Urteil des LG Itzehoe vom 15.03.2017

LG Itzehoe: papiere, anleger, miteigentumsanteil, inhaber, erwerb, vermittler, anlageberatung, kapital, anlageberater, rückvergütung

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Gericht:
LG Itzehoe 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 O 197/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 249 BGB, § 31
Abs 1 WpHG, § 31d WpHG
Haftung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei
Anlageberatung: Verletzung der Pflicht zur anleger- und
anlagegerechten Beratung; Aufklärungspflicht über
laufende Rückvergütungen (Bestandsprovisionen)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183.944,93 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30. September 2009 zu
zahlen sowie weitere 3.127,92 €, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw.
Übertragung folgender Wertpapiere:
a) Nominal 10.000 Euro Inhaber-Teilschuldverschreibungen, herausgegeben von
der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx;
b) Nominal 15.000 Euro Inhaber-Teilschuldverschreibungen, herausgegeben von
der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx;
c) Nominal 33.000 Euro Inhaber-Genussscheine, herausgegeben von der xxx als
Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx;
d) Nominal 40.000 Euro Genussscheine, herausgegeben von der xxx als
Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx;
e) Nominal 10.000 Euro Inhaber-Teilschuldverschreibungen, herausgegeben von
der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx;
f) Nominal 15.000 Euro Inhaber-Genussscheine, herausgegeben von der xxx als
Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx;
g) Nominal 20.000 Euro Inhaber-Teilschuldverschreibungen, herausgegeben von
der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus mehrfacher, fehlerhafter
Beratung und Verletzung des Beratungsverhältnisses bei der Beratung über den
Erwerb von Wertpapieren geltend.
Der Kläger ist Pensionär, die Beklagte ist ein in xxx ansässiges
Wertpapierhandelsunternehmen, das früher unter der Firma
Wertpapierhandelshaus xxx firmierte. Die Beklagte bietet ihren Kunden
verschiedene Finanzdienstleistungen an. Dazu zählt die Anlagevermittlung mit
Anlageberatung sowie die Vermögensbetreuung des Kunden. Der Kläger steht mit
der Beklagten in Geschäftsbeziehung. Er hat mit ihr einen Vertrag über
Anlageberatung und Vermittlung nach dem von der Beklagten als
Depotkontomodell bezeichneten Konstruktion geschlossen. Dabei wird auf den
Namen des Klägers bei der xxx ein Depotkonto und ein Abwicklungskonto geführt.
Die Beklagte vermittelt dem Kläger diverse Wertpapiergeschäfte, die dann nach
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Die Beklagte vermittelt dem Kläger diverse Wertpapiergeschäfte, die dann nach
Auftragserteilung von der Beklagten auf seine Rechnung bei der xxx zum Erwerb in
Auftrag gegeben werden. Die Geschäftsbeziehung besteht seit 2003.
Nach vorangegangenen Gesprächen zunächst mit dem Mitarbeiter Xxx der
Beklagten, später mit dem Mitarbeiter Xxx der Beklagten, erwarb die Beklagte für
den Kläger in dessen Auftrag in der Zeit zwischen dem 12.1.2007 und dem
5.5.2008 diverse Wertpapiere. Es handelte sich dabei um
Teilschuldverschreibungen, Genussscheine, Inhaberanteile und Fonds. Zu den
Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Seiten 9 bis 13 der Klagschrift (Bl. 9 bis
13 d. A.). Vorangegangen waren dem jeweils Telefongespräche, die zum Teil
aufgezeichnet wurden. Insoweit wird Bezug genommen auf die jeweils von der
Beklagten eingereichten Dateien.
Ein Teil der Papiere hat die Beklagte im Auftrag des Klägers wiederum verkauft.
Zum Teil handelte es sich dabei um Anteile an Investmentfonds, die die Beklagte
selbst verwaltet hat, zum Teil handelt es sich um Genussscheine und andere
Papiere. Die Beklagte hat für die selbstverwalteten Papiere ein sogenanntes
Management- Fee erhalten, das 0,85 % jährlich, bezogen auf den jeweiligen
Nominalwert des von den Kunden gehaltenen Bestandes beträgt. Für sämtliche
übrige Papiere hat die Beklagte eine Bestandsprovision erhalten, die nach ihren
eigenen Angaben max. 1 % jährlich, bezogen auf den jeweiligen Nominalbetrag
des Kunden gehaltenen Bestandes beträgt. Die Wertpapiere waren zum Teil mit
unbegrenzter Laufzeit, zum Teil mit einer Laufzeit zwischen (noch) 3 und 10
Jahren. Insgesamt hat die Beklagte für den Kläger im streitigen Zeitraum
Wertpapiere zu einem Gesamtkaufpreis von 228.204,86 Euro erworben. Aus dem
Verkauf einzelner Wertpapiere ergab sich ein Erlös von insgesamt 44.259,93 Euro.
Den Differenzbetrag macht der Kläger mit der Klage, Zug um Zug gegen
Übertragung der noch im Bestand befindlichen Wertpapiere geltend. Der Kläger
macht mehrfache Pflichtverletzungen aus dem zwischen den Parteien
bestehendem Beratungsverhältnis geltend. Zum einen sei die Beratung nicht
anleger- und objektgerecht gewesen. Es seien über die Mangel der
Kapitalsicherheit und über das Emittentenrisiko nicht aufgeklärt worden. Zudem
habe die Beklagte den Kläger über die Zuwendungen, die ihr im Zusammenhang
mit den Wertpapiergeschäften zugeflossen sind, nicht aufgeklärt. Unstreitig hat die
Beklagte konkret, bezogen auf die einzelnen Geschäfte, über die Höhe der
jeweiligen Zuwendungen keine Auskunft erteilt.
Der Kläger macht geltend, hinsichtlich des aus dem Verkauf seines Hauses
erlösten Kapitals habe er zu Beginn der Gespräche über dessen Anlegung mit dem
Berater Xxx besprochen, dass er ausschließlich sichere Kapitalanlagen wünsche,
dies sei ihm zugesagt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- wie erkannt -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei ein überaus versierter, erfahrener Anleger, der
ausgesprochen risikobereit gewesen sei. Sie verweist hierzu auf den vom Kläger
gefertigten, sowie von weiteren von ihren Mitarbeitern gefertigte Analysebögen.
Sie ist der Auffassung, den Kläger hinreichend über Rückvergütungen aufgeklärt zu
haben und verweist hierzu auf den Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie ein Informationsblatt, das sie nach ihrem Vorbringen im November 2007
dem Kläger übermittelt hat. In diesem Informationsblatt werden unstreitig
allgemeine Informationen vermittelt bis zu welcher Höhe die Beklagte
Vergütungen für die verschiedenen Arten der Geschäfte erzielt. Zu den
Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 2 (Bl. 127 d. A.).
Die Beklagte hat Dateien über die zwischen den Parteien geführten
Telefongespräche eingereicht. Hierauf wird sowie auf das weitere schriftsätzliche
Vorbringen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht Schadensersatz in geltend gemachter Höhe zu. Denn die
Beklagte hat bei der Anlage sämtlicher Objekte ihre Beratungspflichten verletzt.
Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über Anlageberatung zustande gekommen,
was die Beklagte auch nicht substantiiert bestreitet. Pflicht des Anlageberaters ist
es, den Anleger hinsichtlich des von ihm in Aussicht genommenen und vom
Berater angebotenen Wertpapiers anlegergerecht und anlagegerecht zu beraten.
Insbesondere muss er über besondere, für den Anleger nicht ohne Weiteres
auffällige Risiken aufklären. Diese Pflicht hat die Beklagte durch die ihrerseits
zuständigen Mitarbeiter Xxx und Xxx jeweils verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob
der Kläger - wie er behauptet - lediglich sichere Papiere anlegen wollte. Es kann
auch offenbleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten ihre Beratungspflichten
dadurch verletzt haben, dass sie das gesamte Kapital des Klägers in Papiere mit
mehrfachem, erheblichem Risiko angelegt haben. Jedenfalls haben die Berater Xxx
und Xxx die Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie den Kläger beim jeweiligen
Erwerb aller Papiere nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt haben.
Insbesondere fehlt es an jeglicher Aufklärung über das Risiko hinsichtlich des
Emittenten. Soweit die Berater hinsichtlich des Risikos des Emittenten dieses
überhaupt angesprochen haben, wurde dieses durchweg bagatellisiert.
Bagatellisiert oder ganz weggelassen haben die Berater auch die Beratung
hinsichtlich des Kursrisikos der jeweiligen Papiere, dass es zu erheblichen
Kursschwankungen, gar zum Totalverlust der Papiere kommen konnte, wurde in
keinem Fall angesprochen. Dies war auch nicht entbehrlich. Denn allein dadurch,
dass der Kläger sich in die Risikoklasse 4 der Beklagten eingestuft hatte, machte
es noch nicht entbehrlich, dass über Risiken bei der Beratung über einzelne
Papiere jeweils gesprochen, die Interessen des Anlegers nachgefragt und auf die
spezifischen Risiken hingewiesen wird. Insbesondere haben die Berater in keinem
Fall darauf hingewiesen, dass es sich sämtlichst um marktenge Papiere handelt,
die von der Beklagten herausgegeben oder begleitet wurden. Hinsichtlich der
unterbliebenen Risikoaufklärung ist zu vermuten, dass der Kläger sich in Kenntnis
der jeweiligen erheblichen Risiken zum Kauf anderer Papiere entschlossen hätte.
Zudem hat die Beklagte die Pflichten aus dem Beratungsvertrag dadurch verletzt,
dass sie dem Kläger in sämtlichen Fällen verschwiegen hat, dass ihr verschiedene
Rückvergütungen zugeflossen sind. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte aus
dem Erwerb der Papiere Provisionen im Wege der Rückvergütung von der xxx oder
Dritten erhalten hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Beklagte jedenfalls
für die von ihr selbst verwalteten Teilfonds ein sogenanntes Management-Fee von
0,85 % jährlich, bezogen auf den Nominalwert erhalten, für die übrigen Papiere
sämtlichst eine Bestandsprovision von bis zu 1 % pro Jahr.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht
Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn, die Zuwendung ist darauf
ausgelegt, und steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im
Interesse des Kunden im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen (§ 31d WphG).
Grundsätzlich widerspricht eine laufende an den Anlageberater gezahlte
Vergütung (Bestandsprovision oder Management-Fee) dem Interesse des
Anlegers und ist nicht geeignet die Qualität der für den Kunden erbrachten
Dienstleistung zu verbessern, weil durch sie die Ertragskraft des angelegten
Papiers gemindert wird und das Risiko besteht, dass durch die laufende Provision
bei unzureichenden Erträgen das Kapital teilweise aufgezehrt wird. Sie muss
nämlich entweder dem Ertrag oder gar dem Kapital des angelegten Wertpapiers
entnommen werden und steht damit als Ausschüttung nicht zur Verfügung und
kann das investierte Kapital gefährden..
Ob im vorliegend im Einzelfall etwas anderes gilt, kann dahinstehen, denn selbst
wenn es so wäre, hätte die Beklagte über die Rückvergütungen im Detail aufklären
müssen. Ein Anlageberater, der dem Kunden Wertpapiere vermittelt und dessen
Erwerb anrät, ist verpflichtet, ihn ungefragt darüber aufzuklären, dass er vom
Herausgeber der Papiere oder dessen Verwaltung laufende Vergütungen dafür
erhält, dass der Kunde die Papiere in seinem Bestand hat und in seinem Bestand
hält. Es handelt sich um eine Information, die für die Kaufentscheidung des Kunden
von wesentlicher Bedeutung ist. Die Zahlung einer laufenden Bestandsprovision
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von wesentlicher Bedeutung ist. Die Zahlung einer laufenden Bestandsprovision
oder des Management-Fee schmälern nämlich laufend aus den vorgenannten
Gründen die Ertragschance des Anlegers. Bei einer Rückvergütung von bis zu 1 % -
wie sie vorliegend gegeben ist - hat dies für den Ertrag, den der Kunde aus dem
Papier ziehen kann, eine erhebliche Bedeutung. Die Höhe der laufenden Provision
ist zudem ein Indiz für die Bonität und Solidität des Emittenten, weil ein Emittent
mit guter Bonität solcher Marktanreize für den Vermittler nicht bedarf. Die Zahlung
hoher Bestandspflegeprovisionen an die Vermittler sind für den Anleger auch ein
Hinweis dafür, dass es sich um ein Wertpapier zweifelhafter Provenienz handelt.
Zudem sind derartige Vergütungen deshalb aufklärungsbedürftig, weil
diesbezüglich für den Vermittler ein erheblicher Interessenskonflikt besteht.
Werden dem Anleger - wie hier - Papiere mit alljährlicher Rückvergütung von bis zu
1 % und einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren vermittelt, erhält der Vermittler über
die Dauer der Laufzeit hin eine Provision auf das Nominalkapital von bis zu 10 %,
ohne während der Laufzeit nennenswerte Gegenleistungen erbringen zu bringen.
Dies wird regelmäßig für den Vermittler ein erheblicher Anreiz sein, vorrangig
Papiere zu vermitteln, für die er Bestandspflegeprovision oder Management-Fee
erhält, wie die Vermittler der Beklagten das im vorliegenden Fall durchweg getan
haben.
Letztlich bergen solche Vergütungen das Risiko, dass der Anlageberater den
Kunden nach Möglichkeit davon abhält, derartige Papiere rechtzeitig wieder zu
veräußern, weil er anderenfalls die jährlich laufende Rückvergütung für die Zukunft
nicht mehr erhält. Dementsprechend hat vorliegend auch insbesondere der
Mitarbeiter Xxx der Beklagten dem Kläger durchweg von einer Veräußerung der
erworbenen Papiere abgeraten, obwohl dies nach der Sachlage dringend angezeigt
war.
Eine solche Verletzung der Beratungspflicht liegt vor, denn die Beklagte hat
unstreitig hierüber nicht aufgeklärt. Das diesbezügliche Verhalten der Mitarbeiter
ist auch der Beklagten zuzurechnen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hält sie eine
solche Aufklärung für entbehrlich. Das diesbezügliche Verschulden, insbesondere
Vorsatz, ist zu vermuten, denn es widerspricht den Gepflogenheiten eines
ordentlichen Kaufmanns, der als Anlageberater für einen Anleger tätig ist, hinter
dem Rücken des Anlegers derartige Vergütungen entgegen zu nehmen.
Soweit die Beklagte auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, so
verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Die diffusen Hinweise in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind insoweit als Aufklärung von vornherein unzureichend.
Soweit die Beklagte auf die im November 2007 nach ihrer Behauptung
übersandten Hinweise verweist, so hilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum
einen wird hierin nur ein allgemeiner Hinweis erteilt ohne konkreten Bezug zu den
jeweiligen Papieren. Zudem fehlt bei den Bestandsprovisionen jeglicher Hinweis
darauf, dass es sich um jährliche Provisionen handelt und für beide Provisionen
gilt, dass es unzureichend ist, über einen Rahmen (bis zu 2,5 %) anzugeben. Denn
gerade die Angabe lediglich eines Rahmens ermöglicht es dem Interessenten nicht
die angebotenen Objekte auch in dieser Hinsicht zu vergleichen.
Dem Kläger ist durch den Erwerb ein Schaden in Höhe des jeweiligen
Erwerbspreises abzüglich der Verkaufserlöse entstanden. Dass die
Vertragsverletzungen im Zuge der Beratung hierfür ursächlich sind, ist zu generell
vermuten. Im Zweifel wird der Anleger ein Produkt vorziehen, dass derartige
Rückvergütungen nicht enthält, weil er zum einen im Verhältnis zum Risiko einen
höheren Ertrag erwarten kann, zum anderen dem Interessenskonflikt der
Beklagten nicht ausgesetzt ist.
Die Vermutung des aufklärungsgerechten Verhaltens ist durch die Beklagte auch
nicht hinreichend ausgeräumt.
Dem Kläger waren antragsgemäß Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit sowie die
von ihm geltend gemachte Anwaltsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit seines
Prozessbevollmächtigten zuzusprechen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91, 709 ZPO.