Urteil des LG Kiel vom 15.03.2017

LG Kiel: firma, nutzungsrecht, grundstück, kaufvertrag, verfügung, wohnung, verjährungsfrist, immobilie, besitzübergang, verkäuferin

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Gericht:
LG Kiel 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 O 208/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199
Abs 1 Nr 2 BGB
Beginn der Verjährungsfrist für den
Schadensersatzanspruch des Grundstückskäufers wegen
Vereitelung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts an
Bootsliegeplätzen auf dem Nachbargrundstück durch
dessen Verkauf
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 2/3, die
Beklagte 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte. Der
Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren Schadensersatz aus abgetretenem Recht.
Mit notarieller Erklärung vom 08.12.1995, auf die Bezug genommen wird,
unterbreitete Herr ... als Geschäftsführer der ... der Beklagten ein Angebot zum
Abschluss eines Kaufvertrages, an das er sich bis zum 31.01.1996 gebunden
halten wollte. Kaufgegenstand war das unbebaute Grundstück, bestehend aus den
Flurstücken 9/1, 9/2 und 8 der Flur 7 der Gemarkung ... in einer Größe von 6.479
qm.
Die Beklagte war Eigentümerin dieser unbebauten Flurstücke. Die Firma ...
beabsichtigte, auf dem Grundstück eine Eigentumswohnanlage zu errichten.
In § 4 dieser Angebotserklärung unter der Überschrift
„Gewährleistung/Anliegerbeiträge“ findet sich in Ziffer 3. folgende Formulierung:
Die Beklagte nahm das Angebot als Verkäuferin an. Die Übergabe des
Grundstücks an die Firma ... erfolgte zum 31.01.1996. Diese errichtete
anschließend eine Eigentumswohnanlage mit Wohnungen.
Von diesen erwarb der Kläger zu 1. in dem Objekt ... mit Besitzübergang zum
01.06.2002 die Wohnung Nr. 13. Die Kläger zu 2. erwarben in demselben Objekt
die Wohnung Nr. 4 mit Besitzübergang zum 01.03.2006 und die Wohnung Nr. 5 mit
Besitzübergang zum 01.10.2003 von der ....
Das Objekt ... grenzt an das unbebaute Grundstück 9/4 der Gemarkung ..., das
ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Beklagten stand. Auf diesem Grundstück
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ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Beklagten stand. Auf diesem Grundstück
9/4 befand sich ein Bootshafen mit Bootsliegeplätzen.
Mit notariellem Vertrag vom 23.06.2003 veräußerte die Beklagte das Flurstück 9/4
an Frau ....
Mit Schreiben vom 02.06.2003 hatte sich die Beklagte an die ... gewandt und die
Auffassung vertreten, § 4 Ziffer 3. des notariellen Angebots vom 08.12.1995 sei
nichtig. Mit diesem Schreiben kündigte die Beklagte die Überlassung der bis dahin
von der Firma ... genutzten Bootsliegeplätze wegen mangelnder Unterhaltung
durch diese und forderte die Herausgabe des Besitzes zum 15.06.2003.
Die ... hatte die Kündigung mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
18.06.2003 zurückgewiesen und unter Hinweis darauf, dass in dem bisher
genutzten Bootshafenbereich lediglich 10 Boote Platz hätten, die
Nutzungsüberlassung für weitere 6 Bootsliegeplätze gefordert.
In dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und Frau ... findet sich folgende
Formulierung:
In der Folgezeit setzte sich Frau ... mit den Klägern in Verbindung und verlangte
von diesen eine Nutzungsentschädigung.
Unter dem Aktenzeichen ... führte die Firma ... (Klagerhebung am 23.04.2004)
einen Rechtsstreit beim Landgericht Kiel gegen die Beklagte gerichtet auf
Auskunftserteilung dahingehend, an welchen Bootsliegeplätzen das in dem
Kaufvertragsangebot vom 08.12.1995 aufgeführte Nutzungsrecht bestehe, sowie
auf Feststellung, dass keine Unterhaltspflicht der Liegeplätze aufseiten der Firma
... bestehe. Durch Urteil vom 20.02.2008 wurde diese Klage abgewiesen.
Mit vorliegender Klage machen die Kläger die Kosten geltend, welche sie für die
Anmietung eines entsprechenden Liegeplatzes hätten bezahlen müssen bzw.
tatsächlich bezahlt haben, und zwar
der Kläger zu 1.
eine Liegeplatzmiete von 2002 bis 2020
18 Jahre á 640,00 € ergibt
Liegeplatz Kläger zu 2.
Wohnung 4 von 2006 bis 2020
15 Jahre á 400,00 € ergibt
Liegeplatz Kläger zu 2.
Wohnung 5 von 2004 bis 2020
17 Jahre á 400,00 € ergibt
Zwischen der ... vertreten durch den Liquidator Herrn ..., und Herrn ... persönlich
sowie den drei Klägern, Herrn ..., Herrn ... und Frau ..., ... und den Eheleuten ... und
... wurde eine Vereinbarung geschlossen. Ziffer 3. dieser Vereinbarung lautet:
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Die Kläger behaupten,
obwohl sich die Beklagte gegenüber der ... verpflichtet gehabt habe, das
kaufgegenständliche Grundstück verbunden mit dem Nutzungsrecht an 16
Liegeplätzen auf dem Grundstück 9/4 zu übertragen, habe sie das Grundstück 9/4
an Frau ... veräußert. Da diese sich nun weigere, die Grundstücksliegeplätze zur
Verfügung zu stellen bzw. hierfür eine Vergütung verlange, sei die Beklagte nicht
mehr in der Lage, ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der Firma ... zu
erfüllen.
Nach der Formulierung in dem Angebot vom 08.12.1995 § 4 Ziffer 3. gehöre auch
das Nutzungsrecht an den Bootsliegeplätzen zu den Hauptleistungspflichten des
Kaufvertrages. Die Klausel sei jedenfalls keinesfalls nur deklaratorischen Inhalts.
Selbst wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eine fehlende
Bestimmbarkeit der Belegenheit der Bootsliegeplätze gegeben gewesen wäre, so
sei diese in den Folgejahren durch die Nutzung der Liegeplätze u. a. auch durch sie
geheilt worden. In den Jahren 1996 bis 2003 hätten die Käufer der
Eigentumswohnungen Liegeplätze genutzt, ohne dass es Zweifel darüber gegeben
habe, dass es sich um die Liegeplätze im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kaufangebotes
gehandelt habe.
Die Firma ... habe erst durch das Schreiben vom 02.06.2003 erfahren, dass sich
die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Klausel berufe und dabei die mangelnde
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einwende. Damit beginne die Verjährung mit
dem 01.01.2004. Durch die Erhebung der Auskunftsklage durch die Firma ... sei die
Verjährung bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kiel vom 20.02.2008
gehemmt gewesen.
Der ... sei ein Schaden entstanden. Für den Fall, dass die benannten 16
Bootsliegeplätze ihr nicht auf unbegrenzte Zeit unentgeltlich zur Verfügung
gestanden hätten, hätte sie niemals einen Kaufpreis in Höhe von 1.700.000,00 DM
für die Grundstücke bezahlt.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 24.320,00 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen
Betrag von 6.800,00 € seit dem 01.10.2003, auf 6.000,00 € seit dem 01.06.2006
sowie auf einen Betrag von 11.520,00 € seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.574,84 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2008 hat die Beklagte Drittwiderklage erhoben gegen
die ..., die dieser am 17.12.2008 zugestellt wurde.
Da die Firma ... zu diesem Zeitpunkt schon erloschen war, entstand Streit über die
Frage der Parteifähigkeit. Hierzu wurde von Herrn ... als ehemaligem Liquidator der
Gesellschaft ohne Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vorgetragen. Die
Drittwiderklage ist mit Schriftsatz vom 08.04.2009 zurückgenommen worden.
Die Beklagte behauptet,
die ... sei zu keiner Zeit berechtigte Inhaberin von Nutzungsrechten an
Bootsliegeplätzen oder von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung von
der angeblichen Pflicht der Beklagten zur Verschaffung solcher Nutzungsrechte an
Bootsliegeplätzen gewesen. Die Klausel in § 4 Ziffer 3. des Angebots vom
08.12.1995 sei mangels inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam.
Die Vertragsklausel unter der Überschrift „Gewährleistung/Anliegerbeträge“ sei
ohne sachlichen Gegenstand und ohne jede Substanz gewesen. So etwas könne
weder veräußert noch übertragen werden.
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Einen Schaden habe die ... nicht erlitten. Die Wohnungseinheiten hätten sich auch
ohne Liegeplätze gegen auskömmliche Preise veräußern lassen.
Im Übrigen sei die Abtretungsvereinbarung unwirksam.
Die Beklagte meint,
mögliche Schadensersatzansprüche seien verjährt.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird ergänzend auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Landgerichts Kiel mit dem Aktenzeichen ... wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zunächst haben die Kläger keinen Schaden dargelegt. Sie machen mit der Klage
abgetretene Ansprüche der Firma ... geltend. Selbst wenn die vorgelegte
Abtretung wirksam sein sollte, so ist ein Schaden der Firma ... nicht schlüssig
vorgetragen. Die geltend gemachten Kosten, welche die Kläger für die Anmietung
eines entsprechenden Liegeplatzes hätten bezahlen müssen bzw. tatsächlich
bezahlt haben, stellen einen eigenen Schaden der Kläger dar.
Zu dem später vorgetragenen Schaden der Firma ... dahingehend, dass diese
ohne die Einräumung eines Nutzungsrechts an zumindest 16 Bootsliegeplätzen
einen wesentlich geringeren Kaufpreis bezahlt hätte, fehlt es an weiterem
substanziierten Vortrag. Die Kläger haben nicht vorgetragen, welchen Kaufpreis die
... bei dem Weiterverkauf an die Kläger bzw. an Dritte erzielt hat und ob und
inwieweit sich hier der behauptete Schaden realisiert hat. Ein Vortrag zur Höhe des
Schadens fehlt.
Im Übrigen wären die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt.
Die Pflichtverletzung der Beklagten könnte im Abschluss des Kaufvertrages am
23.06.2003 mit Frau ... liegen. Durch diesen Kaufvertrag wurde das Eigentum an
dem Flurstück 9/4 auf Frau ... übertragen, sodass die Beklagte nicht mehr in der
Lage war, ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der Firma ... durch Angebot
vom 14.12.1995 dahingehend, der Firma ... ein unentgeltliches Nutzungsrecht an
mindestens 16 Bootsliegeplätzen zur Verfügung zu stellen, zu erfüllen. Im
vorliegenden Rechtsstreit geht es nach Auffassung des Gerichts um die Verletzung
dieser Verpflichtung, ein unentgeltliches Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen.
Es geht nicht um kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche. Gegenstand des
Kaufvertrages zwischen der Firma ... und der Beklagten waren nämlich nur die
Flurstücke 9/1, 9/2 und 8 der Flur 7 der Gemarkung ... und nicht das Flurstück 9/4.
Der Kaufvertrag aus dem Jahre 1995 enthält einen kaufvertraglichen Teil und einen
weiteren Nutzungsüberlassungsteil.
Ob der Hinweis der Beklagten auf bestehende Pachtrechte in dem Kaufvertrag mit
Frau ... eine mögliche Pflichtverletzung entfallen lässt, kann offen bleiben, da
Verjährung eingetreten ist.
Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei
Jahre. Entstanden nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist
der Schadensersatzanspruch mit Abschluss des Kaufvertrages am 23.06.2003.
Die Firma ..., die hier, da die Kläger einen abgetretenen Schaden geltend machen,
Gläubiger im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, hatte spätestens durch die
Klagerwiderung im Prozess mit dem Aktenzeichen ... vom 20.10.2004 Kenntnis
vom Verkauf an Frau ... erlangt. Aus dieser Klagerwiderung ergibt sich die
Veräußerung des Grundstücks 9/4 durch die Beklagte an Frau ....
Obwohl § 4 Ziffer 3. des Kaufvertragsangebots vom 14.12.1995 so auszulegen ist,
dass die Beklagte jeden Monat neu verpflichtet ist, das unentgeltliche
Nutzungsrecht an den 16 Bootsliegeplätzen zur Verfügung zu stellen, ergibt sich
für die hier behaupteten möglichen Schadensersatzansprüche ein einheitlicher
Verjährungsbeginn. Denn wenn eine einzige, in sich abgeschlossene
Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen auslöst, beginnt nach dem
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Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen auslöst, beginnt nach dem
Grundsatz der Schadenseinheit die Verjährungsfrist bereits, sobald irgendein
Teilschaden entstanden ist. Das gilt auch für nachträglich auftretende, zunächst
also nur drohende Folgen, die überhaupt als möglich vorhersehbar sind. Haben
sich hingegen mehrere selbstständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so
beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten
Schäden gesondert zu laufen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 01.12.2005, NJW-RR
2006, S. 694 ff.). Im streitgegenständlichen Fall liegt, wenn man eine
Pflichtverletzung bejaht, eine einzige in sich abgeschlossene Verletzungshandlung
vor. Denn der Abschluss des Kaufvertrages am 23.06.2003 ist eine einzige
Handlung bzw. Pflichtverletzung. Es liegen keine wiederholten Handlungen und
keine wiederholten Beeinträchtigungen vor. Der hier geltend gemachte und
behauptete Schaden ist durch eine einzige Handlung, nämlich den Verkauf des
Grundstücks 9/4 an Frau ... entstanden. Die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit ist
für die gesamte Zukunft unmöglich geworden.
Gemäß §§ 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, 195, 199 Abs. 1 BGB ist Verjährung am
31.12.2007 eingetreten.
Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist durch den Prozess
mit dem Aktenzeichen ... nicht eingetreten. Es wurde weder Leistungsklage noch
Feststellungsklage noch Auskunftsklage bezüglich der hier streitgegenständlichen
Schadensersatzansprüche erhoben. In dem Prozess ging es nur um Auskunft
bezüglich der Lage der Liegeplätze und Feststellung der Unterhaltspflicht der ...
Schadensersatzansprüche waren nicht Gegenstand des Prozesses.
Eine weitere Pflichtverletzung könnte in dem Schreiben der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.06.2003 an die Firma ... liegen. In
diesem Schreiben weist die Beklagte darauf hin, dass die kaufvertragliche
Regelung bezüglich der unentgeltlichen Überlassung nichtig sei und kündigte im
Übrigen vorsorglich die Überlassung der Liegeplätze. Der Anspruch aus dieser
Pflichtverletzung ist ebenfalls verjährt. Entstehung und Kenntnis des Anspruchs
wären mit Zugang des Schreibens vom 02.06.2003 zu bejahen. Die Verjährung
wäre somit am 31.12.2006 eingetreten.
Offenbleiben kann daher, ob die Klausel § 4 Ziffer 3. in dem Kaufvertragsangebot
vom 14.12.1995 wirksam bzw. bestimmt ist.
Eigene Schadensersatzansprüche machen die Kläger nicht geltend. Selbst wenn
man aufgrund der in der Klagschrift aufgeführten Schadenspositionen, nämlich der
Kosten, welche die Kläger für die Anmietung eines entsprechenden Liegeplatzes
zahlen müssen bzw. tatsächlich bezahlt haben, von einem eigenen Schaden
ausgehen sollte, so fehlt es hier an ausreichendem Vortrag. Vertragliche Pflichten
der Beklagten gegenüber den Klägern bestehen nicht. Insoweit, wie die Kläger ihre
Wohnungen nach dem Schreiben vom 02.06.2003 kauften, wäre eine
Pflichtverletzung der Beklagten nicht ursächlich für einen behaupteten Schaden.
Denn die Firma ... kennt in diesem Fall bei Weiterverkauf dieses Schreiben und
räumt den Klägern insoweit trotzdem Nutzungsmöglichkeiten ein. Ursächlich für
einen Schaden wäre daher das Verhalten der Firma ... und nicht der Verkauf an
Frau ... Im Übrigen ist eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger
zu 1. durch den Verkauf an Frau ... nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Nach der Rücknahme der Drittwiderklage trägt gemäß § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO die
Beklagte die Kosten dieser Drittwiderklage. Im Übrigen ergibt sich die
Kostenentscheidung aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.