Urteil des LG Kassel vom 20.01.2011

LG Kassel: grundsatz der erforderlichkeit, mwst, eigenes verschulden, abrechnung, miete, auto, fahrzeug, mittelwert, zustellung, anwaltskosten

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Gericht:
LG Kassel 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 S 285/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 287 ZPO, § 249 Abs 2 S 1
BGB
Leitsatz
Der Tatrichter darf gemäß § 287 ZPO bei der Schadensschätzung den Normaltarif auf
der Grundlage von Listen und Tabellen ermitteln, wobei - wenn nicht konkrete, sich auf
den Einzelfall auswirkende Mängel substantiiert vorgetragen werden - sowohl die
Schwackeliste 2006 als auch die Fraunhoferliste 2008 als auch eine Kombination aus
beiden Listen in Form einer Mittelung als Schätzungsgrundlage in Betracht kommen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom
25.6.2010 – 412 C 474/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 346,93 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 sowie
vorgerichtliche Anwaltskosten von 70,20 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen nach einem Streitwert von
1.762,10 € werden zu 80 % dem Kläger und zu 20 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt in „ „ bei „…“ eine Autovermietung und verlangt aus
abgetretenem Recht von der Beklagten, deren alleinige Haftung als KFZ-
Haftpflichtversicherer auf Grund eines Unfalls, der sich am 2.1.2009 (Freitag)
gegen 14.00 Uhr ereignete, unstreitig ist, Erstattung der dem Unfallgeschädigten
entstandenen Mietwagenkosten für die Zeit vom 3.1.2009 bis 9.2.2009 (38 Tage).
Das der Fahrzeugklasse 6 zuzuordnende Auto war zur Unfallzeit über 3 Monate alt
und wies eine Fahrleistung von mehr als 13.000 Km auf. Die Reparaturdauer
betrug 32 Tage. Die Mietwagenkosten für einen Pkw der Fahrzeugklasse 5 beliefen
sich ausweislich der Rechnung des Klägers vom 10.2.2009 (Bl. 14 d. A.) auf
4.362,10 €. Der Geschädigte hatte sich vor der Anmietung des Fahrzeuges beim
Kläger nicht bei anderen Autovermietern nach günstigeren Tarifen erkundigt. Die
Beklagte hat 2.600,00 € gezahlt, weshalb der Kläger Zahlung von weiteren
1.762,10 € (4.362,10 € - 2.600,00 €) verlangt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er Ersatz für die während des gesamten
Anmietzeitraums entstandenen Kosten verlangen könne, weil dem Geschädigten,
der angesichts des Alters und der Laufleistung des Pkws zunächst eine
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der angesichts des Alters und der Laufleistung des Pkws zunächst eine
Abrechnung des Schadensfalls auf Neuwagenbasis in Erwägung gezogen habe,
eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen sei; die Beklagte habe eine
solche Abrechnungsweise jedoch abgelehnt, so dass sich der Geschädigte nach
entsprechendem anwaltlichen Rat zur Reparatur entschlossen habe. Auf dieser
Grundlage sei die Mietwagenkostenrechnung vom 10.2.2009 der Höhe nach nicht
zu beanstanden, vielmehr weise sie die im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
„erforderlichen“ Kosten aus. Die Erforderlichkeit des in die Abrechnung
eingestellten Tarifes folge auch aus einem Vergleich mit der von der Fa.
SCHWACKE-Bewertung GmbH & Co. KG (fortan: Fa. Schwacke) im Jahr 2006
erstellten Liste (fortan: Schwackeliste 2006) betreffend den im
Postleitzahlengebiet „ „ von Autovermietern verlangten durchschnittlichen
Normaltarif. Hierzu verweist er unter Bezugnahme auf einen Auszug aus der
Schwackeliste 2006 (Bl. 26 - 31 d. A.) auf seine Berechnung (Bl. 16 d. A.) und die
dort ermittelte Miete von insgesamt 4.791,56 € (2.790,00 € [Grundmiete
Normaltarif] + 558,00 € [Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Leistungen] +
874,00 € [Vollkasko] + 50,00 € [Zustellungs- und Abholungspauschale] + 380,00
€ [Winterreifen] + 139,56 € (Zuschlag um 3 Prozentpunkte wegen der inzwischen
entsprechend gestiegenen MwSt.]). Hinsichtlich des Aufschlags von 20 % für
unfallbedingte Leistungen trägt der Kläger vor, dass ein entsprechender Ansatz
wegen der Besonderheiten der Kosten und Risiken des
Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur normalen Autovermietung zu
berücksichtigen sei (und zwar 2 % für Personal- und Organisationskosten für den
24-Stunden-Dienst, 5 % für das erhöhte Auslastungsrisiko, 9 % für das Risiko des
Forderungsausfalls, 5 % für Rechtsberatung, 2 % für Fahrzeugschäden, 5 % für
Valutarisiko, 1 % für erhöhte Personalkosten, 3 % für erhöhtes
Unterschlagungsrisiko und 3 % für sonstige zusätzliche Risiken wie Wegfall von
Altersbeschränkung etc.). Bezüglich der eingeklagten vorgerichtlichen
Anwaltskosten hat der Kläger keinen Vortrag gehalten.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die in Rechnung gestellten
Mietwagenkosten überzogen seien, weil die von dem Kläger herangezogene
Schwackeliste 2006 keine taugliche Tatsachengrundlage für die nach § 287 ZPO
vorzunehmende Schätzung biete, da die in ihr ausgewiesenen Preise die
tatsächlichen Marktverhältnisse nicht korrekt wiedergäben. Es handele sich
insoweit, anders als bei der verdeckt, d. h. unter Vorspiegelung eines
Anmietungswillens erfolgten Erhebung durch das Fraunhofer-Institut, um eine
offene Art der Datenerhebung, weshalb es sich nicht um die Erhebung eines
„Normaltarifs“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH, d. h. eines von Angebot
und Nachfrage geprägten, marktüblichen Preises im Selbstzahlergeschäft,
handele. In der Erhebung der Fa. Schwacke fehle vielmehr das Korrektiv der
Nachfrage, wobei zudem auch Angebote berücksichtigt würden, die auf Grund ihrer
Höhe von Selbstzahlern nicht nachgefragt würden. Ein weiteres Indiz, das gegen
die Richtigkeit der Schwackeliste 2006 spreche ergäbe sich daraus, dass die
Schwackeliste 2006 gegenüber der Schwackeliste 2003 ganz erhebliche
Preissteigerungen aufweise, wobei diese Entwicklung ihre Fortsetzung bei der
Schwackeliste 2008 gefunden habe; insoweit fänden sich Preissteigerungen von bis
zu 45 %. Gegen die Richtigkeit der Schwackeliste 2006 spreche zudem eine von ihr
am 19.3.2010 durchgeführte Internetrecherche bei „ „ (Bl. 59 f. d. A.), wonach bei
der Firma „…“ in „…“ ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Preis von unter
1.400,00 € brutto für 38 Tage angemietet werden könne, was, so die Behauptung
der Beklagten, auch am Unfalltag möglich gewesen wäre. Darüber hinaus verweist
die Beklagte auf die Ergebnisse von vor diversen Gerichten durchgeführten
Begutachtungen, die zu den folgenden Ergebnissen geführt hätten:
Aus diesem Grunde, so die Beklagte, habe sie auf der Grundlage „der Erhebung
des Fraunhofer-Instituts“ abgerechnet, die, wie immer mehr Gerichte bestätigen
würden, eine taugliche Schätzungsgrundlage zur Ermittlung objektiv erforderlicher
Mietwagenkosten sei. Die Beklagte hat die Rechtsansicht vertreten, dass Kosten
für Winterreifen nicht in Ansatz gebracht werden dürften, weil sämtliche Fahrzeuge
im Winterhalbjahr ohnehin mit Winterreifen ausgerüstet seien, und dass im übrigen
nur Mietkosten für 32 Tage erstattungsfähig seien. Hierzu trägt sie vor, dass das
Schadensgutachten vom 6.1.2009 (Dienstag) datiere und der Reparaturauftrag
erst am 13.1.2009 (Dienstag) erteilt worden sei, was ihrer Ansicht nach nicht zu
ihren Lasten gehen dürfe, weil ein entsprechender Auftrag bereits am 7.1.2009
und damit 6 Tage früher hätte erteilt werden können. Schließlich meint die
Beklagte, dass sich der Geschädigte ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10
% der Mietwagenkosten anrechnen lassen müsse.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass
die dem Grunde nach leistungspflichtige Beklagte die Mietwagenkosten mit
Zahlung von 2.600,00 € bereits ausreichend reguliert habe. Der Kläger könne
vorliegend lediglich den sog. Normaltarif – in Abgrenzung zu dem nur unter
bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen erstattungsfähigen Unfallersatztarif –
geltend machen, dessen Höhe nach § 287 ZPO zu schätzen sei. Dabei könne als
Vergleichs- und Schätzgrundlage weder der Schwackeliste 2006 noch der
Fraunhoferliste 2008 der Vorzug gegeben werden, weil gegenüber beiden Listen
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Erhebungen bestünden. Zweifel an der
Schwackeliste 2006 ergäben sich insbesondere aus der offenen Art der
Preisermittlung, weshalb die Gefahr der Verfälschung der Ergebnisse seitens der
Mietwagenfirmen bestehe. Indes sei auch die Fraunhoferliste 2008 bedenklich, weil
sie sich zu einem beachtlichem Teil auf Internetangebote stütze, die auf dem
maßgeblichen regionalen Markt nicht ohne weiteres zugänglich seien und sie zum
anderen nicht berücksichtige, dass bei dem Erfordernis der sofortigen
Verfügbarkeit eines Ersatzautos eine ungünstigere Preisgestaltung in Betracht zu
ziehen sei; schließlich weise die Fraunhoferliste 2008 wegen der lediglich
zweistelligen Postleitzahlengebiete ein gröberes Raster als die Schwackeliste 2006
auf. Aus diesem Grunde erscheine es u. a. mit dem OLG Saarbrücken (NJW-RR
2010, 541-544) sachgerecht, im Rahmen der Schätzung der Höhe des
ortsüblichen Normaltarifs einen Mittelwert aus beiden Erhebungen zu bilden. Die
Einholung eines Sachverständigengutachtens scheide demgegenüber aus, weil
nicht ersichtlich sei, dass die von einem Sachverständigen anzuwendenden
Erhebungsmethoden denen der Fa. Schwacke oder des Fraunhofer Instituts
überlegen wären und damit dieselben Fehlerquellen eröffnet wären, aus denen die
Parteien ihre jeweiligen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der beiden Listen
hergeleitet haben. Das Amtsgericht hat daraufhin wie folgt gerechnet:
Hinsichtlich der Anmietdauer hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger
schon nicht substantiiert dargetan habe, wann das Schadensgutachten
vorgelegen und wann die Beklagte eine Abrechnung auf Neuwagenbasis
abgelehnt, d. h. der Geschädigte sich für die Reparatur entschieden habe. Zudem
sei eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei dem 3 Monate alten Auto mit einer
Laufleistung von mehr als 13.000 Km ersichtlich nicht in Betracht gekommen,
weshalb hierüber auch nicht habe nachgedacht werden brauchen. Soweit der
Geschädigte sich auf anwaltlichen Rat verlassen haben sollte, sei etwaiges
Anwaltsverschulden gemäß § 278 BGB als eigenes Verschulden anzurechnen.
Der von dem Kläger in Ansatz gebrachte Aufschlag für unfallbedingte
Mehrleistungen sei nicht vorzunehmen, weil der Kläger nicht substantiiert
dargelegt habe, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein Normaltarif
nicht zugänglich gewesen sei – BGH, NJW 2009, 58 – und er auch keinen Vortrag
dazu gehalten habe, worin die unfallbedingten Mehrleistungen vorliegend konkret
(nicht: abstrakt) bestanden hätten.
Der Kläger verfolgt mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung
sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er moniert zum einen eine
rechtsfehlerhafte Anwendung des § 287 ZPO und vertritt unter Verweis auf das
Urteil der erkennenden Kammer vom 10.12.2009 (1 S 231/09) die Ansicht, dass
die Bildung eines Mittelwertes zwischen der Schwackeliste 2006 und der
Fraunhoferliste 2008 nicht nur einfallslos und unreflektiert, sondern darüber hinaus
dogmatisch nicht begründbar sei. Wenn nämlich weder der einen noch der
anderen Untersuchung der Vorzug gegeben werden könne, sei auch nicht
nachvollziehbar, warum dann ein Mittelwert zwischen den beiden
Untersuchungsmethoden heranzuziehen sei. Zum anderen wiederholt der Kläger
seine bereits erstinstanzlich vertretene Ansicht, dass der von ihm pauschal
vorgenommene Zuschlag für unfallbedingte Leistungen gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 25.6.2010 – 412 C 474/10 –
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.762,10 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 sowie
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 192,10 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, es sei dem Tatrichter
im Rahmen des im zustehenden Ermessens bei der Schadensschätzung nicht zu
verwehren, sich des Mittelwertes zwischen den Werten der Schwackeliste 2006 und
der Fraunhoferliste 2008 zu bedienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, innerhalb der
Begründungsfrist begründet worden und auch im übrigen zulässig.
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im
übrigen unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1
StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG
auf Ausgleich von insgesamt 2.946,93 € Mietwagenkosten aus abgetretenem
Recht, so dass nach Abzug der von der Beklagten bereits erbrachten Zahlung in
Höhe von 2.600,00 € ein Restbetrag von 346,93 € verbleibt.
Der Unfallgeschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand
Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich
vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten
darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit
hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den
Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten
Markt – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines
vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich
nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW 2009, 58 [58]).
Ist danach vorliegend allein der Normaltarif erstattungsfähig, sieht die Kammer in
der Vorgehensweise des Amtsgerichts, das den Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO
nach dem Mittelwert von Schwackeliste 2006 und Fraunhoferliste 2008 geschätzt
hat, keine Rechtsverletzung. Die Schadenschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, die
der Tatrichter vorzunehmen hat, unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung
durch das Berufungsgericht, weil es nach § 529 ZPO in der Berufungsinstanz nicht
mehr zu einer uneingeschränkten Wiederholung der Tatsacheninstanz kommt.
Vielmehr dient die Berufung lediglich der Fehlerkontrolle und –beseitigung (vgl.
Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Auflage Tübingen 2008, § 287 Rdnr. 49; Zöller-
Heßler, ZPO, 28. Auflage Köln 2010, § 529 Rdnr. 1).
Dass das Amtsgericht der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt hätte,
kann nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der
Tatrichter gemäß § 287 ZPO bei der Schadensschätzung den Normaltarif auf der
Grundlagen von Listen oder Tabellen ermitteln, wobei – wenn nicht konkrete, sich
auf den Einzelfall auswirkende Mängel substantiiert vorgetragen werden – sowohl
die Schwackeliste 2006 (vgl. BGH, NJW 2009, 58 [59]; BGH, NJW 2010, 1445 [1447];
BGH, NJW 2010, 2569 [2569]) als auch die Fraunhoferliste 2008 (vgl. BGH, NJW
2010, 1251 [1251]) als auch eine Kombination aus beiden Listen in Form einer
Mittelung (vgl. BGH, NJW 2010, 1251 [1251]) als Schätzungsgrundlage in Betracht
kommen.
Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Schwackeliste 2006
sind nur teilweise auf den konkreten Fall bezogen und zeigen keine konkreten
Tatsachen auf, aus denen sich – gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung –
Mängel der Schwackeliste 2006 als Schätzungsgrundlage für den konkret zu
entscheidenden Einzelfall herleiten lassen. Der allgemeine Verweis darauf, dass
die Schwackeliste 2006 gegenüber der Schwackeliste 2003 ganz erhebliche
Preissteigerungen aufweise, wobei diese Entwicklung ihre Fortsetzung bei der
Schwackeliste 2008 gefunden habe und sich insoweit Preissteigerungen von bis zu
45 % fänden, ist schon deshalb unerheblich, weil die Schwackeliste 2008
vorliegend nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen worden ist. Der Einwand
ist im übrigen auch unsubstantiiert, weil eine „ganz erhebliche“ Preissteigerung
hinsichtlich der hier interessierenden Fallgestaltung – Mietpreis für ein Fahrzeug
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hinsichtlich der hier interessierenden Fallgestaltung – Mietpreis für ein Fahrzeug
der Gruppe 5 für einen Zeitraum von 32 Tagen in „…“– nicht vorgetragen wird.
Soweit die Beklagte auf ihre Internetrecherche vom 19.3.2010 verweist, hat der
Kläger bestritten, dass ein solches Angebot auch konkret im fraglichen Zeitraum
zur Verfügung gestanden hätte, ohne dass die Beklagte hierzu substantiiert
vorgetragen oder gar Beweis angetreten hätte. Im übrigen ergibt eine genauere
Betrachtung des vorgelegten Internetausdrucks, dass es sich nur um eine invitatio
ad offerendum der Fa. „…“ handelt und dass für den „nur via Internet“ erzielbaren
Preis Beschränkungen der Fahrleistung gelten sowie eine Vollkaskoversicherung
mit einer Selbstbeteiligung von 950,00 € vorgesehen ist. Auch die weiteren von der
Beklagten erwähnten Fälle in „…“ (hier lag der Wert der Schwackeliste, deren
Jahreszahl nicht mitgeteilt wird, sogar im Rahmen der gutachterlich festgestellten
Bandbreite) und „ „ lassen weder erkennen, welche Konditionen den jeweiligen
Angeboten zugrundelagen, noch sind sie in Hinblick auf den hier zu
entscheidenden Fall orts- und zeitbezogen.
Aus diesem Grunde kann die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende
Annahme, dass die Werte der Schwackeliste 2006 als eher zu hoch und diejenigen
der Fraunhoferliste 2008 als eher zu niedrig anzusehen und daher eine Mittelung
durchzuführen sei, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden; es kann
insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwägungen der
Vorinstanz falsch oder offenbar unsachlich wären.
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 10.12.2009 (1 S 231/09) zwar
ausgeführt, dass die Situation des Geschädigten, der kurzfristig ein Ersatzauto
benötigt, ihrer Ansicht nach eher der Erhebungssituation entspricht, wie sie von
der Fa. Schwacke geschaffen worden ist, weil der erfahrene Autovermieter in der
Regel schon anhand des Auftretens des Geschädigten, der nicht lange im Voraus
anfragt, sondern gleich ein Auto benötigt, erkennen wird, dass sein Kunde unter
Zugzwang steht – zumal wenn der Geschädigte, was er sinnvollerweise tun wird,
darauf hinweist, dass er noch nicht mit Sicherheit weiß, wie lange er den
Ersatzwagen reparaturbedingt benötigen wird, weshalb er hinsichtlich der
Anmietdauer flexibel wird bleiben wollen. Gleichwohl ist die Situation des
Geschädigten nicht mit derjenigen, die im Rahmen der Preisermittlung durch die
Fa. Schwacke geschaffen wird, identisch, weil die Autovermieter bei der
Beantwortung der entsprechenden Fragebögen wissen, dass es nicht um konkrete
Vertragsabschlüsse geht und ihnen bei einer zu hohen Preisangabe ein Geschäft
entgehen könnte – auch der unter Zugzwang stehende Geschädigte könnte
geneigt sein, zum Vergleich telefonisch das Angebot eines Konkurrenten
einzuholen und ggf. dort anzumieten – sondern darum, bei der Erstellung einer für
die (künftige) Regulierungspraxis heranzuziehenden Tabelle mitzuwirken, weshalb
die Annahme des Amtsgerichts, dass hierbei die Gefahr der Verfälschung der
Ergebnisse bestehe, nicht von vornherein als abwegig angesehen werden kann.
Dass sich die Erhebungssituation, die zur Erstellung der Fraunhoferliste 2008
geführt hat, nach Ansicht der Kammer von der Situation, in welcher sich ein
Geschädigter befindet, der möglichst rasch und zudem zeitlich flexibel ein
Fahrzeug benötigt, unterscheidet, weshalb die aus der Fraunhoferliste 2008
ersichtlichen Preise zu niedrig erscheinen, hat die Kammer in ihrem Urteil vom
10.12.2009 bereits eingehend dargestellt. Dann aber kann, zumal der BGH selbst
eine Schätzung anhand beider Listen für nicht fehlerhaft erachtet, nicht
festgestellt werden, dass die mit dem Argument, dass „die Wahrheit irgendwo in
der Mitte liegt“ begründbare Mittelung der beiden Listen ermessensfehlerhaft sei
(so nun ausdrücklich BGH, NJW-RR 2010, 1251 [1251]). Dass die von dem
Amtsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des
OLG Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff.) nicht überzeugt, weil sie erstens einen Fall
betraf, in dem der dortige Beklagte die Werte der Schwackeliste 2006 auf Grund
konkreten Tatsachenvortrags und bezogen auf den Fall erschüttert hatte, wovon
vorliegend nicht die Rede sein kann, und sie zweitens darauf beruhte, dass das
Gericht nur deshalb von der Beweiserhebung mittels Sachverständigengutachten –
die es wegen eigener Bedenken gegen die Aussagekraft der beiden Listen
eigentlich für erforderlich erachtet hatte – abgesehen hat, weil dies „mit
erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Bedeutung des
streitigen Teils der Mietkostenforderung außer jedem Verhältnis“ stünden, was
nach Ansicht der Kammer mit dem Grundsatz der ZPO, dass
entscheidungserhebliche Tatfragen im Falle des Vorliegens entsprechender
Beweisantritte aufzuklären sind, nicht in Einklang zu bringen und insbesondere
auch nicht durch § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach es dem Ermessen des Gerichts
überlassen bleibt, ob es eine Begutachtung durch Sachverständige anordnet,
gedeckt ist, weil es insoweit um die zentrale Frage des Rechtsstreits und nicht nur
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gedeckt ist, weil es insoweit um die zentrale Frage des Rechtsstreits und nicht nur
um einen Nebenaspekt ging (vgl. BGH, MDR 2007, 673 [674]), ändert hieran
nichts.
Allerdings ist die von dem Amtsgericht durchgeführte Berechnung wie folgt zu
korrigieren:
Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass auf der Grundlage des
Klägervorbringens nur die auf einen Zeitraum von 32 Tagen entfallende Miete
erstattungfähig ist. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der
Kläger schon nicht substantiiert dargetan hat, wann das Schadensgutachten
vorgelegen und wann die Beklagte eine Abrechnung auf Neuwagenbasis abgelehnt
hat. Auch kam, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Abrechnung
auf Neuwagenbasis bei einem 3 Monate alten Auto mit einer Laufleistung von
mehr als 13.000 Km ersichtlich nicht in Betracht, weil allgemein anerkannt ist, dass
eine solche Abrechnung grundsätzlich auf Kfz bis zu einer Fahrleistung von 1.000
Km und einer Zulassungsdauer von einem Monat beschränkt ist. Im übrigen trifft
auch die Erwägung des Amtsgerichts zu, dass der Geschädigte sich einen
etwaigen falschen anwaltlichen Rat zurechnen lassen müsste – §§ 254 Abs. 2 S: 2,
278 BGB. Lediglich der Vollständigkeit halber ist insoweit hinzuzufügen, dass der
Kläger noch nicht einmal dezidiert vorträgt, dass der hinzugezogene Rechtsanwalt
einen falschen Rat erteilt habe.
Die Grundmiete ist, insoweit abweichend von der Vorinstanz, für den hier
maßgeblichen 32-Tages-Zeitraum nicht durch Addition von vier Wochenmieten,
einer Dreitagesmiete und einer Tagesmiete zu ermitteln, sondern durch
Heranziehung der Wochenmiete, die auf den überwöchigen Zeitraum
hochzurechnen ist. Die Kammer hält diese Rechenweise im Rahmen der nach §
287 ZPO durchzuführenden Schätzung für angebracht, weil die Miete für ein Auto
gerichtsbekannterweise umso günstiger wird, je länger der Anmietzeitraum ist,
was auch wirtschaftlich nachvollziehbar ist, da der in die Kalkulation
einzubeziehende Verwaltungsaufwand des Vermieters (Übergabe und Rücknahme
der Fahrzeuge, Reinigung derselben, Kontrolle auf Schäden, Ausfüllen von
Vertragsunterlagen; Zahlungsverkehr etc.) pro Mietfall anfällt und daher bei kurzer
Mietdauer relativ hoch ist und mit zunehmender Mietdauer anteilig immer geringer
wird. Die in den Wochenmieten der Schwackeliste 2006 und der Fraunhoferliste
2008 ausgewiesenen Mieten berücksichtigen daher den entsprechend gewährten
„Mengenrabatt“, der auch in der Realität nicht dadurch entfällt, dass man ein Auto
statt für zwei Wochen für zwei Wochen und einen Tag anmietet. Auch in einem
solchen Fall ist Grundlage der Miete sodann der günstigere Tagespreis gemäß
Wochenmiete. Das galt nach den Erfahrungen eines Kammermitgliedes aus April
2010 auch für den Fall einer kurzfristigen nachträglichen Verlängerung eines
ursprünglich für 8 Tage geltenden Automietvertrages um einen Tag, wobei auch
der zweite zusätzliche Tag nicht als isolierter (teurer) Einzeltag in Rechnung
gestellt, sondern unter Zugrundelegung des Wochentarifes abgerechnet wurde.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass nach der
Rechtsprechung des BGH eine Abrechnung nach Tagestarifen vorzunehmen sei,
ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus dem von dem Kläger hierzu
überreichten Internetartikel, der lediglich eine (zudem inhaltlich falsche) Rezension
des Urteils vom 18.5.2010 (VI ZR 293/08) = NJW-RR 2010, 251 f. enthält, nicht
ergibt. Der BGH hat sich in dem zitierten Urteil zu der Frage, wie bei einer
überwöchigen Anmietung zu rechnen ist, nicht geäußert.
Dem Unfallgeschädigten ist ferner Ausgleich dafür zu gewähren, dass er
Aufwendungen für eine Haftungsbefreiung hat. Bei Anmietung eines fremden und
damit im Fahrverhalten nicht vertrauten Fahrzeuges, das regelmäßig auch
jüngeren Zulassungsdatums ist, besteht ein Interesse des unfreiwillig in diese Lage
geratenen Geschädigten, seine Haftung auszuschließen, und zwar unabhängig
davon, ob er privat mit einem nur mäßig oder gar nicht gegen Eigenbeschädigung
versicherten Pkw bis zum Unfallzeitpunkt unterwegs gewesen ist. Denn es macht
einen Unterschied, ob man plötzlich einen fremden Pkw lenken muss, mit dem
man sich im Straßenverkehr nicht so sicher fühlt, oder das eigene Fahrzeug, bei
dem man ggf. auch schon mal den einen oder anderen Kratzer hinnehmen würde,
während man im Rahmen einer Automiete, zumal es sich in der Regel um neue
Pkw handelt, davon ausgehen muss, dass jeder noch so kleine Schaden
fachmännisch behoben werden soll. Dabei ist – insoweit in Abweichung zur
Vorinstanz – auch bei der als Zwischenschritt durchzuführenden Einzelschätzung
nach Fraunhofer 2008 ein entsprechender Zuschlag zu berücksichtigen, weil die
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nach Fraunhofer 2008 ein entsprechender Zuschlag zu berücksichtigen, weil die
von dem Amtsgericht getroffene Feststellung, dass in den Mietpreisen der
Fraunhoferliste 2008 die Kosten der Haftungsbeschränkung bereits enthalten
seien, falsch und damit für die Kammer nicht bindend ist – § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Preise der Fraunhoferliste 2008 verstehen sich nämlich
gerichtsbekannterweise inclusive einer Haftungsbeschränkung „mit
Selbstbeteiligung“.
Nach auch insoweit vom Amtsgericht abweichender Ansicht der Kammer ist es
ferner nicht zulässig, im Rahmen der Schadensschätzung einerseits die
Schwackeliste 2006 heranzuziehen, andererseits aber bei den Einzelpositionen
Autozustellung und Winterreifen sodann darauf abzustellen, dass der Kläger diese
Posten in seiner Rechnung vom 9.1.2009 günstiger abgerechnet hat. Dies stellt
nach Ansicht der Kammer eine unzulässige Vermengung von abstrakter und
konkreter Betrachtungsweise, sozusagen eine „Rosinenpickerei“, dar. Zur
Verdeutlichung verweist die Kammer auf die Hilfsüberlegung, dass man für den
Fall, dass ein Autovermieter mit seinem Angebot zwar insgesamt unter den
Werten des für maßgeblich erachteten Mietpreisspiegels (einerlei ob Schwackeliste
2006 oder Fraunhoferliste 2008) bleibt, jedoch hinsichtlich einer einzigen Position,
z. B. den Kosten für den Vollkaskoschutz, erheblich über dem insoweit ermittelten
Einzeldurchschnittswert liegt, auch nicht auf den Gedanken käme, zu
differenzieren und den Einzelposten Vollkasko herunterzurechnen mit der Folge,
dass sich der zu erstattende Betrag noch weiter reduzieren würde, obwohl das
Gesamtergebnis ohnehin schon unter dem Wert des maßgeblichen
Mietpreisspiegels geblieben war. Die Frage der Angemessenheit der
Mietwagenkosten muss nämlich nach Ansicht der Kammer, da es um einen
einheitlichen Ersatzanspruch und nicht um Einzelansprüche (betreffend
Grundmiete, Vollkaskoschutz, Reifenkosten etc.) geht, einheitlich bewertet werden.
Die Kosten für die Zustellung und die Abholung des unfallbedingt kurzfristig
benötigten Fahrzeugs und die Kosten der Winterbereifung des Autos sind konkret
angefallen und waren angesichts des Mietdatums 3.1.2009 erforderlich, sind
mithin zu ersetzen. Auch dies gilt nicht nur für die als Zwischenschritt
durchzuführende Einzelschätzung anhand der Werte der Schwackeliste 2006,
sondern auch für die Einzelschätzung anhand des Zahlenwerkes der
Fraunhoferliste 2008, in welche diese Kosten ebenfalls noch nicht eingearbeitet
sind (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 9.10.2009, 21 S 27/09, zitiert nach Juris, Rdnr.
51). Es ist gerichtsbekannt, dass der schadensersatzrechtlich erstattungsfähige
und in der Fraunhoferliste 2008 nicht enthaltene Zustellungs- und Abholservice
Mehrkosten verursacht. Gerichtsbekannt ist ferner, dass die Autovermieter
inzwischen dazu übergegangen sind, sich die Ausstattung der Mietwagen mit
Winterreifen extra vergüten zu lassen. Mangels abweichender Erkenntnisse können
insoweit im Rahmen der Schadenschätzung die hier zugrundegelegten Einzeldaten
aus der Schwackeliste 2006 verwendet werden (vgl. LG Bielefeld, a. a. O.).
Da es sich bei den von der Kammer herangezogenen Werte der Schwackeliste
2006 um Bruttowerte unter Einschluss eines im Zeitpunkt der Listenerstellung
gültigen Mehrwertsteuersatzes von 16 % handelt, ergeben sich aus den so
ermittelten Bruttobeträgen von 3.391,71 € und 1.074,00 € (704,00 € + 50,00 € +
320,00 €) Nettobeträge von 2.923,89 € und 925,86 €, die unter Zugrundelegung
des im Unfallzeitpunkt gültigen Umsatzsteuersatzes von 19 % um 3 % zu erhöhen
sind.
Zu Recht hat das Amtsgericht einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte
Leistungen abgelehnt und darauf abgestellt, dass es an schlüssigem Vortrag des
Klägers zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen
und deren konkretem Inhalt – mit Ausnahme der gesondert in Rechnung gestellten
Zustell- und Abholkosten – fehlt. Dem tritt die Kammer bei. Soweit der Kläger auf
entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts zu den allgemeinen Kosten für
Notdienst, Auslastungsrisiko, Forderungsausfall, Kosten der Rechtsberatung etc.
Vortrag gehalten hat, handelt es sich um nicht fallbezogenes Vorbringen, das, wie
der Kläger aus dem vor der erkennenden Kammer geführten Verfahren 1 S 231/09
weiß, nicht reicht. Es kann deshalb auch dahinstehen, dass „Kosten für
Rechtsberatung“ schon aus Rechtsgründen unbeachtlich wären.
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ferner davon abgesehen, ein
Sachverständigengutachten einzuholen. Insoweit kann auf die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden, welche
sich die Kammer zu Eigen macht.
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Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht muss sich der Kläger
keine ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten
anrechnen lassen, weil der Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet
hatte.
Prozesszinsen in zuerkannter Höhe stehen dem Kläger aus §§ 288 Abs. 1, 291
BGB zu.
Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 346,93 €, mithin in Höhe von
70,20 € (45,00 € x 1,3 + 20 %), kann der Kläger unter Verzugsgesichtspunkten –
§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB – ersetzt verlangen. Der
Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.3.2009 (Bl. 15 d. A.) in Verzug
gesetzt. Das daraufhin abgesandte anwaltliche Schreiben vom 30.11.2009 (Bl. 17
f. d. A.) rechtfertigt den Ansatz einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr. Darauf, ob der
Kläger das Anwaltshonorar bereits gezahlt hat, kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW
2007, 1809 [1811]; BGH, NJW 2004, 1868 [1869]; BGH, NJW 1993, 1137 [1138];
BGH, NJW-RR 1987, 43 [44]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die maßgebliche Rechtsfrage, ob es
rechtsfehlerhaft ist, die Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der
Mittelung der Werte der Schwackeliste 2006 und der Fraunhoferliste 2008
vorzunehmen, inzwischen durch die Entscheidung BGH, NJW-RR 2010, 1251 [1251]
höchstrichterlich geklärt ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.