Urteil des LG Heilbronn vom 16.03.2006

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LG Heilbronn Beschluß vom 16.3.2006, 1 T 110/06 Bm
Erlass eines Haftbefehls gegen den nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienenen
Schuldner: Verteidigung des Schuldners mit einem Beschluss über die einstweilige Einstellung gegen
Sicherheitsleistung und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 11.01.2006 –
Az. 2 M 378/06 wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
I.
1
Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem vor dem Landgericht Frankenthal geschlossenen
Prozessvergleich vom 03.03.2005 und dem im selben Verfahrenen erlassenen
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.04.2005 (Az. 6 O 530/04).
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Nachdem der Schuldner vom Gerichtsvollzieher mehrfach – u. a. an dem zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung auf 10.01.2006 bestimmten Termin – nicht angetroffen worden war, erließ das Amtsgericht
Heilbronn am 11.01.2006 Haftbefehl gemäß § 901 ZPO gegen den Schuldner. Dem Schuldner wurde
hierüber mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 22.02.2006 Mitteilung gemacht. Mit am 07.03.2006
beim Amtsgericht Heilbronn eingegangenem Schreiben legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den
Haftbefehl ein. Das Amtsgericht Heilbronn erklärte mit Beschluss vom 10.03.2006 Nichtabhilfe und legte
dem Landgericht Heilbronn die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Vollstreckungsverfahrens wird auf die ausführliche Darstellung des
Sachverhalts im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgericht Heilbronn Bezug genommen.
II.
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Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß innerhalb von
zwei Wochen nach Bekanntgabe des Haftbefehls eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige
Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Heilbronn hat den angefochtenen Haftbefehl zu Recht
erlassen. Die Voraussetzungen des § 901 ZPO liegen vor.
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Insbesondere war die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht
dadurch entfallen, dass der Schuldner den Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 20.12.2005 über
die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 03.03.2005 gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro vorgelegt hat. Ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 775
ZPO ist hierdurch nicht begründet, da die Zwangsvollstreckung unter der Bedingung der Sicherheitsleistung
in Höhe von 10.000 Euro eingestellt worden ist und der Schuldner den Eintritt der Bedingung gerade nicht
nachgewiesen hat (vgl. allg. Zöller/Stöber, 24. Auflage 2004, § 775 Rn 5).
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Der Schuldner war auch nicht unverschuldet am Erscheinen zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung verhindert. Hat der Schuldner den anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung versäumt, muss er bei seiner Entschuldigung mit Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses Konkret und nachvollziehbar begründen, warum ihm ein Erscheinen nicht möglich/zumutbar war
(LG Saarbrücken, DGVZ 2004, 29; Zöller/Stöber, a. a. O. § 901 Rn 4). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Schuldner hat lediglich ein ärztliches Attest vorgelegt, aus welchem sich
ergibt, dass er vom 09.01. bis 15.01.2006 arbeitsunfähig war. Er hat jedoch keinerlei substantiierte
Tatsachen dazu vorgetragen, warum ihm das Erscheinen im Büro des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung am 10.01.2006 unmöglich bzw. unzumutbar war. Der Hinweis auf eine
Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus, denn es sind zahlreiche Gründe denkbar, die zur
Arbeitsunfähigkeit, nicht aber zur Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Erscheinens zum Termin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung führen. Auch der Hinweis auf den Genesungsaufenthalt bei seinen Eltern
in N entlastet den Schuldner nicht, da nicht ersichtlich und nicht vorgetragen ist, warum ihm die rechtzeitige
Anreise nach Heilbronn unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll.
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Die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn war daher zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO auf der Grundlage
eines Bruchteils der Vollstreckungsforderung festgesetzt.