Urteil des LG Kiel vom 15.03.2017

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Gericht:
LG Kiel 15.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 O 28/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Wegen Unterlassung gemäß §§ 1, 3, 25 UWG, 935 ff., 944 ZPO wird wegen
Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung angeordnet:
Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben mit
„medizinische Fußpflege bei Ihnen zu Hause durch unsere Mitarbeiterin ...“ wie
dies im ... Courier vom 10.01.2003 geschehen ist.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.