Urteil des LG Kassel vom 13.03.2017

LG Kassel: steuerberater, grundsatz der unmittelbarkeit, treu und glauben, schlüssiges verhalten, konzept, entstehung, gesellschaftsvertrag, beurkundung, fax, gespräch

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Gericht:
LG Kassel 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 T 312/08 - 3 T
317/08, 3 T
312/08, 3 T
313/08, 3 T
314/08, 3 T 315/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 145 Abs 1 S 1 KostO, § 156
KostO, § 242 BGB
(Notarkostenbeschwerdeverfahren: Voraussetzungen für
die Entstehung einer Entwurfsgebühr; Beweisaufnahme vor
dem Landgericht)
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Tenor
Die Beschwerden gegen die Kostenberechnungen des Notars "..."
Rechnungsnummern "..." jeweils in den Fassungen vom 20.06.2008 werden
zurückgewiesen.
Gründe
I. Im Jahre 2004 erwog der Beschwerdeführer, die Rechtsform des von ihm
geführten Gewerbebetriebes zu ändern. Dabei wurde die Umwandlung des
bisherigen einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH und Co KG in
Betracht gezogen, um Vermögen und Einkommen innerhalb der Familie des
Beschwerdeführers zu verteilen und so die Steuerlast zu verringern. Deshalb kam
es am 18.11.2004 zu einer Besprechung in den Diensträumen des Notars, an der
neben dem Beschwerdeführer auch dessen Ehefrau, die Zeugin „ „ teilnahm.
Dabei kamen die Beteiligten überein, dass der Notar die Einbeziehung eines
Steuerberaters in die Beratungen veranlassen solle. Dem entsprach der Notar und
wandte sich in der Folgezeit an die Steuerberaterkanzlei „ „ und dort insbesondere
an den Steuerberater „ „ . Noch vor Durchführung des ins Auge gefassten
weiteren Beratungsgesprächs leitete die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich
in dessen Gewerbebetrieb um die kaufmännischen und steuerlichen
Angelegenheiten kümmert, dem Notar mit Fax-Schreiben vom 25.11.2004 (Bl. 26
f. d.A.) ein an das Amtsgericht - Handelsregister - Eschwege gerichtetes Schreiben
aus dem Jahre 1997 zu, auf dem sie handschriftlich vermerkt hatte „... m.d.B. um
umgehendes Konzept der Unternehmensumwandlung per 01.07.2004!“. Daraufhin
fertigte der Notar diverse Urkundsentwürfe betreffend einen Ausgliederungsplan,
einen Gesellschaftsvertrag, die Schenkung einer Kommanditbeteiligung, den
Nießbrauch an einer Kommanditbeteiligung, die Geschäftsanteilsabtretung sowie
den Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH. Wegen der Einzelheiten der
genannten Urkunden wird auf die vorgelegten Ablichtungen (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug
genommen.
Am 08.12.2004 trafen in den Kanzleiräumen der Steuerberaterkanzlei „ „ der
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau auf den Steuerberater „ „ zeitweilig war
auch der Notar und ein weiterer Steuerberater anwesend. Da sich der
Beschwerdeführer in der Folgezeit bei dem Notar nicht mehr meldete, fragte
dieser mit Schreiben vom 02.03.2005 nach dem Sachstand. Nachdem dieses und
auch weitere Schreiben ohne Antwort blieben, erstellte der Notar seine
Kostenrechnungen und leitete sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
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Kostenrechnungen und leitete sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
28.12.2006 zu. Auch daraufhin reagierte der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich
der Notar Vollstreckungsklauseln erteilte und den zuständigen Gerichtsvollzieher
mit der Beitreibung der Forderungen beauftragte. Erst im Zuge der von dem
Gerichtsvollzieher eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wandte sich
der Beschwerdeführer an den Notar, zu einer Bezahlung der geltend gemachten
Forderungen kam es indes nicht.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer schließlich mit Schreiben seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2008 Beschwerde gegen die ihm
zugegangenen Notarkostenberechnungen erhoben. Zur Begründung behauptet
er, irgendwelche Entwürfe nicht in Auftrag gegeben zu haben, er habe lediglich
eine Beratung erhalten wollen. Dass der Notar Entwürfe erstellt habe, habe er erst
bei Zugang der Kostenrechnungen erfahren, denen die Entwürfe beigefügt
gewesen seien, zuvor habe er von ihnen keine Kenntnis gehabt.
Dem ist der Notar entgegengetreten. Er behauptet, er habe mit der Ehefrau des
Beschwerdeführers im Nachgang zu dem Fax-Schreiben vom 25.11.2004 ein
Telefonat geführt, in dessen Verlauf diese ausdrücklich gebeten habe, die Entwürfe
an die Steuerberaterkanzlei „ „ zu übersenden. Dem sei er nachgekommen, und
die Erörterung der Angelegenheit mit dem Steuerberater am 08.12.2004 sei
anhand der vorliegenden Entwürfe erfolgt.
Die vorgesetzte Dienststelle des Notars ist gehört worden. Auf ihre Stellungnahme
vom 09.07.2008 (Bl. 92 f. d.A.) wird Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin „ „
sowie der Zeugen „ „ und „ „ . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
verwiesen auf die Sitzungsniederschriften vom 31.10.2008 (Bl. 159 ff. d.A.) und
vom 25.11.2008 (Bl. 190 ff. d.A.).
II. Die gemäß § 156 I 1 KostO an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; denn die berechneten Gebühren
stehen dem Notar zu.
Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die
Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben, § 145 I KostO. Mit dem Begriff des
Erforderns ist nach ständiger Rechtsprechung die Erteilung eines
rechtsgeschäftlichen Auftrags gemeint, die nicht ausdrücklich erfolgen muss,
sondern auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Von einem derartigen
Verhalten ist auszugehen, wenn der Notar dem Handeln des als Kostenschuldner
bezeichneten Beteiligten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte entnehmen durfte, jener wolle seine Dienste mit der gesetzlichen
Kostenfolge in Anspruch nehmen (vgl. BayObLG DNotZ 1979, 632; OLG Schleswig
JurBüro 1984, 1714 (1715); OLG Stuttgart DNotZ 1986, 761; Kammer, Beschluss
vom 24.04.2001 3 T 114/01; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl.
§ 145 Rdnr. 55). Entscheidendes Kriterium für die Entstehung der Entwurfsgebühr
ist dabei, dass sich das Verlangen des Kostenschuldners ohne dass eine andere
Deutung seines Verhaltens ernsthaft in Betracht käme (vgl. OLG Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 28.02.2002 20 W 179/01) gezielt auf die Fertigung eines Entwurfes
als einer selbständigen notariellen Handlung richtet, Der Gebührentatbestand des
§ 145 I KostO kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn - wie im
vorliegenden Fall - eine Beurkundung lediglich „im Raum steht", der Entwurf jedoch
benötigt wird, um mit dem Vertragspartner Einigung über wesentliche Punkte zu
erzielen oder den Vertrag von anderer Seite überprüfen zu lassen (so OLG
Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2003 - 20 W 75/03 m.w.N.; vgl. auch OLG
Düsseldorf Rpfleger 1974, 82; OLG Frankfurt JurBüro 1977, 715; Kammer,
Beschluss vom 26.03.2001 3 T 741/00).)
Auf der Grundlage der nach dieser Maßgabe durchgeführten Ermittlungen steht
fest, dass der Beschwerdeführer von dem Notar Entwürfe unabhängig von einem
Beurkundungsauftrag erfordert hat.
(1) So hat der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Anhörung durch die
Kammer am 31.10.2008 ausgeführt, dass der Notar schon am 18.11.2004 mit der
Ausarbeitung von „Vorschlägen“ beauftragt worden sei, die er an den
Steuerberater weiterleiten solle. Jedenfalls sollte der Steuerberater von dem Notar
„Material bekommen“.
Wenn die Zeugin „ „ dagegen bekundet hat, es sei nicht beabsichtigt gewesen,
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Wenn die Zeugin „ „ dagegen bekundet hat, es sei nicht beabsichtigt gewesen,
das mit dem Steuerberater zu führende Gespräch in besonderem Maße
vorzubereiten, so lässt sich dies zunächst nicht mit dem von der Zeugin
gefertigten handschriftlichen Vermerk vom 25.11.2004 in Einklang bringen, wonach
der Notar ein „Konzept der Unternehmensumwandlung“ fertigen soll. Der nach
eigenem Bekunden in geschäftlichen Angelegenheiten erfahrenen Zeugin ist der
Unterschied zwischen „Stichwörtern“ bzw. „Gedanken“ einerseits und einem
„Konzept“ andererseits durchaus bewusst. Hatte der Notar mithin ein „Konzept“
zu erstellen, legt es der zeitliche Zusammenhang zu dem nur etwa zwei Wochen
später durchgeführten Beratungsgespräch mit dem Steuerberater nahe, dass
dieses nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau
Grundlage der dortigen Erörterungen sein sollte. Dafür spricht auch der von dem
Zeugen „ „ einem Mitarbeiters des Notars, gefertigte Vermerk (Bl. 25 d.A.),
wonach dem Steuerberater die „Entwürfe“ zugefaxt werden sollten. Ergänzend hat
der Zeuge hierzu ausgeführt, aus der Fassung des Vermerks sei zu erkennen,
dass sich die Zeugin „ „ telefonisch gemeldet und um die Zuleitung der Entwürfe
an den Steuerberater gebeten habe. Er selbst sei zum damaligen Zeitpunkt mit
der Angelegenheit nicht vertraut gewesen, so dass er nur das habe notieren
können, was ihm die Zeugin „ „ mitgeteilt habe, ohne dass in den Vermerk
eigenes Wissen hätte einfließen können.
(2) Selbst wenn man in all dem noch keine rechtsgeschäftliche Beauftragung des
Notars mit der Fertigung von Entwürfen - ggfls. durch die Zeugin „ „ als Vertreterin
des Beschwerdeführers - sehen wollte, steht aufgrund der weiteren
Beweisaufnahme jedenfalls fest, dass die vom Notar gefertigten Entwürfe mit
Zustimmung des Beschwerdeführers Gegenstand des Beratungsgesprächs vom
08.12.2004 gewesen sind und deren Fertigung so von dem Beschwerdeführer
genehmigt worden ist.
Der Zeuge „ „ hat hierzu erklärt, er sei mit der Prüfung steuerlicher Aspekte im
Zusammenhang mit einer gesellschaftsrechtlichen Veränderung im Betrieb des
Beschwerdeführers beauftragt gewesen. Die von dem Notar in diesem
Zusammenhang erstellten Entwürfe seien bei ihm am 01.12.2004 eingegangen
und er hätte sie in die nur wenige Tage später erfolgte Besprechung
mitgenommen. Dort hätten sie offen auf dem Tisch gelegen und seien immer
wieder bei der Erörterung verschiedener steuerlicher Fragestellungen
herangezogen worden. Jeweils an Hand der Vertragsentwürfe habe er dem
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau die verschiedenen erörterten Modelle
vorgestellt. Dabei hätten sich die Eheleute in keiner Weise erstaunt über das
Vorliegen dieser Entwürfe geäußert. Vielmehr habe man sich auf die Erörterung
jeweils bestimmter Details beschränken können und nicht etwa die
Urkundsentwürfe vollständig durchgehen müssen. Letzteres, so der Zeuge, hätte
aber nahe gelegen, wären die Entwürfe den Eheleute „ „ unbekannt gewesen.
Soweit die Zeugin „ „ demgegenüber angegeben hat, dem Steuerberater hätten
bei dem Beratungsgespräch die streitbefangenen Entwürfe nicht zur Verfügung
gestanden, vermag ihr die Kammer nicht zu folgen.
So steht zunächst fest, dass der Notar die in Rede stehenden Entwürfe vor dem
Beratungsgespräch mit dem Steuerberater gefertigt hat; denn sie liegen
inzwischen vor, und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Notar solche
Entwürfe später, etwa erst im Jahre 2005, gefertigt haben könnte, nachdem ihm
eine Kontaktaufnahme zu dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen ist.
Entsprechend hat auch der Zeuge „ „ berichtet, die Entwürfe am 01.12.2004
erhalten und das Beratungsgespräch auf dieser Grundlage vorbereitet zu haben.
Dann sprich indes alles dafür, dass dem Zeugen „ „ diese Unterlagen bei dem
Beratungsgespräch vorgelegen haben; denn allein dieses Vorgehen lässt sich mit
den erfahrungsgemäß gegebenen Abläufen bei geschäftlichen Besprechungen in
Einklang bringen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der gegenteiligen Aussage
der Zeugin „ „ denn deren Angaben sind nicht glaubhaft. Selbst wenn man ihr
insoweit folgen wollte, dass der Notar dem Steuerberater lediglich in Stichwörtern
seine Gedanken - und nicht etwa ausformulierte Entwürfe - übermittelt haben soll,
sollen, so die Zeugin weiter, auch solche Unterlagen bei der Erörterung vom
04.12.2004 nicht vorgelegen haben. Dies erscheint gänzlich abwegig.
Dass die Erinnerungen der Zeugin „ „ an das Beratungsgespräch vom 04.12.2004
nicht nur im Hinblick auf die Vorlage von Urkundsentwürfen, sondern auch
ansonsten lückenhaft gewesen sind, wird durch ihre weitere Aussage, das
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ansonsten lückenhaft gewesen sind, wird durch ihre weitere Aussage, das
Gespräch mit dem Steuerberater habe etwa 30, allenfalls 45 Minuten gedauert,
belegt. Der Zeuge „ „ hat hierzu - im Kern in Übereinstimmung mit dem Notar -
ausgesagt, er habe die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer und dessen
Ehefrau bei zeitweiliger Anwesenheit des Notars mindestens zwei Stunden lang
erörtert. Dabei hat er sich auf die Eintragungen in seinem Terminskalender
gestützt, die zugleich Abrechnungsgrundlage für die von ihm entfalteten
Tätigkeiten gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage falsch sein
könnte, fehlen danach gänzlich. Dem steht nicht entgegen, dass ich der
Arbeitgeber des Zeugen „ „ später mit einer Reduzierung der Gebührenrechnung
einverstanden erklärt hat; denn hierzu ist es ersichtlich allein im Gegenzug für die
Bereitschaft des Beschwerdeführers gekommen, den reduzierten
Rechnungsbetrag zeitnah zu begleichen.
Da es an tatsächlichen Ansätzen für weitere Ermittlungen fehlt, steht fest, dass
der Beschwerdeführer das Fertigen der streitbefangenen Entwürfe jedenfalls
nachträglich genehmigt hat.
(3) Schließlich sind die den Entwürfen zugehörigen Kostenberechnungen nicht zu
beanstanden, entsprechend hat auch der Beschwerdeführer insoweit keine
Einwände erhoben. Soweit der Präsident des Landgerichts als der dem Notar
vorgesetzten Dienstbehörde in seiner Stellungnahme vom 09.07.2008 hinsichtlich
der Kostenberechnung Nr. „ „ ausgeführt hat, der Notar sei möglicherweise
verpflichtet gewesen, weitergehende Gebühren zu erheben, hat der Notar dies
nicht zum Anlass genommen, seine Kostenberechnungen zu erhöhen. Dann darf
auch die Kammer im vorliegenden, vom Kostenschuldner eingeleiteten Verfahren,
eine entsprechende Erhöhung nicht vornehmen
(Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann aaO. § 156 Rn. 58).
Danach mussten die Beschwerden der Zurückweisung unterliegen.
Diese Entscheidung hatte die Kammer in der eingangs mitgeteilten Besetzung, die
dem Beschluss des Landgerichts vom 15.12.2008 über die Verteilung der
richterlichen Geschäfte entspricht, zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass
nicht sämtliche der dort aufgeführten Richter den durchgeführten
Beweisaufnahmen beigewohnt haben. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, mit den
Beteiligten mündlich zu verhandeln. Grundlage für eine Entscheidung der
Beschwerdekammer in Verfahren der vorliegenden Art ist deshalb nicht nur das
Ergebnis einer mündlichen Verhandlung sondern das gesamte
Ermittlungsergebnis. Dazu gehören vorliegend auch die nach der Beweisaufnahme
eingereichten Unterlagen des Zeugen „…“ sowie die hierzu abgegeben
Stellungnahmen der Beteiligten. Da in die Entscheidung der Kammer schließlich
nur dasjenige eingeflossen ist, was aktenkundig ist, ist auch der Grundsatz der
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gewahrt (zu all dem OLG München,
Beschluss vom 09.07.2008, FGPrax 2008, 211 (212)).
Das Verfahren ist gemäß § 156 V 1 KostO gerichtsgebührenfrei.Für die Zulassung
der weiteren Beschwerde nach § 156 II 2 KostO bestand mangels grundsätzlicher
Bedeutung der Sache kein Anlass. Die maßgebenden Rechtsfragen sind geklärt
und die gebotene Würdigung tatsächlichen Verhaltens obliegt in erster Linie der
Kammer.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.