Urteil des LG Karlsruhe vom 23.12.2015

politische gemeinde, auflage, hauptsache, ermessen

LG Karlsruhe Beschluß vom 23.12.2015, 11 T 16/15
Beschlussersetzungsklage in Wohnungseigentumssachen: Klagegegner; Anspruch auf
Zustimmung zur Baumfällung
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 03.12.2014,
Az. 12 C 17/14, dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.358,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Beklagte wendet sich gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach § 91a ZPO, wonach die
Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden.
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Die Klägerin begehrte mit ihrer am 05.03.2014 bei Gericht eingegangenen Klage die Zustimmung der
Beklagten zur Entfernung eines Thujabaumes im Garten der Wohnungseigentumsanlage ... Blick Richtung
Straße links gem. beigefügten Lichtbildes. Hintergrund ist ein von der Klägerin vorgetragenes
Marderproblem in ihrer Dachgeschosswohnung. Allein die Beklagte weigere sich, der notwendigen
Maßnahme zuzustimmen, den Thujabaum zu fällen.
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Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 06.03.2014 (Anlage B 11, AS 119) wurde unter TOP 9
(Marderbefall, Beauftragung der erforderlichen Maßnahmen) nach ausführlicher Diskussion folgender
Beschluss gefasst:
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"Herr ... besorgt Aufsitzverhinderer und bringt diese in Eigenleistung an. Er bringt an den Kanten
Bereichen des Gebäudes Glattputz (Kalk-Zement-Basis) in der Breite von ca. 10cm an. Die vorgelegten
Rechnungen werden aus der Rücklage erstattet."
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Ein weitergehender Antrag wurde nicht gestellt; ein Beschluss zur Fällung des streitgegenständlichen
Baumes wurde weder gefasst noch abgelehnt.
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Die Beklagte setzte sich gegen die Klage zur Wehr und wandte ein, nicht über die entstehenden Kosten
informiert worden zu sein. Der zu fällende Baum sei kurz nach der Errichtung des Hausanwesens ca. im
Jahr 1990 gepflanzt worden. Insbesondere wäre das Fällen des Baumes nicht ausreichend, um das
Marderproblem zu lösen, da es viele weitere Möglichkeiten für die Tiere gäbe, auf das Dach der
Wohnungseigentumsanlage zu gelangen. Zudem sei die Maßnahme auch nicht notwendig, da auch andere
Möglichkeiten bestünden, das Eindringen von Mardern zu verhindern. Die Eigentümerversammlung vom
06.03.2014 habe beschlossen, die Thuja nicht zu fällen; dieser Beschluss sei bestandskräftig.
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Die Klägerin will ihren Klageantrag zuletzt mit Schriftsatz vom 25.11.2014 zumindest hilfsweise
dahingehend verstanden wissen, dass die Beklagte in der kommenden Wohnungseigentümerversammlung
bei einer etwaigen Beschlussfassung über das Fällen des Baumes die Zustimmung zu erklären habe. Dabei
handele es sich um eine Eilmaßnahme.
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In der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2014 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen
den Rechtsstreit in der Hauptsache beendenden Vergleich, wobei das Gericht nach § 91a ZPO über die
Kosten entscheiden sollte.
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Mit Beschluss vom 03.12.2014 hob das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf, da dies
billigem Ermessen entspreche, zumal nunmehr kein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Tauglichkeit
der Maßnahme zur Unterbindung des Marderbefalles erforderlich sei.
10 Gegen diesen ihr am 09.12.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen
Beschwerde vom 22.12.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Sie beantragt, die Kosten des
Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Mangels
Vorbefassung der Eigentümerversammlung fehle es der Klage am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Zudem genüge die alleinige Zustimmung der Beklagten nicht, da die Wohnungseigentümergemeinschaft
neben ihr und der Klägerin noch aus einem weiteren Mitglied bestehe. Der Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung vom 06.03.2014 sei bestandkräftig. Es hätte die Gemeinschaft als
Verband verklagt werden müssen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Baum um
Gemeinschaftseigentum handele. Ein Sachverständigengutachten hätte überhaupt nicht eingeholt werden
müssen.
11 Die Klägerin verteidigt ihre ursprüngliche Klage. Die Beklagte habe sich als Einzige geweigert, der
begehrten Maßnahme zuzustimmen. Am 06.03.2014 sei kein Beschluss unter Mitwirkung der Klägerin
gefasst worden. Sinngemäß vertritt die Klägerin die Auffassung, mit dem zustimmungsersetzenden Urteil
könne bei einer Wohnungseigentümerversammlung der gewünschte Beschluss erwirkt werden.
12 Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 15.01.2015 nicht ab und
legte die Akte der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
13 Die nach §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige
Beschwerde der Beklagten ist begründet.
14 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war
gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung
vorzunehmende lediglich summarische Prüfung der Erfolgsaussichten (vgl.
Vollkommer in: Zoller, ZPO 30.
Auflage 2014, § 91a Rn. 24, 26a m.w.N.) ergibt, dass die Klage auf Zustimmung zur Entfernung des
streitgegenständlichen Thujabaumes schon aus Rechtsgründen von Anfang an unter keinen Umständen
Erfolg haben konnte.
15 Dabei kann es dahinstehen, ob die begehrte Maßnahme eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1
WEG darstellt oder vielmehr einen notwendigen Bestandteil der Instandsetzung des
Gemeinschaftseigentums umfasst. In jedem Fall war die Klage - auch ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens - abzuweisen. Insbesondere geht auch der Einwand der Klägerin, es handele
sich um eine Notmaßnahme (wohl im Sinne des § 21 Abs. 2 WEG) fehl.
16 1. Würde es sich bei der Entfernung des Baumes um eine ordnungsmäßige Instandsetzungsmaßnahme
handeln, würde die Klägerin einen Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf ordnungsmäßige Verwaltung im
Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG geltend machen wollen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin
auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis den grundsätzlich sachdienlichen Antrag auf eine
Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 21 Abs. 8 WEG gestellt hätte. Doch wäre auch dieser
Klageantrag erfolglos geblieben.
17 Eine Klage nach § 21 Abs. 8 WEG ist zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten (vgl.
Suilmann in: Jennißen, WEG 4. Auflage 2015, § 21 Rn. 128 m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen. Trotz
entsprechender Rüge der Gegenseite ist eine Erweiterung der Klage auf die übrige Wohnungseigentümerin
vor Eintritt der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits nicht erfolgt. Ein Hinweis des Gerichts war
insoweit auch nicht angezeigt; das Unterbleiben ist daher im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO
unbeachtlich.
18 Zudem hätte einem Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG die Erforderlichkeit der gerichtlichen
Ermessensentscheidung gefehlt. Da die gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG einen
unmittelbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie und in das durch Art. 14 GG
geschützte Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer darstellt, darf die Ermessensentscheidung des
Gerichts das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit beschränken, wie dies
aufgrund der zu regelnden Angelegenheit unbedingt nötig ist. Die Erforderlichkeit liegt daher in der Regel -
wie hier - nicht vor, wenn sich der klagende Wohnungseigentümer vor Einreichung seiner Klage nicht um
eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemüht und die Angelegenheit nicht zum Gegenstand
einer Wohnungseigentümerversammlung gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009, V ZR 114/09, juris
Rn. 14, 15;
Suilmann in: Jennißen, WEG a.a.O., § 21 Rn. 46 m.w.N., 137, 139; Vandenhouten in:
Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG 11. Auflage 2015, § 21 Rn. 143). Dies war vorliegend nicht der
Fall. Jedoch hätte dieses Manko jedenfalls durch die Befassung der Eigentümerversammlung vom 06.03.2014
"geheilt" worden sein können. Dann wäre jedoch die Vorgehensweise hinsichtlich des Marderproblems
bereits Gegenstand einer positiven Beschlussfassung ebendieser Wohnungseigentümerversammlung
gewesen. Eine Ermessensentscheidung des Gerichts kommt aber solange nicht in Betracht, wie der von den
Eigentümern gefasste Beschluss nicht angefochten und daher nicht für ungültig erklärt worden ist (vgl.
Suilmann, a.a.O. Rn. 140 m.w.N.). So läge es hier. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom
06.03.2014 wurde unstreitig nicht angefochten. Er ist demnach - mangels ersichtlicher Nichtigkeitsgründe -
bestandskräftig und wäre für das Gericht im Falle einer ordnungsgemäß gegen alle übrigen
Wohnungseigentümer erhobenen Klage bindend gewesen.
19 2. Würde es sich bei der Entfernung des streitgegenständlichen Baumes hingegen um eine bauliche
Veränderung handeln, da die begehrte Maßnahme über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausginge, wäre die Klage auf Zustimmung durch die
Beklagte allein ebenfalls erfolglos geblieben. Dabei kann es im Weiteren auch dahinstehen, ob die Beklagte
über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus durch die begehrte Maßnahme beeinträchtigt worden
wäre.
20 a) Wäre die Beklagte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, bedürfte es für
die bauliche Veränderung deren Zustimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG schon gar nicht (Satz 2 der
Norm). Einer entsprechenden Klage fehlte das Rechtsschutzbedürfnis.
21 b) Begehrt die Klägerin, wie dem hilfsweise gestellten Antrag zu entnehmen ist, eine entsprechende
Stimmabgabe der nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehend beeinträchtigten
Beklagten, kann eine solche Klage ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Klägerin ein solcher Anspruch auf
Gestattung der baulichen Veränderung im Beschlusswege nur zusteht, wenn ihr alle Wohnungseigentümer
zugestimmt haben, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Da ein Beschlussantrag zur Fällung des streitgegenständlichen Baumes jedoch nie gestellt worden ist, kann
eine Zustimmung aller Beeinträchtigten gar nicht vorliegen, da diese nur im Beschlusswege möglich ist (vgl.
dazu
Vandenhouten, a.a.O. § 22 Rn. 5, 7 m.w.N.; Merle in: Bärmann, WEG 13. Auflage 2015, § 22 Rn. 120
ff., 137 jeweils m.w.N.). Dass darüber hinaus die Zustimmung der beeinträchtigten Wohnungseigentümer
nicht außerhalb einer Beschlussfassung möglich ist (so aber z.B.
Hogenschurz in: Jennißen, WEG 4. Auflage
2015, § 22 Rn. 13 m.w.N.), ist hier nicht weiter zu vertiefen, da die bestrittene Behauptung der Klägerin,
die Zustimmung aller übrigen Eigentümer läge vor, nicht unter Beweis gestellt worden ist. Außerdem
spricht schon das Abstimmungsverhalten in der Eigentümerversammlung vom 06.03.2014 dem entgegen.
Im Übrigen wäre auch diese Klage gegen alle (übrigen) Wohnungseigentümer zu richten gewesen (vgl.
Vandenhouten, a.a.O. § 22 Rn. 148 m.w.N.; Merle in: Bärmann, a.a.O. § 22 Rn. 166 m.w.N.). Darüber hinaus
gelten die unter 1. dargelegten - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen für eine Beschlussersetzung durch
das Gericht entsprechend.
22 c) Wäre die Beklagte hingegen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, was im
Falle der Annahme einer baulichen Veränderung nahe liegen würde, stünde der Klägerin ein Anspruch auf
Zustimmung zu der Maßnahme grundsätzlich nicht zu (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.02.2008, 34
Wx 66/07, juris Rn. 29 m.w.N.). Besondere Grundrechtserwägungen, die ganz ausnahmsweise zu einem
Duldungsanspruch führen könnten, sind nicht vorgetragen und auch anderweitig nicht ersichtlich. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen unter 4. verwiesen.
23 3. Es liegt auch keine Notmaßnahme vor. Nach § 21 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt,
ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines
dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Erforderlich wäre aber
auf alle Fälle eine Gefahrensituation für das Gemeinschaftseigentum, in der dem eingreifenden Eigentümer
ein Zuwarten auf das Tätigwerden des Verwalters oder auf die Zustimmung der anderen Miteigentümer
nicht zugemutet werden kann (vgl.
Vandenhouten, a.a.O. § 21 Rn. 20 m.w.N.). Der Vortrag der Klägerin
und insbesondere ihr Klageantrag stehen einer solchen Notsituation ersichtlich entgegen. Weitere
Ausführungen hierzu sind nicht angezeigt.
24 4. Zu guter Letzt darf man sich auch fragen, ob die für die Regenrinnen vorgesehenen Maßnahmen nicht
auch an dem - bis in eine gewisse Höhe - astlosen Baumstamm hätten Anwendung finden können, wie es
letztlich im Vergleichswege zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Hätte eine zulässige und vom
Ansatz her nicht aussichtslose Klage Vorgelegen, so dass es auf die Frage, ob die begehrte Maßnahme die
einzig erfolgversprechende gewesen wäre, hätte im Rahmen der billigem Ermessen folgenden Entscheidung
über die Kostenverteilung berücksichtigt werden müssen, dass die Erfolgsaussichten für die Beweisführung
der Klägerin marginal gewesen wären. Da es sich bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO um eine
Prognoseentscheidung handelt, gilt das strenge Verbot der Beweisantizipation nicht (vgl.
Jaspersen/Wache
in: BeckOK-ZPO, 18. Edition 2015, § 91a Rn. 29 m.w.N.).
25 5. Da die Klage nach alledem bei Fortführung des Rechtsstreits auch ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens keinen Erfolg gehabt hätte, waren die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin
aufzuerlegen.
III.
26 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über
den Beschwerdewert, der sich am Kosteninteresse orientiert, auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO (vgl.
Vollkommer in: Zoller, a.a.O., § 91a Rn. 48 m.w.N.). Dabei wurde der unangefochten gebliebene Streitwert
der Hauptsache von 5.000,00 EUR zugrundegelegt. Die Beschwer der Beklagten beläuft sich somit auf die
Summe aus den eigenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.304,60 EUR und aus der Hälfte der - nicht
ermäßigten - Gerichtskosten in Höhe von 219,00 EUR, mithin auf einen Betrag in Höhe von 1.523,60 EUR.
Für den Ansatz der Fahrtkosten sowie des Abwesenheitsgeldes kommt es auf die politische Gemeinde, nicht
auf den Gerichtsbezirk an (vgl.
Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG 21. Auflage 2013, VV 7003-7005 Rn. 9
m.w.N.).
27 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da eine prozessuale Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht
zur Entscheidung steht und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.
Wegen Fragen des materiellen Rechts wäre die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Rahmen des § 91a ZPO
ohnehin ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2012, VII ZB 91/11, BeckRS 2012, 11168, Rn. 7
m.w.N.;
Jaspersen/Wache in: BeckOK-ZPO, 17. Edition 2015, § 91a Rn. 44).