Urteil des LG Kaiserslautern vom 17.12.2004

LG Kaiserslautern: familie, vorzeitige entlassung, schwiegermutter, russland, schwager, videokonferenz, republik tadschikistan, krankenschwester, russische föderation, auto

Strafrecht
LG
Kaiserslautern
17.12.2004
6035 Js 12235/00.4 Ks
1. Zur Würdigung der Indizien im Falle eines Tötungsdelikts bei fehlender Möglichkeit eines
rechtsmedizinischen Kausalitätsnachweises; 2. Zur Verwertbarkeit eines durch eine Privatperson im
familiären Bereich mitgeschnittenen Telefongesprächs im Falle eines Tötungsdelikts; 3. Zum
Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens im Sinne des § 239 b StGB; 4. Zur Strafzumessung hinsichtlich der
Auslandstat eines Deutschen bei langer Verfahrensdauer ohne rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
Aktenzeichen: 6035 Js 12235/00.4 Ks
verkündet am 17. Dezember 2004
Das Urteil ist zur Geschäftsstelle
gelangt am 29.03.2005
gez.: Schröer, JOSin
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Landgericht Kaiserslautern
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In dem Strafverfahren gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
hat die 4. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Kaiserslautern in der öffentlichen Sitzung vom
17. Dezember 2004 der am 30. September 2003 begonnenen Hauptverhandlung, an der teilgenommen
haben:
1
für R e c h t erkannt:
1. Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung
mit Todesfolge unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern -
Schöffengericht - vom 16. Januar 2001 (Az. 6035 Js 11481/00.2 Ls) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt
2. Soweit der Angeklagte auf den Bewährungsbeschluss zu dem oben genannten Urteil des
Amtsgerichts Kaiserslautern hin 500 Stunden gemeinnütziger Arbeit erbracht hat, wird diese auf die
Vollstreckungsdauer mit 100 Tagen angerechnet..
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der
Nebenkläger zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 227 Abs. 1, 239 Abs. 1, Abs. 4, 52 StGB
Gründe:
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
Der heute 47 Jahre alte Angeklagte ist das zweitälteste von vier Kindern seiner deutschstämmigen Eltern.
Die beiden Brüder E. und O. sowie seine Schwester El. sind jünger als der Angeklagte. Die Geschwister
wuchsen bei ihren Eltern auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion auf.
Ein Jahr nach der Geburt des Angeklagten in Nowosibirsk zog die Familie in die Republik Tadschikistan.
Der Angeklagte absolvierte die Schule regelgerecht und begann als Fünfzehnjähriger eine
Berufsausbildung in Duschanbe/ Tadschikistan. Hierzu verließ der Angeklagte das Elternhaus. In
Duschanbe besuchte er eine Berufsschule. Mit 19 Jahren schloss er die Ausbildung zum Automechaniker
ab. Es folgte der zweijährige Armeedienst, den der Angeklagte in Aserbaidschan ableistete. Bis 1985
lebte der Angeklagte anschließend in Sibirien. Während dieser Zeit lernte der Angeklagte seine heutige
Ehefrau kennen. Die Ehe wurde 1980 geschlossen. Aus dieser Beziehung ging 1981 eine Tochter und
1982 ein Sohn hervor. Wegen der problematischen Versorgungslage in Sibirien siedelte der Angeklagte
mit seiner Familie nach Tadschikistan über, obwohl er in Sibirien gut verdient hatte und zeitweilig auch
Mitglied eines Regionalparlaments gewesen war. In Tadschikistan betätigte sich der Angeklagte als
Fahrlehrer.
Anfang der 90er Jahren entschloss sich der Angeklagte mit seiner Familie nach Deutschland
auszusiedeln. Der Grund hierfür lag in den sich verschlechternden Lebensverhältnissen, die mit der
Perestroika einhergingen. 1991 kam der Angeklagte mit seiner Familie in die Bundesrepublik. Ebenso
übersiedelten in diesem Jahre seine Eltern, sein jüngerer Bruder E. sowie seine Schwester El. mit ihrem
Mann W.W.. Nachdem man zunächst gemeinsam in Übergangsheimen untergebracht gewesen war,
bezogen die einzelnen Familien Wohnungen in Kaiserslautern. Ein Jahr später folgte der Bruder O. mit
seiner Familie. Er wurde ebenfalls in Kaiserslautern ansässig.
Der Angeklagte hatte mittlerweile Arbeit in einer Gießerei angenommen. Er verdiente zunächst recht gut.
Er wurde jedoch 1995 arbeitslos, da die Tätigkeit ihn körperlich überforderte. Seit 1997 bessert der
Angeklagte das Familieneinkommen durch das Verteilen von Prospekten auf. Zuletzt betätigte sich der
Angeklagte im Rahmen gemeinnütziger Arbeit. Er wurde zur Pflege städtischer Grünanlagen eingesetzt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bis zu der verfahrensgegenständlichen Tat nicht in Erscheinung getreten.
Nach der verfahrensgegenständlichen Tat ist der Angeklagte zweimal wegen Körperverletzung durch das
Amtsgericht Kaiserslautern verurteilt worden (zu den näheren Einzelheiten siehe unten II. Ziff. 3)
II. Sachverhalt
1. Die Vorgeschichte
Im August 1997 wurde P.K. - der ältere Bruder des Angeklagten - aus russischer Strafhaft entlassen.
Hintergrund war eine Verurteilung wegen Straftaten, die P.K. zum Nachteil seiner dritten Ehefrau
begangen hatte. Die Geschwister und Eltern in Deutschland überlegten, was aus P. werden solle, da
dieser nicht zu seiner Ehefrau in die Region Altai zurückkehren konnte. Der Angeklagte schlug vor, P.
solle übergangsweise zu seiner Schwiegermutter ziehen, die in einem Haus des Angeklagten im Dorf
Shdamirowo, Bezirk Surskij, Gebiet Uljanowsk, russische Föderation lebte. Einige Familienmitglieder
rieten dem Angeklagten hiervon ab, weil P. einerseits zeitweilig im Übermaß Alkohol konsumierte und
sein Verhalten in diesen Phasen problematisch war. Andererseits war ihnen die Unbeherrschtheit des
Angeklagten bekannt. Man befürchtete deshalb, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern
kommen könnte. Der Angeklagte hielt jedoch an dem Vorhaben fest. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der Angeklagte auch auf die besondere Bitte seiner Mutter hin seinen Bruder in
Shdamirowo unterbrachte.
Nachdem P. bei der Schwiegermutter des Angeklagten eingezogen war, organisierte der Angeklagte für
seinen Bruder verschiedene Alkoholtherapien. Er besorgte ihm Arbeit und kümmerte sich um die
Ausstellung eines Reisepasses, damit P.K. letztlich ebenfalls nach Deutschland kommen kann. Die
geplante Übersiedlung scheiterte jedoch zunächst. Es fehlte noch die aus unterhaltsrechtlichen Gründen
erforderliche Zustimmung der letzten Ehefrau des P.K.. Infolge der Therapien verhielt sich P. zumindest
von Februar bis zum August/ September 1998 abstinent. Danach fing er allerdings wieder an zu trinken.
Um seinen Alkoholkonsum finanzieren zu können, verkaufte P.K. diverse im Eigentum des Angeklagten
stehende Gegenstände. Der Angeklagte zeigte daraufhin seinen Bruder bei den russischen
Strafverfolgungsbehörden an. Es ist nicht auszuschließen, dass P.K. auch tätlich gegen die
Schwiegermutter des Angeklagten geworden ist, jedenfalls hatte er sie zeitweilig aus dem Haus
vertrieben. P.K. wurde allerdings daraufhin nur wegen Diebstahls zu einer dreijährigen Haftstrafe durch
ein russisches Gericht verurteilt.
Während der Haft verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand des P.K.. Er erkrankte an
Kehlkopfkrebs und musste operiert werden. Ihm wurde eine Luftröhrenkanüle eingesetzt. Schließlich
wurde er auf der Grundlage eines russischen Gerichtsbeschlusses wegen gesundheitsbedingter
Haftunfähigkeit im September 1999 vorzeitig entlassen. Vor seiner Entlassung hatte P.K. die Leiterin der
örtlichen Verwaltung des Dorfes Shdamirowo, die Zeugin M.K., angeschrieben und ihr mitgeteilt, dass
Verwandte ihn wegen seines gesundheitlichen Zustandes aus dem Gefängnis abholen könnten. M.K. rief
daraufhin den Angeklagten an, der sich jedoch weigerte, etwas in diese Richtung zu unternehmen.
Gegenüber seiner Schwester El. äußerte der Angeklagte vielmehr, er werde einen Unfall organisieren,
damit sein Bruder P. gar nicht mehr „raus“ käme. In der Folgezeit wandte sich P.K. noch mehrfach an M.K.,
wobei er angab, der Leiter der Haftanstalt habe ihm gesagt, es genüge, wenn jemand die Verantwortung
für ihn übernehme. M.K. leitete daraufhin die Unterbringung des P.K. im örtlichen Krankenhaus/
Pflegeheim in die Wege und teilte dies dem Leiter der Haftanstalt mit. Dass sich die Zeugin Ku. von ihrer
Mithilfe auch finanzielle Vorteile versprach, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. P.K. wurde
daraufhin auf der Grundlage des bereits erwähnten Gerichtsbeschlusses entlassen. Er bewohnte seitdem
ein Zimmer in jenem Krankenhaus.
Neben der bereits erwähnten Krebserkrankung litt der alkoholabhängige Bruder des Angeklagten noch an
einer chronischen Hepatitis, einer chronischen Nierenbeckenentzündung, Lungentuberkulose
Arteriosklerose, Coronarsklerose, Extrasystolie, Hypertonus sowie einer Schädigung des Nervengeflechts
im rechten Arm.
P.K. teilte seine Entlassung sowie seinen damaligen Aufenthaltsort seiner Mutter in einem Brief mit. Er gab
ferner in diesen Brief bekannt, nun aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nach Deutschland kommen
zu wollen. Noch im Herbst 1999 plante die Mutter des Angeklagten, ihren ältesten Sohn in Russland zu
besuchen. Hiermit war der Angeklagte aus Wut über seinen Bruder P. nicht einverstanden. Insbesondere
ärgerte sich der Angeklagte darüber, dass P. vorzeitig entlassen wurde. Hinzu kam, dass seine
Schwiegermutter ihm gegenüber angab, sie habe Angst vor P.K., weil dieser ihr nach seiner
Haftentlassung gedroht habe. Ob die Schwiegermutter dem Angeklagten im Gegensatz hierzu später auch
mitteilte, dass P.K. ihr zwischenzeitlich auf ihren Wunsch hin von Zeit zu Zeit im Garten half, konnte nicht
festgestellt werden. Des Weiteren ärgerte den Angeklagten, dass seine Eltern und Geschwister in
Deutschland P.K. nach seiner Entlassung mit Geld und Paketen unterstützten. Insgesamt fühlte sich der
Angeklagte vor allem von seiner Mutter „verraten“. Er warf ihr einerseits vor, ihn mit dem Problem P.K.
allein zu lassen. Andererseits stellte er seinem Schwager W., der die Mutter des Angeklagten auf deren
geplanter Russlandreise begleiten sollte, ein "Meer von Blut" in Aussicht, sollte dieser nach Russland
mitfahren. Die geplante Russlandreise scheiterte letztlich daran, dass der Schwager des Angeklagten
keine Zeit hatte, die Mutter des Angeklagten zu begleiten.
Während dieser Zeit versuchte der Angeklagte erfolglos die Entlassung seines Bruders durch
verschiedene Anzeigen bei russischen Behörden in tatsächlicher Hinsicht zu revidieren.
Im Februar 2000 spitzte sich die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten einerseits und seinen
Geschwistern nebst Eltern andererseits weiter zu. Insbesondere seiner Mutter warf der Angeklagte vor,
dafür verantwortlich zu sein, dass sich P.K. noch immer im Dorf befände. Anlässlich eines persönlichen
Gesprächs in der Wohnung des Angeklagten bat O. K. den Angeklagten, die Eltern aus der Sache heraus
zu halten. Als O. K. bereits im Gehen begriffen war, wurde der Angeklagte zornig und beschimpfte dabei
seine Mutter unter anderem als „Hure“. Es gelang ihm, die Wohnungstür zu schließen, bevor O. K. hierauf
reagieren konnte. Wegen der Beleidigung seiner Mutter wurde nunmehr O. K. ebenfalls wütend und trat
die Wohnungstür ein. Der Angeklagte bewaffnete sich unter dessen mit einem Messer. Zu einer weiteren
Auseinandersetzung zwischen den Brüdern kam es jedoch nicht, da der Sohn des Angeklagten zwischen
die Kontrahenten ging. Später entschuldigte sich O. K. telefonisch für sein Verhalten beim Angeklagten
und stellte ihm in Aussicht, die Tür bezahlen zu wollen, was der Angeklagte allerdings zunächst ablehnte.
Am nächsten Tag bat die Mutter der Brüder ihren Sohn O., beim Angeklagten anzurufen, da dieser mit
einer Anzeige drohe. Daraufhin meldete sich O. beim Angeklagten. Der Angeklagte beschwerte sich
erneut darüber, dass P.K. ihn bestohlen hätte. Die Eltern sollten ihm hierfür einen vierstelligen DM-Betrag
bezahlen. O. erwiderte, der Angeklagte solle dies mit den Eltern klären. Am nächsten Tag meldete sich der
Angeklagte erneut bei seinem Bruder O. und teilte diesem mit, er habe sich einen Teil des Geldes geholt,
der Rest bleibe als Schulden stehen. In einem weiteren Telefonat stellte O. K. dem Angeklagten in
Aussicht, er würde sein Geld bekommen, allerdings kritisierte der Bruder die Art und Weise, wie sich der
Angeklagte in dieser Sache verhielt. Der Angeklagte beendete dieses Gespräch und ging wutentbrannt zu
seinen Eltern. Dort trat der Angeklagte nunmehr seinerseits deren Wohnungstür ein und schlug auf seine
Mutter ein. Dabei brach sich der Angeklagte den Arm. Als der Angeklagte nach einer Tischplatte greifen
wollte, um diese gegen seine Eltern als Waffe einzusetzen, holte sein Vater ein Beil, um sich und seine
Ehefrau zu verteidigen. Daraufhin verließ der Angeklagte wieder die Wohnung.
In der Folgezeit verlangte der Angeklagte von seinen Brüdern O. und Ed. K., dass diese P.K. binnen einer
Frist von zwei Wochen aus dem Dorf schaffen sollten, andernfalls würde er erneut ihre Mutter schlagen.
Die übrige Familie entschloss sich nunmehr, die Übersiedlung des P.K. doch noch voran zu treiben. O. K.
teilte den Entschluss der Familie dem Sohn des Angeklagten mit. Dabei erklärte O. K., der Angeklagte
möge sich allerdings gedulden, da die Beschaffung der notwendigen Papiere noch längere Zeit in
Anspruch nehme. Hiermit gab sich der Angeklagte zunächst auch zufrieden. Ein bis zwei Tage später
teilte der Angeklagte seinem Bruder O. jedoch mit, P. habe es nicht verdient, nach Deutschland zu
kommen, er, der Angeklagte, hätte sich etwas anderes überlegt. Die Eltern sollten ihm einen höheren
Geldbetrag geben. Er kläre die Angelegenheit mit P. dann auf seine Art.
Trotz des zwischenzeitlichen Gesprächs mit seinem Bruder O. machte der Angeklagte zwei Wochen
später seine Drohung wahr und schlug seine Mutter im Treppenhaus aus Wut mit dem Kopf gegen eine
Betonwand. Zuvor hatte der Angeklagte seiner Mutter mitgeteilt, dass er beabsichtige, seinen Bruder P.
"raus zu schmeißen“, womit gemeint war, er werde ihn aus dem Dorf vertreiben. Die Mutter des
Angeklagten äußerte hierauf sinngemäß, dass es bei der gegenwärtigen Situation bleiben solle.
Noch bevor der Angeklagte mit seiner eigenen Familie im Juni 2000 nach Shdamirowo aufbrach, um dort
den Urlaub bei seiner Schwiegermutter zu verbringen, stellte er seiner Mutter in Aussicht, ihrem Sohn P.
etwas anzutun. Daraufhin warnte El. telefonisch ihren ältesten Bruder vor dem bevorstehenden Aufenthalt
des Angeklagten in Russland.
Mitte Juni 2000 brach der Angeklagte mit seiner Ehefrau und seinen Kindern auf, um nach Shdamirowo zu
fahren. Nach zweieinhalb Tagen kam der Angeklagte dort an. Unmittelbar nach der Ankunft stellte der
Angeklagte die Leiterin der örtlichen Verwaltung zur Rede. Er war wütend, dass sein Bruder P. entlassen
worden war und nunmehr im örtlichen Krankenhaus wohnte. Ihn störte, dass M.K. P. behilflich gewesen
war, obwohl er es gewesen sei, der P. ins Gefängnis gebracht und er sich ausdrücklich gegen eine
vorzeitige Entlassung ausgesprochen hatte. In ähnlicher Art und Weise beschwerte sich der Angeklagte
auch bei dem örtlichen Milizbeamten Wl. über die vorzeitige Entlassung seines Bruders.
Kurze Zeit später suchte der Angeklagte seinen Bruder im Krankenhaus auf. Zwischen den beiden
Brüdern kam es zu einem Streit, der damit endete, dass der Angeklagte das Krankenhaus wieder verließ,
wobei er jedoch einen Karton mit einigen Sachen seines Bruders mitnahm. Beunruhigt durch diesen
Vorfall hielt der diensthabende Arzt Mi.K. Rücksprache mit M.K.. Sinngemäß meinte Mi.K., die Sache sehe
nicht gut aus, hoffentlich nehme sie kein schlechtes Ende. M.K. und Mi.K. kamen überein, P.K.
sicherheitshalber nach Uljanowsk zu schicken. Er sollte dort eine ohnehin anstehende Angelegenheit
regeln. Geplant war, dass P.K. in Uljanowsk bleibt, bis der Angeklagte wieder abgereist ist. M.K. übergab
P.K. zur Ausführung dieses Vorhabens einen Geldbetrag. Entgegen ihrem Rat fuhr P.K. jedoch nicht nach
Uljanowsk, sondern begab sich in das Nachbardorf, wo er den Geldbetrag zusammen mit seinem
Bekannten Mi.Ka. über mehrere Tage hinweg in Alkohol umsetzte.
Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte mit der Renovierung seines Hauses in Shdamirowo begonnen.
Gleichzeitig suchte der Angeklagte nach seinem Bruder P., u.a. über einen ihm von privaten Geschäften
her bekannten Milzbeamten des Nachbarbezirks. Gegen Mittag eines Tages Ende Juni 2000, aller
Wahrscheinlichkeit nach am 30. Juni, traf der Angeklagte im Dorf auf einen Mann, der dem Angeklagten
hämisch mitteilte, sein Bruder habe sinngemäß geäußert, er wolle das Haus "des Faschisten"
niederbrennen. Der Angeklagte bezog den Ausdruck "Faschist" auf seine Person. Auf der Post erfuhr der
Angeklagte, dass zu Gunsten seines Bruders eine Überweisung über 100 DM eingegangen sei. Von dem
Betrag seien dem P.K. jedoch nur 100 Rubel als Vorschuss ausgezahlt worden. Der Angeklagte
vermutete, dass diese Überweisung letztlich von den Verwandten in Deutschland stammte. Aus Wut über
diese beiden Informationen intensivierte der Angeklagte die Suche nach seinem Bruder. Dabei fuhr er
auch mehrfach zum Krankenhaus, in dem sich P.K. allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufhielt.
2. Der Tatabend
Am 30. Juni 2000 kam P.K. gegen 21:00 Uhr alkoholisiert ins
Krankenhaus zurück. Er rief beim Angeklagten an und beschwerte sich darüber, dass dieser ihn suche. Im
Rahmen dieses Telefongesprächs bezeichnete P.K. den Angeklagten als "verfluchten Faschisten." Der
Angeklagte entschloss sich, nunmehr seinen Bruder sofort aus dem Krankenhaus und endgültig aus dem
Dorf an sich zu entfernen. Zuvor hatte er zwei Personen Geld dafür geboten, P.K. nach seiner eigenen
Heimreise gewaltsam zu den Schwiegereltern seines Bruders O.s zu bringen. Dabei sollten P.K. Arme und
Beine gebrochen werden. Dadurch wollte sich der Angeklagte gleichzeitig an seinem Bruder O. rächen.
Der Angeklagte erreichte jedoch die beiden gedungenen Personen an diesem Tage nicht. Aufgrund der
Vorfälle wollte der Angeklagte nun nicht mehr länger zuwarten.
Fünf bis zehn Minuten nach dem Telefonat traf der Angeklagte beim Krankenhaus ein. Innerhalb des
Gebäudes kam es zu einem Streit zwischen den Brüdern, in dessen Verlauf der Angeklagte Sachen
seines Bruders zum Teil in sein Auto lud, zum Teil aber auch umher warf und auf dem
Krankenhausgelände verteilte. Zwischenzeitlich fuhr der Angeklagte mindestens einmal weg, tauchte
jedoch anschießend wieder am Krankenhaus auf und setzte den Streit in gleicher Weise fort. Kurz vor
22:00 Uhr entfernte sich der Angeklagte erneut. Der Angeklagte wurde dabei von seinem Sohn V. und
zeitweilig auch von seiner Schwiegermutter begleitet, bei der sich P.K. - nach der Vorstellung des
Angeklagten - noch zu entschuldigen hatte.
Um 22:00 Uhr schloss die diensthabende Krankenschwester N. A. das Gebäude ab. Kurz danach tauchte
der Angeklagte, nur noch von seinem Sohn begleitet, erneut auf. Er fing an zu klingeln, um in das
Gebäude hinein gelassen zu werden. Die Krankenschwester sowie eine Sanitäterin gingen daraufhin
nach draußen, um dem Angeklagten zu erklären, dass die Hausordnung keine Besuche nach 22:00 Uhr
zulasse. Nunmehr schrie der Angeklagte auch die Krankenschwester an, weshalb sie seinem Bruder
erlaube, im Krankenhaus zu übernachten, obwohl er betrunken sei. Er erklärte gegenüber der
Krankenschwester auch, dass er seinen Bruder jetzt abhole, um ihn nach Deutschland zu bringen. Nach
ca. einer halben Stunde kam P.K. aus dem Gebäude. Vor der Eingangstür befindet sich ein
Treppenabsatz, der aus zwei Stufen besteht. Der Höhenunterschied beträgt etwa 45 Zentimeter. Der
Angeklagte packte seinen Bruder von unten und zog ihn die Treppe hinunter. Dem Angeklagten war dabei
bewusst, dass sein betrunkener Bruder hierbei zu Fall kommen und sich dadurch verletzen kann. Wegen
seines abgrundtiefen Hasses gegen seinen Bruder war dem Angeklagten dies jedoch egal. P.K. geriet
auch ins Stolpern, fiel auf den Rücken und schlug mit seinem Hinterkopf auf den asphaltierten Boden vor
der Treppe auf. Im Verlauf des weiteren Geschehens trat der Angeklagte seinem am Boden liegenden
Bruder mit der Schuhsohle ins Gesicht. Infolge des Sturzes wurde P.K. zunächst bewusstlos. Aus P.K.s
Luftröhrenkanüle trat Blut aus. Während die Krankenschwester überprüfte, ob P.K. noch am Leben war,
öffnete der Angeklagte den Kofferraum seines Pkws und zog eine Plastikplane hervor, mit der er den
Rücksitz des PKW abdeckte. Mit Hilfe seines Sohnes lud der Angeklagte seinen Bruder, der bei dem
vorausgegangenen Geschehen seine Schuhe verloren hatte, sodann auf die Rückbank des Autos. Als
Erklärung für den ganzen Vorgang gab der Angeklagte gegenüber der Krankenschwester erneut an,
seinen Bruder mit dem Zug nach Deutschland schicken zu wollen, dort werde er abgeholt. Im Anschluss
daran lief der Angeklagte nochmals in das Gebäude und suchte das Zimmer des P.K. auf, um aus dem
Nachttisch Briefe und Dokumente seines Bruders mitzunehmen. Danach fuhr der Angeklagte vom
Krankenhaus weg. Dem Angeklagten war dabei klar, dass sein Bruder das Krankenhaus nicht verlassen
wollte. Der Angeklagte wusste auch um den schlechten Gesundheitszustand seines Bruders. Der
Angeklagte war sich darüber hinaus bewusst, dass er seinem Bruder infolge dessen angegriffener
Gesundheit körperlich weit überlegen war.
Zunächst fuhr der Angeklagte zum Wohnhaus seiner Schwiegermutter. Dort wechselten er und sein Sohn
den PKW. Er hatte zuvor sein älteres Fahrzeug mit russischem Kennzeichen benutzt. Der Angeklagte hatte
vor, seinen Bruder tatsächlich in einen Zug zu setzen. Für die nunmehr geplante längere Fahrt zum
Bahnhof der Stadt Kanaschi in der Republik Tschuwaschien erschien ihm sein neuerer PKW mit
deutschem Kennzeichen geeigneter. Anschließend fuhren sie zur örtlichen Tankstelle.
Mittlerweile war es fast Mitternacht. Als der Angeklagte nach dem Betanken des Fahrzeugs bezahlte, stieg
P.K., der mittlerweile wieder zu sich gekommen war, aus und versuchte zu fliehen. Der Angeklagte
bemerkte diesen Fluchtversuch. Es kam zu einem Gerangel zwischen den Brüdern, in dessen Verlauf der
Angeklagte seinem Bruder zumindest einmal ins Gesicht schlug und schließlich, nachdem sich P.K.
zwischenzeitlich vom Zugriff des Angeklagten befreien konnte, ihn mit beiden Händen packte und mit
einer Schleuderbewegung gegen die Wand des Tankstellenwärterhäuschens warf. P.K. rutschte mit dem
Rücken langsam die Wand herunter und blieb regungslos liegen. Auch bei dieser Misshandlung
kümmerte es den Angeklagten nicht, ob sein Bruder die von ihm als möglich vorausgesehenen
Verletzungsfolgen davontragen wird. Erneut luden der Angeklagte und sein Sohn den Bewusstlosen
daraufhin auf den Rücksitz. Dabei blutete P.K. sowohl stark am Hinterkopf als auch wieder aus der
Luftröhrenkanüle.
Der Angeklagte und sein Sohn fuhren zunächst in nördlicher Richtung weg. Nach 10 bis 15 Minuten
passierten sie jedoch, nachdem sie umgekehrt waren, erneut die Tankstelle und fuhren nach Süden. Ca.
100 bis 150 Meter nach der Tankstelle hielt der Angeklagte am linken Fahrbahnrand an, um seinen Sohn
aussteigen zu lassen. Der Grund zur Umkehr lag darin, dass der Angeklagte und/ oder sein Sohn bemerkt
hatten, dass P.K. aufgrund der bisherigen Misshandlungen verstorben war. Der Angeklagte beabsichtigte
nunmehr, sich der Leiche auf dem Gelände eines 15 km südlich von Shdamirowo gelegenen stillgelegten
Flugplatzes zu entledigen. Dass es sich bei der Person, die den Angeklagten später hierbei begleitete,
erneut um seinen Sohn handelte, liegt zwar nahe, konnte aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit
festgestellt werden. Fest steht jedoch, dass eine Person wiederum in das Auto einstieg, bevor es sich in
südlicher Richtung entfernte.
Zwar spricht vieles dafür, dass P.K. an den Verletzungen verstarb, die ihm der Angeklagte auf dem
Gelände der Tankstelle beibrachte. Es ist allerdings auch nicht auszuschließen, dass P.K. bereits
aufgrund des Sturzes auf dem Krankenhausgelände an den Folgen einer Hirnblutung verstarb.
Zwei Jahre später wurde die skelettierte Leiche P.K.s auf dem Gelände des stillgelegten Flugplatzes
gefunden. Ob der Angeklagte seinen toten Bruder am 30. Juni 2000 im bekleideten, teilbekleideten oder
unbekleideten Zustand dort ablegte, konnte nicht geklärt werden.
3. Weitere -nicht verfahrengegenständliche- Vergehen des Angeklagten, begangen nach der Tat zum
Nachteil des P.K.
Nachdem der Angeklagte wegen des Verschwindens seines Bruders von den russischen
Strafverfolgungsbehörden am 11. Juli vorläufig festgenommen und vernommen worden war, kehrte der
Angeklagte nach Deutschland zurück. Dort hatte die Familie bereits davon Kenntnis erlangt, dass der
Angeklagte P. gewaltsam aus dem Krankenhaus abgeholt hatte. Zunächst ging der Angeklagte
gegenüber seinen Geschwistern und seinen Eltern auf Distanz. Als er jedoch in Erfahrung gebracht hatte,
dass seine Verwandtschaft Geld nach Russland geschickt hatte, welches dazu dienen sollte, P.K. zu
finden und - notfalls - zu beerdigen, rief der Angeklagte zweimal am Abend des 14. August 2000
wutentbrannt bei seiner Schwester El. bzw. seinem Schwager W. an. Aus gleichem Grunde rief er am
Morgen des 15. August 2000 ebenfalls zweimal bei seinem Bruder O. bzw. seiner Schwägerin Valentina
an. In den Telefongesprächen verlangte der Angeklagte, dass die Familie die Suche nach P. einstellt.
Außerdem gab er sinngemäß an, seinen Bruder P. umgebracht zu haben. Ferner beschimpfte er seine
Eltern und drohte, auch diese umzubringen. Im Verlauf des letzten Telefonats mit seinem Bruder O.
forderte dieser den Angeklagten auf, die Sache auf der Straße von "Mann zu Mann" zu klären. Beide
Brüder begaben sich daraufhin auf die Straße, wobei der Angeklagte allerdings ein ca. 20 Zentimeter
langes Küchenmesser mitnahm. Dort kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf
der Angeklagte seinem Bruder O. u.a. eine tiefe Schnittwunde am linken Oberarm sowie eine sieben
Zentimeter lange Schnittwunde am linken vorderen Brustkorb beibrachte. Während der
Auseinandersetzung verbog sich das Küchenmesser. Der Angeklagte war während der Tat durch die
Kombination seiner hochgradigen Erregung mit Alkoholgenuss und Schlafentzug in seiner
Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.
Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Angeklagten daraufhin am 16.
Januar 2001 (rechtskräftig seit dem 15. März 2001) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 6035 Js
11481/00.2 Ls). Der Bewährungsauflage, 500 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen, kam der
Angeklagte nach. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde bislang nicht widerrufen.
Am 7. Dezember 2001 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch den Strafrichter
bei dem Amtsgericht Kaiserslautern zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt (Az.
6370 Js 8375/01.3 Ds). Das Verfahren betraf eine Tat, die der Angeklagte am Nachmittag des 1. August
2001 zum Nachteil seines Vaters begangen hatte. Der Angeklagte hatte dem Tatopfer mehrfach mit der
Faust gegen die Brust geschlagen.
III. Beweiswürdigung
1. Zur Vorgeschichte
Der Angeklagte hat sich - was den äußeren Geschehensablauf der Vorgeschichte angeht - weitestgehend
so eingelassen, wie die Kammer den Sachverhalt auch anhand der übrigen Beweismittel feststellen
konnte. Lediglich in der Bewertung der äußeren Umstände sowie der Charaktereigenschaften und der
unterstellten Motive einzelner Personen wich die Einlassung des Angeklagten von der Darstellung der
Zeugen ab.
So ist der Angeklagte davon überzeugt, Opfer eines Komplotts geworden zu sein. Insbesondere seine
Schwester El. und seine Mutter hätten nur deshalb Geld nach Russland geschickt, um ihn von der Polizei
quälen zu lassen. Mit in dieses Komplott involviert sei auch die Zeugin Ku. gewesen. Diese habe nicht nur
für die Freilassung des P.K. gesorgt, sondern ihm auch auf Betreiben seiner Mutter gefälschte Papiere
beschafft. Er habe diesen Schwindel aufdecken wollen. Dies sei der Grund für die Verschwörung
gewesen. An einer Übersiedlung des P. habe von seinen Verwandten in Deutschland keiner ein echtes
Interesse gehabt. Man habe lediglich seine Gutmütigkeit und Unkenntnis vom „bestialischen“ Wesen des
P. ausgenutzt und ihn dann, nachdem er geholfen hatte, mit dem Problem allein gelassen. Von der
Abmachung, dass P. sich nur kurz bei seiner Schwiegermutter aufhalten und anschließend nach
Deutschland ausreisen sollte, habe insbesondere seine Mutter nichts mehr wissen wollen. Er habe die
Angelegenheit daher selbst in die Hand genommen, zwei Personen engagiert und diesen den in den
Feststellungen wiedergegebenen Auftrag erteilt.
Die über die Einlassung des Angeklagten, er habe M.K. anlässlich des mit ihr wegen der Haftentlassung
des Bruders geführten Telefonats deutlich gemacht, dass er nichts tun werde, hinausgehenden
Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugin Ku. sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen
Gerichtsbeschluss, mit dem die gesundheitsbedingte Entlassung des P.K. angeordnet wurde.
Über die vom Angeklagten ausgesprochene Drohung, für einen Unfall seines Bruders sorgen zu wollen,
hat die Zeugin El. W. berichtet. Angesichts des unverholenen Hasses und der üblichen Ausdrucksweise,
derer sich der Angeklagte in Bezug auf seinen älteren Bruder bedient, so hat er ihn in der
Hauptverhandlung u.a. als „ Lump, Wichser, Drecksack, Bestie und Missgeburt“ bezeichnet, hegt die
Kammer keinen Zweifel an der Wahrheit dieser Aussage.
Die Feststellung, dass P.K. nach seiner Entlassung aus gesundheitlichen Gründen zunächst nicht mehr
bereit war, nach Deutschland zu übersiedeln, konnte die Kammer ebenfalls anhand der Aussage der
Zeugin El. W. treffen, die sich auf einen entsprechenden Brief P.s, welcher an ihre Mutter gerichtet war,
beziehen konnte.
Die Feststellung, dass es nach der letzten Entlassung P.K.s zu keinen nennenswerten Übergriffen zum
Nachteil der Schwiegermutter des Angeklagten gekommen ist, beruht auf den Angaben der Zeugin Ku.,
die berichtete, P. habe der Schwiegermutter des Angeklagten vielmehr bei der Gartenarbeit auf deren
Bitte hin geholfen. Dies wird gestützt durch die Angabe der Zeugin A., die Schwiegermutter hätte im
Krankenhaus angerufen und Hilfe von P.K. erbeten. Sie habe auch entsprechende Gespräche zwischen
P. und dem Stationsarzt mitbekommen. Diese Umstände wurden auch den Brüdern des Angeklagten
anlässlich der Beerdigung P.K.s von Bewohnern des Dorfes Shdamerovo berichtet. Die Kammer geht
allerdings zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass seine Schwiegermutter dies ihm gegenüber
verschwieg, da sie Angst vor der Reaktion des Angeklagten hatte.
Da der Angeklagte keinen Hehl aus seiner Meinung macht, seine Eltern seien verpflichtet, den ihm durch
ihren ältesten Sohn angerichteten Schaden zu ersetzen, hat die Kammer auch keinen Zweifel an dem
Wahrheitsgehalt der Aussagen O. und Ed. K.s zu den diesbezüglich im Frühjahr 2000 geführten
Gesprächen. Trotz ihrer erkennbaren Betroffenheit über die Entwicklung des Verhältnisses der restlichen
Familie zum Angeklagten, waren die Brüder des Angeklagten in der Lage, sachlich über den Verlauf
dieser Gespräche zu berichten. Aus diesen Gründen folgte die Kammer diesen beiden Zeugen auch,
soweit sie angegeben haben, dass der Angeklagte in dieser Zeit seine Meinung kundtat, der Bruder P.
hätte es nicht verdient, nach Deutschland zu kommen.
2. Zum Abend des 30. Juni 2000
Hinsichtlich des Geschehens am Abend des 30. Juni 2000 hat sich der Angeklagte - abweichend von den
Feststellungen - wie folgt eingelassen:
Am Abend des 30. Juni habe sein Bruder nach dem Telefonat bereits auf der Treppe vor dem
Krankenhaus auf ihn gewartet. Er - der Angeklagte - sei an diesem Abend insgesamt nur einmal dort
gewesen. Vor dem Gebäude sei sein Bruder dann frech geworden. Er, der Angeklagte, sei deshalb
ausgestiegen und habe P. gepackt. Dieser habe sich jedoch losreißen können und sei ins Gebäudeinnere
gerannt. Während der Diskussion mit der Krankenschwester sei sein Bruder wieder erschienen und habe
ihn einen verfluchten Faschisten genannt. Daraufhin habe er ihn erneut gepackt und zu sich gezogen.
Dabei sei der P. gestürzt, allerdings ohne bewusstlos geworden zu sein. Er habe lediglich die Beine
geschlossen und die Hände vor seinen Bauch gefaltet. Er, der Angeklagte, habe seinen Bruder auch nicht
getreten, sondern ihm lediglich einen Fuß auf die Stirn gestellt, um ihn am Aufstehen zu hindern. Seine
Schuhe habe P. bei dem ganzen Vorfall nicht verloren. Bereits im Auto habe sein Bruder Hilfe suchend
den Kopf umgedreht. Am Hinterkopf habe sein Bruder lediglich eine kleine Schürfwunde davongetragen.
Als er sein Auto gewechselt habe, sei P. ganz ruhig und brav gewesen. Das wenige Blut am Hinterkopf
habe er seinem Bruder abgewaschen. An der Tankstelle sei sein Bruder lediglich hingefallen, als er ihn
bei seinem Versuch zu fliehen erwischt habe. Auch dort habe sein Bruder lediglich "tot" gespielt. Nachdem
er in Richtung Norden losgefahren war, habe er sich spontan entschlossen, seinen Bruder nun doch nicht
zum weit entfernten Bahnhof der Stadt Kanaschi/ Republik Tschuwaschien zu bringen, weil ihm die
unbekannte Strecke zu weit und die Gegenwart seines Bruders, der nach „verfaulter Lunge“ gestunken
habe, zuwider gewesen sei. Er sei zurückgefahren, um P. entweder nach einer Blutentnahme und
anschließender Blutalkoholbestimmung im Krankenhaus zur Polizei zu bringen oder aber irgendwo auf
der Straße mit Geld versehen raus zu schmeißen. Letztlich sei er dann zur Bushaltestelle im 32 km südlich
von Shdamirowo gelegenen Surskoje gefahren, nachdem er zuvor seinen Sohn V. in Shdamirowo
abgesetzt gehabt habe. An der Bushaltestelle habe er festgestellt, dass P. seinen Auslandsausweis nicht
mehr besaß. Daraufhin habe er seinen Bruder Vorhaltungen gemacht und ihm geraten, entweder zu
seiner Frau in die Region Altai oder besser zu den Schwiegereltern des O. zu fahren. Er habe ihm dann
auch noch 9000 Rubel gegeben und ihm gesagt, dass er ihn bei der Polizei angeschwärzt habe. Er habe
ihm absichtlich mehr Geld als nötig gegeben, damit sich sein Bruder tot säuft, sollte er nicht abhauen. Er
habe auch gedroht, ihm das Genick zu brechen, wenn er es wage, zurück zu kommen.
a) Zum Geschehen am Krankenhaus
Die abweichenden Feststellungen hinsichtlich des Geschehens am Krankenhaus beruhen auf der
Aussage der Zeugin A., die als präsente Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen werden konnte. Die
Kammer folgt insoweit in sämtlichen Punkten den glaubhaften Angaben dieser Zeugin. Die Schilderung
der neutralen Zeugin war frei von Widersprüchen. Sie war auch erkennbar bemüht, nicht missverstanden
zu werden. So korrigierte sie spontan einen unzutreffenden Vorhalt ihrer zuvor getätigten Aussage zur
zeitlichen Einordnung. Beiläufig wurde seitens der Verteidigung vorgehalten, sie - die Zeugin - habe zuvor
erwähnt, dass das Geschehen am 30. Juni stattgefunden habe. Spontan und ohne zu zögern stellte die
Zeugin daraufhin klar, dass ihr lediglich erinnerlich sei, dass das Geschehen Ende Juni 2000 stattfand
und es auf ein Wochenende zuging. Dies entsprach auch tatsächlich ihrer bisherigen Aussage in der
Hauptverhandlung. Letztlich in gleicher Richtung war der Umstand zu bewerten, dass in den die Zeugin A.
betreffenden Vernehmungsprotokollen der russischen Behörden als Datum des Vorfalls der 7. Juli
vermerkt ist. Auch auf Vorhalt dieses Umstandes blieb die Zeugin nämlich mit Bestimmtheit bei ihrer
Angabe, es sei nicht im Juli sondern Ende Juni gewesen. Bei dem Datum 7. Juli müsse es sich um ein
Missverständnis handeln, dass ihr beim Durchlesen des Protokolls nicht aufgefallen sei.
Belastungstendenzen waren bei der Zeugin nicht festzustellen. Sie war vielmehr in jener Nacht für die
Ordnung in der Einrichtung verantwortlich. Wenn eine gewisse Tendenz bei der Zeugin vorhanden
gewesen wäre, wäre zu erwarten, dass sie den Vorfall herunterspielt. Ihre während der Vernehmung
erkennbare Empörung über das Geschehen wirkte vielmehr echt und nicht aufgesetzt.
Anhand der Aussage der Zeugin A. war auch die verlässliche Feststellung möglich, dass P.K. auf dem
Gelände des Krankenhauses das Bewusstsein verloren hat. Als Krankenschwester ist die Zeugin
fachkundig. Sie ließ im Rahmen ihrer Schilderung keinen Zweifel daran, dass P.K. bewusstlos war, als sie
ihn am Boden liegend untersuchte. Sie befürchtete sogar zunächst, P.K. könnte sein Leben eingebüßt
haben.
Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt. als er das Krankenhausgelände
verließ, nicht vorhatte, seinen Bruder anschließend zu töten, folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte
später zunächst nach Norden fuhr und nicht den nahen Flughafen südlich von Shdamirowo auf direktem
Wege ansteuerte. Dieser stillgelegte Flughafen, auf dessen Gelände später die Knochen des P.K.
gefunden wurden, eignet sich jedoch nicht nur als Ablageort sondern auch als Tatort, wovon sich die
Kammer durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die das Gelände im Jahr 2002 zeigen, überzeugen
konnte. Diese Lichtbilder hat der Zeuge S., der sie im Auftrag der russischen Staatsanwaltschaft aufnahm,
in der Hauptverhandlung erläutert. Es lassen sich folgende Feststellungen hierzu treffen:
Das etwa 15 Kilometer südlich von Shdamirowo gelegene Gelände besteht im wesentlichen aus einem
von der Verbindungsstraße Shdamirowos mit Surskoje abzweigenden asphaltierten, mittlerweile an den
Rändern und in den Schlaglöchern teilweise zugewachsenen aber durchaus noch mit einem Auto
befahrbaren etwa vier Meter breiten Zufahrtsweg, an dessen Ende sich vier größere Stahlbetonpfeiler
sowie einige Mauerreste befinden. Die Entfernung zwischen der öffentlichen Straße und den Pfeilern
beträgt etwa 200 Meter. Schräg zu dieser Zufahrtsstraße verlief früher die 16 Meter breite Landebahn. Die
Entfernung zwischen den Pfeilern und der Landebahn beträgt von der Verbindungsstraße aus gesehen
weitere 90 Meter. 40 Meter von den Pfeilern in Richtung Landebahn entfernt befand sich im Zeitpunkt der
Besichtigung des Geländes durch den Zeugen S. (September 2002) ein Holzkreuz, welches im Beisein
des die Ermittlungen leitenden Milizbeamten Kr. im Mai 2002 anlässlich des Knochenfundes errichtet
wurde und den Fundort des Schädels markieren sollte. Die restliche Fläche des ehemaligen Flughafens
ist mit Gras und Gestrüpp bewachsen. Die Höhe der Vegetation erreicht teilweise Schulterhöhe.
b) Zum Geschehen an der Tankstelle
Die Feststellungen zum Geschehen an der Tankstelle beruhen vornehmlich auf den Angaben des in der
Hauptverhandlung als präsenter Zeuge vernommenen A. St.. Auch dessen Aussage hält die Kammer für
glaubhaft. Der Zeuge hat das Geschehen so geschildert, wie es die Kammer festgestellt hat. Auch bei
diesem Augenzeugen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er Grund hätte, den Vorfall zu
dramatisieren. Der Zeuge war vielmehr in jener Nacht als Tankstellenwächter (und nicht nur als Tankwart)
für die Sicherheit auf der Tankstelle zuständig. Er wurde wegen dieses Vorfalls bzw. seiner Untätigkeit
nach seinem eigenen Bekunden auch zur Verantwortung gezogen, was dem Zeugen sichtlich peinlich
war. Durch die Wiederholung seiner Angaben in der Hauptverhandlung hat sich der Zeuge erneut selbst
in ein schlechtes Licht setzen müssen, da er als Verantwortlicher dem Opfer nicht geholfen hat. Auch bei
ihm wäre aus diesen Gründen eher zu erwarten, dass er die Vorgänge bagatellisiert. Bezeichnenderweise
berichtete der Zeuge über das starke und schwallartige Bluten aus dem Halse des Misshandelten auch
erst auf ausdrückliche Nachfrage am Ende seiner Vernehmung. Darüber hinaus stimmen die Angaben
des Zeugen mit den Angaben der im Wege der Videokonferenz vernommenen weiteren Zeugen J.R., V.F.
und I.B. überein. Auch diese Zeugen, die sich im Zeitpunkt des Vorfalls auf dem Tankstellengelände
befanden, berichteten von einer massiven Misshandlung des P.K. durch seinen Bruder. Auch haben alle
Augenzeugen bestätigt, dass P.K. regungslos war, als er wieder in das Auto verbracht wurde. Angesichts
der vorherigen Ohnmacht des P.K. in Folge seines Sturzes am Krankenhaus kann mit hinreichender
Sicherheit daraus der Schluss gezogen werden, dass P.K. erneut infolge der Misshandlung die Besinnung
verloren hatte.
Demgegenüber lässt der Einwand des Angeklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen St. keine
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen. Der Angeklagte wies darauf hin, dass die vom
Zeugen St. beschriebene Stelle der Ziegelwand, an die der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen
seinen Bruder geworfen hat, vom Inneren des Tankstellenhäuschens aus nicht zu sehen ist. Dies
entspricht zwar den Tatsachen, allerdings klärte sich durch Vernehmung des Zeugen Fo. im Wege der
Videokonferenz auf, dass nicht der Zeuge St. sondern der Zeuge Fo. als Tankwart im Häuschen an der
Kasse saß.
c) Zum weiteren Geschehen in der Nacht vom 30. Juni 2000
Die von der Einlassung des Angeklagten abweichenden Feststellungen hinsichtlich des weiteren
Geschehens beruhen auf der Gesamtschau folgender Indizien vor dem Hintergrund einer nicht
widerspruchsfreien Einlassung des Angeklagten dazu:
(1) Die Leiche des P.K. wurde an einem Ort gefunden, der in der Richtung liegt, in die der Angeklagte
fortfuhr, nachdem er in dieser Nacht zum zweiten Mal die Tankstelle passiert hatte.
(2) Das für P.K. bestimmte Geld, welches Ende Juni von Wolgograd aus nach Shdamirowo überwiesen
wurde, wurde nicht abgeholt.
(3) Der Angeklagte ging bereits im August 2000 davon aus, sein Bruder sei tot, übernahm in
Telefongesprächen mit Familienangehörigen die Verantwortung für den Tod des Bruders und versuchte,
diese von Nachforschungen über den Verbleib des Bruders abzuhalten.
(4) Die Tatsache, dass der Angeklagte sein Fahrzeug zwischen Shdamirowo und Alatyr wendete, nach
Shdamirowo zurückkehrte und schließlich in Richtung Surskoje fuhr, spricht für den Eintritt eines
unvorhergesehenen Umstandes, der die Fahrt zum Bahnhof der Stadt Kanaschi aus der Sicht des
Angeklagten sinnlos werden ließ.
Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:
zu (1):
Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den von den russischen Ermittlungsbehörden zur
Verfügung gestellten Knochen um sterbliche Überreste des P.K. handelt. Anhand der in Deutschland
durchgeführten gentechnischen Untersuchung dieser Knochen, bei denen es sich nach den Angaben des
Leiters der Gebietsstaatsanwaltschaft Uljanowsk Kl. um Fragmente der Knochen handelt, die im Mai 2002
auf dem stillgelegte Flughafen gefunden wurden, ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
(99,9999999992 %) als erwiesen anzusehen, dass die Knochen von einem Abkömmling der Eltern des
Angeklagten stammen. Da die übrigen Geschwister des Angeklagten und deren Nachkommen noch am
Leben sind, ergibt sich daraus ein starkes Indiz dafür, dass es sich bei den gefundenen Knochen um die
sterblichen Überreste P.K.s handelt, wenn auch der Sachverständige gezwungen war, auf eine
Datenbasis zurückzugreifen, die auf Erhebungen in der deutschen Bevölkerung beruht, da derzeit keine
populationsgenetischen Daten der russischen Bevölkerung aus der Region des Fundortes publiziert sind.
Hinzu kamen weitere Indizien, die den Befund des DNA- Gutachtens stützen. So gaben sämtliche Zeugen,
die P.K. zu Lebenszeiten kannten, im Rahmen der Hauptverhandlung an, nichts mehr von ihm seit
Sommer 2000 gehört oder gesehen zu haben. Darüber hinaus befindet sich der Fundort in relativer Nähe
zum letzten Wohnort des P.K..
Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem stillgelegten Flughafen gefundenen
Knochen erst einige Zeit nach dem Tode P.K.s dorthin verbracht wurden bzw. dass sonst das Ergebnis der
russischen Ermittlungen manipuliert wurde. Insbesondere fehlt es an einem Motiv für ein solches von dem
Angeklagten behauptetes Komplott. Ein derartiger Hintergrund kann auch nicht den an P.K. gerichteten
Briefen seiner Mutter, die in den Besitz des Angeklagten gelangten, entnommen werden. In diesen
verlesenen Briefen ist zwar stellenweise von den für eine Übersiedlung notwendigen Papieren, wie
Reisepass, Arbeitsbuch sowie der unterhaltsrechtlichen Bescheinigung seiner letzten Ehefrau die Rede.
Auch rät die Mutter P. dazu, sich insoweit an die Zeugin Ku. zu wenden, die behilflich sein werde. Von
gefälschten Dokumenten ist allerdings nicht die Rede. Dies kann nach Ansicht der Kammer auch nicht aus
der Äußerung geschlossen werden, dass die Familie bereit sei, der Zeugin Ku. entstandene Unkosten zu
erstatten. Wertneutral ist auch die Aufforderung, P. solle, falls er nicht mehr im Besitz seines Arbeitsbuches
sei, wegen der Rente schreiben, wo er überall gearbeitet habe. Besonderes Augenmerk solle er dabei auf
seine Tätigkeit in einer Kohlengrube legen.
Als Beleg für solche Manipulationsversuche kann auch nicht das vom Angeklagten mitgeschnittene
Telefongespräch mit der Zeugin Ku., bei dem sich der Angeklagte als Ed. K. ausgab, herangezogen
werden. Als angeblicher Ed. beklagt sich der Angeklagte zwar in diesem Telefonat darüber, dass er und
die Familie Probleme mit deutschen Behörden haben würden, wofür er, der angebliche Ed., E.
verantwortlich mache. Eine Antwort der Zeugin Ku., aus der geschlossen werden könnte, sie wisse von
den in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten, blieb jedoch aus. Dies gilt insbesondere für die
Gesprächspassage, in der es um eine Geldüberweisung aus Wolgograd geht. Die Zeugin Ku. weist ihren
Gesprächspartner dabei lediglich darauf hin, dass es niemanden etwas angehe, wer ihr aus welchem
Grund Geld geschickt habe. Diese Äußerung lässt sich ohne weiteres mit den Feststellungen der Kammer
in Einklang bringen, dass die Familie in Deutschland der Zeugin Ku. Geld via Wolgograd übermittelte,
welches dazu dienen sollte, P. zu suchen und -notfalls- zu beerdigen.
Auch die von dem Milizbeamten Kr. als Zeuge in der Hauptverhandlung geschilderte Auffindesituation im
Mai 2002 hinsichtlich des Skelettes bietet keinen Anlass, die vom Angeklagten geäußerte Vermutung,
Ermittlungen russischer Behörden seien manipuliert worden, als konkrete Möglichkeit in Betracht zu
ziehen. Nach der Schilderung des Zeugen Kr. lagen die einzelnen Knochen und Knochenfragmente auf
einer größeren Fläche abseits der asphaltierten Zufahrtsstraße zum Teil in einer Entfernung von bis zu
100 Metern voneinander entfernt verteilt im hohen Gras. Diese Verteilung konnte sich der Zeuge plausibel
durch die Information erklären, dass einige Wochen zuvor versucht worden war, das Gelände mit einer
landwirtschaftlichen Maschine zu bearbeiten. Wären hingegen die sterblichen Überreste des P.K. erst zu
einem späteren Zeitpunkt als dem oben festgestellten dorthin gelangt, um ungerechtfertigte Ermittlungen
gegen den Angeklagten zu provozieren, wäre zu erwarten gewesen, dass die Knochen an einer Stelle
konzentriert und einigermaßen gut sichtbar präsentiert worden wären. Der Zeuge Kr. hingegen berichtete,
dass er zusammen mit dem Finder des Schädels erst eine ganze Zeit lang suchen musste, um überhaupt
die Stelle wieder zu finden, wo der Finder den Schädel entdeckt hatte. Hieran schloss sich erst eine
mehrstündige Suche nach weiteren Knochen an, die allerdings schließlich dazu führte, dass nahezu das
gesamte Skelett gefunden werden konnte.
zu (2):
Das für P.K. bestimmte Geld, welches Ende Juni von Wolgograd aus nach Shdamirowo überwiesen
wurde, wurde nicht abgeholt.
Diese Feststellung beruht auf den diesbezüglichen Angaben der Zeugen El. und W.W.. Es wäre allerdings
damit zu rechnen gewesen, dass P.K. das restliche für ihn bestimmte Geld geholt hätte, wenn P.K. jene
Nacht überlebt hätte und in der Gegend des Dorfes geblieben wäre.
zu (3):
Gegenüber dem Polizeibeamten Bs. gab der Angeklagte anlässlich
seiner Vernehmung vom 15. August 2000 an, keine Verwandten mehr in Russland zu haben.
Zwar konnte sich der Vernehmungsbeamte bei seiner Vernehmung zunächst nicht an eine solche
Äußerung des Angeklagten erinnern. Auf Vorhalt der protokollierten Passage "In Russland habe ich nur
noch Verwandte von meiner Ehefrau. Meine Familie wohnt gänzlich in der Bundesrepublik." erinnerte sich
der Zeuge wieder und gab an, dass dies die Worte des Angeklagten gewesen sind. Die Kammer ist sich
allerdings bewusst, dass dieser Umstand nur bedingt als originäres Täterwissen zur Widerlegung der
Einlassung herangezogen werden kann, da der Angeklagte vor seiner Vernehmung mit seinem Schwager
telefonierte und sein Gesprächspartner äußerte, dass die Familie zuletzt keinen Kontakt mehr zu P. hatte.
In mehreren Telefonaten, die der Angeklagte am 14. bzw. 15. August 2000 mit Mitgliedern der Familie
führte, hat sich der Angeklagte der Tat selbst berühmt, indem er sich zum einen direkt dazu bekennt,
seinen Bruder umgebracht zu haben und zum anderen vehement fordert, dass die Familie aufhört, nach P.
zu suchen, da dies lediglich dazu führe, dass er russischer Strafverfolgung dadurch ausweichen werde,
indem er seine Eltern umbringt, um in Deutschland inhaftiert zu werden.
Aus folgenden Gesprächspassagen des von seinem Schwager mitgeschnittenen Gesprächs schließt die
Kammer, dass der Angeklagte weiß, dass sein Bruder nicht mehr lebt und sich für seinen Tod in der
Verantwortung sieht. Das Tonband hat der Zeuge Wj. den Ermittlungsbehörden freiwillig zur Verfügung
gestellt. Von Seiten der Ermittlungsbehörden wurde eine schriftliche Übersetzung des in russischer
Sprache geführten Gesprächs ins Deutsche durch die allgemein vereidigte Dolmetscherin und
Übersetzerin Ro., damals noch So., veranlasst.
Der Angeklagte äußert in dem Gespräch seinen Bruder betreffend auszugsweise Folgendes:
Er ist doch nicht mehr dort, er ist nicht mehr … Er taucht auch nirgendswo mehr auf! Welche Garantie soll
ich Dir geben? ...Ihn wird niemand finden! Er ist zum Düngemittel für das Feld. Seine Asche. Schluss! Er ist
nicht mehr da! Merkt es Euch verstehst Du? Die Asche ist im Feld zerstreut. Kartoffel wird über ihn
wachsen oder etwas anderes. Schluss! Er ist nicht da! … Ich hab auch dem Vater gesagt, Schluss der ist
jetzt in einer anderen Welt. Wie sollte man es Euch noch sagen? … Und jetzt, wenn irgendwelches
Miststück dort erzählt, dass er dort und dort wurde gesehen, ich sage Dir gleich, ich habe einen Menschen
darum gebeten, dass nach meiner Abreise dieses Gerücht in die Welt gesetzt wird, damit es von mir
weggenommen wird.... Schluss! Er wäre schon längst aufgetaucht. Er ist nicht da. … Ich töte und es wird
mir einfach auf der Seele fröhlich sein. Verdammt genau so fröhlich, wie ich den umgebracht habe, den
gefickten Schwuchtel. … Der ist nicht mehr da. Schluss. Wie sollte man das noch erklären? Soll ich Dir
ganze Einzelheiten erzählen? … Meine wichtigste Aufgabe war ihn wegzuräumen, damit sich meine
Feinde dort nicht mehr erfreuen können. … Er hat sich vor mir dort versteckt, ich hab ihn
ausfindiggemacht. Und hat sich versteckt. Und als er den Rückhalt von derM. (gemeint ist M.K.)
bekommen hat, er hat mich sogar angerufen, warum zum Teufel du angibst. Und das wars, das war sein
letzter Tag und wenn er nicht über seine Eichel gekrochen wäre (Anmerkung: gemeint ist im übertragenen
Sinn, wenn er sich nicht so weit aus dem Fenster raus gelehnt hätte)dann hätte er noch vielleicht gelebt, in
Shdamirowo. Na in Shdamirowo natürlich nicht, ich hätte ihn wahrscheinlich wirklich nach Altai geschickt.
Der Angeklagte hat sich zu dem Telefonat dahingehend eingelassen, dass er durch eine wahrheitswidrige
Schilderung vom Ableben seines Bruders seinen Gesprächspartner und die übrige Familie schockieren
wollte. Ihm sei bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass sein Bruder nicht mehr auftaucht.
Die Einlassung zu der hinter der Wortwahl und Tonfall stehenden Motivation kann die Kammer angesichts
der emotionalen Erregung des Angeklagten in dieser Angelegenheit zwar im Wesentlichen folgen.
Insbesondere erklärt diese Motivation, dass er sich in dem Telefonat über dasjenige hinaus belastet, was
tatsächlich feststellbar ist. Die Kammer ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass den Äußerungen ein
erlebnisfundierter Kern innewohnt, soweit der Angeklagte zum Ausdruck bringt, für das Ableben seines
Bruders verantwortlich zu sein.
Das durch Verlesen der schriftlichen Übersetzung eingeführte Telefonat, welches sich die Kammer zudem
in Anwesenheit der Übersetzerin im Original anhörte, um sich ein Bild von der sich steigernden
emotionalen Erregung des Angeklagten während des Gesprächsverlauf machen zu können, konnte zur
Urteilsfindung herangezogen werden.
Zwar hat der Zeuge Wj. das Telefongespräch heimlich mitgeschnittenen, sodass hierdurch
Persönlichkeitsrechte des Angeklagten verletzt wurden. Es ist jedoch anerkannt, dass aus einer
rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten nicht ohne weiteres die
Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren folgt. Zu unterscheiden ist diese Frage von
derjenigen, ob ein Verwertungsverbot für eine von staatlichen Strafverfolgungsorganen rechtswidrig
hergestellte Tonbandaufnahme besteht. In Fällen wie dem vorliegenden sind vielmehr das öffentliche
Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung und das schutzwürdige Interesse eines
Angeklagten an der Nichtverwertung einer unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hergestellten
Tonbandaufnahme gegeneinander abzuwägen. Bei dieser am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten
Prüfung ist einerseits zu berücksichtigen, wie tief die Verwertung in das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit eines Betroffenen eingreift. Andererseits ist nicht lediglich auf den in einem Straftatbestand
abstrakt umschriebenen Deliktsvorwurf abzuheben, sondern auf das im Einzelfall in Betracht kommende
konkrete Tatunrecht. Dabei ist es auch von Belang, ob die Heranziehung der Tonbandaufnahme sich
nach Ausschöpfung aller anderen rechtlich zulässigen Möglichkeiten als das einzige Mittel zur
Überführung des Täters bei schweren Straftaten oder zur Entlastung eines Beschuldigten erweist (BVerfG
NJW 1973, 891 ff <893>, BGH St 36, 167 ff <173> m.w.N.). Nach den Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte muss allerdings das Strafverfahren insgesamt fair gewesen sein, wobei
wesentlich ist, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden und die Verurteilung nicht ausschließlich
auf dem rechtswidrig erlangten Beweismaterial beruht (EGMR NJW 1989, 654 ff < 656>).
Vorliegend galt es als Ausgangspunkt insoweit zu beachten, dass das Gespräch im besonders
geschützten familiären Nahbereich geführt wurde, einer durch gegenseitiges Vertrauen geprägten
Sphäre, in der mit der Aufzeichnung eines Gesprächs grundsätzlich umso weniger gerechnet wird. Dies
war hier allerdings zu relativieren, da aufgrund der Vorgeschichte das Vertrauensverhältnis zwischen dem
Angeklagten und seinem Schwager als Mitglied der übrigen Familie ohnehin schon beschädigt war. Dass
der Angeklagte in die Geheimhaltung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nicht sonderlich vertraute,
wird noch durch einen weiteren Umstand belegt. Er selbst hält sich in dieser Angelegenheit für berechtigt,
seinerseits private Telefongespräche auf Tonband aufzuzeichnen, wie dies anlässlich des Gesprächs der
Fall war, welches er unter dem Namen seines Bruders E. mit der Zeugin Ku. führte.
Andererseits bestand zunächst der Tatverdacht einer vorsätzlichen Tötung, wobei erhebliche Umstände,
welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass der vorliegende Schuldgehalt erheblich unter dem
durchschnittlich vorkommender Fälle liegt, nicht ersichtlich sind und waren. Darüber hinaus diente das
Telefonat auch dazu, entlastende Momente in die Hauptverhandlung einzuführen. So gab der Zeuge Wj.,
der auch in der Hauptverhandlung nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat,
an, der Angeklagte habe ihm gegenüber in dem Telefonat geäußert, er, der Angeklagte, habe seinen
Bruder umgebracht. Durch die Einführung des genauen Wortlauts wurde jedoch klarer, dass sich der
Gesprächsinhalt auch mit der durch andere Indizien gestützten Variante, P.K. verstarb bereits an den
Folgen der Behandlung auf dem Krankenhausgelände, in Einklang bringen lässt. Andererseits erschien
es fraglich, ob der Tatnachweis an sich ohne Berücksichtigung des genauen Wortlauts hätte geführt
werden können, da an den Knochenüberresten keine objektivierbaren Spuren gefunden werden konnten.
Zwar stellt der genaue Inhalt des Telefongesprächs ein besonders gewichtiges Indiz dar, die
Feststellungen der Kammer stützen sich allerdings auch nicht ausschließlich auf den Wortlaut des
Telefongesprächs.
Schließlich war in der Abwägung zu einem gewissen Maß zu Lasten der Schutzwürdigkeit der Interessen
des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die von seinem Schwager getroffene Maßnahme zu einem
gewissen Teil herausgefordert hat. Der Zeuge Wj. gab auf die Frage nach dem Grund der Aufzeichnung
an, er habe einen Beleg für den Inhalt des Gesprächs haben wollen, weil sich der Angeklagte in der
Vergangenheit öfters darüber beschwert habe, dass mit ihm keiner am Telefon rede.
Inhaltlich galt es bei der Würdigung des Wortlauts folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die Einlassung des Angeklagten zum behaupteten Geschehen an der Bushaltestelle in Surskoje ist
vorliegend nicht mit der Kenntnis in Einklang zu bringen, dass sein älterer Bruder nicht mehr auftauchen
wird. Die vom Angeklagten geschilderte Verfahrensweise macht nämlich nur dann Sinn, wenn er
zumindest damit rechnete, sein Bruder werde die Region, wie von ihm angeordnet, tatsächlich verlassen.
In diesem Falle musste der Angeklagte dann allerdings im August 2000 noch die nahe liegende
Möglichkeit in Betracht ziehen, dass ihm lediglich der aktuelle Aufenthaltsort seines älteren Bruders
unbekannt geblieben ist. Angesichts der zuvor ausgesprochenen und in die Tat umgesetzten Drohung
hätte der Angeklagte kaum davon ausgehen können, dass gerade ihm der neue Aufenthaltsort seines
älteren Bruders mitgeteilt wird. Zumal der Angeklagte nach seiner Heimkehr den Kontakt zur Familie
zunächst mied und demgemäß bis zum Erhalt der Information, die Familie habe Geld nach Russland
geschickt, das der Suche von P. dienen sollte, gar nicht hätte wissen können, dass die Familie in
Deutschland keinen Kontakt mehr zu P.K. hatte.
Es passt auch nicht zur charakterlichen Selbsteinschätzung des Angeklagten, dass er das Risiko eingeht,
vollmundig den Tod seines Bruders zu verkünden, obwohl er nach den objektiven Umständen nicht
wissen konnte, ob sein Bruder in Kürze wieder auftauchen wird. Der Angeklagte sieht in sich selbst einen
konsequenten Menschen, der stets dasjenige durchzieht, was er ankündigt. Als Beleg hierfür führte der
Angeklagte mehrfach an, dass er den Vorfall, bei dem er seine Mutter gegen eine Betonwand stieß, zuvor
angekündigt hatte.
Das Wissen, dass P.K. nicht mehr auftauchen wird, spricht im Übrigen auch gegen die - wenn auch nur
theoretisch - denkbare Möglichkeit, dass P.K. nach dem Aussetzen an der Bushaltestelle auf dem
Rückweg nach Shdamirowo an seiner ohnehin angeschlagenen Gesundheit verstarb.
Die Authentizität der im Telefongespräch mit seinem Schwager aufgestellten Behauptungen zu den von
der Kammer getroffenen Feststellungen belegt schließlich vor allem die Passage, in welcher der
Angeklagte sinngemäß äußert, dass sein Bruder noch leben würde, wenn auch nicht in Shdamirowo, hätte
er sich ihm gegenüber mehr zurückgehalten.
Die Tatsache, dass die Angaben des Angeklagten gegenüber seinem Bruder O., er habe dem P.
Gliedmaßen abgehakt und die gegenüber seinem Schwager, er habe die Asche seines Bruders verteilt,
jeweils nicht mit den verlesenen Befunden des russischen Gerichtsmediziners Mi. übereinstimmt, steht der
getroffenen Würdigung nicht entgegen. Der russische Gerichtsmediziner kommt bei der Untersuchung der
sterblichen Überreste, die im Mai beziehungsweise September 2000 auf dem Gelände des ehemaligen
Flugplatzes gefunden wurden, zu dem Ergebnis, dass an dem Skelett keine zu Lebzeiten beigebrachten
knöcherne Verletzungen nachweisbar sind. Auch weise lediglich eine Stelle am Schädel eine thermische
Beeinträchtigung auf. Dass der Angeklagte verschiedenen Personen unterschiedliche Versionen zum
Ableben seines Bruders unterbreitete, ist jedoch zwanglos mit seiner Intention in Einklang zu bringen,
seine Eltern und seine Geschwister schockieren zu wollen.
zu (4):
Letztlich mitentscheidend für die Einschätzung der Kammer, dass der Angeklagte in dem Telefonat
drastisch verdeutlichen will, für den Tod seines Bruders verantwortlich zu sein, ist der Umstand, dass die
getroffene Feststellung zum Ableben des Tatopfers plausibel das Wenden und Zurückfahren erklärt,
nachdem der Angeklagte zunächst in nördlicher Richtung aufgebrochen war.
Diese Handlungsweise macht nur dann Sinn, wenn entweder ein unvorhergesehenes Ereignis oder ein
Sinneswandel beim Angeklagten stattgefunden hat.
Die diesbezüglich vom Angeklagten abgegebenen Erklärungen hält die Kammer für wenig plausibel.
Insbesondere fällt dabei auf, dass er – von seiner diesbezüglichen Einlassung ausgehend - nicht den
nahe liegenden Gedanken in die Tat umsetzte, seinen Bruder an den Bahnhof der benachbarten, 18
Kilometer nördlich gelegenen Stadt Alatyr zu verbringen. Zwar erscheint es noch nachvollziehbar, dass
der Angeklagte zunächst einen weit entfernten Bahnhof auswählte, von dem auch nachts Züge abfahren;
würde es seinem Bruder doch die Rückkehr erschweren, wenn er ihn persönlich in den Zug setzt und die
Abfahrt überwacht.
Unverständlich ist jedoch, dass der Angeklagte, als er beschlossen haben will, P. nun schnellst möglich
loszuwerden, sich seines Bruders nicht in der schon fast erreichten Stadt Alatyr, die ebenfalls über einen
Bahnhof verfügt, entledigte, sondern stattdessen mit P. erst wieder zurück nach Shdamirowo und dann
auch noch weiter nach Süden zur 32 Kilometer entfernten Arbeitersiedlung Surskoje fuhr. Auf Nachfrage
gab der Angeklagte insoweit an, dass von Alatyr aus nachts keine Züge verkehren würden. Der als Zeuge
vernommene Milizbeamte Wl. und dessen ebenfalls in der Hauptverhandlung vernommener Vorgesetzter
Kr. gaben jedoch an, dass auch von der Bushaltestelle in Surskoje in der Nacht keine Busse abfahren.
Außerdem ist die Überlegung, für eine möglichst günstige Abfahrtmöglichkeit zu sorgen, im vorliegenden
Fall, nur dann nachvollziehbar, wenn der Angeklagte vorhatte, seinen Bruder persönlich in das
Verkehrsmittel zu setzen, um so die Abreise auch tatsächlich sicherzustellen. Bruderliebe
beziehungsweise Rücksichtnahme als Motiv für eine solche Verfahrensweise scheiden angesichts des
gegen seinen Bruder gerichteten Hasses offensichtlich aus. Dass er dieses Vorhaben am Busbahnhof in
der Arbeitersiedlung Surskoje in die Tat umsetzten konnte, behauptet der Angeklagte allerdings nicht.
Gleiches gilt für die andere Erklärungsmöglichkeit, der Angeklagte habe sich, was den nächtlichen
Fahrplan betrifft, geirrt und dies erst nach Erreichen der Bushaltestelle festgestellt. Er behauptet vielmehr
nach wie vor, dass an der Bushaltestelle auch nachts Busse verkehren.
Die weitere Einlassung des Angeklagten, er sei sich, als er das Fahrzeug wendete, auch noch nicht
darüber im Klaren gewesen, ob er seinem Bruder nicht alternativ eine Blutprobe im Krankenhaus
abnehmen lassen sollte, um ihn dann bei der Miliz abzuliefern, ist widersprüchlich. Nach seiner eigenen
Einlassung war er bereits mehrfach vergebens bei den Behörden vorstellig geworden und hatte sich
gerade deshalb entschlossen, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Darüber hinaus bestehen
erhebliche Zweifel daran, dass der Angeklagte eine von ihm angeordnete Blutprobenentnahme überhaupt
für machbar hielt. Nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugin A. wurde er bereits in der gleichen
Nacht im Krankenhaus des Hauses verwiesen. Die Kammer hält den Angeklagten nicht für so einfältig,
dass er ernsthaft in Betracht zog, man werde dort oder in einem anderen Krankenhaus bereit sein, seinen
Anordnungen ohne jede rechtliche Grundlage Folge zu leisten.
Unverständlich ist auch die vom Angeklagten geschilderte Verärgerung darüber, dass P.K. nicht mehr im
Besitz seines Auslandsausweises war, entsprach es doch gerade nicht dem Vorhaben des Angeklagten,
dass P.K. noch nach Deutschland kommt.
Widersprüchlich erscheinen auch die Angaben des Angeklagten, er habe P.K. mit einem beträchtlichen
Geldbetrag ausgestattet, waren doch Geldzuwendungen an seinen Bruder für den Angeklagten stets
Anlass, massive Auseinandersetzungen mit seiner Familie zu suchen. Wenig plausibel ist hierfür auch die
abgegebene Erklärung des Angeklagten, er habe gehofft, sein Bruder werde das Geld in Alkohol
umsetzen und daran versterben. Es liegt nämlich auf der Hand, dass P.K. durch die Geldmittel ungleich
leichter in die Lage versetzt worden wäre, nach Shdamirowo zurückzukehren.
Einen plötzlichen Sinneswandel, sein Vorhaben, P. zu vertreiben, aus anderen Gründen aufzugeben,
erscheint angesichts der Verbissenheit, mit der der Angeklagte seinen Plan voran trieb, wenig
wahrscheinlich, im übrigen behauptet der Angeklagte so etwas selbst nicht.
Soweit demgemäß das Wenden auf der Fahrt in Richtung Alatyr nach Überzeugung der Kammer nur
durch das Ableben des P.K. zu erklären ist, ist zu Gunsten des Angeklagten jedoch davon auszugehen,
dass die bislang beigefügten Misshandlungen bereits todesursächlich waren. Weitere Übergriffe sind
zwar durchaus denkbar, jedoch lediglich gleichermaßen wahrscheinlich wie die vom Rechtsmediziner Dr.
A. in seinem verlesenen schriftlichen Gutachten bestätigte Möglichkeit, dass P.K. allein schon an den
Folgen des Sturzes am Krankenhaus auf der Fahrt in Richtung Alatyr verstorben sein kann.
Insoweit führte der Rechtsmediziner aus, dass es im vorliegenden Falle durchaus denkbar ist, dass der
Sturz von der Treppe zu einer Hirnblutung führte, auch wenn an den Knochenteilen des Schädels keine
lebzeitigen Verletzungen festgestellt werden konnten. Der Rechtsmediziner, dem die vom russischen
Ermittlungsbehörden übergebenen Krankenunterlagen über P.K. zur Verfügung standen, führte dies
nachvollziehbar auf den Umstand zurück, dass die Gefäße eines Alkoholkranken brüchiger sind als die
eines gesunden Menschen. Hinzukommt, dass die Gerinnungsleistung des Blutes infolge der
bestehenden Leberzirrhose herabgesetzt gewesen sein müsste. Den lediglich zeitweiligen Verlust der
Aktionsfähigkeit nach diesem Sturz erkläre sich zwanglos mit einer Gehirnerschütterung bei einer infolge
von Alkoholkonsum gesteigerten Anfälligkeit des Gehirns. Zwar favorisiert der Rechtsmediziner die
Misshandlung an der Tankstelle im Vergleich zur Misshandlung am Krankenhaus als Todesursache.
Gleichwohl geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass bereits die Misshandlung am
Krankenhaus todesursächlich war, da die Intensität der dort ausgeübten Gewalt weniger gewichtig war.
d) Keine Anhaltspunkte für ein Weiterleben des P.K. nach dem 30. Juni 2000:
Die Überzeugung der Kammer, dass P.K. wie festgestellt zu Tode kam, wird auch nicht durch die
Aussagen der Zeugen Mi.Ka., A. K. und dessen Ehefrau W. K. sowie der Zeugin Kd. und des Zeugen Ml.
erschüttert. Diese Zeugen sollten laut Verteidigung bekunden, P.K. nach dem 30. Juni 2000 lebend
gesehen zu haben. Nach Überzeugung der Kammer sind diese Aussagen, soweit es um die zeitliche
Einordnung der jeweiligen Begegnungen mit P.K. geht, derart unzuverlässig, dass selbst eine
zusammenfassende Würdigung dieser Angaben keine Zweifel daran weckt, dass P.K. das
Zusammentreffen mit dem Angeklagten am 30. Juni 2000 nicht überlebt hat.
(1) Mi.Ka.
Der entsprechende Beweis über den Zeugen Mi.Ka. scheitert daran, dass das von ihm gegenüber den
russischen Ermittlungsbehörden geschilderte Trinkgelage mit P.K. nach der Überzeugung der Kammer
vor
Juni ersichtlich sind.
Zwar gibt Mi.Ka. - durch den Milizbeamten Wl. am 11. August 2000 vernommen - an, P.K. sei am 1. Juli bei
ihm erschienen. Dies stimmt auch mit den Angaben des Zeugen Mi.Ka. überein, welche er im November
2001 gegenüber der russischen Staatsanwaltschaft vor dem Ermittlungsbeamten Km. machte. Aufgrund
der weiter protokollierten Angaben des Zeugen Ksch. in diesen durch Verlesen eingeführten
Vernehmungen steht jedoch zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der übrigen
Beweisaufnahme fest, dass das Datum „1. Juli“ im August 2000 zunächst versehentlich protokolliert wurde
und sich dieser Fehler anschließend bei nahezu allen Vernehmungen der russischen Behörden
fortpflanzte.
Ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 11. August gab Mi.Ka. gegenüber Wl. an, P.K. sei nach dem
Trinkgelage wieder ins Krankenhaus gegangen und nicht mehr bei ihm aufgetaucht. P.K. ist jedoch nach
den Bekundungen der Zeugin A. und des Zeugen Kr. nach dem gewaltsamen Abholen durch den
Angeklagten nicht mehr im Krankenhaus erschienen. Auch fand der Aufenthalt des P.K. bei Mi.Ka. nach
dem Wissen des Zeugen Kr. vor diesem Vorfall statt. Dies stimmt wiederum mit den Wahrnehmungen der
Zeugin A. überein, wonach P.K. einige Tage lang abgängig war, bevor ihn sein Bruder gewaltsam aus der
Einrichtung abholte. Bestätigt werden diese Angaben von der Zeugin Ku., die in der Hauptverhandlung
bekundete, P.K. sei vor dem Vorfall bei Ksch. gewesen und nach dem Vorfall nach ihrem Wissen nicht
mehr im Dorf gesehen worden. Es ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass den
Zeugen A., Kr. und Ku. bekannt geworden wäre, wenn P.K. nach dem Vorfall nochmals im Krankenhaus
beziehungsweise sonst in dem 970 Einwohner zählenden Dorf gesehen worden wäre. Die Zeugen Ku.,
St., I.B. und Fo. gaben nämlich an, dass das gewaltsame Abholen des P.K. durch den Angeklagten im
Anschluss an den Tatabend Dorfgespräch war.
Bestätigt werden diese Aussagen auch durch das Ergebnis der russischen Ermittlungsbehörden, über
welches die Zeugen Wl., Kr., Km. und Kl. berichteten. Demnach war die Vermisstenfahndung im Bezirk
Surskij und den Nachbarbezirken nach P.K. im Anschluss an eine Anzeige der Zeugin Ku. trotz intensiver
Bemühungen erfolglos.
Dass die Angaben der Zeugin Ku. und des Zeugen Kr., P.K. sei vor dem letzten Vorfall am Krankenhaus
bei Mi.Ka. gewesen, der Wahrheit entsprechen, wird durch eine weitere Angabe des Zeugen Mi.Ka. in
seiner Vernehmung vom 2. November 2001 bestätigt. Dort gab er gegenüber dem Zeugen Km. an, P.K.
habe ihm erzählt, dass er eigentlich nach Uljanowsk fahren sollte. Dies wiederum stimmt mit den auf den
Aussagen der Zeugin Ku. und des Zeugen Kr. beruhenden Feststellungen der Kammer überein, wonach
die Zeugen P.K. vor dem Vorfall mit Bargeld versehen nach Uljanowsk geschickt hatten, um eine weitere
Eskalation des Konflikts mit seinem Bruder zu vermeiden. Dies passt auch zur Angabe des Mi.Ka. in
seinen Vernehmungen vom 11. August 2000 und 2. November 2001, dass P.K. bei seinem Erscheinen
Geld mitbrachte.
Darüber hinaus wurde Mi.Ka. in der Vernehmung vom 2. November 2001 ausweislich des verlesenen
Protokolls auch zum Verhältnis der Brüder vernommen. Ksch. berichtete allerdings lediglich davon, dass
P.K. ihm gegenüber einen länger andauernden Streit erwähnte und vorgab, vor seinem Bruder keine
Angst zu haben. Eine so pauschale Äußerung P.K.s gegenüber Mi.Ka. ist allerdings kaum zu erwarten,
wenn sich kurz zuvor ein Vorfall wie der von dem Angeklagten eingeräumte Verlauf des Abends vom 30.
Juni ereignet hätte.
Festzuhalten bleibt, dass die Vernehmungen vom 11. August 2000 sowie vom 2. November 2001 - bis auf
das dort aufgenommene Datum - die übrigen Feststellungen der Kammer bei genauer Betrachtungsweise
eher stützen, denn widerlegen.
Die weitere ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesene Vernehmung des Mi.Ka. zur Sache entlastet den
Angeklagten nicht. So gab der Zeuge am 1. September 2002 gegenüber der russischen
Staatsanwaltschaft an, P.K., der ihm aus dem Krankenhaus her bekannt war, sei niemals bei ihm zuhause
gewesen. In der Hauptverhandlung sagte der im Wege der Videokonferenz vernommene Zeuge aus, P.K.
habe ihn lediglich einmal im April 2000 für eine Stunde besucht, nachdem er - der Zeuge - aus dem
Krankenhaus entlassen worden sei.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Person namens Mi.Ka., die im Wege der Videokonferenz
vernommen wurde, identisch mit der Person ist, welche am 11. August 2000, am 2. November 2001 und
am 1. September 2002 durch die russischen Behörden vernommen wurde. Auffällig ist zwar, dass in den
Vernehmungsprotokollen vom 11. August 2000 und vom 2. November 2001 „1932“ als Geburtsjahr des
Zeugen aufgenommen wurde, wohingegen in den übrigen Protokollen das Geburtsdatum „17. September
1929“ festgehalten wurde. Weiterhin war zu bedenken, dass die in Augenschein genommenen
Unterschriften unter den Protokollen optisch voneinander abweichen. Der Zeuge Ksch., der im Besitz
eines Passes ist, in welchem der 17. September 1929 als Geburtsdatum eingetragen ist, gab aber am 28.
Juli 2003 ausweislich des verlesenen Vernehmungsprotokolls der russischen Staatsanwaltschaft an,
bereits zweimal von der Staatsanwaltschaft vernommen worden zu sein. Diese Aussage hat der Zeuge
insofern in der Hauptverhandlung bestätigt, als er von mehreren Vernehmungen durch die
Staatsanwaltschaft berichtete. Der Umstand, dass es der Kammer nicht möglich war, die genaue Anzahl
der Vernehmungen zu erfragen, führt die Kammer auf den erkennbar derangierten Geisteszustand des
Zeugen zurück, der zumindest zum heutigen Zeitpunkt Zweifel an der zeitlichen und örtlichen Orientierung
des Zeugen aufkommen lässt. Die augenscheinlich voneinander abweichenden Unterschriften lassen
sich zwanglos mit dem Gesundheitszustand des schon im Zeitpunkt der Vernehmungen alkoholkranken
Zeugen erklären. Von der Neigung des Zeugen Ksch.s zum Alkoholmissbrauch berichteten die Zeugen
Wl. und Ku..
(2) Galina Kd. und Sergej Ml.
Die dargestellte Überzeugungsbildung der Kammer zum weiteren Geschehen wird auch nicht durch die
weiteren Zeugen Kd. und Ml. erschüttert. Bei den Zeugen handelt es sich um Geschäftspartner des
Angeklagten, die dem Angeklagten vor allem gebrauchte Kleidung anlässlich seiner jährlichen
Sommerurlaube abkauften.
Beide Zeugen gaben zwar übereinstimmend in ihrer Vernehmung per Videokonferenz an, P.K. im August
2000 in Alatyr gesehen und angesprochen zu haben. Übereinstimmend berichteten die Zeugen weiter,
ihn einmal kurz zuvor im Vorbeifahren im Dorf Kuwakino bemerkt zu haben. Die Zeugin Kd. gab darüber
hinaus an, sie hätte auch gehört, dass P.K. noch von anderen Personen in diesem Dorf gesehen wurde.
Dabei benannte die Zeugin den Zeugen L. als denjenigen, der ihr dies erzählte, während der Zeuge Ml.
verneinte, so etwas gehört zu haben. Bei dem Zeugen L. handelt es sich um den bereits erwähnten
Milizbeamten, dem der Angeklagte unter Vermittlung der Zeugen Kd. und Ml. im Sommer 2000 ein Auto
verkaufte.
Insgesamt bestehen jedoch erhebliche Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen Kd.
und Ml..
Bezüglich der Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugin Kd. ist bereits bemerkenswert, dass die Zeugin die
zeitliche Einordnung ihrer Wahrnehmungen zunächst in einer Weise schilderte, die nicht mit den
tatsächlichen Eckdaten des Verfahrens in Einklang zu bringen ist. Auf die Frage, ob sie wisse, warum P.K.
von den russischen Behörden gesucht worden sei, gab die Zeugin zunächst an, die Ehefrau des
Angeklagten habe bei ihr angerufen, kurz nachdem der Angeklagte nach Deutschland zurückgekehrt sei.
Dabei habe sie erfahren, dass P.K. gesucht werde. Sie habe deshalb der Ehefrau des Angeklagten noch
in demselben Telefongespräch mitgeteilt, P.K. in Alatyr gesehen zu haben. Weiter habe sie daraufhin
noch im gleichen Jahr einen Brief geschrieben, in welchem sie ihre Wahrnehmung schildert. Der Brief sei
zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft vorgesehen gewesen. Sie habe den Brief im Jahr 2000
geschrieben und abgeschickt. Auf nochmalige Nachfrage nach dem Grund der Suche nach P.K.
antwortete die Zeugin, die Ehefrau des Angeklagten habe ihr in diesem Telefonat berichtet, ihr Ehemann
sei in Deutschland wegen P. verhaftet worden.
Sowohl die Verknüpfung der Mitteilung von der Verhaftung des Angeklagten in Deutschland wegen der
Tat zum Nachteil des P.K., die erst im Jahre 2003 erfolgte, als auch die Verknüpfung des Briefes, der
ausweislich des verlesenen Poststempels ebenfalls im Jahre 2003 versandt wurde, mit einem Anruf der
Ehefrau des Angeklagten belegen, dass dieser Anruf weder zeitnah mit der Heimreise des Angeklagten
nach Deutschland noch mit dem angeblichen Treffen des Verschwundenen in Alatyr stand. Die Motivation
der Zeugin, das Telefonat möglichst zeitnah zu dem angeblichen Zusammentreffen mit P.K. in Alatyr
einzuordnen, kann darin liegen, dass die Zeugin eine Erklärung dafür benötigt, nichts unternommen zu
haben, obwohl sie den Vermissten angeblich noch nach der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat
gesehen haben will. Die Zeugin versuchte zwar der Frage danach auszuweichen, woher sie wisse, dass
der Angeklagte von den russischen Ermittlungsbehörden mit dem Verschwinden P.K.s in Verbindung
gebracht wird. Insbesondere versuchte sie ihre Kenntnis von der vorläufigen Festnahme des Angeklagten
durch die russischen Ermittlungsbehörden zu verbergen, obwohl aufgrund der Aussage des Zeugen L.
und der Einlassung des Angeklagten feststeht, dass die Zeugin Kd. bei der vorläufigen Festnahme des
Angeklagten anlässlich der Ummeldung des vom Angeklagten an L. verkauften Fahrzeugs anwesend war.
Über den Zeugen L. hat die Zeugin Kd. auch zeitnah erfahren, dass der Angeklagte im Verdacht steht, P.K.
getötet zu haben. Gleichwohl beantwortete die Zeugin die Frage, ob sie dem P. vorgeworfen habe, dass
der Angeklagte seinetwegen bei der Polizei war, mit nein, so hätte sie das nicht gesagt. Sie hätte ihm
lediglich empfohlen, zurück nach Shdamirowo zu gehen. Erst auf mehrfachen Vorhalt der Übersetzung
des von ihr unterzeichneten Briefes, in welchem die Zeugin schriftlich niedergelegt hat, P.K. vorgeworfen
zu haben, dass der Angeklagte wegen ihm zur Polizei musste, gab die Zeugin dann allerdings an, sie
habe mit dem Gedächtnis so ihre Schwierigkeiten seit ihr vor etwa zwei Jahren ein Auto gestohlen worden
sei, was sie sehr schockiert habe.
Die direkte Antwort auf die Frage, weshalb sie im Jahre 2000 ihre Informationen nicht direkt weitergab,
obwohl ihr bekannt war, dass der Angeklagte Probleme mit den russischen Behörden habe, überzeugt
nicht. Die Zeugin wich nämlich der Frage mit der wenig plausiblen Erklärung aus, die Antwort P.s, er käme
zurück, wenn er genug getrunken habe, hätte sie beruhigt. Bei dem Angeklagten handelte es sich indes
um eine bereits langjährige Geschäftsbeziehung. Der Zeugin war nach den Angaben des Zeugen L. auch
klar, dass der Angeklagte von den russischen Behörden in unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Verschwinden P.K.s gebracht wird. Es ist dann aber nicht nachvollziehbar, wenn die Zeugin ihr Wissen
nicht sofort offenbart. Angst vor russischen Behörden scheidet als Grund aus. Die Zeugin hätte in der
Person des ihr bekannten Milizbeamten L. sogar einen offiziellen Ansprechpartner gehabt. Jedenfalls
hätte aber auch die Möglichkeit nahe gelegen, zumindest den Angeklagten sofort hierüber zu informieren.
Soweit die Zeugin angibt, es sei der Zeuge L. gewesen, der ihr erzählt habe, er habe P. in Kuwakino
gesehen, hat der Zeuge L. dies nicht bestätigt. Er gab vielmehr an, P.K. nicht persönlich zu kennen.
Lediglich der Angeklagte habe ihn im Sommer 2000 gebeten, seinen Bruder P. in Kuwakino zu suchen.
Dort sei ihm allerdings mitgeteilt worden, dass sich vor einiger Zeit ein Deutscher namens G. dort
aufgehalten habe, der jedoch nicht mehr da sei.
Unabhängig davon, ob die Zeugin an Gedächtnisschwäche leidet oder bewusst unrichtige Angaben zum
Zeitpunkt ihrer Kontaktaufnahme zur Ehefrau des Angeklagten machte, ist ihre Aussage zu dem
Zusammentreffen mit P.K. und insbesondere zum Zeitpunkt dieses Zusammentreffens damit jedenfalls
nicht zuverlässig. Diese Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben würden sich nach Einschätzung der
Kammer auch nicht durch eine der Videokonferenz grundsätzlich vorzuziehende persönliche
Einvernahme im Gerichtssaal beheben lassen.
Auffällig bei der Aussage des Zeugen Ml. war zunächst, dass der Zeuge gleich zu Beginn und mehrfach
im Verlauf seiner Vernehmung ohne Aufforderung oder sonstige Veranlassung betonte, P.K. habe nur
schlecht sprechen können. Dies mag isoliert betrachtet noch als neutral zu werten sein. Hier besteht
jedoch die weitere Besonderheit, dass der Zeuge bei den sich hieran anschließenden Nachfragen zu
äußerlichen Auffälligkeiten von P.K., insbesondere an dessen Hals, die dort eingepflanzte
Luftröhrenkanüle unerwähnt ließ, wohingegen sämtliche anderen Zeugen, die P. nach seiner letzten
Entlassung aus dem Gefängnis gesehen hatten, im Verlauf ihrer jeweiligen Vernehmung auf dieses
Röhrchen hinwiesen. Der Zeuge Ml. vermutete im Gegensatz hierzu lediglich, dass der Alkohol Grund für
die Sprachprobleme P.K.s gewesen sei. Plausibel zu erklären ist diese von den übrigen Zeugen
abweichende Beobachtung damit, dass der Zeuge Ml. P.K. lediglich vor dessen Inhaftierung anlässlich
von Geschäften mit dem Angeklagten kennen lernte und ihn nach seiner letzten Entlassung aus
russischer Strafhaft nicht mehr gesehen hat.
Darüber hinaus besteht noch eine weitere erhebliche Auffälligkeit in seiner Aussage den Punkt betreffend,
er und Kd. hätten P. nicht lange bevor sie ihn in Alatyr angesprochen hätten, beim Vorbeifahren im Dorf
Kuwakino selbst gesehen. Der Zeuge Ml. verknüpfte den Aufenthalt P.s in Kuwakino allerdings mit der
Behauptung, P. sei dort wegen begangener Diebstähle untergetaucht. Da die einzige Verbindung
zwischen dem Zeugen und P.K. nur über den Angeklagten hergestellt werden kann, ist davon
auszugehen, dass damit die Diebstähle zum Nachteil des Angeklagten gemeint waren. Zumal der
Angeklagte sowohl die von ihm veranlasste Suche nach seinen Bruder durch den Zeugen L. als auch
einen Aufenthalt P.s in Kuwakino ebenfalls in Zusammenhang mit den Diebstählen zu seinem Nachteil
schildert. Diese Diebstähle beging P.K. jedoch bereits im Jahre 1998. Auch diese Unstimmigkeit in der
Aussage des Zeugen drängt den Verdacht auf, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung einen ihm von
dritter Seite vorgegebenen Sachverhalt wiedergab, Einzelheiten der Vorgabe zwar behielt, diese jedoch
in zeitlicher Hinsicht fehlerhaft verknüpfte, weil seiner Aussage der reale Erlebnishintergrund fehlt oder er
insoweit die falsche zeitliche Einordnung des Zusammentreffens durch seine Bekannte Kd. irrtumsbedingt
übernahm. Im Hinblick auf die zuletzt genannte Möglichkeit verleiht der Umstand, dass der Zeuge
vereidigt wurde, seinen Angaben kein höheres Gewicht. Alleine schon die vorstehend dargestellten
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage lassen vorliegend den Schluss zu, dass auch im Falle des
Zeugen Ml. eine persönliche Einvernahme im Gerichtssaal keine im Vergleich zur durchgeführten
Videokonferenz bessere Erkenntnisquelle darstellen würde.
Auch bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Ml. ist kritisch zu berücksichtigen, dass er nicht, wie es
angesichts des ihm nach seinen eigenen Angaben bekannten Mordverdachts gegen den Angeklagten zu
erwarten wäre, die russischen Behörden, hilfsweise den Zeugen L. oder wenigstens den Angeklagten
darüber informierte, P.K. lebend gesehen zu haben. Der Zeuge Ml. tat vielmehr seine Meinung kund, dass
die Sache nicht ihre Angelegenheit sei. Ihm hätte das Wissen, das P. wieder aufgetaucht sei, genügt.
Für die neben einer irrigen zeitlichen Einordnung bestehende Möglichkeit, dass den Aussagen der
Zeugen Kd. und Ml. überhaupt kein erlebnisfundierter Hintergrund zu Grunde liegt, spricht allerdings die
Tatsache, dass der Angeklagte in dem Telefonat, welches er mit seinem Schwager führte, bereits
ankündigte, dafür gesorgt zu haben, dass Zeugen im Nachhinein behaupten würden, P. noch gesehen zu
haben, um damit den gegen ihn gerichteten Verdacht zu entkräften.
(3) W. K. und A. K.:
Die weiteren Zeugen W. K. und Anatoli Ksch. waren zwar zweifelsohne glaubwürdig; der Beweis eines
Weiterlebens des P.K. über den 30. Juni 2000 hinaus scheiterte jedoch daran, dass die Aussagen
hinsichtlich des entscheidenden Gesichtspunkts, wann sich P.K. bei Mi.Ka. aufgehalten hatte, unergiebig
waren.
Die Zeugin W. K. gab im Rahmen der in der Hauptverhandlung durchgeführten Videokonferenz an, es
treffe zu, dass im Jahre 2000 Mi.Ka. ihr Nachbar gewesen sei. Sie kenne auch P.K.. Dieser sei ein Freund
ihres Nachbarn gewesen und habe Mi.Ka. ihres Wissens nach einmal in einem Sommer der vergangenen
Jahre besucht. Welches Jahr dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Wie lange er sich bei Michael Ksch.
aufgehalten habe, könne sie ebenfalls nicht sagen, sie habe die beiden lediglich an einem Nachmittag im
Hof gesehen. In diesem Sommer sei auch der Bruder des P.K. in Begleitung eines in Zivil gekleideten
Mannes bei ihr erschienen und habe nach P. gefragt. Zu diesem Zeitpunkt sei P.K. allerdings schon nicht
mehr da gewesen. An die Zeitspanne zwischen dieser Unterredung und dem Besuch P.K.s bei Michael
Ksch. könne sie sich allerdings nicht mehr erinnern. Sie glaube allerdings, dass der Bruder des P. am
Abend vor diesem Besuch bereits schon einmal in Begleitung seines Sohnes da gewesen sei.
Der ebenfalls im Wege der Videokonferenz als Zeuge vernommene Ehemann A. K. bestätigte die
Angaben seiner Ehefrau, wobei auch er allerdings keine gesicherten Angaben zu der Zeitspanne machen
konnte, die zwischen dem Besuch P.s und dem Besuch durch dessen Bruder lag. Nach Einschätzung des
Zeugen kommen ein bis zwei Tage allerdings auch zwei bis drei Wochen in Betracht. Genauere Angaben
waren dem Zeugen nicht möglich, da die Geschehnisse - worauf der Zeuge hinwies - bereits zu lange Zeit
zurückliegen.
3. Faktische Beschränkung der Verteidigung hinsichtlich eigener Ermittlungen
Die Kammer war sich bei der Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweislage durchaus bewusst, dass
die Aufklärungsmöglichkeiten der Verteidigung durch eigene Ermittlungen vergleichsweise erschwert
waren. Das Gericht hat sich deshalb bemüht, jedem auch noch so geringen Ansatzpunkt für eine weitere
Sachaufklärung nachzugehen. So ist beispielsweise darauf zu verweisen, dass die kompletten russischen
Ermittlungsakten beigezogen und übersetzt wurden, um auszuschließen, dass weitere
Ermittlungsansätze, welche sich nicht aus den im Wege der Rechtshilfe erhobenen Unterlagen ergeben,
übersehen werden. Der Verteidigerin wurde seitens der Kammer sogar Kostenzusage erteilt, selbst nach
Russland zu reisen, um dort zu ermitteln, obwohl ein konkreter Ermittlungsansatz weder benannt noch
sonst ersichtlich war.
IV. Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht erfüllt der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand einer vorsätzlichen
Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge, Verbrechen, strafbar
gem. §§ 227 Abs. 1, 239 Abs. 4 StGB.
Eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme, § 239b StGB kam hingegen nicht in Betracht. Es fehlt an der
erforderlichen Absicht des "Ausnutzens" der durch die Entführung herbeigeführten Bemächtigungslage.
Der Tatbestand einer Geiselnahme setzt voraus, dass ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang
derart besteht, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage zu einer weiteren Handlung
oder Unterlassung nötigen will. Vorliegend sieht die Kammer das über die Entführung hinausgehende Ziel
des Angeklagten darin, dass er seinen Bruder durch die zumindest konkludente Drohung mit weiterer
Gewalt dazu bewegen wollte, nicht mehr nach Shdamirowo zurück zu kehren. Demgemäß sah der Tatplan
des Angeklagten vor, dass das Unterlassen, welches dem Opfer zusätzlich abgenötigt werden sollte, erst
zu einem Zeitpunkt erfolgen sollte, zu dem die in Folge der Entführung herbeigeführte Bemächtigungslage
bereits ihr Ende gefunden hat. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht jedoch gerade darin, dass
das Sichbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen ist, weil der Täter seine
Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH StV 1997, 302f).
Für die Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB besteht vorliegend
kein Anlass. Der insoweit der Kammer fachkundig zur Seite stehende psychiatrische Sachverständige
Prof. Dr. R. hat aus medizinischer Sicht keine Anzeichen für eine krankhafte seelische Störung oder eine
andere seelische Abartigkeit feststellen können. Der Angeklagte sei lediglich ein sehr leicht erregbarer,
impulsiver und konfliktbereiter Mensch, ohne dass der Grad einer Persönlichkeitsstörung im
medizinischen Sinne erreicht wäre. Auch in konstitutiver Hinsicht hat die Beweisaufnahme keine
Anzeichen dafür ergeben, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt durch
vorübergehende Einflüsse, wie etwa Alkoholkonsum, beeinträchtigt war. Damit fehlen die notwendigen
Anknüpfungstatsachen für die rechtliche Frage, ob ein Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllt ist.
V. Strafzumessung
Die von der Kammer tateinheitlich angenommenen Straftatbestände sehen jeweils neben dem
Regelstrafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe einen Strafrahmen für minderschwere Fälle von
einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens kam vorliegend
weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Körperverletzung mit Todesfolge, noch unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Betracht.
Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich
aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß
vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten
erscheint. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu
würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat
selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Folgende Kriterien waren insoweit im vorliegenden Fall zu berücksichtigen:
Für den Angeklagten spricht zunächst, dass er im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat nicht
vorbestraft war.
Darüber hinaus hat die Kammer das abgelegte Teilgeständnis zu seinen Gunsten gewertet. Zu beachten
war dabei, dass er sich mit seiner Einlassung zumindest einer Freiheitsberaubung sowie einer
Körperverletzung selbst bezichtigt. Da die Verurteilung durch das Amtsgericht -Schöffengericht- zu zwei
Jahren Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig ist, musste der Angeklagte auch ohne die weitergehenden
Feststellungen der Kammer mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die zwingend über zwei Jahre hätte liegen
müssen und somit eine Aussetzung der zu bildenden Gesamtstrafe zur Bewährung ohnehin nicht in
Betracht gekommen wäre.
Es ist auch nicht zu übersehen, dass das Tatopfer den Angeklagten zu einem gewissen Maße durch die
Bezeichnung als "Faschisten" provozierte. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings zu relativieren, da der
Angeklagte die Provokation seinerseits herausgefordert hat, indem er seinem Bruder tagsüber grundlos
nachstellte.
Weiter war zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der leicht reizbare Angeklagte von seiner Ehefrau
unter Druck gesetzt wurde. Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben sich aus den Angaben der Zeugin
El. K. Dabei geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten und entgegen seiner eigenen Einlassung
davon aus, dass er seinen Bruder P. für den vom Zeugen Kr. geschilderten Alkoholmissbrauch seiner
Schwiegermutter verantwortlich macht. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte auch aus
Furcht vor weiteren Übergriffen seitens seines älteren Bruders auf seine Schwiegermutter handelte.
Letzteres muss allerdings dadurch relativiert werden, dass es tatsächlich nach der letzten Entlassung des
P.K. aus russischer Strafhaft zu keinen nennenswerten Übergriffen gekommen ist, P. ihr vielmehr bei der
Gartenarbeit half. Dieser Umstand wäre auch relativ leicht für den Angeklagten in Erfahrung zu bringen
gewesen.
Auch der Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil verstrichen ist (etwa 4 1/2 Jahre), war
strafmildernd ebenso zu berücksichtigen wie die Ungewissheit über den Verfahrensausgang während der
recht langen Untersuchungshaft in der vorliegenden Sache. Die Kammer geht allerdings nicht davon aus,
dass es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist. So wurde die Leiche erst im
Mai 2002 gefunden. Die weiter notwendigen Untersuchungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren als
auch im Zwischenverfahren und begleitend zur Hauptverhandlung gestalteten sich schwierig und
zeitaufwendig, da es sich um eine Auslandstat handelte und deshalb Rechtshilfe notwendig war. Darüber
hinaus mussten mit den russischen Behörden die technischen und rechtlichen Voraussetzungen einer
Videokonferenz geklärt werden.
Die Vorgeschichte, die zu einer Verurteilung P.K.s wegen Diebstahls geführt hat, fiel bei der
Strafzumessung wenig ins Gewicht, da P.K. hierfür bereits durch die russische Justiz bestraft worden ist
und dem Angeklagten als damaliges Tatopfer insoweit bereits Genugtuung widerfahren ist.
Demgegenüber wirkte sich strafschärfend aus, dass sich der Angeklagte an einem - wie er wusste -
schwer kranken Tatopfer verging, das ihm körperlich weit unterlegen war. In gleicher Hinsicht war zu
berücksichtigen, dass es sich bei dem Entführten und Misshandelten um den Bruder des Täters handelt,
für dessen Wohl er nach der Rechtsordnung eine besondere Pflichtenstellung innehat.
Darüber hinaus musste sich zu Lasten des Angeklagten die vorrangig von angemaßter Selbstjustiz und
gekränkter Eitelkeit bestimmte Motivationslage auswirken. Das wesentliche Motiv für die Verärgerung des
Angeklagten lag darin, dass er meint, er habe P. ins Gefängnis gebracht und deshalb habe auch nur er
das Recht, ihn wieder aus dem Gefängnis herauszuholen.
Gegen den Angeklagten sprach weiterhin der Umstand, dass er nicht nur das Rechtsgut der persönlichen
Freiheit sondern auch das der körperlichen Integrität des Tatopfers angriff.
Straferhöhend musste sich auch auswirken, dass sich die Aggressivität und Gewaltbereitschaft beim
Angeklagten, zumindest was den familiären Nahbereich angeht, zu einem Wesenszug verfestigt hat. Dies
schließt die Kammer einerseits aus den Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat, andererseits aus dem
Geschehen zum Nachteil des O. K., das der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern -
Schöffengericht - zu Grunde lag.
Angesichts des Gewichts der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände kam vorliegend die
Annahme eines minder schweren Falls nicht in Betracht. Demgemäß war der Regelstrafrahmen von 3 bis
15 Jahren anzuwenden. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer nochmals die oben genannten
Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen, wobei Berücksichtigung finden musste,
dass bei dieser Abwägung den für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten nunmehr etwas mehr
Gewicht zukam. Aus diesem Grunde konnte vorliegend noch eine Strafe verhängt werden, die unterhalb
des arithmetischen Mittels von neun Jahren liegt. Da jedoch auch bei dieser Abwägung die
strafschärfenden Umstände die für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte noch überwiegen, war
auf eine Einzelstrafe für die Tat vom 30. Juni 2000 zu erkennen, die sich eher am arithmetischen Mittel als
am Mindestmaß des Regelstrafrahmens orientiert.
Unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte hat die Kammer daher auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
sieben Jahren
erkannt.
Gemäß § 55 StGB war unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern -
Schöffengericht- vom 16. Januar 2001 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, da die hier
verfahrensgegenständliche Tat vor dieser Verurteilung begangen wurde und die Vollstreckung der
insoweit ausgesprochenen Strafe noch nicht erledigt ist.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe war zwar zu berücksichtigen, dass zwischen den Taten ein gewisser
situativer Zusammenhang besteht. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich die Angriffe gegen zwei
verschiedene Rechtsgutsträger richten. Darüber hinaus zeigt der neuerliche Aggressionsdurchbruch
gegenüber O. K., begangen bloß kurz nach dem erheblichen Vorfall in Russland, wie sehr sich die
Gewaltbereitschaft beim Angeklagten verfestigt hat. Nicht einmal der ungewollt herbeigeführte Tod seines
älteren Bruders hielt den Angeklagten davon ab, den Konflikt weiter zu schüren und eine gewaltträchtige
Situation mit seinem Bruder O. (mit) herauf zu beschwören. Dies hat zur Folge, dass die Einsatzstrafe von
sieben Jahren spürbar zu erhöhen war, um dem erneuten Gewaltsausbruch angemessen Rechnung zu
tragen.
In Anbetracht der bereits genannten Gesamtumstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren
für tat- und schuldangemessen.
VI. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.