Urteil des LG Kaiserslautern vom 22.10.2004

LG Kaiserslautern: unfallversicherung, schmerz, gerät, anhörung, musik, einwirkung, gesundheitsschädigung, unfallbegriff, hindernis, aufwand

Privatversicherungsrecht
LG
Kaiserslautern
22.10.2004
3 O 898/03
Zur Frage der Leistungsfreiheit der Unfallversicherung; Verneinung erhöhter Kraftanstrengung beim
normalen, auch schnelleren Benutzen eines Steppers mit Musikbegleitung
Geschäfts-Nr.: 3 O 898/03
Verkündet am:
22. Oktober 2004
gez. Müller, JOS
Landgericht Kaiserslauter
Im Namen des Volkes
U R T E I L
In dem Rechtsstreit
,
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
,
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Leistung aus Unfallversicherung,
wegen Leistung aus Unfallversicherung,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht Sachs
als Einzelrichter
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2004
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 130 % der vollstreckbaren Kosten,
die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete,
unbedingte und selbstschuldnerische inländische Bankbürg-
schaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuer
bürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vor
läufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 7.737,16 EUR nebst Zinsen wegen einer
Invaliditätssumme aus einem Verletzungsereignis vom 11.12.2000.
Gemäß dem Versicherungsschein (Bl. 7/8 d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten Bezug
genommen wird, ist die Klägerin über eine Unfallversicherung bei der Beklagten mit einer In-
validitätssumme in Höhe von 300.000,-- DM bzw. rd. 153.388,-- EUR mitversichert; Versicherungsnehmer
ist ihr Ehemann Volker Kessler.
Die Klägerin erlitt am 11.12.2000 gegen 18.25 Uhr im Fitness-Treff Kusel bei Übungen auf einem Stepper
- einem Übungsgerät mit einer oben vorhandenen aufgerauten, gummierten und starren Trittfläche - mit
einer Höheneinstellung von ca. 20 - 30 cm nach einem bis dahin bereits ca. 15 Minuten andauernden
Training eine Verletzung am rechten Fuß, als sie - nach dem ursprünglichen Vorbringen der Klägerin - mit
diesem auf den Boden auftrat. Unmittelbar nach diesem Ereignis wurde im Westpfalz-Klinikum Kusel
festgestellt, dass die Klägerin eine Achillessehnenruptur erlitten hatte.
Der "Unfall" wurde der Beklagten im Dezember 2000 gemeldet.
In einem Gutachten vom 24.7.2002 (Bl. 12 ff. d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten
verwiesen wird, wurde u. a. eine aktuelle Funktionsbeeinträchtigung von 1/10 fest-
gestellt.
Anfang Juli 2002 zahlte die Beklagte einen Vorschuss von 3.000,-- EUR.
Mit Schreiben vom 31.7.2002 hatte die Beklagte eine Invaliditätsleistung von 2.684,29 EUR errechnet.
Die Klägerin berechnet einen ihr zustehenden Zahlungsbetrag von 10.737,16 EUR bzw. nach Abzug des
Vorschussbetrages von 3.000,-- EUR einen solchen von 7.737,16 EUR.
Die Klägerin verweist hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation auf die Abtretungserklärung vom 15.5.2003 zu
ihren Gunsten, ist der Auffassung, das fragliche Verletzungsereignis sei ein Unfallereignis, das eine
Zahlungsverpflichtung der Beklagten wie begehrt auslöse, trägt vor und macht im Übrigen geltend:
Versicherungsschutz sei auch bei Zerrungen und Zerreißen von Sehnen infolge von Kraftanstrengungen
bzw. erhöhter Kraftanstrengung gegeben.
Die Klägerin habe sich verletzt, als sie einen unkoordinierten Schritt vom Stepper aus einer Höhe von 20
cm auf den Boden gemacht habe.
Bei dieser Bewegung habe sich die Klägerin auch die Achillessehnenruptur zugezogen.
Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass das ständige Auf- und Abtreten von einem Stepper über die normal
notwendige objektive Bewegungsanforderung hinausgehe. Kurz vor dem Riß der Achillessehne habe die
Klägerin gerade begonnen, auf dem Stepper zu arbei-
ten.
Das Steppen auf einem Brett setze sich vom normalen Bewegungsablauf deutlich ab und erfordere auch
eine Kraftanstrengung. Insbesondere bei sportlicher Betätigung sei von einer so genannten gesteigerten
körperlichen Tätigkeit mit entsprechender Kraftanstrengung zu sprechen. Der Achillessehnenriss stelle
sich als Zerreissung eines Gliedmaßes i. S. d. Unfallbestimmungen dar (Beweis: Einholung eines
Sachverständigengutachtens).
Während dieses Steppvorgangs - möglicherweise durch einen unkoordinierten Tritt
dieser zweiten Übungsstunde noch nicht erfahren gewesen) - sei die Achillessehne gerissen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 7.737,16 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
4.9.2003 an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hebt u. a. unter Bezugnahme auf § 12 I AUB 88 darauf ab, dass die Klägerin als
Nichtversicherungsnehmerin selbst nicht aktivlegitimiert sei, und dass sie - die Beklagte - leistungsfrei
geworden sei, nachdem die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Anspruchsablehnung
gerichtlich geltend gemacht worden sei, verneint das Vorliegen eines Unfallereignisses, bestreitet, dass
vorliegend auf Grund der Bewegung auf dem Stepper eine erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen habe,
und bringt im Übrigen vor:
Eine Eigenbewegung der Versicherten allein, die nicht eine Einwirkung von außen ausgelöst habe, sei
kein Unfallereignis.
Es liege auch keine durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursachte bedingungsgemäße Verletzung vor.
Beim Herabtreten von einem Stepper handele es sich um eine normale Körperbewegung (wie etwa
schwungvolles Treppensteigen), die gerade keine erhöhte Kraftanstrengung erforderlich mache (Beweis:
Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Bei Übungen auf dem Stepper handele es sich um eine so genannte Ausdauersportart, die durch ein
gleichmäßiges und rhythmisches Auf- und Absteigen auf bzw. von dem Stepper gekennzeichnet sei. Eine
erhöhe Kraftanstrengung finde bei einem solchen Bewegungsablauf nicht statt (Beweis: Einholung eines
Sachverständigengutachtens).
Während die Klägerin nunmehr ausführe, es sei zu einem unkoordinierten Schritt vom Stepper
gekommen, habe sie in der Unfallanzeige lediglich angegeben, sie habe sich ohne Einwirken einer
anderen Person eine Achillessehnenruptur rechts zugezogen, und in der Unfallschilderung vom 4.1.2001
angegeben, bei einer Abwärtsbewegung des rechten Fusses vom Stepper zum Fußboden plötzlich einen
Schmerz bemerkt zu haben, ohne dabei eine unkoordinierte Bewegung oder Ähnliches erwähnt zu
haben.
Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass gerade der Steppvorgang eine völlig gleichförmige Kraftanstrengung,
somit keine gesteigerte körperliche Tätigkeit mit erhöhten Kraftanstrengungen darstelle. Das Steppen
stelle sich als gleichmäßige Bewegung (wie z. B. normales Treppensteigen) dar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf das Vorbringen der Parteien in den Terminen
vom 3.2.2004, 25.5.2004 und 27.9.2004, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die gerichtlichen
Niederschriften vom 3.2.2004 (Bl. 89 - 91 d. A.), 25.5.2004 (Bl. 102 - 104 d. A.) und 27.9.2004 (Bl. 117 -
120 d. A.) Bezug genommen wird, verwiesen.
Das Gericht hat gemäß dem (Beweis-)Beschluss vom 25.5.2004 (Bl. 105/106 d. A.) Beweis durch
Vernehmung der Zeugin Uschi S. erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorerwähnte gerichtliche Niederschrift vom
27.9.2004 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Denn es ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und Verhandlung
kein Unfall im
Sinne des § 1 III AUB 88 bzw. 94
286 ZPO) trifft (vgl. u. a. Prölss/Martin VVG 27. A. <2004> Rn. § 1 AUB 94 Rn. 25 m. N. bzw. 26. A. § 1 AUB
88 Rn. 23 m. N.; Römer/Langheid VVG 2. A. <2003> § 179 Rn. 18 m. N.) - schlüssig dargetan und
nachgewiesen.
nachgewiesen.
Voraussetzung wäre dafür, dass die versicherte Klägerin durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper
wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitten hätte.
Für den Unfallbegriff kommt es dabei u. a. auf das Ereignis, das die Gesundheitsbeschädigung
unmittelbar ausgelöst hat, nicht auf die jeweiligen Ursachen an. Dieses Ereignis darf kein innerer Vorgang
sein; vorausgesetzt wird vielmehr ein Einwirken (beliebiger Art) der Außenwelt (Person oder Sache) auf
den Körper des Verletzten, soweit es nach außen manifestiert wird; Eigenbewegungen begründen nur
dann ein Unfallereignis, wenn sie nicht programmgemäß bzw. nicht regulär verlaufen, der geplante Bewe-
gungsablauf von außen gestört oder behindert wird (vgl. u. a. BGH VersR 1989,73/74 m. N.; OLG Köln r +
s 2002,482 m. N. zum Fall des "normalen" Tanzens; OLG Frankfurt NJW-RR 2000,1274/1275 m. N.; Grimm
Unfallversicherung AUB-Kommentar 3. A. <2000> § 1 Rn. 28 ff. <30> m. N.; Prölss/Martin aaO (27. A.) §
179 Rn. 7, § 1 AUB 94 Rn. 6 - 8 m. N. bzw. aaO (26. A.) § 1 AUB 88 Rn. 6 - 8 m. N.; Römer/LangheidaaO §
179 Rn. 5 - 8 m. N.; Marlow Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Unfallversicherung r + s 2004,353 ff.,
sub I.1.b), m. N.); die Arbeit mit oder an einem Gegenstand ist dabei keine Einwirkung in diesem Sinne,
solange dieser ausschließlich Objekt von Bemühungen bleibt, also keine Eigendynamik entwickelt und
auch der Geschädigte nicht stürzt oder umknickt usw. (vgl. u. a. BGH aaO; Prölss/Martin aaO).
Auch eine (vollkommen) vom Willen des Versicherten getragene Bewegung (wie sie hier nach dem
Vortrag der Klägerin und - wie noch ausgeführt wird - den Schilderungen der vernommenen Zeugin S.
vorliegt) kann danach allerdings u. U. zu plötzlichen Einwirkungen von außen führen, aber nur dann,
wenn infolge einer Fehleinschätzung im Ergebnis ein nicht beherrschtes und deshalb unfreiwilliges
Geschehen, das die Gesundheitsbeeinträchtigung unmittelbar auslöst, vorliegt, etwa wenn angesichts
einer solchen Fehleinschätzung der Betroffene nach einem Sprung ungeschickt aufkommt oder
unerwartet hart aufprallt oder wenn der Betroffene gegen einen plötzlich in Bewegung geratenen Gegen-
stand stößt oder auch nur infolge Unaufmerksamkeit diesen bei seiner Bewegung nicht als Hindernis
erkennt und deshalb berührt (vgl. u. a. BGH aaO).
An einem solchen Ereignis fehlt es vorliegend ersichtlich nach dem Inhalt der Darlegungen der Klägerin
und den Bekundungen der von der Kammer vernommenen Zeugin S., zumal danach in Verbindung mit
den Feststellungen der Kammer über die Eigenschaften des hier benutzten Steppers, bei dem es sich um
einen starren Gegenstand ohne Eigendynamik o. Ä. handelt, eine vollkommen von der Klägerin
beherrschte Eigenbewegung vorlag, die als solche nicht i. o. a. S. ein irregulär verlaufener, von außen
gestörter und nicht beherrschter Bewegungsablauf darstellte; jedenfalls ist insoweit etwas anderes nicht
dargetan und nachgewiesen.
Denn aus den Darlegungen und Ausführungen der Klägerseite - etwa im Rahmen der Anhörung der
Klägerin gemäß § 141 ZPO durch die Kammer - ergibt sich nur, dass die fragliche Verletzung (Achil-
lessehnenzerreissung bzw. -ruptur) während eines von außen ungestörten Steppens, nämlich während
eines von der Klägerin in schneller Schrittfolge erfolgten, von Musik begleiteten und immer schneller
werdenden Übungsabschnittes auf einem dabei nur von ihr benutzten Stepper - bestehend aus einer
Folge von Bewegungsabläufen, die sich im Einzelnen darstellen als ein auf den Stepper Treten, dem
Vollführen einer Drehung, dem Abstoßen beim Betreten des Steppers und dem rückwärts auf der anderen
Seite des Steppers erfolgenden Heruntertreten auf den Übungsraumboden - eingetreten ist. Dafür, dass
insoweit keine in ihrem ganzen Verlauf willensgesteuerte und von außen ungestörte Eigenbewegung
gegeben war, als die Verletzung eintrat, ergibt sich aus diesem geschilderten Ablauf nichts.
Dies gilt auch für die Bekundungen der Zeugin S. vor der Kammer, auf die zur Meidung von
Wiederholungen insgesamt Bezug genommen wird. Denn diese hat den entsprechenden Übungsverlauf
bzw. -abschnitt nicht abweichend von der Darstellung der Klägerin geschildert. Insbesondere hat diese
Zeugin lediglich zum konkreten fraglichen Ereignis aussagen können, dass die Klägerin "beim
Zurückgehen im Rahmen einer solchen Übungsbewegung" aufgeschrieen habe, aber nichts über
zusätzliche Einwirkungen oder Einflussfaktoren im vorerwähnten Sinne, die bei Eigenbewegungen die
Bejahung eines Unfalls begründen können, geschildert.
2.
Es ist vorliegend aber auch kein Sachverhalt schlüssig dargetan und zur genügenden Überzeugung der
Kammer nachgewiesen, aus dem heraus sich ergeben würde, dass das Geschehen, bei dem die Klägerin
nach ihrer Darstellung eine Achillessehnenruptur erlitten haben soll,
als Unfall i. S. d. § 1 IV Abs. 2 AUB
88 (bzw. § 1 IV Abs. 2 AUB 94) gilt.
Voraussetzung dafür ist, dass Muskeln, Sehnen, Bänder und Kapseln durch eine erhöhte
Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule gezerrt oder zerrissen werden, wobei
Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer erhöhten Kraftanstrengung der Kraftaufwand ist, mit der
normale körperliche Bewegung naturgemäß verbunden ist (vgl. u. a. BGH aaO zum Fall des Anhebens
einer schweren Mörteltonne; Saarl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2002,676/677 m. N.; OLG Köln r + s aaO
zum Fall des "normalen" Tanzens; OLG Frankfurt r + s 1995,157 zum Fall eines Achillessehnenabrisses
bei einem "normalen" Tennisspiel; OLG Celle NJW-RR 1996,24 zum Fall eines Achillessehnenrisses beim
Fussballspiel unter "kämpferischem Einsatz" usw.; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 1998,239 m. N. zum
Kreuzbandriss beim Handballspiel; Grimm aaO § 1 Rn. 51 m. N.; Prölss/Martin aaO (27. A.) § 1 AUB 94
Rn. 26 m. N. bzw. aaO (26. A.) § 1 Rn. 24 m. N.).
Dabei kann dahinstehen, welche prozessuale Wirkung - etwa Nichtberücksichtigung dieses Vortrags oder
Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung - hier wegen des wechselnden bzw. im Laufe des
Rechtsstreits modifizierten und konkretisierten Vortrags der Klägerin zum Kern des damaligen
Geschehens bei den in Rede stehenden Übungsteilen der Klägerin auf dem Stepper und zu den auf
bestimmte Teile dieser Übungsschritte (... verletzt, "... als sie mit diesem (gemeint: dem rechtem Fuss) auf
dem Boden auftrat", ... "als sie einen unkoordinierten Schritt vom Stepper aus einer Höhe von 20 cm auf
den Boden machte", "Während dieses Steppvorganges - möglicherweise durch einen unkoordinierten Tritt
- ... riss die Achillessehne", ... "gab es beim Runtergehen von diesem Gerät bei einer Drehung sozusagen
einen Knall, einen Schmerz", und zwar nach einem unmittelbar vorher geschehenen festen Auftreten auf
diesem Gerät) zurückgehenden Folgen ("Knall", "Schmerz", erlittene Verletzung usw.) anzunehmen ist.
Denn, unabhängig davon, gemessen an den o. a. Voraussetzungen für die Annahme eines Sehnenriss
als Folge einer erhöhten Kraftanstrengung durch die Klägerin hat diese in allen Formen dieses Vortrags
bzw. Vorbringens keine bestimmten Tatsachenbehauptungen vorgetragen, aus den sich die erforderliche
erhöhte Kraftanstrengung im vorerwähnten Sinne entnehmen lassen würde. Schnelle bzw. schneller
werdende Bewegungsabfolge unter Musikbegleitung, das geschilderte Treten auf den Stepper, die
Drehung, das Abstoßen mit dem Bein beim Betreten des Steppers, das geschilderte auch vorkommende
Einbringen von gymnastischen Übungen und festes Auftreten auf den Stepper genügen nämlich dafür
alleine noch nicht.
Soweit man in dem von der Klägerin geschilderten Abstoßen mit dem Bein beim Betreten des Steppers
bzw. in dem festen Auftreten auf diesem Gerät daran denken könnte, dass damit eine besondere
Bewegungsart und Kraftanstrengung geschildert sein soll, erscheint fraglich und im Ergebnis zu
verneinen, ob damit bereits erhöhter Kraftaufwand genügend substanziiert dargetan ist.
Soweit die Beklagte diesbezüglich bestritten hat, dass mit dem von der Klägerin geschilderten
verletzungskausalen Geschehensablauf eine erhöhte Kraftanstrengung verbunden gewesen ist, vielmehr
davon ausgegangen ist, dass es sich hier um eine normale Körperbewegung wie etwa schwungvolles
Treppensteigen gehandelt hat, die gerade keine erhöhte Kraftanstrengung erforderlich gemacht hat, ist
jedenfalls durch die Bekundungen der Zeugin S. auch nichts Anderes, was hier zu Gunsten der Klägerin
ausschlagen könnte, nachgewiesen.
Denn diese Zeugin hat hinsichtlich der in Rede stehenden Übungsteile weder allgemein noch auf das
fragliche Verhalten der Klägerin oder ihr eigenes speziell bezogen bekundet, dass dabei ein - o.
erwähntes - Abstoßen oder ein festes Auftreten, wie es die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nach §
141 ZPO erwähnt hat, vorgekommen oder von ihr wahrgenommen worden wäre. Was diese Zeugin im
Einzelnen dazu geschildert hat, geht nicht über normale körperliche Betätigung in einem solchen Rahmen
bzw. über den Einsatz von Kraftaufwand, wie er mit normaler Körperbetätigung bzw. körperlicher
Bewegung naturgemäß verbunden ist und wie sie etwa auch bei normalem, selbst schnellem und
beschwingtem Tanzen vorkommt (vgl. dazu u. a. OLG Köln aaO), hinaus.
Soweit die Klägerin namentlich in ihrem Schriftsatz vom 1.4.2004 (Bl. 98 ff. d. A.) zu allgemeinen
Aussagen dergestalt, dass das Steppen auf einem Brett sich vom normalen Bewegungsablauf deutlich
absetze und auch eine
Kraftanstrengung
einer so genannten gesteigerten körperlichen Tätigkeit mit
entsprechender Kraftanstrengung
sprechen ist, Beweis durch Einholung einen Sachverständigengutachtens angetreten hat, war diesem
Beweiserbieten nicht nachzukommen, da damit zum einen nur allgemeine Sachverhalte bzw. abstrakte
Sachverhalte, nicht aber ein konkretes Verhalten der Klägerin zum entscheidenden Zeitpunkt bzw. beim
relevanten Geschehensabschnitt zu deren Nachteil unter Beweis gestellt worden ist, darüber hinaus mit
diesem Behauptungen aber auch kein erheblicher gesteigerter Kraftaufwand bzw. erhöhter Einsatz von
Muskelkraft durch die Klägerin im entscheidenden Abschnitt des Übungsgeschehens unter Beweis
gestellt worden ist, andererseits zudem nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und
Verhandlung auch keine genügenden Anknüpfungspunkte für ein entsprechendes
Sachverständigengutachten - nach allem auch nicht für ein solches von Amts wegen (§ 144 ZPO; vgl. u. a.
Thomas/Putzo ZPO 24. A. § 144 Rn. 1 m. N.) - gegeben sind.
Nach allem kann nicht festgestellt werden, dass die fragliche Verletzung der Klägerin beim "normalen",
wenn auch schnelleren Benutzen eines Steppers mit Musikbegleitung gerade als Folge einer erhöhten
Kraftanstrengung i. S. v. § 1 IV Abs. 2 AUB 88 (bzw. § 1 IV Abs. 2 AUB 94) eingetreten ist, so dass das
Klagebegehren auch unter diesem Aspekt nicht gerechtfertigt war.
Der nach der Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO) ohne eine Nachbringungsfrist (§
139 Abs. 5 ZPO) und ohne Bestimmung einer Nachfrist (§ 283 ZPO) eingegangene Schriftsatz der
Klägerin vom 4.10.2004 (Bl. 121 ff. d. A.) gibt nach alledem keine Veranlassung, die Sach- und
Klägerin vom 4.10.2004 (Bl. 121 ff. d. A.) gibt nach alledem keine Veranlassung, die Sach- und
Rechtslage anders als vorerwähnt zu würdigen oder die mündliche Verhandlung gemäß dem § 156 ZPO
wieder zu eröffnen. Denn er enthält nach allem keinen neuen erheblichen Sachvortrag.
Soweit dort auf erheblich ins "Schwitzen" Kommen bei intensiver schneller Durchführung, auf den
Hinweis, Drehbewegungen auf dem Bein, das das Körpergewicht trägt, sinnvollerweise zu vermeiden, auf
die fehlerhafte Körperbelastung und die schnelle Drehbewegung sowie die Förderung des Körpers in der
dort beschriebenen Art abgehoben wird, führt all dies zu keiner abweichenden Würdigung, da auch
daraus nach allem nichts genügend Substanziiertes und Erhebliches für den erhöhten Einsatz von
Muskelkraft gerade durch die Klägerin beim konkreten fraglichen Übungsteil im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem verspürten "Knall" bzw. "Schmerz" zu entnehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711, 713, 108 ZPO, § 26 Nr. 2 EGZPO.