Urteil des LG Kaiserslautern vom 28.07.2009

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LG
Kaiserslautern
28.07.2009
2 O 234/08
1. Ist gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zu Gunsten des Mieters eines PKW eine
Haftungsfreistellung vereinbart worden, muss diese dem Leitbild der Vollkaskoversicherung entsprechen.
2. Führt das bloße Befahren einer Rennstrecke nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des PKW-
Vermieters zum Wegfall der Haftungsfreistellung, widerspricht dies dem Leitbild der
Vollkaskoversicherung. Eine entsprechende AGB-Klausel des Vermieters ist nach § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam.
Aktenzeichen:
2 O 234/08
Verkündet am: 28.07.2009
Landgericht Kaiserslautern
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Autovermietung
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: RAe ………………………..,
gegen
……………., …………………...,…………………, Kasachstan,
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: RAe ……………………………………..,
wegen Schadensersatzes
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
als Einzelrichter
auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2009
f ü r R e c h t e r k a n n t:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Sie begehrt vom Beklagten Schadensersatz
wegen Beschädigung eines von ihm angemieteten Fahrzeugs aufgrund folgenden Sachverhalts:
Der Beklagte ist kasachischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er buchte bei der
Klägerin von Kasachstan aus über einer Reiseagentur in Berlin einen Mietwagen der Marke Porsche.
Hierfür erwarb er bei der Reiseagentur einen Voucher in englischer Sprache, den er am 3.10.2007 bei der
Vermietstation der Klägerin am Flughafen Düsseldorf einlöste. Dort unterzeichnete der Beklagte einen
Mietvertrag für einen Porsche 911 C 2 Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen …... Hierbei wurde eine
Haftungsbeschränkung auf einen Selbstbehalt in Höhe von 950 € vereinbart (vgl. Bl. 9 – 10 d. A.). Das
Vertragsgespräch in der Vermietstation der Klägerin in Düsseldorf fand in englischer Sprache statt.
Der Beklagte erhielt in der Vermietstation den Mietvertrag in deutscher und englischer Sprache, wobei er
nur den in deutscher Sprache abgefassten Vertrag unterschrieb. Über der Unterschriftszeile dieses
Dokuments befand sich in englischer Sprache der folgende Satz (vgl. Bl.10 d. A.):
„I confirm that I have received a copy of this Rental Agreement in English.”
Direkt darüber befanden sich auf Deutsch und in Fettdruck die folgenden Sätze (vgl. Bl.10 d. A.):
„Die Mietvertragsbedingungen …… Deutschland (vom 06. März 2006/Nr. 15) sind Bestandteil dieses
Mietvertrages und bei der Vermietstation oder im Internet (www…...de) erhältlich. Mit der Geltung der
vorgenannten Mietvertragsbedingungen bin ich ausdrücklich einverstanden.“
Eine entsprechende englische Übersetzung dieser Passage befand sich an gleicher Stelle auf der
englischsprachigen - vom Beklagten nicht unterschriebenen - Ausgabe des Vertrags.
Die Mietvertragsbedingungen der Klägerin wurden dem Beklagten alsdann zwar nicht ausgehändigt.
Auch gab es keinen ausdrücklichen mündlichen Hinweis auf diese am Schalter. Jedoch war den
übergebenen Unterlagen ein „Auszug aus den Mietvertragsbedingungen“ jeweils auf Deutsch und
Englisch beigefügt auf die im Mietvertrag, aber auch in der übergebenen englischsprachigen - vom
Beklagten nicht unterschriebenen - Ausgabe des Vertrags direkt über der Unterschriftzeile hingewiesen
wurde.
Die vollständigen Vertragsbedingungen beinhalten unter Ziffer 11 die Regelung, wonach eine
Haftungsreduzierung bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden und darüber hinaus unter
anderem dann nicht eintritt, wenn der Schaden unter Verstoß gegen die Vertragsbedingungen der Ziffer 2
bis 8 entstanden ist (vgl. Bl. 14 – 15 d. A.). In Ziffer 4 befindet sich wiederum folgende Regelung:
„Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßen Verkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Gelände fahren,
Fahrstuhlübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn
diese zum Test- und Übungstaten freigegeben sind.“
In den englischsprachigen allgemeinen Vertragsbedingungen sind die entsprechenden Regelungen
ebenfalls enthalten.
Am 4.10.2007 befuhr der Beklagte mit dem oben genannten Porsche der Klägerin im Rahmen einer so
genannten Touristenfahrt die Nordschleife des Nürburgrings. In der vierten von ihm gefahrenen Runde
kam er dabei in der Kurve „Hohe Acht“ links von der Fahrbahn ab, wo er mit der Leitplanke kollidierte und
von dort in die Leitplanke auf der rechten Fahrbahnseite geschleudert wurde. In einem - auf Englisch
abgefassten - Schadensbericht an die Klägerin vom 5.10.2007 räumt der Beklagte ein (vgl. Bl. 17 d. A.):
„Lost control during speedy driving, had contacted to safety fence. My fault.”
Durch den Unfall entstand an dem Fahrzeug der Klägerin ein Schaden in Höhe von 56.886,11 € netto,
darüber hinaus Gutachterkosten in Höhe von 50 €. Eine Vollkaskoversicherung bestand für den Wagen
nicht.
Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin am 5.12.2007 wegen des Schadens angeschrieben.
Daraufhin zahlte er 950 € an die Klägerin und trat der Forderung im Übrigen entgegen.
Der Kläger trägt vor:
Die allgemeinen Vertragsbedingungen hätten sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache am
Schalter ausgelegen (insoweit unstreitig). Des Weiteren sei die Haftungsbeschränkung in dem vom
Beklagten gebuchten Basistarif enthalten gewesen, er habe sich diese nicht durch Zahlung eines
zusätzlichen Entgeltes „erkauft“. Die Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam
einbezogen worden. Auch seien die Voraussetzungen für den Wegfall des Haftungsausschlusses
gegeben.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 56.012,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.3.2008 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ……, in
Höhe von 1.255,30 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Der Vertrag sei bereits über das Reisebüro in Berlin zustande gekommen. Jedenfalls seien die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht wirksam einbezogen worden.
Zumindest sei die Regelung unwirksam, wonach das bloße Befahren einer Rennstrecke zum Wegfall der
Haftungsfreistellung führe.
Die Fahrt des Beklagten auf dem Nürburgring sei wegen ihres touristischen Charakters nicht von Ziffer 4
der allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasst. Im Übrigen sei für die Haftungsbeschränkung eine
Zusatzgebühr in die Basispreis einkalkuliert gewesen. Es handele sich somit um eine
Haftungsbeschränkung, die durch Zahlung eines zusätzlichen - wenn auch nicht explizit ausgewiesenen -
Entgelts erkauft worden sei. Dies stehe im Widerspruch zum Leitbild des Kaskoversicherungsrechts, an
dem sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen müssen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren
Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht wegen der Beschädigung ihres Porsche kein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§
535, 280 Abs. 1 BGB zu.
1. Der Beklagte hat zwar eine
Pflicht aus dem Mietvertrag
beschädigte den gemieteten Porsche zumindest fahrlässig. Dies hat er in seinem Unfallbericht vom
5.10.2007 selbst eingeräumt („My fault“).
2. Die Parteien haben jedoch eine
Haftungsfreistellung
Auf diese Haftungsfreistellung kann sich der Beklagte berufen.
Auf diese Haftungsfreistellung kann sich der Beklagte berufen.
3. Dem stehen die
Mietvertragsbedingungen
entgegen, wonach eine Haftungsreduzierung bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden
und darüber hinaus unter anderem dann nicht eintritt, wenn der Schaden unter Verstoß gegen die
Vertragsbedingungen in Ziffer 4 entstanden ist.
a. Dass der Beklagten den Unfall grob fahrlässig verschuldet hat, ist nicht festzustellen, was mit der
Klägerin heimgeht, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Zwar räumt der Beklagte in seinem Unfallbericht ein, dass er den Unfall verschuldet hat („My fault”), wobei
er angab bei zügig/schneller Fahrt die Kontrolle über den Porsche verloren zu haben („Lost control during
speedy driving … “). Dies genügt jedoch nicht, um eine über die normale Fahrlässigkeit hinausgehende
Verantwortlichkeit des Beklagten anzunehmen.
Einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass das Touchieren der Leitplanke während einer Touristenfahrt
auf grobe Fahrlässigkeit des Fahrers schließen ließe, wird von der Rechtsprechung nicht anerkannt (OLG
Frankfurt in NJW-RR 2003, 704).
b. Auch der Verstoß gegen die Klausel in Ziffer 4 der Mietvertragsbedingungen der Klägerin führt nicht
zum Wegfall der Haftungsfreistellung.
Zwar hat der Beklagte entgegen Ziffer 4 der Mietvertragsbedingungen mit dem Porsche die Nordschleife
des Nürburgrings befahren. Denn nach dieser Klausel führt jedes Befahren einer Rennstrecke zum
Wegfall der Haftungsfreistellung, und zwar nach dem Wortlaut der Klausel auch dann, wenn die Strecke
für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben ist. Der Umstand, dass die
Nordschleife vom Veranstalter für „Touristenfahrten“ freigegeben worden ist, führt deshalb zu keiner
abweichenden Beurteilung. Die Nordschleife bleibt danach eine Rennstrecke im Sinne der Klausel Ziffer
4.
Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass die Haftungsreduzierung gemäß Ziffer 11 der
Mietvertragsbedingungen nicht eintritt. Denn die Klauseln der Ziffern 4 und 11 halten in ihrem
Zusammenspiel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und sind somit unwirksam. Es
kann deshalb offen bleiben, ob die Mietvertragsbedingungen der Klägerin überhaupt Bestandteil des
Mietvertrages geworden sind, wie die Klägerin meint.
Dass die Klausel der Ziffern 4 und 11 einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten
ergibt sich aus Folgendem:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Autovermieters bezüglich einer gegen ein zusätzliches Entgelt gewährten Haftungsfreistellung am
Leitbild der Vollkaskoversicherung orientieren (BGH NJW 1981, 1211). Dieser Maßstab ist auch nach dem
Urteil des BGH vom 19.1.2005 (veröffentlicht in NJW 2005, 1183 ff) weiterhin gültig. Zwar erkennt der
Bundesgerichtshof an, dass seit der Freigabe der Versicherungsbedingungen im Jahr 1995 keine
einheitlichen AKB mehr bestehen (BGH aaO, S. 1184). Als Konsequenz zieht er aber daraus lediglich,
dass ein allgemeiner Verweis auf die „Grundsätze einer Vollkaskoversicherung“ nicht zu deren
Einbeziehung in den Vertrag führt. Bereits die Vorinstanz hatte jedoch klargestellt, dass dies keineswegs
bedeute, dass es noch keine einheitliche Vertragspraxis gebe, die weiterhin als Kontrollmaßstab für die
Zulässigkeit einer gegen Entgelt gewährten Haftungsbeschränkung herangezogen werden könne (OLG
Stuttgart NJW-RR 2001, 1252 f). Dem hat der Bundesgerichtshof nicht widersprochen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Haftungsfreistellung um eine Haftungsbeschränkung, die
gegen ein Entgelt gewährt worden und damit am Leitbild der Vollkaskoversicherung zu messen ist.
Die Klägerin bestreitet zwar, dass die Haftungsfreistellung des Beklagten gegen
Entgelt
ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist jedoch widersprüchlich. Denn aus den von der Klägerin vorgelegten
Kundeninformationen ergibt sich, dass die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung die Zahlung einer
Gebühr voraussetzt (vgl. Bl. 105 f d. A.). Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 10 der Mietvertragsbedingungen
der Klägerin (vgl. Bl. 14 d. A.). Dem steht nicht entgegen, dass die Haftungsreduzierung bei der „Basis-
Leistung“ aufgeführt ist, mithin kein besonderer Kostenposten ausgewiesen ist. Denn nach den
Kundeninformationen sind die Gebühren der Haftungsfreistellung zum Teil bereits in den
Angebotspreisen mit enthalten, also einkalkuliert (etwa bei den so genannten „Fun-Cars“ zu denen auch
Cabrios gerechnet werden – vgl. Bl. 106 d. A.). Angesichts dessen ist – entgegen der Behauptung der
Klägerin - davon auszugehen, dass die vorliegende Haftungsfreistellung nicht - entgegen der üblichen
Praxis - unentgeltlich erfolgt ist, sondern das Entgelt zumindest in den Mietkosten einkalkuliert war.
Dass das bloße Befahren einer Rennstrecke nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Wegfall
der Haftungsfreistellung führt, widerspricht aber dem
Leitbild der Vollkaskoversicherung
eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und
Glauben dar.
In sämtlichen Kaskobedingungen führt lediglich die Teilnahme an Rennen, nicht aber das bloße
Befahren einer Rennstrecke zum Wegfall des Versicherungsschutzes.
Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei diesem Maßstab nur um ein „Leitbild“ handelt
und nicht um ein „Abbild“ der Vollkaskobedingungen. Dies führt jedoch nicht zu einer anderen Bewertung.
Die besondere Gefährlichkeit einer Teilnahme an Rennen ergibt sich zum einen daraus, dass die
Beteiligten das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten anstreben. Darüber hinaus ist aber vor allem der
Umstand erheblich, dass die Fahrzeuge bei Rennen nicht in einer der den Verkehrsregeln angepassten
Art und Weise genutzt werden. Selbst bei Einhalten der Wettbewerbsregeln oder nur geringfügigen
Verstößen sind hierbei Schäden zu erwarten (BGH NJW 2003, 2018). Dies ist der maßgebliche Gedanke
der „Rennfahrer-Klauseln“ in den Kaskobedingungen. Insoweit ist es mit dem daraus abgeleiteten Leitbild
nicht vereinbar, den Mieter auch für das bloße Befahren einer Rennstrecke mit dem Wegfall der
Haftungsbefreiung zu sanktionieren. Hierbei kann man von einer pauschalen besonderen Gefahr für das
Fahrzeug eben nicht sprechen. Das bloße Befahren einer Rennstrecke führt regelmäßig nicht zu einem
vergleichbaren Risiko, vor allem, wenn die Straßenverkehrsordnung gilt. Ein besonnenes, „touristisches“
Befahren einer solchen Strecke ist denkbar und wird auch eher der Regelfall sein. Auf den konkreten
Einzelfall kommt es in der Bewertung allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht an. Somit fehlt es an einer
Vergleichbarkeit. Mithin ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das Leitbild des
Vollkaskoversicherungsrechts nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
4. Die Klägerin kann den Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB stützen.
Nach dem Wortlaut, aber auch Sinn und Zweck der Haftungsfreistellung der Parteien erfasst diese auch
die Folgen unerlaubter Handlungen im Sinne des § 823 BGB.
5. Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.