Urteil des LG Karlsruhe vom 09.01.2003

LG Karlsruhe: unrichtigkeit, ausweisung, vergütung, vorsteuerabzug, leistungsverhältnis, rechtsberatung, ausschluss, sachverständigenkosten, anmerkung, verfügung

LG Karlsruhe Beschluß vom 9.1.2003, 9 T 131/02
Kostenfestsetzung: Ausschluss eines gesonderten Mehrwertsteuerausweises bei den Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09. Oktober 2002 – Az.: 8 C 117/01 – wird als
unzulässig verworfen.
2. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom
12. Juni 2002 – Az.: 8 C 117/01 – wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Beschwerdewert wird auf EUR 50,01 festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juni 2002 hat das Amtsgericht die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf EUR
2.087,71 festgesetzt. In diesem Betrag sind EUR 1.494,61 (DM 3.403,20) Gerichtskosten enthalten, die sich aus DM 480,00 Gerichtsgebühren
sowie DM 2.923,20 Sachverständigenkosten zusammensetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss enthält folgende Anmerkung: "Der
Erstattungsbetrag enthält in Höhe von 81,81 EUR Umsatzsteuer."
2
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.06.2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin mit am 27.06.2002
eingegangenem Schriftsatz vom 26.06.2002 Erinnerung eingelegt und den Mehrwertsteuerausweis beanstandet, weil dieser lediglich die bei der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten angefallene Mehrwertsteuer umfasst, nicht aber die Mehrwertsteuer aus den Gebühren des
Sachverständigen enthält. Diese Mehrwertsteuer sei auszuweisen, da sie gegebenenfalls als Vorsteuer im Erstattungsfall abgesetzt werden
könne.
3
Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 09.10.2002 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Unrichtigkeit des
Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 319 ZPO sei nicht gegeben, der Ansatz der Gerichtskosten sei zutreffend erfolgt, die Ausweisung von
angefallener Mehrwertsteuer bei den Gerichtskosten nicht vorgesehen.
4
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 17.10.2002 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.10.2002, beim
Amtsgericht eingegangen am 05.11.2002, sofortige Beschwerde eingelegt.
5
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.11.2002 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
6
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.10.2002 ist unzulässig.
7
Gegen den nach § 319 ZPO ergangenen, einen Antrag auf Berichtigung zurückweisenden Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 319
Abs. 3 ZPO).
8
Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteils- bzw. Beschlussberichtigung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der
Ablehnungsbeschluss keine sachliche Entscheidung enthält, sondern die Berichtigung aus prozessualen Gründen oder infolge Verkennung des
Begriffs der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" ablehnt (Kammerbeschluss vom 13.08.2002 – Az.: 9 T 62/02). Dies ist vorliegend jedoch nicht
der Fall.
III.
9
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin vom 26.06.2002 ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2, 569 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
10 Das Amtsgericht hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss die Mehrwertsteuer, die in den Gebührenrechnungen des Sachverständigen in Höhe
von insgesamt DM 403,19 enthalten ist, zu Recht nicht gesondert ausgewiesen.
11 Die Klägerin ist wegen der auf die Vergütung des Sachverständigen zu entrichtenden Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG
berechtigt. Bei den Kosten des Sachverständigen, der im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens oder eines Klageverfahrens im Auftrag
des Gerichts tätig geworden ist, handelt es sich um Gerichtskosten. Im Verhältnis zur Klägerin fehlt es jedenfalls an einem
umsatzsteuerpflichtigen Leistungsverhältnis; der Klägerin wurde deshalb von dem Sachverständigen auch nichts in Rechnung gestellt (vgl. OLG
Nürnberg, Beschluss vom 06.10.1992 – 6 W 2879/92, zitiert nach Juris Nr. KORE471039300 ).
12 Der sofortigen Beschwerde der Klägerin musste deshalb der Erfolg versagt bleiben.
IV.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
14 Der Beschwerdewert war auf die niedrigste, ein Rechtsmittel ermöglichende Gebührenstufe (vgl. § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO) festzusetzen (§§ 3
ZPO, 12 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG).
15 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO).