Geschädigte K. darauf drängte, selbst in der Wohnung der beiden nachzusehen,
fuhren der Angeklagte und „A.” mit ihm in eine Seitenstraße der B.-straße zu einer
dort befindlichen weiteren Wohnung. Der Geschädigte erkannte, dass sich seine
Frau dort nicht aufhielt. Er brach die weitere Suche nach ihr daraufhin ab.
Am späten Nachmittag gegen 17.00/18.00 Uhr kehrte die Zeugin N. K. in die
Wohnung ihrer Mutter am O.-ring zurück. Dort traf sie den Geschädigten M. K. und
berichtete ihm von den Vorkommnissen der letzten Nacht. Der Geschädigte, der
seiner Frau keine nennenswerten Vorwürfe machte, beschloss daraufhin, den
Angeklagten zur Rede zu stellen. Er rief ihn zu diesem Zwecke an und erfuhr, dass
sich der Angeklagte im „K’s Eck” aufhielt.
Gegen 19.00/19.30 Uhr begaben sich die Eheleute K. in die vorbezeichnete Kneipe,
wo sie den Angeklagten antrafen. Der Geschädigte trat unmittelbar nach dem
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wo sie den Angeklagten antrafen. Der Geschädigte trat unmittelbar nach dem
Betreten der Gaststätte auf den Angeklagten zu und sprach ihn sofort darauf an,
dass er am Vortag wider besseres Wissen angegeben habe, keine Kenntnis vom
Aufenthalt der Zeugin K. zu haben. Der Geschädigte war dabei erregt. Es schloss
sich ein zunächst verbaler Streit zwischen ihm und dem Angeklagten an, in dessen
Verlauf M. K. dem Angeklagten darüber hinaus vorwarf, dass dieser mit der Zeugin
K. Geschlechtsverkehr gehabt habe. Daraufhin wandte sich der Angeklagte an die
Zeugin und bat sie, den Irrtum des Geschädigten aufzuklären, was sie auch tat.
Indes trat dadurch keine Beruhigung der Situation ein. Auf die Vorwürfe des
Geschädigten reagierte der Angeklagte schließlich mit dem Worten: „Ich bin
Albaner, ich bin dir keine Rechenschaft schuldig”. Beide packten sich gegenseitig
am Kragen und prügelten sich, wobei der Geschädigte M. K. zu Boden ging.
Danach verließ der Angeklagte die Kneipe. Der Geschädigte folgte ihm
unmittelbar, während die Zeugin N. K. zunächst in der Kneipe blieb und erst kurze
Zeit später auf die Straße hinaustrat.
Der Geschädigte K. redete auch draußen weiter auf den Angeklagten ein und
verlangte Erklärungen für dessen Verhalten. Dabei verfolgte er den Angeklagten
die E.-straße entlang an der „B.-stube” vorbei. Kurz hinter dieser kehrten die
beiden jedoch auf das Verlangen des Geschädigten K. hin wieder um.
In Höhe der „B.-stube” kam es sodann erneut zu einer körperlichen
Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten.
Spätestens in dieser Situation traten auch die gesondert verfolgten Zeugen A. B.,
B. A. und eine sich als „R. M.” ausgebende männliche Person albanischer
Volkszugehörigkeit zu dem Geschehen hinzu. Alle drei beteiligten sich auf Seiten
des Angeklagten an der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten.
Da auch aus der „B.-stube” diverse Personen zu dem Geschehen auf der Straße
hinzu traten, die zum Teil - wie der Zeuge G. - den Geschädigten unterstützten,
zum Teil schlichtend eingriffen und zum Teil auch lediglich beobachteten, entstand
vor Ort eine unübersichtliche Menschenmenge.
Der gesondert verfolgte A. bewaffnete sich während der Auseinandersetzung mit
dem Teil eines Besenstiels mit roter Plastikummantelung und schlug damit
zumindest einmal auf den Geschädigten ein, der diesem Schlag jedoch
ausweichen konnte. Der Angeklagte schlug mit Fäusten auf den sich in gleicher
Weise wehrenden Zeugen K. ein, wodurch dieser Nasenbluten bekam. Auch die
gesondert verfolgten A. B. und „R. M.” schlugen aufgrund eines bei Beginn der
Tätlichkeiten nachträglich gefassten gemeinsamen Tatentschlusses mit Fäusten
auf den Geschädigten ein. Im weiteren Verlauf stach der gesonderte verfolgte „M.”
dem Zeugen G. zweimal in die Rückseite des Oberschenkels, wodurch der Zeuge
stark blutende Wunden erlitt. G. fuhr daraufhin mit einem Taxi davon.
Schließlich - ob vor oder nach den vom Zeugen G. empfangenen Messerstichen,
ist offen geblieben - erlitt der Geschädigte M. K. auf ungeklärte Weise eine
Abschürfung auf dem Nasenrücken sowie einen Stich in den Oberbauch, wodurch
er sofort zu Boden ging. Der Zeuge S. und die Zeugin N. K., die das Geschehen
aus etwa 8 m Entfernung, vor der Gaststätte „K’s Eck” stehend, beobachtet hatte,
kümmerten sich anschließend um den Verletzen. Dieser wurde mit einem
Krankentransportwagen in die Chirurgische Klinik der Universität K. verbracht. Dort
wurde bei einer Laparoskopie freies Blut im Bauchraum des Geschädigten K.
festgestellt. Es wurden 1,5 l Blut abgesaugt und anschließend eine Notoperation
durchgeführt. Dabei wurde eine Stichverletzung, die bis in den linken Leberlappen
führte, übernäht. Größere Gefäße waren von dem Stich nicht betroffen. Dessen
ungeachtet war der Zustand des Verletzten infolge des drohenden fortlaufenden
Blutverlustes, welcher in kürzester Zeit zu einem Volumenmangelschock geführt
hätte, lebensbedrohlich. Der Geschädigte verblieb 6 Tage stationär in der
Universitätsklinik und wurde dann auf eigenen Wunsch entlassen. Er hatte 1 1/2
Monate lang Schmerzen und verspürt solche noch heute, sobald Druck auf die
Narbe ausgeübt wird.
III.
gefährlichen Körperverletzung
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
gesondert verfolgten B., A. und „M.” gegen den Geschädigten M. K. vorging und
auf diesen einschlug. Der Angeklagte und die drei gesondert verfolgten Personen
handelten gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dies geschah in
Form zumindest der sukzessiven Mittäterschaft, indem alle vier kurz nacheinander
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Form zumindest der sukzessiven Mittäterschaft, indem alle vier kurz nacheinander
und in Ansehung der Schläge der jeweils anderen auf den Geschädigten
einschlugen bzw. sich in anderer Weise an der tätlichen Schlägerei beteiligten und
dabei bewusst zusammenwirkten.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Eine Notwehrsituation gemäß § 32
StGB lag nicht vor. Selbst wenn die Kammer zugunsten des Angeklagten davon
ausgeht, dass zuvor in der Kneipe „K’s Eck” der Geschädigte selbst die körperliche
Auseinandersetzung mit dem Angeklagten begonnen und damit einen Angriff
gegen diesen gerichtet hatte, so liegen doch hinsichtlich des weiteren Verlaufes
keinerlei Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass die zunächst beendete Streitigkeit in
der Kneipe nunmehr vor der „B.-stube” in gleicher Weise wieder von dem
Geschädigten aufgenommen worden sein könnte. Damit fehlte es zur Zeit der
Faustschläge des Angeklagten gegen den Kopf des Zeugen K. jedenfalls an einem
„gegenwärtigen” Angriff desselben.
Soweit dem Angeklagten mit der Anklage der Vorwurf des versuchten Totschlages
gemacht worden ist, hat sich dessen Berechtigung nicht mit der für eine
Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Nach Durchführung der
Beweisaufnahme kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der
Messerstich dem Zeugen K. nicht von dem Angeklagten, sondern aufgrund eines
vom gemeinsamen Tatplan nicht erfassten gesonderten Tatentschlusses von „R.
M.” versetzt worden ist. Er ist dem Angeklagten daher nicht sicher zurechenbar.
IV.
Bei der Strafzumessung war zunächst vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs.1, 1.
Halbsatz StGB auszugehen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von 6
Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer
einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung angenommen, so
dass die Strafe gemäß § 224 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB einem Strafrahmen von 3
Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen war. Diese Bewertung der
Kammer ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Vorstrafen des Angeklagten sind weder für das Inland noch für das Ausland
bekannt geworden. Auch ist ihm auf Grund seiner Eigenschaft als Ausländer eine
höhere Strafempfindlichkeit zuzubilligen. Er hat zudem im Rahmen der
Auseinandersetzung vom 3. April 2001 den Streit ursprünglich nicht gesucht,
sondern ist von dem Geschädigten M. K. beharrlich zu Erklärungen genötigt und,
nachdem er die Kneipe „K’s Eck” verlassen hatte, von diesem sogar weiter verfolgt
worden. Die ihm zurechenbaren Folgen der Schlägerei, nämlich das Nasenbluten
und die leichte Abschürfung auf dem Nasenrücken, sind als gering einzustufen.
Auch handelte es sich um eine Spontantat, die der Angeklagte erklärtermaßen
bereut. Schließlich war auch seine geständige Einlassung vor dem Haftrichter zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Zu Lasten des Angeklagten war andererseits zu berücksichtigen, dass dieser sich
illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und sich einen falschen Pass
verschafft hat. Zudem war zum Nachteil des Angeklagten auch zu bewerten, dass
er den Grundkonflikt zwischen ihm und dem Geschädigten durch seine Lügen
ausgelöst hatte.
Aufgrund des Übergewichts der zu Gunsten des Angeklagten zu
berücksichtigenden Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass zu
Gunsten des Angeklagten von einem minder schweren Fall der gefährlichen
Körperverletzung auszugehen war.
Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten
sprechenden Umstände - wenngleich aufgrund der bereits erfolgten
Berücksichtigung bei der Strafrahmenwahl in abgeschwächter Form - hielt das
Freiheitsstrafe von 1 Jahr
hier für tat- und schuldangemessen.
§ 56 Abs.1 StGB
werden. Auch wenn der Angeklagte keinen festen Wohnsitz und keine geregelte
Arbeit hat und sich zudem illegal in Deutschland aufhält, konnte ihm, insbesondere
da er bislang nicht vorbestraft ist, eine positive Prognose gestellt werden. Die
Kammer geht davon aus, dass die Verhängung der Strafe und die Verbüßung des
überwiegenden Teils derselben durch die Untersuchungshaft den Angeklagten
bereits so weit beeindruckt haben und weiterhin beeindrucken, dass bereits sie ihn
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bereits so weit beeindruckt haben und weiterhin beeindrucken, dass bereits sie ihn
von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs.1, 472 Abs.1 StPO.