Urteil des LG Kaiserslautern vom 10.01.2005

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Strafrecht
LG
Kaiserslautern
10.01.2005
8 Qs 1/05
Ein Tenor mit dem Ausspruch "die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse" kann nicht dahingehend
ausgelegt werden, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten bei einem Freispruch
eingeschlossen sind; auch eine dahingehende nachträgliche Ergänzung der Kostengrundentscheidung
ist unzulässig. Die Umdeutung einer Beschwerde gegen die Auslagenfestsetzung in eine
Gegenvorstellung analog § 33 a StPO gegen die Kostengrundentscheidung ist nicht möglich.
8 Qs 1/05
6312 Js 3806/04.jug 2 Ds Amtsgericht Rockenhausen
6312 Js 3806/04 Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt …,
wegen Sachbeschädigung,
hier: Beschwerde gegen Auslagenfestsetzung,
hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Rutz, die Richterin am Landgericht Mengele und den Richter Cichon
am 10. Januar 2005
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Rockenhausen vom 27. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen.
2. Von der Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig,
insbesondere ist sie auch fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerdeschrift gegen den am 3. November
2004 mit Empfangsbekenntnis zugestellten
Beschluss ist per Fax am 5. November 2004 beim
Amtsgericht Rockenhausen eingegangen. Die
Streitfrage, ob für sofortige Beschwerden gegen
Entscheidungen des Rechtspflegers im Rahmen
der Kostenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 1
RPflGi.V.m. § 311 Abs. 2 StPO die einwöchige
oder gemäß § 11 Abs. 1 RPflGi.V.m. §§ 464b Satz
3 StPO, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO die zweiwöchige
Einlegungsfrist gilt (vgl. hierzu Meyer-Goßner,
StPO, 47. Aufl., § 464b Rn. 7), braucht daher nicht
entschieden zu werden.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen
Erfolg.
In der Kostenentscheidung im Urteil des
Amtsgerichts Rockenhausen vom 27. Mai 2004
werden nur die Kosten des Verfahrens der
Staatskasse auferlegt. Dies kann nach der
überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen
Ansicht (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rn.
20), der sich die Kammer anschließt, nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass davon auch
die notwendigen Auslagen des Beschuldigten
umfasst werden. Auch eine nachträgliche
Ergänzung der Entscheidung ist nach der
ebenfalls zutreffenden herrschenden Ansicht (vgl.
Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 12) unzulässig.
Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts
Rockenhausen ist rechtskräftig. Hiergegen wäre
gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO die sofortige
Beschwerde zulässig gewesen, welche jedoch
nicht erfolgt ist. Auch die teilweise für zulässig
gehaltene (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., § 464
Rn. 12) Umdeutung des
Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige
Beschwerde kommt hier nicht in Betracht, da
dieser erst am 11. Juni 2004 und somit verspätet
beim Amtsgericht Rockenhausen eingegangen
ist.
Der angefochtene Beschluss vom 27. Oktober
2004 ist demgemäß in vollem Umfang zutreffend,
da dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf
Erstattung seiner notwendigen Auslagen gegen
die Staatskasse zusteht.
Eine Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in
eine Gegenvorstellung analog § 33a StPO ist
nicht möglich. Dieser vom Landgericht
Zweibrücken in einem Beschluss vom 2.
November 1992 (JurBüro 1993, 238)
vorgeschlagenen Lösung folgt die Kammer aus
Gründen der Rechtssicherheit nicht.
Von der Auferlegung der Kosten für das
Beschwerdeverfahren hat die Kammer
entsprechend § 74 JGG
abgesehen.
gez. Rutz gez. Mengele
gez. Cichon
Orientierungssätze:
1. Ein Tenor mit dem Ausspruch „die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse“ kann nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten bei einem
Freispruch eingeschlossen sind.
2. Auch eine dahingehende nachträgliche Ergänzung der Kostengrundentscheidung ist unzulässig.
3. Die Umdeutung einer Beschwerde gegen die Auslagenfestsetzung in eine Gegenvorstellung
analog § 33a StPO gegen die Kostengrundentscheidung ist nicht möglich.