Urteil des LG Heilbronn vom 13.02.2014

zedent, abtretung, entgangener gewinn, agio

LG Heilbronn Urteil vom 13.2.2014, 6 O 299/13 Bm
Kapitalanlagerecht: Fehlerhafte Anlageberatung
Leitsätze
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt zum OLG Stuttgart.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 455.530,00 nebst Zinsen i.H.v.5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2013 sowie Zinsen in Höhe
von 2 Prozent p.a. aus
103.500 EUR vom 19.12.2007 bis 12.9.2013
aus weiteren 8.820,00 EUR vom 17.12.2009 bis 12.9.2013,
aus weiteren 5.880,00 EUR vom 25.3.2010 bis 12.9.2013
aus weiteren 20.250,00 EUR vom 13.11.2007 bis 12.9.2013,
aus weiteren 135.000,00 EUR vom 19.12.2007 bis 12.9.2013,
aus weiteren 207.000,00 EUR vom 15.1.2008 bis 12.9.2013
zu zahlen, hiervon
a) Euro 118.000 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der
treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro
100.000,00 an der MS „V.
b) Euro 144.330,00 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der
treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro
150.000,00 an der MT „K.),
c) Euro 197.000 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der
treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro
200.000,00 an der F.)
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen
Schäden verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der MS „V.), der M.) und der F.)
entstanden sind und noch entstehen werden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: Klagantrag Ziff. 1: 459.530,00 EUR (entgangener Gewinn nicht
streitwerterhöhend)
Klagantrag Ziff. 2: 0
Klagantrag Ziff. 2: 19.936 EUR (80 % der Ausschüttungen von 24.920)
Klagantrag Ziff. 4: 0
Gesamtstreitwert: bis 479.466 EUR
Tatbestand
1 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der
Anlageberatung betreffend den Erwerb dreier Schiffsfondsbeteiligungen geltend.
2 Am 10.7.2013 trat der Zedent sämtliche ihm zustehenden
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die
Beklagte betreffend die streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen an seine
Ehefrau, die Klägerin ab (K 5).
3 Der damals 54 Jahre alte Zedent, gelernter Elektriker, zeichnete nach
vorangegangener Beratung der Prokuristen der Beklagten - seiner langjährigen
Hausbank - unter dem Datum vom 19.10.2007 eine treuhänderisch gehaltene
Kommanditbeteiligung an der M. GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag
von 150.000 EUR zzgl. 3,5 % Agio (K 3) und am 23.10.2007 jeweils eine
treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung in Höhe von nominal Euro
100.000,00 zzgl. 3,5 % Agio an der MS (K 2) sowie in Höhe von nominal Euro
200.000,00 zzgl. 3,5 % Agio an der F. (K 1). Ferner hat der Zedent in 2 Raten von
8.820 EUR zum 17.12.2009 und 5.580 EUR zum 25.3.2010 insgesamt 14.700
EUR (14,7 % der Nominalbeteiligung) als Restrukturierungskapital für die MS „V.
einbezahlt (K 4, 21). Zum gleichen Zeitpunkt beteiligte sich der Zedent nach
Beratung durch die Beklagte mit insgesamt weiteren 280.000,00 USD zzgl. 3,5 %
Agio an zwei geschlossenen Immobilienfonds sowie mit 100.000,00 EUR an einem
offenen Immobilienfonds, die nicht streitgegenständlich sind. Die Fonds
entwickelten sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert mit der Folge des
Ausbleibens der Ausschüttungen. Für den Fonds V. stellte der Kläger sog.
Restrukturierungskapital von insgesamt 14.700 EUR in zwei Teilzahlungen von
8.820 EUR am 17.12.2009 und von 5.580 EUR am 25.3.2010 zur Verfügung.
4 Hintergrund für diese Anlagen war, dass der Zedent zum 1.1.2008 in Ruhestand
gehen wollte und ein größerer Betrag von ca. 800.000 EUR, stammend aus einer
Pensionskasse und der Veräußerung seines Betriebsanteils (Werbedruckerei),
angelegt werden sollte.
5 Vorausgegangen war ein erstes Beratungsgespräch vom 19.9.2007, über das von
den Beratern eine Zusammenfassung erstellt wurde (K 7), die insbesondere im
Hinblick auf die vom Zedenten vorgegeben Renditeerwartung von 8 % nach
Steuern zwischen den Parteien im Streit steht. Anlässlich des zweiten Gesprächs,
bei dem auch der Berater J. vom Vertriebspartner (I.) der Beklagten anwesend war,
wurden dem Zedenten u.a. auch die streitgegenständlichen Beteiligungen
empfohlen (vgl. Anl. K 8, 9 und Blatt 2 der Anl. K 7).
6 Der Zedent vereinbarte mit der Beklagten eine Reduzierung des ursprünglich
jeweils vorgesehenen Agios von 5 % auf 3,5 %.
7 Der Zedent erhielt an Ausschüttungen bislang für den Fonds MS V. nichts, für den
F. 14.000 EUR und 10.920 EUR für den Fonds K..
8 Mit Schriftsatz vom 28.12.2012 leitete der Zedent ein Beschwerdeverfahren bei der
Beschwerdestelle des Bundesverbandes Deutscher Volksbanken ein (K 26).
9 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor,
die Anlageberatung sei falsch erfolgt, weshalb sie gegen Abtretung der
treuhänderisch gehaltenen Fondsbeteiligungen Rückzahlung der jeweiligen
Beteiligungssummen zzgl. Agio, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen und
zuzüglich entgangenen Gewinn von insgesamt 67.252,52 EUR verlangen könne.
10 Die Anlageberatung des Zedenten sei schon nicht anlegergerecht erfolgt. Der
Zedent habe als Anlageziel ausweislich der Anl. K 7 ausdrücklich angegeben,
dass die Absicherung des eingezahlten Geldes hohen Stellenwert hat, sehr wichtig
eine jährliche Auszahlung und wichtig eine konstante Ertragsentwicklung sei. Das
Ziel sei also die Absicherung des Lebens- und Rentenunterhalts durch laufende
Erträge mittels sicherer Geldanlage mit jederzeitiger Verfügbarkeit gewesen. Die
Empfehlung unternehmerischer Beteiligungen mit Totalverlustrisiko entspreche
nicht diesem Anlageziel, zumal der FFH Fonds 36 fehlerhaft als sehr konservatives
Engagement und im Kurzprospekt als Instrument zur Altersvorsorge beworben
worden sei. Er habe für seinen privaten Verbrauch mit ca. 35.000 EUR/Jahr
gerechnet und habe eine jährliche Verzinsung von 5 - 7 Prozent angestrebt,
weshalb er selbst eine Festgeldanlage auf 5 Jahre bei der C.. mit 4,75 %
vorgeschlagen habe. Der in K 7 genannte Ertrag von 64.000 EUR nach Steuern
sei von den Beratern eigenmächtig aufgenommen worden. Unzutreffend sei, dass
der Zedent darauf hingewiesen worden sei, dass diese Zielrendite nur mit einem
höheren Maß an Risikobereitschaft und unternehmerischen Geist erzielbar sei.
11 Die Beklagte habe auch verschwiegen, dass sie Rückvergütungen/Provisionen
von der Fondsgesellschaft erhalte. Der Zedent sei lediglich davon ausgegangen,
dass die Beklagte das Agio als Bearbeitungsgebühr, nicht als Provision erhalte, die
ihm schon zu hoch gewesen sei, weshalb er eine Reduzierung vereinbart habe.
Bei Kenntnis des Umstandes, dass die Beklagte deutlich über 5 % Provisionen
erhalten habe, nämlich ausweislich der Emissionsprospekte jeweils über 20 % des
Kommanditkapitals, hätte er von den Beteiligungen abgesehen. Der Feststellung
eines Entscheidungskonfliktes bedürfe es gerade nicht.
12 Die Beklagte habe schließlich nicht anlagegerecht beraten. Den jeweiligen
Beteiligungsprospekt und die Kurzprospekte habe der Zedent erst im
Zeichnungstermin übergeben erhalten. An einen Zeichnungstermin am 19.10.2007
könne er sich nicht erinnern, vielmehr seien alle Beteiligungen am 23.10.2007
unterzeichnet worden. Die Beratung sei ausschließlich anhand der Anlagen K 8
und 9 erfolgt. An ein Durcharbeiten und bewusstes Unterschreiben von Check-
Listen könne er sich nicht erinnern. Dabei sei eine Risikoaufklärung hinsichtlich
wesentlicher Risiken unterbleiben (Totalverlustrisiko; eingeschränkte
Fungibilität/Vortäuschen jederzeitiger Veräußerbarkeit; Wiederaufleben der
Haftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB; unzureichende Darstellung
Fremdfinanzierungs-/Fremdwährungsrisiko, insbesondere Loan-to-Value-Klausel
und 105 %-Währungsklausel; fehlende Offenlegung der Provisionen von über 15
% des Kommanditkapitals als wesentliche Frage der Werthaltigkeit der Investition).
Jedenfalls hätte der beklagten bei Prüfung der Fondskonzepte mit banküblichem
kritischen Sachverstand auffallen müssen, dass gravierende Prospektfehler
vorliegen, über die der Zedent zu informieren gewesen wäre (jeweils
unzureichende Sensitivitätsanalysen und irreführende Angaben der
Vertriebskosten orientiert an der Gesamtinvestitionssumme statt am
Emissionskaptal; bei MS V. zudem widersprüchliche Angaben zu Charterraten und
fehlende Offenlegung persönliche Verflechtungen). Ferner habe die Beklagte
erforderliche Prospektänderungen nicht zur Verfügung gestellt bzw. trotz Kenntnis
der Veränderung prospektierter Daten nicht darauf hingewiesen, dass die
Prospekte nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen bzw. über die negative
Entwicklung aufgeklärt (MS V.: prospektiert = spätestens ab 1.9.07 Charterraten
9.100 USD/Tag, tatsächlich von August bis Oktober 2007 nicht kostendeckende
Überfahrt von Asien nach Europa, vgl. K 13 Beiratsbericht für 2007, stattdessen lt.
K 8/9 Behauptung, dass Einnahmen über Prospektkalkulation; F.: Prospektiert =
Übergabe M. Ende August 2007, tatsächlich erst Dezember 2007 und
Vercharterungsbeginn am 16.12.2007).
13 Bei richtiger Beratung hätte der Zedent das Geld festverzinslich auf 5 Jahre zu
4,75 % angelegt.
14 Die Klägerin beantragt zuletzt:
15 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 565.082,52 nebst Zinsen
i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.5.2012 zu
zahlen, hiervon
16 a) Euro 144.780,46 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der
treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro 100.000,00 an
der M. (Registernummer 2.),
17 b) Euro 180.331,29 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der
treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro 150.000,00 an
der M.),
18 c) Euro 239.970,77 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der
treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro 200.000,00 an
der F.
19 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten
der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von Euro 7154,28 freizustellen,
20 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und
zukünftigen Schäden verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der M.), der M.)
und der F.) entstanden sind und noch entstehen werden.
21 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der
Rechte aus den treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen an der M.), der M.) und
der F.) in Verzug befindet.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Sie trägt im Wesentlichen vor,
mangels Bestimmtheit sei die Abtretung unwirksam und fehle die Aktivlegitimation
der Klägerin, die zudem mangels Abtretung auch der Beteiligungen gar nicht in der
Lage sei, die angebotene Zug-um-Zug-Leistung zu bewirken. Sie erhebt zunächst
die Einrede der Verjährung. Die Verjährung habe mit Zeichnung 2007 begonnen,
spätestens mit Kenntnis der im Jahre 2008 dem Zedenten zugesandten
Geschäftsberichte (K 11, 13 und auch betreffend MT King Darwin) sei dem
Zedenten die negative unternehmerische Entwicklung bekannt gewesen.
25 Der Zedent habe neben der zu erwartenden Rente noch eine Immobilie und einen
Bauplatz als Vermögen besessen und eine Lebensversicherungsleistung von ca.
120.000 EUR und ggf. eine Erbschaft in der Größenordnung von ca. 500.000 EUR
erwartet. Er habe das Geld mit hoher Renditechance mit einer Zielrendite von 7 - 8
% anlegen wollen und erklärt, das Zinsniveau bei Festgeldanlagen von 4,5 - 5,5 %
sei ihm zu gering. Er sei darauf hingewiesen worden, dass dies nur mit einem
gehörigen Maß an Risikobereitschaft und unternehmerischen Geist möglich sei,
der Zedent habe erklärt, das sei ihm bewusst. Weiteres Ziel sei gewesen, 2008
und danach möglichst keine hohen steuerlich relevanten Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu erzielen, wobei durchaus längerfristige Laufzeiten in Betracht
kämen. Der angegebene hohe Stellenwert des Kapitalerhalts bedeute noch lange
nicht, dass der Zedent eine konservative Anlagestrategie gewünscht habe,
vielmehr habe dieser ausdrücklich „nicht nur sicher“ anlegen wollen und selbst
Fondsbeteiligungen angeregt. Auch habe der Zedent ausdrücklich erklärt, ihm sei
schon bekannt, dass die Beklagte Vertriebsprovisionen erhalte, er habe aber
angesichts der Anlagesumme aber um ein Entgegenkommen gebeten. Alleine die
Beratungsgespräche hätten 5 ½ Stunden gedauert. Keinesfalls sei die Beratung
nur aufgrund der Anlagen K 8 und 9 erfolgt: Vielmehr seien mit dem Zedenten
jeweils ausführliche Checklisten durchgegangen worden, die dieser auch
unterzeichnet habe (Anl. B2-4). Die darin aufgeführten Risiken seien umfassend
erläutert worden (Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, Wiederaufleben
der Haftung, Währungsrisiko und Finanzierungsaspekte).. Auch habe der Zedent
in den Zeichnungsscheinen den Erhalt der Prospekte bestätigt. Nie seien die
prospektierten Jahresausschüttungen als Mindestzahlungen ausgegeben worden.
Aus den Checklisten ergäben sich auch die Eigenkapitalbeschaffungskosten von
ca. 11 %. Ein Entscheidungskonflikt beim Zedenten habe nicht bestanden, wegen
seiner Kenntnis, dass die Beklagte Provisionen erhält, sei die
Kausalitätsvermutung widerlegt. Auch hätten die Berater den Zedenten nie
gedrängt. Über die Verflechtungen bei der M. kläre der Prospekt ausdrücklich auf
(S. 6 Anl. K 12). Schließlich sei sie nicht prospektverantwortlich. Bezogen auf
derartige Fonds treffe die Beratung als konservativ und sicher zu.
26 Abgesehen davon müsse sich der Zedent die steuerlichen Vorteile anrechnen
lassen. Keinesfalls könne von einem entgangenen Gewinn in Höhe einer
Festverzinsung von 4,75 % ausgegangen werden.
27 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen. Der Rechtsstreit wurde durch
Kammerbeschluss vom 25.11.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeugen S., B., W. und J.. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 22.1.2014 (AS 135 - 167) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
28 Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten
entgangenen Gewinns, der Verzugszinsen, der Feststellung des
Annahmeverzuges und der Freistellung von vorgerichtlich entstandenen
Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht aus
abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte ein auf
Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligungen und Ersatz des ihr entgangenen
Gewinns (§ 252 BGB) gerichteter Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1
BGB in Höhe von insgesamt Euro 455.530,00 zu.
1.
29 Die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Zedenten an die Klägerin vom
10.7.2013 (Anl. K5) ist wirksam, insbesondere genügt wird sie dem
Bestimmtheitserfordernis. Der Wirksamkeit der Abtretung der
Schadensersatzansprüche steht nicht entgegen, dass die zu Grunde liegenden
Fondsbeteiligungen nicht auch an die Klägerin abgetreten worden sind.
2.
30 Zwischen den Parteien ist in Bezug auf die drei Fondsbeteiligungen ein
Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. Das stellt auch die Beklagte nicht
in Abrede. Unstreitig hat sich der Zedent als Anlageinteressent an die Beklagte
gewandt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden.
3.
31 Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des
Einzelfalls ab, insbesondere der Person des Anlegers und seiner vor Erfahrung.
Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein und richtet sich einerseits
nach dem Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden,
andererseits muss sie die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den
besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben, thematisieren. Der
Anlageberater schuldet dem Bankkunden eine zutreffende, vollständige und
verständliche Mitteilung von Tatsachen sowie darüber hinaus eine fachmännische
Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Entscheidung
abgeben zu können.
4.
32 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass
der Zedent von den Angestellten der Beklagten nicht anlegergerecht beraten
wurde. Ausweislich der vom Zeugen B. selbst erstellten schriftlichen
Gesprächszusammenfassung vom 19. September 2007 (Anl. K7) gab der Zedent
an, für seinen privaten Verbrauch mit ca. 35.000 Euro p.a. zu rechnen. Unter dem
Stichwort Planungsziele ist vermerkt, dass die Absicherung des eingezahlten
Geldes einen hohen Stellenwert hat und dem Zedenten eine jährliche Auszahlung
sehr wichtig ist.
33 Der Zeuge S. hat in seiner Aussage bestätigt, dass für ihn auch schon im ersten
Beratungsgespräch im September 2007 wichtig war, dass das Geld sicher ist und
er monatliche Auszahlungen erhält. Dies hat er dahingehend erläutert, dass das
Anlagekapital aus dem Ausscheiden des zuvor mit dem Bruder gemeinsam
geführten Unternehmens herrühre. Von den Erträgen aus dem Anlagekapital
müsse er leben. Auch der Zeuge B. hat in diesem Zusammenhang bestätigte,
dass Hintergrund für die Wichtigkeit der jährlichen Auszahlung für den Zedenten
gewesen sei, dass er diese Auszahlung nach seinem Ausscheiden aus der Firma
und einer erst in Jahren zu erwartenden Rentenzahlung zumindest zum Teil zum
Lebensunterhalt benötigt habe. Auch wenn der Zeuge B. zunächst andere
Parameter des Zedenten wie Ertragsorientierung mit 7-8 % Rendite, steuerliche
Aspekte und Verfügbarkeit jedenfalls eines Teilbetrages in den Vordergrund seiner
Erinnerung rückte, räumte auch er ein, wenn er dokumentiert habe, dass der
Zedent Wert gelegt habe auf eine Absicherung des eingezahlten Geldes, treffe das
zu. Auch der Zeuge W. bestätigte, der Zedent habe von den jährlichen
Ausschüttungen leben wollen. Auch habe der Zedent geäußert, das Geld nicht
verlieren zu wollen.
34 Ausgehend davon, dass der Zedent ausdrücklich jedenfalls - auch - eine sichere
Kapitalanlage mit sicheren jährlichen Ausschüttungen zur Bestreitung zumindest
eines Teiles des Lebensbedarfes wünschte, hat die Beklagte einen
Beratungsfehler bereits dadurch begangen, dass sie dem Zedenten die Anlage in
die hier streitgegenständlichen Schiffsfonds empfohlen hat. Da die hier
empfohlenen Schiffsfonds als unternehmerische Beteiligungen ausweislich der
Risikohinweise in den Prospekten jeweils ein Totalverlustrisiko aufgewiesen
haben, durfte die Beklagte diese Beteiligungen nicht als praktisch risikofreie und
mithin sichere Kapitalanlage empfehlen. Hinzu kommt, dass es sich bei den
erwähnten Ausschüttungen jeweils lediglich um Prognosen und
Vorabgewinnausschüttungen handelte, die keinesfalls garantiert waren. Aufgrund
der jeweils zu Grunde liegenden unternehmerischen Beteiligung bestand
ausweislich der Risikohinweise in den Prospekten vielmehr die Gefahr erheblicher
Prognoseabweichungen bis hin zu Rückforderungen der als Vorabgewinn
ausgezahlten Ausschüttungen. Damit war ein weiteres Anlageziel des Zedenten,
mangels anderweitiger eigener Einkünfte aus dem Anlagekapital sichere
Ausschüttungen auch für seinen Lebensunterhalt zu beziehen, ebenfalls nicht
vereinbar.
35 Nach der Beweisaufnahme ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der
Zedent von diesen Anlagezielen - sichere Kapitalanlage mit sicheren jährlichen
Ausschüttungen auch für den Lebensunterhalt - in den nachfolgenden Wochen
abgewichen wäre, insbesondere zu Gunsten der Erzielung einer deutlich höheren
Rendite bzw. von Steuervorteilen. Selbst wenn der Zedent - was dieser
entschieden in Abrede gestellt hat - entsprechend den Angaben der Zeugen B.
und W. und der entsprechenden, vom Zeugen B. gefertigten Gesprächsnotiz einen
jährlichen Ertrag von 64.000 EUR aus der Anlagesumme von 800.000 EUR
gewünscht hatte, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, der Zedent habe
damit seine anderen Anlageziele aufgegeben, da dieses Renditeziel mit sicheren
Anlagen nicht erreichbar gewesen sein soll. Darauf laufen aber die Aussagen der
Zeugen B. und W. im Ergebnis hinaus. Beide Zeugen haben zunächst nur den
Wunsch des Zedenten nach der hohen Rendite, steuerlichen Ersparnissen und
einer gewissen Flexibilität berichtet. Erst auf Nachfrage und Vorhalt der Anlage K 7
bestätigten die Zeugen jeweils auch den geäußerten Wunsch des Zedenten nach
Absicherung seines Geldes/Kapitalerhalt und jährlichen Ausschüttungen auch für
den Lebensunterhalt, versuchten diesen Aspekt aber sogleich zu relativieren: Der
Zeuge B. mit dem nebulösen Hinweis darauf, der Absicherungswunsch sei
bezogen gewesen auf damals entwickelte Produkte, die diesem Anspruch gerecht
werden, der Zeuge W. mit dem Hinweis darauf, gleich im ersten Gespräch den
Zedenten darauf hingewiesen zu haben, „dass im sicheren Hafen die gewünschte
Zielrendite nicht zu erzielen sei“, sondern nur im Bereich unternehmerischer
Beteiligungen. Während er zunächst meinte, gleich im ersten Gespräch darauf
hingewiesen zu haben, dabei sei alles möglich bis zum Totalverlust, relativierte er
dies auf Nachfrage dahin, sie würden ihm nichts empfehlen, wo er das Geld
verliere, für diese Zielrendite gebe es aber keine 100-%ige Sicherheit, im ersten
Gespräch sei doch nicht so tief über ein Totalverlustrisiko gesprochen worden, nur,
dass die Zielrendite nur im Bereich unternehmerischer Beteiligungen zu erzielen
sei. Von einem Abweichen von den eingangs genannten Anlagezielen durch den
Zedenten konnten aber auch die Zeugen B. und W. nichts berichten. Vielmehr
bekundete der nach eigenem Vernehmen nach das Gespräch hauptsächlich
führende Zeuge B., damals auch Vorgesetzter des Zeugen W., im ersten
Gespräch gerade noch nicht gegenüber dem Zedenten den Widerspruch
zwischen hoher Ertragserwartung und Absicherung des Geldes angesprochen zu
haben. Vielmehr sei Gesprächsergebnis nur gewesen, dass die Beklagte überlegt,
welche Produkte zu den Vorstellungen des Zedenten passen.
36 Dann aber hätte die Beklagte diese unternehmerischen Beteiligungen mit
Totalverlustrisiko und unsicheren Ausschüttungen dem Zedenten erst gar nicht
anbieten dürfen. Statt dessen hätte die richtige Beratung lauten müssen, dass es
für die geäußerten Anlagenziele - einerseits hohe Rendite von 7-8 % jährlich und
steuerliche Vorteile, andererseits Sicherheit des Kapitals und sichere jährliche
Erträge - keine geeignete Kapitalanlage gibt. Auch steht für das Gericht aufgrund
der Aussage des Zeugen J. fest, dass die Beklagte durch den Zeugen B. lediglich
die Anlagenziele 60.000 EUR Ertrag jährlich steuerfrei bei 800.000 EUR
Anlagesumme weitergeleitet hat, nicht aber das Anlageziel „Absicherung des
Kapitals hat hohen Stellenwert“. Damit wird deutlich, dass sich die Zeugen W. und
B. schon zu diesem frühen Zeitpunkt auf die nach ihrer Schilderung vom Zeugen
S. angegebenen Ziele Rendite um ca. 8 %, Steuerersparnis und teilweise
Flexibilität fokussiert und dabei die weiteren Anlageziele wie sicherer Kapitalerhalt
und sichere jährliche Ausschüttungen aus den Augen verloren haben. Dies mag
auch darauf beruhen, dass die Zeugen W. und B. subjektiv tatsächlich von einer
entsprechenden Sicherheit ausgegangen sind, beruhend beispielsweise auf den
Aussagen des Kurzprospektes MS A. (Anl. K 10): Dort wird in der Tat der Eindruck
erweckt, bei dem Fonds handele es sich um eine „sicherheitsorientierte“ Alternative
zu den klassischen Altersvorsorgeinstrumenten mit hoher Wertstabilität in
Sachwertanlagen. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die Gegenüberstellung
„Schiff versus Sofortrente“. Dass diese werblichen Aussagen unter vollständiger
Nichterwähnung der unternehmerischen Risiken im Kurzprospekt offensichtlich
Wirkung zeigten, ergibt sich plastisch aus der Angabe des Zeugen B.: Danach
wurde im Gespräch mit dem Zedenten am 2.10.2007 über diesen Fonds anhand
dieses Kurzprospektes eine Erläuterung vorgenommen, wobei nach Angaben des
Zeugen mit diesem Prospekt und Fonds der Begriff „Rentnerschiff, das heißt
sichere Einnahmen über 30 Jahre, ruhiges Fahrwasser und langfristige Anlage“
verbunden gewesen ist.
37 Selbst wenn in späteren Gesprächen im Rahmen der einzelnen Objektrisiken das
Totalverlustrisiko angesprochen worden wäre, „heilt“ eine solche Belehrung im
Rahmen der anlagegerechten Beratung nicht den Mangel in der anlegergerechten
Beratung, der darin liegt, solche Beteiligungen überhaupt als anlegeregerecht dem
Zedenten anzubieten. Dementsprechend hat der Zeuge B. selbst (S. 15 des
Protokolls 3. Absatz) auf Frage ausgeführt, dass eine solche Rendite mit
hundertprozentiger Sicherheit nicht geht, „eine Sicherheit sicher wünschenswert,
aber mit diesen Anlagezielen nicht erreichbar war“.
38 Nachdem nach Überzeugung des Gerichts bereits eine nicht anlegergerechte
Beratung feststeht, kann offen bleiben, ob weitere Beratungsfehler im
Zusammenhang mit der anlagegerechten Beratung und der Offenlegung sog. Kick-
Back-Zahlungen ebenfalls vorliegen.
5.
39 Für den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung und der
Anlageentscheidung spricht eine durch Lebenserfahrung begründete tatsächliche
Vermutung, die die Beklagte nicht entkräftet hat. Weder hat sie hierfür konkreten
Tatsachenvortrag gehalten noch sind aus dem Gesamtinhalt der Akte und der
Beweisaufnahme Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung
ersichtlich geworden.
6.
40 Auch die Einrede der Verjährung greift nicht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist jeder Beratungsfehler einer gesonderten Prüfung der
Verjährung zu unterziehen. Zwar ist der fragliche Schadensersatzanspruch mit
dem Erwerb der empfohlenen Beteiligungen 2007 bzw. 2008 entstanden. Für den
Fristbeginn müssen gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zusätzlich die subjektiven
Voraussetzungen vorliegen, wobei die Beklagte für die erforderliche Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis die Darlegungs- und Beweislast trägt. Für eine
Kenntnis der nicht anlegergerechten Beratung hat die Beklagte - die im Übrigen bis
zuletzt selbst von einer anlegergerechten Beratung ausgegangen ist - nichts
substanzielles vorgetragen. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis mit der
Begründung, anhand Lektüre der übergebenen Prospekte hätte der Zedent
erkennen müssen, dass die erworbenen Schiffsfonds nicht seinen Anlagezielen
entsprochen haben, kann nicht angenommen werden. Der Bundesgerichtshof
vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Anlageinteressent
regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm erteilten
Anlageberatung vertraut und ihm eine unterbliebene Kontrolle dieser Beratung
durch Lektüre des Prospektes nicht als grobe, unverständliche Unkenntnis im
Sinne des § 199 BGB vorgehalten werden kann (vgl. nur BGHZ186, 152 ff.). Dieser
Auffassung schließt sich das Gericht an.
7.
41 Damit kann die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB aus abgetretenem Recht
Schadensersatz in Form der Naturalrestitution geltend machen, mithin
Rückzahlung der Anlagesumme incl. Agio und Nachforderungen abzüglich
erhaltener Ausschüttungen (Vorteilsausgleich), jeweils Zug um Zug gegen
Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung. Dies ergibt
die im Tenor Ziffer 1 ausgewiesenen Beträge.
8.
42 Die geltend gemachten Verzugszinsen mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab 5.5.2012 konnten nicht zugesprochen werden, da von
Klägerseite jeder Tatsachenvortrag für den Verzugseintritt fehlt.
9.
43 Die Klägerin kann indessen bis Eintritt der Rechtshängigkeit entgangenen Gewinn
gem. § 252 BGB geltend machen, dessen Höhe das Gericht allerdings entgegen
der Auffassung der Klägerin nur auf 2 % schätzt. Die Wahrscheinlichkeit einer
Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen
Investitionsentscheidung und deren Umfang kann nur anhand eines
Tatsachenvortrages des Geschädigten beurteilt werden, für welche konkrete Form
der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Hier
hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass der Zedent sich bei einer
ordnungsgemäßen Beratung für eine Geldanlage in eine 5 jährige Festgeldanlage
der C. zu 4,75 % entschieden hätte. Hiervon vermag das Gericht indessen nicht
auszugehen. Der Zedent hat in seiner ausführlichen Anhörung mit keinem Wort
diese beabsichtigte Alternativanklage erwähnt. Vielmehr hat er deutlich gemacht,
nicht mit einer festen Vorstellung einer Festgeldanlage bei der Beklagten auf
getreten zu sein. Hinzu kommt, dass seinen eigenen Angaben zufolge somit ein
Teilbetrag jederzeit verfügbar hätte sein sollen, so dass nicht ohne weiteres von
einem fünfjährigen Fristanlagezeitraum ausgegangen werden kann. Andererseits
ist zu berücksichtigen, dass verfügbares Kapital in der Regel nicht ungenutzt bleibt.
Daraus folgt zwar nicht die Vermutung, dass der Anleger sich bei
ordnungsgemäßer Beratung für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen
Sparbriefes oder eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Allerdings ist im
vorliegenden Fall zu beachten, dass der Zedent auch nach Angaben der
Beklagten vor den streitgegenständlichen Beteiligungen in seinem Depot keinerlei
anderweitigen unternehmerischen Beteiligungen im Bestand hatte oder in aktueller
Vorzeit erworben hatte. Insofern schätzt das Gericht den entgangenen Gewinn auf
2 % p.a. Dieser steht der Klägerin zu jeweils ab Zahlung der jeweiligen
Anlagebeträge bis zur Rechtshängigkeit; ab diesem Zeitpunkt stehen ihr
Rechtshängigkeitszinsen zu.
10.
44 Der Feststellungsantrag, gerichtet auf Ersatz weiterer entstandener und zukünftiger
Schäden ist ebenfalls begründet: Denn bei den gezahlten Ausschüttungen handelt
es sich um gewinnunabhängige Vorabausschüttungen, die ggf. aufgrund der
jeweiligen Haftung des Zedenten gem. § 172 Abs. 4 HGB von diesem
zurückgefordert werden können.
11.
45 Der Antrag aus Feststellung des Annahmeverzugs ist unbegründet: Da die
Klägerin vom Zedenten nicht zugleich die streitgegenständlichen
Fondsbeteiligungen abgetreten erhalten hat, war sie zu keinem Zeitpunkt ihres
wörtlichen Angebots zur Zug-um-Zug-Abtretung der treuhänderisch gehaltenen
Fondsbeteiligungen leistungsfähig, § 297 BGB.
12.
46 Auch der geltend gemachte Freistellungsanspruch von der vorgerichtlichen
Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten steht der Klägerin nicht zu.
Insoweit fehlt jeder Vortrag dazu, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten
einen zunächst auf die außergerichtliche Vertretung beschränkten Auftrag im
Zweifel nur bedingt für den Fall des Scheiterns einer außergerichtlichen Einigung
einen Prozessauftrag erteilt hat (BGHR XI ZR 421/10, Tz 33.).
13.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.