Urteil des LG Kaiserslautern vom 12.02.2008

LG Kaiserslautern: legitimation, auflage, wechsel, quelle, käufer, kraftloserklärung, grundbuch, nummer, erlass, datum

LG
Kaiserslautern
12.02.2008
1 T 267/07
In dem A u f g e b o t s v e r f a h r e n
zum Zweck der K r a f t l o s e r k l ä r u n g des G r u n d-
s c h u l d b r i e f s Nr. über die im Grundbuch des Amtsgerichts , Blatt , in Abteilung III, laufende Nummer
für , eingetragene Grundschuld zu DM ,- nebst Jahreszinsen,
an dem beteiligt ist:
e. V. mit Sitz in , vertreten durch
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch die
Richterin am Landgericht
bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers vom selben Tag gegen den am
zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom
ohne mündliche Verhandlung
am 12. Februar 2008
b e s c h l o s s e n:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird
der Beschluss des Amtsgerichts vom
aufgehoben und die Sache an
das Gericht der ersten Instanz zurückgegeben zur
erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines
Ausschlussurteils zum Zweck der Kraftloserklärung
des im Beschlussrubrum näher bezeichneten Grundschuld
briefs unter Beachtung der nachfolgend dargelegten
Rechtsauffassung der Kammer.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 952 Abs. 4 ZPO) und auch
sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
In der Sache führt es zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg. Eine
Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich
"Eigentümerrechte, insbesondere Löschungsansprüche ... auf den Käufer" des Grundstücks in
übergegangen sein mögen, kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht.
Denn bei der Einleitung des Aufgebotsverfahrens war der Antragsteller (als Grundstückseigentümer, dem
von der Gläubigerin eine Löschungsbewilligung erteilt worden war) antragsberechtigt gewesen. Und
seine Verfahrensführungsbefugnis ist nach der Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht entfallen. Mag
der Grund hierfür auch nicht in einer fortbestehenden materiellrechtlichen Sach-
legitimation liegen, so ergibt er sich doch aus einer entsprechenden Geltung des § 265 ZPO (zur
generellen Anwendbarkeit des 1. bis 3. Buches der ZPO im Aufgebotsverfahren vgl. etwa Nomos
Kommentar, ZPO, 2. Auflage 2007, vor §§ 946 - 1024 Rdz. 3; zur Anwendbarkeit speziell der Vorschrift des
§ 265 ZPO siehe etwa Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI) zum Thema "Wechsel des
Eigentums während des Aufgebotsverfahrens zum Zweck der Ausschließung eines unbekannten
Hypothekengläubigers", beziehbar über das Deutsche Notarinstitut, Gerberstraße 19, 97070 Würzburg,
unter Angabe der Dokumentnummer 11032).