Urteil des LG Heidelberg vom 28.07.2016

aufsichtsrat, china, entlastung, aktiengesellschaft

LG Heidelberg Urteil vom 28.7.2016, 2 O 240/14
Leitsätze
1. Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer als BGB-Innengesellschaft
ausgestalteten Schutzgemeinschaft von Anteilseignern an einer Aktiengesellschaft über die Ausübung des
Stimmrechts der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft fehlt
regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, wenn die bei der anschließenden Hauptversammlung der
Aktiengesellschaft gefassten Beschlüsse bestandskräftig geworden sind.
2. Die Berufung eines Gesellschafters der Schutzgemeinschaft auf eine Informationspflichtverletzung stellt eine
unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, wenn sie auf die Nichtbeantwortung eines umfangreichen
Fragenkataloges gestützt wird, der erstmals in der rechtzeitig einberufenen Sitzung der Schutzgemeinschaft
vorgelegt wird, ohne angemessene Vorbereitung und die Einholung von Auskünften bei Dritten nicht
beantwortet werden kann und sich auf Umstände bezieht, über die sich der Gesellschafter schon geraume Zeit
vor der Sitzung der Schutzgemeinschaft ohnehin bereits eine Meinung gebildet hatte, so dass die Beantwortung
der Fragen auf sein Abstimmungsverhalten keinen Einfluss hatte.
3. Auch bei familiärer Verbundenheit der Mitglieder einer Schutzgemeinschaft von Anteilseignern an einer
Aktiengesellschaft erwächst aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kein Anspruch eines
Minderheitsgesellschafters auf eine Repräsentanz im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. Denn die Treuepflicht
der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft kann keine weitergehenden Rechte begründen als die Treuepflicht
der Gesellschafter der Aktiengesellschaft. Die Mehrheit der Aktionäre verstößt aber nicht gegen ihre
Treuepflicht, wenn sie nicht für eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären sorgt.
4. Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich eine Verpflichtung der Mitglieder einer
Schutzgemeinschaft von Anteilseignern an einer Aktiengesellschaft ergeben, dem Beschlussantrag eines
Gesellschafters über das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der
Hauptversammlung der Aktiengesellschaft zuzustimmen, der die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142
Abs. 1 AktG zum Gegenstand hat. Das setzt aber voraus, dass der die Sonderprüfung beantragende
Gesellschafter die materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG, nämlich Tatsachen, die den
Verdacht rechtfertigen, dass bei der Gründung der Gesellschaft oder bei einem Vorgang der Geschäftsführung
Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder Satzung vorgekommen sind, konkret darlegt und
keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls der Aktiengesellschaft gegen die Bestellung eines
Sonderprüfers sprechen. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich ein hinreichender Tatverdacht für eine
Unredlichkeit oder erhebliche Pflichtverletzung ergeben, d. h. diese müssen denklogisch wahrscheinlich und
nicht bloß nur möglich sein.
5. Für die Frage, ob ein Gesellschafter der Schutzgemeinschaft bei der Be-schlussfassung einem Stimmverbot
unterliegt, kann auf die gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts über Stimmverbote für Aktionäre
zurückgegriffen werden. Daraus folgt, dass ein Gesellschafter, der als Aktionär keinem Stimmverbot unterliegt,
auch bei der Beschlussfassung der Schutzgemeinschaft über das Abstimmungsverhalten in der
Aktiengesellschaft keinem Stimmverbot unterliegt.
6. Enthält der Gesellschaftsvertrag der Schutzgemeinschaft eine Regelung, die zur Absicherung der im
Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stimmrechtsbin-dung eine Vertragsstrafe für den Fall vorsieht, dass ein
Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung der Aktiengesellschaft sein Stimmrecht nicht entsprechend den
zuvor in der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlüssen ausübt, ist die Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn der
Gesellschafter sich bei der Abstimmung in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft an das zuvor von der
Schutzgemeinschaft beschlossene Abstimmungsverhalten gehalten, anschließend aber den von der
Aktiengesellschaft auch mit seiner Stimme gefassten Beschluss angefochten hat.
Tenor
1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 tragen dieser zu 70 % und der
Kläger zu 30 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser zu 39 % und der Beklagte Ziffer 1 zu 61 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 und 3 trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 trägt der Beklagte Ziffer 1.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien sind Aktionäre der G. AG und Mitglieder einer als BGB-Innengesellschaft ausgestalteten
Schutzgemeinschaft. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass mehrere in der Gesellschafterversammlung
der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 gefasste Beschlüsse zum Stimmverhalten in der
Hauptversammlung der G. AG am 09.04.2014 nichtig sind (Klageantrag Ziffer 1) und dass der Beklagte
Ziffer 1 verpflichtet ist, bei der Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft zur Wahl des Aufsichtsrats
bezüglich eines Aufsichtsratssitzes einem Vorschlag der Familie des Klägers zuzustimmen, solange diese mit
mindestens 25 % am Grundkapital der G. AG beteiligt ist (Klageantrag Ziffer 2). Der Beklagte Ziffer 1
begehrt im Verhältnis zu den Drittwiderbeklagten bzw. im Verhältnis zum Kläger und den
Drittwiderbeklagten die Feststellung, dass die von dem Kläger angefochtenen Beschlüsse wirksam sind
(Feststellungswiderklage I), dass es den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft verwehrt ist, gegen einen mit
einem Beschluss der Schutzgemeinschaft im Einklang stehenden Beschluss der Hauptversammlung der G.
AG gerichtlich vorzugehen (Feststellungswiderklage II) und dass in der Schutzgemeinschaft bestimmte
Verfahrensregeln, insbesondere zu Auskunftsverlangen, gelten (Feststellungswiderklage III). Außerdem
begehrt er von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 die Zahlung einer Vertragsstrafe
(Leistungswiderklage).
2
Die G. AG (nachfolgend: G.) ist aus der Deutsche Gelatine-Fabriken S. & Co. GmbH (vormals: Chemische
Werke S. & Co. GmbH) hervorgegangen und befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von
Gelatine, Gelatine-Erzeugnissen und anderen chemischen Produkten. Der Formwechsel in die Rechtsform
der Aktiengesellschaft erfolgte im Jahr 1989. Die G. ist auch in China unternehmerisch tätig und betreibt
dort drei Werke an den Standorten Cangnan, Pingyang und Liaoyuan. Aus dem unternehmerischen
Engagement der G. in China entstanden Verluste, die der Kläger mit über 120 Millionen EUR beziffert (im
Einzelnen: AS 183 ff. und AS 837ff). Bis zum Jahr 2012 war die G. zudem zu 49 % an der R.P. S. GmbH &
Co. KG (nachfolgend: RPS), einem Unternehmen, das Gelatine-Kapseln fertigt und ein wichtiger Abnehmer
der G. war, und der S. Verwaltungs GmbH beteiligt. In den Jahren 2011/2012 verkaufte die G. ihre Anteile
an der RPS für 43-44 Mio. EUR an die C. Inc. (nachfolgend: C.), der schon vor dem Verkauf 51 % der Anteile
an der RPS gehörten. Vor dem Hintergrund des Verkaufs der Anteile an der RPS wurde in der
Hauptversammlung der G. am 17.04.2012 für das Geschäftsjahr 2011 eine Sonderdividende von 65,00
EUR pro Aktie beschlossen. Die Anteile der G. befinden sich zum weit überwiegenden Teil in Familienbesitz.
Das Grundkapital der G. in Höhe von 25.000.000 EUR ist in 910.000 vinkulierte Namensaktien eingeteilt.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten halten zusammen 32,28 % des Grundkapitals. Der Anteil des
Beklagten Ziffer 1 am Grundkapital der G. beläuft sich auf 51,49 %. Die Mehrheitsbeteiligung erlangte der
Beklagte Ziffer 1 im Jahr 2011, nachdem er ein größeres Aktienpaket, das zuvor von Gerda K.- S., der
Mutter der Beklagten Ziffer 2 und 3, gehalten worden war, erworben hatte. Zusammen halten die Parteien
96,27 % des Grundkapitals der G..
3
Die Parteien sind durch einen Schutzgemeinschaftsvertrag (nachfolgend: SGV) aus dem Jahr 1972 (Anlage
K 3) verbunden. Der Zweck der Schutzgemeinschaft besteht in der Sicherstellung einer einheitlichen
Rechtsausübung aus den Beteiligungen der Mitglieder und der Erhaltung des Beteiligungsbesitzes in der
Hand der Mitglieder. Die Schutzgemeinschaft ist eine BGB-Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen
(§ 1 Abs. 3 SGV). Nach § 4 Abs. 3 SGV werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit gefasst, auch wenn für
die Beschlussfassung in einem Vertragsunternehmen eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Die
Stimmrechte entsprechen den Anteilen der Mitglieder der Schutzgemeinschaft an den jeweiligen
Vertragsunternehmen (§ 4 Abs. 4 SGV). Gemäß § 5 Abs. 2 SGV ist jedes Mitglied der Schutzgemeinschaft
verpflichtet, sein Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen der Vertragsunternehmen so
auszuüben, wie dies in den jeweils zuvor abzuhaltenden Mitgliederversammlungen der
Schutzgemeinschaft mit einfacher Mehrheit (nach Gesellschaftsanteilen) beschlossen wurde. § 8 SGV sieht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Stimmrechtsbindung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 %
des Nennbetrags der Beteiligung des Schutzgemeinschaftsmitglieds an dem Vertragsunternehmen und ein
Übernahmerecht der vertragstreuen Mitglieder vor. Die Vertragsstrafe ist gemäß § 8 Abs. 2 SGV von der
Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft unverzüglich einzuziehen und an die vertragstreuen Mitglieder
nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu verteilen. Der Beklagte Ziffer 1 ist geschäftsführendes
Mitglied der Schutzgemeinschaft.
4
In der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 stand unter anderem die Neuwahl des Aufsichtsrats an,
weil die Amtszeit von vier Aufsichtsratsmitgliedern endete. Im Vorfeld der Hauptversammlung der G. fand
am 28.03.2014 eine Sitzung der Schutzgemeinschaft statt. Der Beklagte Ziffer 1 berief die Sitzung der
Schutzgemeinschaft mit Schreiben vom 12.03.2014 (Anlage K 14) ein und schlug zu den
Tagesordnungspunkten 3 (Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der G. für das Geschäftsjahr
2013), 4 (Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der G. für das Geschäftsjahr 2013) und 5
(Neuwahlen zum Aufsichtsrat) folgendes Abstimmungsverhalten der Schutzgemeinschaft vor:
5
- TOP 3: Zustimmung zum Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der G., dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,
6
- TOP 4: Zustimmung zum Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der G., dem Aufsichtsrat für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,
7
- TOP 5: Zustimmung zum Wahlvorschlag des Aufsichtsrats, Jörg S., Dr. Konstanze K.-R., Jörg S., Dr.
Günther N. und Jens Walter W. in den Aufsichtsrat zu wählen.
8
Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 14.03.2014 an die G. (Anlage K 13) die Ergänzung der
Tagesordnung der Hauptversammlung um folgende Punkte:
9
- TOP 1 (nachfolgend: TOP 1 ErgV): Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der
Geschäftsführung sowie Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen
an den Tochtergesellschaften G. Cangnan, G. Pingyang und G. Liaoyuan,
10
- TOP 2 (nachfolgend: TOP 2 ErgV): Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen der G. gegen die ab 2009 amtierenden Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglieder
gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 2 AktG im Zusammenhang mit deren Pflichtverletzungen betreffend
die chinesischen Tochtergesellschaften G. Cangnan, G. Pingyang und G. Liaoyuan,
11
- TOP 3 (nachfolgend: TOP 3 ErgV): Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der
Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. an der R.P. S. GmbH &
Co. KG und an der S. Verwaltungs GmbH an die C. im Jahre 2011/2012,
12
- TOP 4 (nachfolgend: TOP 4 ErgV): Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen der G. gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines besonderen Vertreters zur
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 2 AktG im Zusammenhang mit der
Veräußerung der Beteiligung der G. an der R.P. S. GmbH & Co. KG und an der S. Verwaltungs GmbH an die
C. im Jahre 2011/2012.
13 Mit Schreiben vom 24.03.2014 (Anlage K 15) schlug der Beklagte Ziffer 1 den Mitgliedern der
Schutzgemeinschaft vor, den Beschlussvorschlägen des Klägers zu TOP 1-4 ErgV nicht zuzustimmen.
14 In der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 erschienen der Kläger, die Drittwiderbeklagte Ziffer 1
und der Beklagte Ziffer 1 jeweils mit ihren Rechtsanwälten. In der Sitzung der Schutzgemeinschaft stellten
die Anwälte des Klägers und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 an den Beklagten Ziffer 1 zahlreiche Fragen
in Bezug auf die Tagesordnungspunkte 3 (Entlastung des Vorstands der G. für das Geschäftsjahr 2013), 4
und 5 (Entlastung des Aufsichtsrats der G. für das Geschäftsjahr 2013 und Neuwahl des Aufsichtsrats).
Wegen der im Einzelnen gestellten Fragen wird auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift (dort Seite
56 und 59; AS 111 ff.) und des Beklagten Ziffer 1 in dessen Klageerwiderungsschrift (dort Seite 69; AS 365
ff.) Bezug genommen. In welchem Umfang der Beklagte Ziffer 1 die gestellten Fragen beantwortete, ist
streitig. Unstreitig wurden aber nicht alle Fragen beantwortet. Die Fragen wurden vor der Sitzung der
Schutzgemeinschaft weder angekündigt noch bekannt gegeben. Bei der Abstimmung stimmte der Beklagte
Ziffer 1 - zugleich für die von ihm vertretenen Beklagten Ziffer 2 und 3 - seinen Vorschlägen zu den
Tagesordnungspunkten 3, 4 und 5 gemäß seinem Schreiben vom 12.03.2014 zu, der Kläger und die
Drittwiderbeklagte Ziffer 1, diese zugleich für die von ihr vertretenen Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3,
stimmten dagegen. Vor der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 5 (Neuwahlen zum Aufsichtsrat) stellte
die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 den Antrag, dass die Hauptversammlung der G. beschließen möge, statt
eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 in den Aufsichtsrat
zu wählen. Darüber hinaus stellte sie die in Klageantrag Ziffer 1 c) bb) aaa) bis eee) wiedergegebenen
Hilfsanträge. Der Beklagte Ziffer 1 weigerte sich, diese Anträge zur Abstimmung zu stellen. Zu TOP 1 und
3 ErgV stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die in Klageantrag Ziffer 1 d) bb) und e) bb)
wiedergegebenen Beschlussanträge. Bei der Abstimmung über diese Anträge stimmte der Beklagte Ziffer 1,
wiederum zugleich für die Beklagten Ziffer 2 und 3, dagegen, der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer
1, diese zugleich für die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3, stimmten für die Anträge. Nach der
Abstimmung stellte der Beklagte Ziffer 1 fest, dass die Beschlussanträge zu TOP 3, 4 und 5 angenommen
und die Beschlussanträge zu TOP 1 und 3 ErgV abgelehnt worden seien. Der Prozessbevollmächtigte des
Klägers widersprach dieser Feststellung. Bei der Abstimmung über den zu TOP 4 ErgV gestellten
Beschlussantrag des Klägers (Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter anderem gegen den
Beklagten Ziffer 1 und Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG) enthielt sich der
Beklagte Ziffer 1 der Stimme. Die Gesellschafterversammlung fasste daraufhin den Beschluss, dass die
Mitglieder der Schutzgemeinschaft, soweit sie keinem Stimmverbot unterliegen, in der Hauptversammlung
der G. für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG und für die
Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 AktG stimmen.
15 In der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 stimmten der Kläger und die Drittwiderbeklagten gemäß
den in der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlüssen ab. Den Antrag zu TOP 4 ErgV (Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG und Bestellung eines besonderen Vertreters nach §
147 Abs. 2 AktG) stellte der Aufsichtsratsvorsitzende S. in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter nicht
zur Abstimmung. In der von der Drittwiderbeklagten Ziffer 2 gerichtlich erwirkten außerordentlichen
Hauptversammlung der G. am 30.06.2014 stimmten die Aktionäre dem Beschlussantrag zu TOP 4 ErgV
mehrheitlich zu. Den Beschluss der Hauptversammlung der G. zur Neuwahl des Aufsichtsrats (TOP 5)
fochten der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 an. Das Landgericht Mannheim wies die Klage durch
Urteil vom 26.01.2015 (Aktenzeichen: 24 O 39/14) ab. Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte
Berufung nahm der Kläger zurück. Inzwischen hat die G., vertreten durch einen besonderen Vertreter, vor
dem Landgericht Heidelberg Teilklage (Aktenzeichen: 11 O 8/15 KfH) auf Zahlung von 10 Mio. EUR gegen
zwei Vorstandsmitglieder und vier Aufsichtsratsmitglieder erhoben mit der Behauptung, die Beteiligung der
G. an der RPS sei an die C. unter Wert verkauft worden, wodurch der G. ein Schaden in Höhe von 39,55
Mio. EUR entstanden sei (Klageschrift des besonderen Vertreters, Anlage K 55).
16 Der Kläger und die Drittwiderbeklagten tragen vor,
die in der Sitzung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 gefassten Beschlüsse zu TOP 3, 4 und 5 seien
schon aufgrund von Informationspflichtverletzungen nichtig. Für das Personengesellschaftsrecht sei
anerkannt, dass jeder Gesellschafter Anspruch auf Erteilung derjenigen Informationen habe, derer er zu
einer sachgerechten Ausübung seiner Verwaltungsrechte - insbesondere seines Stimmrechts - bedürfe. Den
Mitgliedern der Schutzgemeinschaft seien auf Nachfrage vor der Beschlussfassung in der
Schutzgemeinschaftssitzung alle Informationen zu erteilen, die sie zu einer informierten und
sachgerechten Beschlussfassung über die in der Hauptversammlung der G. zur Beschlussfassung
anstehenden Tagesordnungspunkte benötigten, weil die Willensbildung der Schutzgemeinschaftsmitglieder
über das Abstimmungsverhalten zu den in der Hauptversammlung der G. zur Beschlussfassung
anstehenden Punkten vollständig in die Sitzung der Schutzgemeinschaft vorverlagert werde. Die Existenz
eines solchen Informationsanspruchs vor der Beschlussfassung sei in der Schutzgemeinschaft auch seit
jeher anerkannt gewesen (im Einzelnen: AS 151 ff.). Die in der Sitzung der Schutzgemeinschaft gestellten
Fragen hätten die Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit der Amtsführung des Vorstands sowie der
aktuell amtierenden und zur Wiederwahl stehenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat während des
Geschäftsjahres 2013 betroffen und seien für die Beschlussfassung der Gesellschafter relevant gewesen (im
Einzelnen: AS 153 ff.). Es sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass Fragen zu den Themenkomplexen
der Tagesordnungspunkte in der Schutzgemeinschaftssitzung gestellt werden würden. Entsprechend hätte
der Beklagte Ziffer 1 sich vorbereiten können und müssen, gegebenenfalls auch dadurch, dass er ein
Mitglied des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrates darum gebeten hätte, in der
Schutzgemeinschaftssitzung für Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Ein Rechtsmissbrauch liege im
Zusammenhang mit den gestellten Fragen nicht vor (im Einzelnen: AS 749 ff.). Eine Pflicht zur Vorab-
Mitteilung von Informationswünschen habe nicht bestanden. Es habe weder ein vereinbartes
„Informationsregime“ noch eine allgemein akzeptierte Praxis zur Behandlung von Informationswünschen
gegeben (im Einzelnen: AS 747 f.).
17 Der zu TOP 5 (Neuwahl des Aufsichtsrats) gefasste Beschluss sei darüber hinaus aufgrund von
Treuepflichtverletzungen nichtig. Die Treuepflicht des Beklagten Ziffer 1 als Mehrheitsgesellschafter gebiete
die Berücksichtigung der Interessen des Familienstammes des Klägers bei der Besetzung des Aufsichtsrats
und begründe die Pflicht zur Unterstützung des Wahlvorschlags des Klägers. Aus der Zusammenschau
mehrerer Aspekte ergebe sich eine treuepflichtbasierte Stimmpflicht des Beklagten Ziffer 1. In
personalistisch strukturierten Gesellschaften mit familiär verbundenen Mitgliedern weise die Treuepflicht
eine gesteigerte Intensität auf. Da nach § 4 Abs. 3 SGV Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden
könnten, auch wenn in der Hauptversammlung der G. eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sei, und der
Beklagte Ziffer 1 überdies die Mehrheit der Schutzgemeinschaft in seiner Person vereine, sei die
Treuepflicht des Beklagten Ziffer 1 nochmals gesteigert. Hinzu komme, dass über die Stimmrechtsbindung
nach § 5 Abs. 1 und 2 SGV aktienrechtliche Minderheitenschutzinstrumente ausgeschaltet würden. Denn §
5 Abs. 1 und 2 SGV verbiete den Schutzgemeinschaftsmitgliedern sogar, in der Hauptversammlung der G.
auch nur Beschlussanträge zu stellen, die in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft keine
Mehrheit gefunden haben. Es komme weiter hinzu, dass die Regelungen des SGV bewirkten, dass der
Kläger und seine Kinder keine Möglichkeit zur freien Desinvestition zu wirtschaftlich zumutbaren
Konditionen hätten (im Einzelnen: AS 165 ff.). Ein zusätzlicher Aspekt liege darin, dass die
Gesellschafterrechte, namentlich das Einsichts- und Informationsrecht, infolge des Formwechsels von der
Rechtsform der GmbH in diejenige einer Aktiengesellschaft erheblich beschnitten worden seien (im
Einzelnen: AS 169 ff.). Seit der Umwandlung der G. zur Aktiengesellschaft sei die Familie des Klägers zu
keiner Zeit im Aufsichtsrat der G. vertreten gewesen. Als nunmehriger Mehrheitsaktionär habe der
Beklagte Ziffer 1 sogar dafür gesorgt, dass mit Dr. K. das einzige neutrale, nicht der Beklagtenseite
nahestehende, Mitglied des Aufsichtsrats durch Herrn W. als weiteren Gefolgsmann des Beklagten Ziffer 1
ersetzt worden sei. Es sei dem Beklagten Ziffer 1 auch ohne weiteres zumutbar, das Anliegen des Klägers
und seines Familienstammes, die Besetzung eines Aufsichtsratssitzes mit einem qualifizierten Mitglied aus
der Familie des Klägers oder einem von dieser vorgeschlagenen Dritten, bei diesbezüglichen Abstimmungen
in der Schutzgemeinschaft zu unterstützen oder jedenfalls nicht zu blockieren.
18 Die zu TOP 1 und 3 ErgV gefassten Beschlüsse seien ebenfalls wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht
nichtig. Die chinesischen Werke der G. bereiteten seit ihrer Eröffnung kontinuierlich ganz erhebliche
Probleme. Mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2012 seien immer Verluste eingefahren worden. Die Kosten,
die die G. im Zusammenhang mit den chinesischen Tochtergesellschaften eingegangen sei, betrügen nach
Auskunft des Vorstands in der Hauptversammlung der G. vom 09.04.2014 rund 127 Mio. EUR. Wie hoch
der exakte operative Verlust der chinesischen Werke seit ihrer Inbetriebnahme sei und wie hoch er im
letzten Geschäftsjahr gewesen sei, entziehe sich der Kenntnis des Klägers und seiner Kinder. In den
Geschäftsberichten der G. der vergangenen Jahre habe der Vorstand hinsichtlich der chinesischen
Tochtergesellschaften durchgängig von der Schutzklausel des § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB Gebrauch
gemacht, was schon für sich spreche. Die für die chinesischen Werke zuständigen Personen seien in den
vergangenen Jahren mehrfach ausgetauscht worden, ohne dass dies zu einer Verbesserung der Situation
geführt habe. Die Ausführungen im Geschäftsbericht der G. für das Geschäftsjahr 2013 ließen darauf
schließen, dass der Vorstand es immer noch nicht geschafft habe, die seit nahezu zehn Jahren bestehenden
Probleme in den chinesischen Tochtergesellschaften auch nur ansatzweise in den Griff zu bekommen. Bei
dem China-Geschäft handle es sich mithin um einen durch offenkundige Missstände geprägten
Geschäftsbereich der G.. Der Kläger habe ein auf der Hand liegendes berechtigtes Interesse daran, die
Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat hinsichtlich der Vorgänge in China durch einen Sonderprüfer
untersuchen zu lassen. Demgegenüber sei kein berechtigtes Interesse der Beklagten ersichtlich, eine
solche Sonderprüfung zu verhindern. Die zu erwartenden Kosten einer Sonderprüfung für die G. nähmen
sich im Verhältnis zu den massiven Verlusten in China marginal aus. Dem berechtigten Interesse des
Klägers könne nicht entgegengehalten werden, dass dem Kläger der Weg über die gerichtliche Bestellung
eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG offenstehe. Ein gerichtlicher Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG
setze nämlich voraus, dass die Hauptversammlung zuvor einen Beschlussantrag des Aktionärs auf
Bestellung von Sonderprüfern abgelehnt habe. Nach § 5 Abs. 1 SGV sei es dem Kläger aber verwehrt,
seinen mit den Stimmen der Beklagten in der Schutzgemeinschaft abgelehnten Antrag auf Bestellung von
Sonderprüfern betreffend die Vorgänge in China und die Veräußerung der Beteiligung an der RPS in der
Hauptversammlung der G. zu stellen und einen ablehnenden Beschluss der Hauptversammlung
herbeizuführen, der nach § 142 Abs. 2 S. 1 AktG Voraussetzung für eine gerichtliche Durchsetzung dieses
Minderheitenrechtes sei. Die zeitliche Koinzidenz des Erwerbs des Aktienpakets durch den Beklagten Ziffer
1, der offenbar unter Wert erfolgten Veräußerung der Beteiligung der G. an der RPS und der Ausschüttung
einer exorbitanten Sonderdividende für das Geschäftsjahr 2011 von 65,00 EUR pro Aktie begründe den
Verdacht, dass der Verkauf der Anteile der G. an der RPS auf Druck des Beklagten Ziffer 1 erfolgt sei, um
diesem über die von ihm angeregte Ausschüttung der „Superdividende“ die Finanzierung des Erwerbs der
Mehrheit der Anteile an der G. zu ermöglichen. Es bestünden aufgrund diverser Anhaltspunkte erhebliche
Zweifel daran, dass der von der G. erzielte Preis für die Anteile von 43-44 Mio. EUR angemessen sei.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kaufpreis deutlich unter dem tatsächlichen Wert gelegen habe, ergäben sich
in erster Linie aus den eigenen Aussagen des Vorstands. Nach einem Bericht des Finanzvorstands H. in der
Hauptversammlung vom 03.05.2007 habe die G. in den Jahren 2005/2006 selbst versucht, vom damaligen
Mehrheitsgesellschafter C.H. dessen 51-prozentige Anteile an der RPS zu erwerben. In diesem
Zusammenhang habe der Finanzvorstand H. von einem möglichen Wert der Anteile der G. an der RPS von
mehr als 100 Mio. EUR gesprochen. Auch nach 2007 sei die Entwicklung der RPS positiv gewesen (im
Einzelnen: AS 97 ff.). Der inzwischen eingesetzte besondere Vertreter habe Vorstand und Aufsichtsrat der
G. im Januar 2015 mitgeteilt, dass er zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die von ihm geltend zu machenden
Ersatzansprüche bestünden. Entsprechend seinem Auftrag habe er beim Landgericht Heidelberg Klage
erhoben (Az.: 11 O 8/15 KfH) und in dieser Klage auch nähere Einzelheiten zur Unterwertveräußerung der
Beteiligung an der RPS dargelegt.
19 Die Nichtigkeit des zu TOP 3 ErgV (Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der
Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. an der RPS) gefassten
Beschlusses ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagten und insbesondere der Beklagte Ziffer 1 bei der
Abstimmung gegen ein Stimmverbot verstoßen hätten. Das für die Beschlussfassung über die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geltende Stimmverbot für Gesellschafter erfasse auch die
Beschlussfassung über die Geltendmachung solcher Ansprüche erst vorbereitende Schritte, wie etwa die
Einholung eines Rechtsgutachtens darüber, ob überhaupt Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen
Gesellschafter bestehen. Eine solche vorbereitende Maßnahme stelle auch die Bestellung eines
Sonderprüfers dar, welcher Vorgänge prüfen soll, die möglicherweise Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche, gegen einen Gesellschafter auslösen können. Der seinerzeit vom Kläger
gestellte, in Klageantrag Ziffer 1 e) bb) wiedergegebene, Beschlussantrag sehe in seiner Ziffer 16 vor, dass
der Sonderprüfer auch prüfen solle, ob Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten
im Zusammenhang mit der S.-Transaktion bestehen (im Einzelnen: AS 189 ff. und AS 863 ff).
20
Der Kläger beantragt:
21
1. Es wird festgestellt,
22
a) dass der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft „K.- S.
Familienbeteiligungen“ GbR mit Sitz in E. (nachfolgend „Schutzgemeinschaft)“ am 28.
März 2014
zu
23
TOP 3: „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der G. AG für das
Geschäftsjahr 2013“
24
vom Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft, Herrn Dr. Philipp K., festgestellte und
verkündete Beschluss,
25
dem Beschlussvorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der G. AG zur Entlastung des
Vorstands der G. AG für das Geschäftsjahr 2013 ist in der Hauptversammlung der G. AG
am 9. April 2014 zuzustimmen,
26
nichtig ist;
27
b) dass die in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014
zu
28
TOP 4: „Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der G. AG für das
Geschäftsjahr 2013“
29
vom Geschäftsführer Dr. Philipp K. festgestellten und verkündeten Beschlüsse,
30
Herrn Jörg S. in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr
2013 Entlastung zu erteilen;
31
Frau Dr. Konstanze K.-R. in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen;
32
Herrn Dr. Günther N. in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen;
33
Herrn Dr. Christoph K. in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen;
34
nichtig sind;
35
c) dass
36
aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014
zu
37
TOP 5: „Neuwahlen zum Aufsichtsrat“
38
vom Geschäftsführer Dr. Philipp K. festgestellte und verkündete Beschluss,
39
dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der G. AG zur Neuwahl des Aufsichtsrats ist in der
Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 zuzustimmen,
40
nichtig ist
41
sowie
42
bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen
worden ist:
43
„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:
I.
44
In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt
werden:
45
Die Hauptversammlung möge beschließen:
A.
46
1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (S./Dr. K.- R./Dr. N./ W.)
soll Frau Dr. Antje O.-K. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt
werden.
47
Über die Frage anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Frau
Dr. O.-K. gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der
Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“
48
aaa) hilfsweise (Hilfsantrag 1),
49
dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden
ist:
50
„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:
I.
51
In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt
werden:
52
Die Hauptversammlung möge beschließen:
A.
53
1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (S./Dr. K.-R./Dr. N./W.)
soll ein anderes vom Familienstamm Dr. Peter K. benanntes Mitglied der Familie/dieses
Familienstammes für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden.
54
Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten das
vom Familienstamm Dr. Peter K. benannte Mitglied der Familie dieses Familienstammes
gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft
Beschluss gefasst werden.“
55
bbb) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 1 (Hilfsantrag 2) ,
56
dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden
ist:
57
„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:
I.
58
In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt
werden:
59
Die Hauptversammlung möge beschließen:
A.
60
1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (…) soll Herr Hendrik K.
für die Zeit bis zu Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden.
61
Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Herr
Hendrik K. gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der
Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“
62
ccc) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 2 (Hilfsantrag 3),
63
dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden
ist:
64
„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:
I.
65
In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt
werden:
66
Die Hauptversammlung möge beschließen:
A.
67
1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (…) soll Frau Imke K. für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden.
68
Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Frau
Imke K. gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der
Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden“
69
ddd) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 3 (Hilfsantrag 4),
70
dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden
ist:
71
„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:
I.
72
In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt
werden:
73
Die Hauptversammlung möge beschließen:
A.
74
1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (S./Dr. K.-R./Dr. N./ W.)
soll ein vom Familienstamm Dr. Peter K. benanntes neutrales Mitglied nach Konsultation
mit den anderen Mitgliedern der Schutzgemeinschaft für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in
den Aufsichtsrat gewählt werden.
75
Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein
solches Mitglied gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der
Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“
76
eee) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 4 (Hilfsantrag 5),
77
dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden
ist:
78
„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:
I.
79
In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt
werden:
80
Die Hauptversammlung möge beschließen:
A.
81
1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (S./Dr. K.-R./Dr. N./W.)
soll mit Zustimmung des Familienstammes Dr. Peter K. ein neutrales Mitglied für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden.
82
Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein
solches Mitglied gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der
Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“
83
d) dass
84
aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014
zu
85
TOP 1 der erweiterten Tagesordnung: „Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von
Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat
im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften G. Cangnan
Gelatine Co., Ltd., Longgang, Wenzhou, China; G. Pingyang Gelatine Co., Ltd., Pingyang,
Wenzhou, China; G. Liaoyuan Gelatine Co., Ltd., Liaoyuan, Jijin, China“
86
vom Geschäftsführer Dr. Philipp K. festgestellte und verkündete Beschluss,
87
der von Herrn Dr. Peter K. zu TOP 1 der erweiterten Tagesordnung gestellte
Beschlussantrag ist abgelehnt,
88
nichtig ist
89
sowie
90
bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag von Herrn Dr.
Peter K. zu TOP 1 der erweiterten Tagesordnung angenommen worden ist:
91
„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:
92
I. In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der nachfolgende
Beschlussantrag gestellt werden:
93
Die Hauptversammlung möge beschließen:
94
Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Prüfung von Vorgängen bei der
Geschäftsführung sowie bei der Überwachung der Geschäftsführung durch den
Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften G.
Cangnan Gelatine Co., Ltd., Longgang, Wenzhou, China; G. Pingyang Gelatine Co., Ltd.,
Pingyang, Wenzhou, China; G. Liaoyuan Gelatine Co., Ltd., Liaoyuan, Jijin, China.
95
1. Gegenstand der Prüfung
96
Der Gegenstand der Sonderprüfung soll folgender sein:
97
a) Zu untersuchender Sachverhalt
98
Die G. AG („G.“) hält (mittelbar) jeweils 100 % der Anteile an folgenden chinesischen
Tochtergesellschaften
99
-
G. Cangnan Gelatine Co., Ltd., Longgang, Wenzhou, China
-
G. Pingyang Gelatine Co., Ltd., Pingyang, Wenzhou, China
-
G. Liaoyuan Gelatine Co., Ltd., Liaoyuan, Jijin, China
100
Der Sonderprüfer soll prüfen, ob die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
hinsichtlich dieser drei Tochtergesellschaften ihren Pflichten zumal im Rahmen ihrer
Konzernleitungs- und Überwachungsfunktion nachgekommen sind oder ob Ansatzpunkte
für zum Schadensersatz gegenüber der G. verpflichtende Pflichtverletzungen bestehen.
101
Dies soll der Sonderprüfer für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2009 (einschließlich)
überprüfen, soweit eventuelle Ansprüche aus dem Fehlverhalten nicht bereits verjährt
wären (§ 93 Abs. 6, § 116 AktG).
102
b) Insbesondere zu prüfende Aspekte
103
Die Sonderprüfung bezüglich der vorgenannten Tochtergesellschaften in China soll sich
auf sämtliche möglichen Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats der G. im Prüfungszeitraum (jeweils sämtliche im Prüfungszeitraum tätige
ehemalige oder gegenwärtige) beziehen.
104
Insbesondere soll der Sonderprüfer folgende Aspekte prüfen:
105 1.
Haben Mitglieder (einzelne, mehrere oder sämtliche) des Vorstands und/oder des
Aufsichtsrates der G. im Prüfungszeitraum ihre Pflichten hinsichtlich der vorgenannten
Tochtergesellschaften verletzt? Ist der G. als Muttergesellschaft durch eine solche
Pflichtverletzung ein Schaden entstanden? Kommen vor diesem Hintergrund
Schadensersatzansprüche der G. gegen im genannten Zeitraum amtierende Vorstands-
oder Aufsichtsratsmitglieder (aktuelle oder ehemalige) in Betracht? Wenn ja, gegen wen
und in welcher Höhe?
106 2.
Entspricht das teilweise Unterbleiben der Angaben über die vorgenannten
Tochtergesellschaften in den Jahresabschlüssen der Jahre ab 2009 vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung nach §§ 286 Abs. 3 Nr. 2, 313 Abs. 3 HGB?
107 3.
Was sind die Hauptgründe für die anhaltend schlechte Situation der chinesischen
Tochtergesellschaften? Der Sonderprüfer soll insoweit möglichst detailliert einzelne
Faktoren benennen und die hieraus resultierenden Belastungen für die Vergangenheit
beziffern.
108 4.
Haben die im genannten Zeitraum amtierenden Mitglieder des Vorstands sich über die
Situation bei den vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften und die dort
auftretenden Probleme jeweils zeitnah und umfassend informiert, so dass sie in der Lage
waren, auf angemessener Informationsgrundlage über eventuell zu ergreifende
Maßnahmen (insbesondere Leitungsmaßnahmen, die ihnen als Vorstand der alleinigen
Muttergesellschaft möglich und zu denen sie ggf. verpflichtet waren) zu beraten und zu
entscheiden? Welche konkreten Maßnahmen haben die Vorstandsmitglieder ergriffen, um
ihre angemessene und zeitnahe Information über die Situation und die Entwicklung der
drei genannten chinesischen Tochtergesellschaften sicherzustellen? Gab es ein adäquates
Reporting-System?
109 5.
Sind die Mitglieder des Aufsichtsrats im Hinblick auf die vorgenannten chinesischen
Tochtergesellschaften ihren Überwachungspflichten nachgekommen? Insbesondere:
Haben sie sich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht angemessen informiert? Haben sie die
Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die chinesischen Tochtergesellschaften
kritisch überwacht?
110 6.
Wie haben sich die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates über die Situation
der chinesischen Tochtergesellschaften informiert? Insbesondere: In welchem zeitlichen
Intervallen haben sie sich informiert und mit welcher Intensität/mit welcher
Informationstiefe? Waren die zeitlichen Abstände und die Informationstiefe der
jeweiligen Situation der drei genannten chinesischen Tochtergesellschaften jeweils
angemessen? Von welchen Personen haben die Vorstandsmitglieder ihre diesbezüglichen
Informationen erfragt und erhalten? Haben sie sichergestellt, dass die ihnen zur
Verfügung gestellten Informationen über die Situation der drei chinesischen
Tochtergesellschaften vollständig und wahrheitsgemäß waren? Wie haben sie dies
sichergestellt? Haben sich Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates im
Untersuchungszeitraum persönlich in China von der Situation in den Werken überzeugt?
111 7.
Haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates auf der Grundlage der
ihnen zur Verfügung stehenden Informationen die Situation in den chinesischen
Tochtergesellschaften in angemessenen zeitlichen Abständen sorgfältig analysiert und
diskutiert?
112 8.
Haben die Mitglieder des Vorstandes auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung
stehenden Informationen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Aufwand,
Verluste, Abschreibungen etc. bei den chinesischen Tochtergesellschaften möglichst
gering zu halten?
113 9.
Falls die Mitglieder des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates nicht über
angemessene Informationen verfügten: Durften sie vernünftigerweise davon ausgehen
über angemessene Informationen zu verfügen?
114 10.
Falls die Mitglieder der Vorstands und des Aufsichtsrates nicht über angemessene
Informationen verfügten: Hätten sie andernfalls andere als die getroffenen Maßnahmen
im Hinblick auf die vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften, insbesondere zur
Minimierung der finanziellen Verluste, Abschreibungen etc. treffen können und ggf.
treffen müssen, insb. auf der Grundlage der Pflichten eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG)?
115
2. Person des Sonderprüfers
116
Zum Sonderprüfer wird bestellt:
117
Herr Dr. Hubertus P.
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
- Adresse _
118
Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages der Unterstützung ihm
geeignet erscheinender einschlägig qualifizierter Hilfspersonen, insbesondere zu
beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere in
rechtlicher und technischer Hinsicht (z.B. durch einen Fachmann auf dem Gebiet der
Gelatine bzw. der Gelatineproduktion und -verarbeitung) beraten und unterstützen
lassen.
119
II. Es wird beschlossen, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der
Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für diesen Beschlussantrag zu stimmen
haben.
120
e) dass
121
aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014
zu
122
TOP 3 der erweiterten Tagesordnung: „Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der
Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der
Beteiligung der G. AG an der R.P. S. GmbH & Co. KG und an der S. Verwaltungs GmbH an
die C-L Inc., Somerset, New Jersey, USA im Jahre 2011/2012“
123
vom Geschäftsführer Dr. Philipp K. festgestellte und verkündete Beschluss,
124
der von Herrn Dr. Peter K. zu TOP 3 der erweiterten Tagesordnung gestellte
Beschlussantrag ist abgelehnt,
125
nichtig ist;
126
sowie
127
bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag von Herrn Dr.
Peter K. zu TOP 3 der erweiterten Tagesordnung angenommen worden ist:
128
„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:
129
I. In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der nachfolgende
Beschlussantrag gestellt werden:
130
„Die Hauptversammlung möge beschließen:
131
Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Prüfung von Vorgängen bei der
Geschäftsführung sowie bei der Überwachung der Geschäftsführung durch den
Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 2011/2012 vollzogenen Veräußerung der
Beteiligung der G. an der R.P. S. GmbH & Co.KG („RPS“) und an der S. Verwaltungs
GmbH.
132
1. Gegenstand der Prüfung
133
Zur näheren Bestimmung des Gegenstands der Sonderprüfung:
134
a) Zu prüfender Sachverhalt
135
Gegenstand der Sonderprüfung soll die Veräußerung von 49 % der Kommanditanteile an
der RPS, E., und von 49 % an der S. Verwaltungs GmbH, E. im Jahre 2011/2012 durch die
G. an die C. Inc., Somerset, New Jersey, USA („C.“), sein. Der zu untersuchende Vorgang
ist auf S. 21 des Geschäftsberichts der G. für das Jahr 2011 beschrieben. Darauf wird
verwiesen.
136
b) Zu prüfende Aspekte
137
Die Sonderprüfung soll sich auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der
Rechtmäßigkeit dieser Transaktion beziehen. Geprüft werden sollen insbesondere
folgende Fragen bzw. Aspekte:
138 1.
Was war der Wert der veräußerten Kommanditanteile an der RPS und der Anteile an
der S. Verwaltungs GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages?
139 2.
Hat die G. von ihrer Vertragspartnerin eine angemessene Gegenleistung (Kaufpreis) für
diese Anteile erhalten?
140 3.
Der Frage Ziff. 2 ist auch vor dem Hintergrund nachzugehen, dass nach Informationen
des Vorstands bei der Hauptversammlung 2012 die Steuerbelastung aus dem Verkauf
insg. EUR 11 Mio. betrage. Ist unter Berücksichtigung dieser Folgen der Deal noch eine
angemessene Gestaltung, zumal eine solche, bei der die G. insgesamt eine angemessene
Gegenleistung für die Aufgabe der Beteiligung erhalten hat
?
141 4.
Nach der Vorstandsrede, S. 19, bei der Hauptversammlung 2012 ist es Teil des Deals,
dass im Rahmen des Geschäfts das Kapitalkonto II der G. bei der RPS in Höhe von rund
EUR 16 Mio. zur Rückzahlung kommen werde - allerdings nicht sofort mit Zahlung des
Kaufpreis; vielmehr werde das Kapitalkonto II der RPS weiter als Darlehen gewährt, im
Dezember 2012 würden EUR 7 Mio. zur Rückzahlung fällig, von dem dann noch
bestehenden Restdarlehen würde in den darauffolgenden drei Jahren jeweils 1/3 zum
Jahresende getilgt. Ist unter Berücksichtigung dieses Umstands der Deal noch eine
angemessene Gestaltung, zumal eine solche, bei der die G. insgesamt eine angemessene
Gegenleistung für die Aufgabe der Beteiligung erhalten hat? Zumal:
142
(i) Ist die gewählte Gestaltung nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes
(jedenfalls in der Auslegung der BaFin) eine zulässige Gestaltung?
143
(ii) Ist das Darlehen hinreichend gesichert? Falls nicht, entspricht das Stehenlassen des
Darlehens vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
144 5.
Sind Verhandlungen mit anderen Kaufinteressenten geführt worden? Haben diese
Verhandlungen zu Angeboten geführt? Wenn ja: Welche Beträge und sonstigen
Konditionen haben die anderen Interessenten für die Beteiligung geboten?
145 6.
Falls es nicht zu Verhandlungen mit anderen potentiellen Käufern bzw. Interessenten
gekommen ist: Warum nicht? Welche Bemühungen hat der Vorstand unternommen, um
andere potentielle Käufer bzw. Kaufinteressenten ausfindig zu machen? Warum haben
diese Bemühungen nicht zu konkreten Verhandlungen geführt? Falls keine solchen
Bemühungen unternommen wurden: Warum nicht?
146 7.
Welche Maßnahmen haben Vorstand und Aufsichtsrat der G. im Zusammenhang mit
der Veräußerung der 49%igen Beteiligung an der RPS an C. ergriffen, um den Wert der zu
veräußernden Beteiligung und die Angemessenheit des Kaufpreises hinreichend
verlässlich einschätzen zu können? Auf welcher Informationsgrundlage haben sie
diesbezüglich gehandelt? Durften sie vernünftigerweise annehmen, dass diese
angemessen sei?
147 8.
Welche internen und welche externen Stellungnahmen und Gutachten (insbesondere
Bewertungsgutachten) haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat der G. eingeholt, um den
Wert der zu veräußernden Beteiligung an der RPS (und an der S. Verwaltungs GmbH) und
die Angemessenheit des Kaufpreises hinreichend verlässlich einschätzen zu können?
Wurden die Gutachter ordnungsgemäß ausgewählt? Durch wen und auf welcher
Grundlage bzw. aufgrund welcher Erwägungen wurden die Gutachter ausgewählt?
Bestehen bzw. bestanden persönliche Bekanntschaften oder geschäftliche Verbindungen
zwischen den seinerzeit ausgewählten Gutachtern mit einem oder mehreren Vorstands-
oder Aufsichtsratsmitgliedern oder mit dem Aktionär Dr. Philipp K. oder anderen
Aktionären der Gesellschaft, zumal solchen, die mit mehr als 5 % am Grundkapital der
Gesellschaft beteiligt sind oder im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages
beteiligt waren?
148 9.
Wurden den Gutachtern Vorgaben oder sonstige Richtlinien zum methodischen
Vorgehen bei der Bewertung der zu verkaufenden Beteiligung der G. an der RPS oder zu
Bewertungsprämissen gemacht? Wenn ja, welche? Wurden ihnen Vorgaben oder sonstige
Richtlinien gemacht, zu welchem (ungefährem) Ergebnis die Prüfung kommen solle?
Wenn ja, welche und von wem? Wurden die Gutachter richtig und vollständig informiert?
Von wem erhielten sie die Informationen, die schließlich ihrem Gutachten zugrunde
gelegt wurden, insbesondere die Informationen, die für die Bewertung der RPS und der
Beteiligung der G. an dieser relevant waren? Wurden diese Informationen vom Gutachter
selbstständig nachgeprüft und verifiziert? In welchem Umfang und wie? Innerhalb
welcher Zeitspanne wurde geprüft? Wie hoch war der Aufwand für die Prüfung?
149 10.
Konnten die seinerzeitigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der G. auf der
Grundlage angemessener Information bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieds der Annahme sein, dass der
für die Beteiligung an der RPS an die G. gezahlte Kaufpreis angemessen sei?
150 11.
Bei der RPS handelt es sich um einen wichtigen Abnehmer der G. für Gelatine, Strom,
Dampf, Wasser, Abwasser. Außerdem haben die Erträge der RPS auch ausweislich des
Lageberichts- und Konzernlageberichts des Vorstands der G. im Geschäftsbericht 2011
„jahrzehntelang wesentlich zum Jahresüberschuss der G. beigetragen“.
151
Aus welchen Erwägungen hat der Vorstand sich entschlossen, die Beteiligung an der RPS
dennoch zu verkaufen und aus welchen Erwägungen hat der Aufsichtsrat dieser
Entscheidung zugestimmt?
152
Hat der Vorstand bei seiner Entscheidung über den Verkauf der Beteiligung eventuelle
mittel- und langfristige geschäftliche und strategische Nachteile der G. aufgrund des
Verkaufs angemessen berücksichtigt und sie gegen den Vorteil der finanziellen Erlöse
sorgfältig abgewogen? Worin bestehen solche Nachteile ggf.? Hat der Vorstand diese
beziffert und gegenüber dem Aufsichtsrat offengelegt? Im Geschäftsbericht 2011 heißt es
insoweit u.a., die Beteiligung sei für die Gesellschaft angeblich nicht mehr von
strategischer Bedeutung. Ist diese Einschätzung plausibel und vertretbar? Ist sie
aufgrund angemessener Informationsgrundlage zustande gekommen? Ggf. welche
Informationen und sonstigen Erwägungen wurden in die Entscheidung einbezogen?
Entsprachen diese vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
153
Haben bei der Entscheidung des Vorstands über die Veräußerung der Beteiligung an der
RPS sachfremde, nicht ausschließlich am Gesellschaftsinteresse orientierte Erwägungen
eine Rolle gespielt? Wenn ja, welche? Insbesondere: Haben bei der Entscheidung über
die Veräußerung der Beteiligung im Vorstand die (Sondereinzelner oder mehrerer
Aktionäre eine Rolle gespielt? Wenn ja: Welche Interessen welcher Aktionäre? Welche
Bedeutung hatten diese Interessen schließlich für die Entscheidung, die Beteiligung zu
veräußern?
154 12.
Gibt es - insbesondere unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte -
Anhaltspunkte dafür, dass es im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an
der RPS und der S. Verwaltungs GmbH zu vertretenden Pflichtverletzungen einzelner
oder aller Vorstandsmitglieder gekommen ist? Haben diese Pflichtverletzungen ggf. zu
einem Schaden der G. geführt? Gibt es Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche gegen
einzelne oder alle seinerzeitigen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der
Veräußerung der Beteiligung der G. an der RPS und der S. Verwaltungs GmbH?
155 13.
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitigen Aufsichtsratsmitglieder im
Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS und der S. Verwaltungs
GmbH ihre Pflichten in zu vertretender Weise verletzt haben? Ist der G. dadurch ggf. ein
Schaden entstanden?
156
Insbesondere: Hat der Aufsichtsrat auf der Grundlage angemessener Informationen mit
hinreichender Sorgfalt über die Veräußerung diskutiert und über eine eventuelle
Zustimmung hierzu entschieden?
157
Durften die Aufsichtsratsmitglieder annehmen, auf der Grundlage angemessener
Informationen, insbesondere zur Angemessenheit des Kaufpreises, zu handeln?
158
Haben bei den Diskussionen im Aufsichtsrat sachfremde Erwägungen einzelner oder
mehrerer Aufsichtsratsmitglieder eine Rolle gespielt? Insbesondere: Haben
Sonderinteressen einzelner oder mehrerer Aktionäre bei den Diskussionen im
Aufsichtsrat und bei einer eventuellen Zustimmung zu dem Verkauf eine Rolle gespielt?
Wenn ja: Welche sachfremde Erwägungen welcher Aufsichtsratsmitglieder bzw. welche
Interessen welcher einzelner Aktionäre? Insoweit ist insb. auch der Frage nachzugehen,
ob der Grund für die Veräußerung nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse der G.
gewesen ist (z.B. an einer Bereinigung des Portfolios der Gesellschaft), sondern allein die
Generierung von Ausschüttungsvolumen. Insoweit ist auch der Frage nachzugehen, ob
von Anfang an beabsichtigt gewesen ist, den Veräußerungserlös (größtenteils) als
Grundlage für Ausschüttungen an die Aktionäre zu nehmen (vgl. Geschäftsbericht 2011,
S. 21), oder ob der Erlös im Interesse der G. reinvestiert werden sollte.
159
Nachzugehen ist in diesem Zusammenhang auch folgender Frage: Bei der
Hauptversammlung 2012 wurde auf Aktionärsfragen u.a. sinngemäß Folgendes erklärt:
160
Dem Gewinnverwendungsvorschlag lägen eine Reihe von Erwägungen zugrunde,
insbesondere die Veräußerung der RPS-Beteiligung und das sicher erwartete Closing mit
Kaufpreiszahlung Ende Februar 2012. Letztlich erhalte man ca. EUR 50 Mio. im Jahr 2012
und in den Jahren 2013 bis 2015 nochmals weitere EUR 9 Mio., die Steuerbelastung
belaufe sich auf ca. EUR 15 Mio., hieran wolle man die Aktionäre zeitnah beteiligen,
darüber hinaus habe der Aktionär Dr. Philipp K. angeregt, eine Dividende von EUR 65 pro
Stück Aktie auszuschütten. Die G. sei eine Familiengesellschaft. Zum Teil seien Aktien
verpfändet. Dies lasse es geboten erscheinen, Rücklagen aufzulösen, auch um einen
Beitrag zur Stabilisierung des Aktionärskreises zu leisten. Der Aufsichtsrat habe sich
ebenfalls mehrheitlich für eine solche Superdividende ausgesprochen. Die vorgenannte
„Anregung“ von Dr. Philipp K. habe dieser in einem Schreiben vom 5. Dezember 2011
gemacht.
161
Diese Darstellung erweckt den Eindruck, als habe Dr. Philipp K. die entsprechende
Anregung erst gemacht, als die Verkaufsverhandlungen mit C. schon in vollem Gange
waren. Trifft diese Darstellung zu, oder gab es schon zu einem früheren Zeitpunkt
entsprechende „Anregungen“ oder sonstige Veranlassungen von Dr. Philipp K. oder sonst
maßgeblich (mit mehr als 5 Prozent) beteiligten Aktionären oder von für solche Aktionäre
handelnden Personen, die RPS-Beteiligung zu veräußern, um dieses Geschäft, insb. den
so generierten Veräußerungserlös und Buchgewinn, zur Grundlage für eine ungewöhnlich
hohe Ausschüttung („Superdividende“) zu verwenden? Dies gilt es insb. auch in Hinblick
darauf zu prüfen, dass der Vorstand in der Hauptversammlung 2012 wie oben zitiert
erklärt hat, es sei bei der Superdividende u.a. auch um die Ausschüttung zu dem Zweck
gegangen, einen Beitrag zur Stabilisierung des Aktionärskreises zu leisten. Damit wird
offenbar angespielt auf die Übertragung eines großen Aktienpaketes auf Herrn Dr. Philipp
K., der nach der Mitteilung im Bundesanzeiger vom 14. Oktober 2011 - also vor dem
Abschluss der Transaktion mit C. - hatte melden lassen, dass er nunmehr mit mehr als 50
Prozent an der G. beteiligt sei, während er noch kurz vorher - nämlich am 15. September
2011 - hatte melden lassen, dass seine Beteiligung die Höhe von einem Viertel des
Grundkapitals überschritten habe. Das deutet auf erhebliche Umschichtungen von
Aktienpaketen zur vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ hin.
Insoweit ist zu prüfen, ob nicht bereits vor Beginn der Verhandlungen über die
Veräußerung der Beteiligung an der RPS oder sogar schon vor den diesbezüglichen
Beschlussfassungen im Vorstand und Aufsichtsrat der G. entsprechende Einflussnahmen
von Dr. Philipp K. und sonstigen an der vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des
Aktionärskreises“ Beteiligten (oder für sie handelnde Personen) in Hinblick auf die
Veräußerung der RPS-Beteiligung stattgefunden haben.
162 14.
Haben einzelne Aktionäre (oder für sie handelnde Dritte) auf Mitglieder des Vorstands
oder des Aufsichtsrates eingewirkt oder einzuwirken versucht, um diese zu einem
Verkauf der Beteiligung der G. an der RPS bzw. zur Zustimmung hierzu zu veranlassen
bzw. gibt es Anhaltspunkte dafür, dass solche Einflussnahmen oder Versuche von
Einflussnahmen stattgefunden haben? Wenn ja: Um welche Aktionäre handelt es sich und
wie wurde auf wen Einfluss zu nehmen versucht? Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass damit
individuelle Sonderinteressen der handelnden Aktionäre verfolgt wurden? Wenn ja:
Welche Anhaltspunkte und welche Sonderinteressen? Vorstehender Angelegenheit ist
insb. nachzugehen in Hinblick auf die Aktionäre Dr. Philipp K. und anderer Aktionäre, die
seinerzeit (insbes. vor Übergang des 25%igen Aktienpaketes) maßgeblich (mit mehr als 5
Prozent) beteiligt waren, insb. die Erben nach Frau Gerda K., Frau Benita K. und Herr
Benjamin P., sowie die Testamentsvollstrecker Jörg S. und Wolfgang W..
163 15.
Haben einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates auf Mitglieder des Vorstands eingewirkt
oder einzuwirken versucht, um diese zur Veräußerung der Beteiligung an der RPS zu
veranlassen? Wenn ja, wer und wie?
164 16.
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang mit der Veräußerung der RPS
Schadens- oder sonstige Ersatzansprüche gegen Herrn Dr. Philipp K. und sonstige an der
vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ Beteiligte oder für sie
bzw. in ihrem Auftrag handelnde Dritte bestehen, insbesondere gegen die Aktionäre
Benita K. und Benjamin P., insbesondere - aber nicht nur - wegen Veranlassung der
Veräußerung der 49%-igen Beteiligung an der RPS zu einem unangemessen niedrigen
Preis, ggf. unter Verfolgung individueller Sonderinteressen? Insbesondere: Bestehen
solche Ersatzansprüche zumal gegen Herrn Dr. Philipp K. auf der Grundlage von §§ 117,
311, 317 AktG? Falls ja, in welcher Höhe?
165
2. Person des Sonderprüfers
166
Zum Sonderprüfer wird bestellt:
167
Herr Dr. Hubertus P.
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
- Adresse _
168
Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages der Unterstützung ihm
geeignet erscheinender einschlägig qualifizierter Hilfspersonen, insbesondere zu
beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere in
rechtlicher und technischer Hinsicht (z.B. durch einen Fachmann auf dem Gebiet der
Gelatine bzw. der Gelatineproduktion und -verarbeitung) beraten und unterstützen
lassen.
169
II. Es wird beschlossen, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der
Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für diesen Beschlussantrag zu stimmen
haben.“
170
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. dazu verpflichtet ist, bei der
Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft darüber, wie die Stimmrechte in der
Hauptversammlung der G. AG bei der Wahl zum Aufsichtsrat auszuüben sind, für die
Besetzung eines Aufsichtsratssitzes einen gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder der
Familie des Klägers (Dr. Peter K. sowie seine Kinder Dr. Antje O.- K., Imke K. und Hendrik
K.) zu berücksichtigen, solange diese mit wenigstens 25%, hilfsweise, solange sie mit
ihrer jetzigen Beteiligungshöhe von rund 32 % am Grundkapital der G. AG beteiligt sind
und wenn kein Hinderungsgrund i.S.d. § 100 AktG in der Person des von der Familie des
Klägers Vorgeschlagenen vorliegt.
171
Die Beklagten beantragen,
172
die Klage abzuweisen.
173
Der Beklagte Ziffer 1 beantragt mit der gegen die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3
erhobenen Drittwiderklage („Feststellungswiderklage I“):
174
1. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft
K.-S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 zu TOP 3 „Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstands der G. AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefasste Beschluss,
175
dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der G. AG, dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, ist zuzustimmen,
176
wirksam ist.
177
2. Es wird festgestellt, dass die in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft K.-
S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 zu TOP 4 „Beschlussfassung über die
Entlastung des Aufsichtsrats der G. AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefassten Beschlüsse,
178
Herrn Jörg S. in der Hauptversammlung der G. AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr
2013 Entlastung zu erteilen,
179
Frau Dr. Konstanze K.-R. in der Hauptversammlung der G. AG am 09.04.2014 für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,
180
Herrn Dr. Günther N. in der Hauptversammlung der G. AG am 09.04.2014 für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,
181
Herrn Dr. Christoph K. in der Hauptversammlung der G. AG am 09.04.2014 für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,
182
wirksam sind.
183
3. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft
K.- S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 zu TOP 5 „Neuwahlen zum Aufsichtsrat“
gefasste Beschluss,
184
dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft K.-S.
Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 vom 12.03.2014 wiedergegebenen
Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der G. AG ist zuzustimmen,
185
wirksam ist.
186
4. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft
K.-S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 zu TOP 8 „TOP 1: Bestellung eines
Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie Überwachung
durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den
Tochtergesellschaften G. Cangnan Gelatine Co., Ltd., Longgang, Wenzhou, China; G.
Pingyang Gelatine Co., Ltd., Pingyang, Wenzhou, China; G. Liaoyuan Gelatine Co., Ltd.,
Liaoyuan, Jijin, China“ gefasste Beschluss,
187
der von Herrn Dr. Peter K. gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt,
188
wirksam ist.
189
5. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft
K.-S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 zu TOP 10 „TOP 3: Bestellung eines
Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang
mit der Veräußerung der Beteiligung der G. an der R.P. S. GmbH & Co. KG und an der S.
Verwaltungs GmbH an die C. Inc. Somerset, New Jersey, USA im Jahre 2011/2012“ gefasste
Beschluss,
190
der von Herrn Dr. Peter K. gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt,
191
wirksam ist.
192
Des Weiteren beantragt der Beklagte Ziffer 1 mit der gegen den Kläger und die
Drittwiderbeklagte Ziffer 1 erhobenen (Dritt-)Widerklage („Leistungswiderklage“),
193
1. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten Ziffer 1 EUR
1.083.008,25 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus EUR
361.002,75 seit dem 12.09.2014 und aus EUR 722.005,50 seit Rechtshängigkeit zu
bezahlen.
194
2. die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 zu verurteilen, an den Beklagten Ziffer 1 EUR 552.637,36
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.09.2014 zu bezahlen.
195
Darüber hinaus beantragt der Beklagte Ziffer 1 mit der gegen den Kläger und die
Drittwiderbeklagten erhobenen (Dritt-)Widerklage („Feststellungswiderklage II und III“):
196
1. Es wird festgestellt: Soweit die Mitgliederversammlung der K.-S.
Familienbeteiligungen GbR über die Ausübung des Antrags- und/oder Stimmrechts ihrer
Mitglieder in der Hauptversammlung der G. AG (Amtsgericht Mannheim, HRB 333796)
einen Beschluss gefasst hat, ist es den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft verwehrt,
gegen einen damit im Einklang stehenden Beschluss der Hauptversammlung der G. AG
gerichtlich vorzugehen.
197
2. Es wird festgestellt, dass in der Schutzgemeinschaft K.-S. Familienbeteiligungen und
damit für deren sämtliche Mitglieder folgende Regelungen gelten:
198 ?
Anträge auf Einberufung einer Hauptversammlung (§ 122 Abs. 1 AktG) unterliegen der
(Vor-) Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft. Die Absicht zur
Antragstellung ist der Geschäftsführung mitzuteilen, die für eine Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren Sorge trägt.
199 ?
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung einer anberaumten Hauptversammlung (§
122 Abs. 2 AktG) können unmittelbar bei der Gesellschaft (G. AG) geltend gemacht
werden. Einer vorherigen Abstimmung innerhalb der Schutzgemeinschaft bedarf es
insoweit nicht. Zugleich mit der Anmeldung hat das betreffende Mitglied jedoch die
Schutzgemeinschaft über die zusätzlichen Tagesordnungspunkte zu informieren. Die
Antragstellung und Stimmabgabe bezüglich der zusätzlichen Tagesordnungspunkte
unterliegt der uneingeschränkten Abstimmungspflicht innerhalb der
Schutzgemeinschaft. Die Geschäftsführung wird in gleicher Weise wie zu den übrigen
Tagesordnungspunkten für eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder
im schriftlichen Umlaufverfahren Sorge tragen.
200 ?
Anträge zu bekanntgemachten Gegenständen der Tagesordnung einer
Hauptversammlung (§ 124 Abs. 4 Satz 2 AktG) einschließlich Vorschlägen für die Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern unterliegen uneingeschränkt der
Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft.
201 ?
Auskunftswünsche der Mitglieder der Schutzgemeinschaft an die G. AG sind über die
Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft zu leiten. Soweit sich die Auskunftswünsche
auf die Gegenstände der Tagesordnung einer Hauptversammlung beziehen, sind sie
spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Tagesordnung bzw. des
betreffenden Tagesordnungspunkts der Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft
mitzuteilen. Diese leitet den Auskunftswunsch, soweit er nicht offensichtlich
unrechtmäßig ist, unverzüglich an den Vorstand mit der Bitte weiter, die gewünschte
Auskunft kurzfristig und jedenfalls vor der Hauptversammlung zu erteilen. Die
Geschäftsführung hat alle Mitglieder von dem Auskunftswunsch und der Antwort des
Vorstands in Kenntnis zu setzen. Wird der Auskunftswunsch nicht nach Maßgabe dieser
Bestimmung erledigt, kann das betreffende Mitglied sein Auskunftsverlangen
unmittelbar gegen die G. AG geltend machen.
202 ?
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Frist von
mindestens einer Woche. Diese Frist kann nur in dringenden Fällen abgekürzt werden.
Findet die Hauptversammlung vor Ablauf der Wochenfrist statt, genügt die Einberufung
der Mitgliederversammlung auf den der Hauptversammlung vorhergehenden Tag.
203
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,
204
die (Dritt-)Widerklage abzuweisen.
205 Die Beklagten tragen vor,
die in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse zu den
Tagesordnungspunkten 3, 4 und 5 sowie zu TOP 1 ErgV und TOP 3 ErgV seien wirksam.
206 Es lägen keine Informationspflichtverletzungen vor. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB
sähen keinen allgemeinen Auskunftsanspruch, sondern nur ein Kontrollrecht der Gesellschafter vor. Auf
eine Informationspflichtverletzung könne sich der Kläger auch und vor allem deswegen nicht berufen, weil
er sich nicht an die in der Schutzgemeinschaft geltenden Regeln über die Einholung von Auskünften und
Erteilung von Informationen gehalten habe. So sei bereits in Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung vom
09.05.1986 (Anlage B 8) festgehalten worden, dass Informationswünsche spätestens 4 Wochen vor einer
Schutzgemeinschaftsversammlung schriftlich einzureichen seien. Im Jahr 1997 sei das in der
Zusatzvereinbarung vom 09.05.1986 festgehaltene Informationskonzept dann einvernehmlich an die
Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft angepasst worden. Danach hätte der Kläger seine
Auskunftswünsche spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Tagesordnung der
Hauptversammlung der G. der Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft mitteilen müssen. Über diese
Regelungen sei zwischen allen Schutzgemeinschaftsmitgliedern Einvernehmen hergestellt worden. In der
Folgezeit sei dieses „Informationsregime“ auch von allen Mitgliedern der Schutzgemeinschaft einschließlich
des Klägers praktiziert worden (im Einzelnen: AS 271 ff.). Selbst wenn man davon ausgehe, dass die mit
eingeschriebenem Brief vom 28.02.2014 an alle Aktionäre versandte Einberufung der Hauptversammlung
der G. dem Kläger erst am 05.03.2014 zugegangen sein sollte, hätte er seine Informationswünsche somit
spätestens bis zum 12.03.2014 dem Beklagten Ziffer 1 mitteilen müssen. Dass er dies nicht einmal im
Nachgang zur Einberufung der Schutzgemeinschaftsversammlung durch den Beklagten Ziffer 1 mit
Schreiben vom 12.03.2014 gemacht habe, zeige, dass er den Beklagten Ziffer 1 damit in der
Schutzgemeinschaftsversammlung habe überraschen wollen, um sich hinterher auf vermeintliche
Informationsmängel zu berufen. Damit habe er gegen die einschlägigen Regelungen grob verstoßen und
könne sich auf Informationsmängel, selbst wenn man deren Vorliegen zu Unrecht unterstellte, nach Treu
und Glauben nicht berufen. Der ganz überwiegende Teil der gestellten Fragen habe Themen betroffen,
hinsichtlich der der Beklagte Ziffer 1 als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft über keine
weitergehenden Informationen verfügt habe als die übrigen Schutzgemeinschaftsmitglieder und auch über
keine Gelegenheit, solche Informationen kurzfristig zu beschaffen, ganz zu schweigen von einem Anspruch
auf solche Informationen. Dem Beklagten Ziffer 1 sei deshalb nichts anderes übrig geblieben, als den Kläger
und dessen Rechtsbeistand auf die Hauptversammlung der G. zu verweisen. Unabhängig davon wären die
angeblichen Informationsmängel auch nicht relevant für TOP 5 (Neuwahl des Aufsichtsrats).
207 Es lägen auch keine Treuepflichtverletzungen vor. Die Beklagten seien aus Treuepflichtgesichtspunkten
nicht verpflichtet gewesen, einen der von der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 gestellten Vorschläge zur Wahl
des Aufsichtsrats der G. zu unterstützen. Nach dem Aktiengesetz könne die Hauptversammlung mit
einfacher Mehrheit sämtliche Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat frei bestimmen. Der Gesetzgeber des
Aktiengesetzes 1965 habe ganz bewusst darauf verzichtet, für eine irgendwie geartete Repräsentation
von Minderheitsaktionären im Aufsichtsrat zu sorgen. Es entspreche daher auch heute noch allgemeiner
Meinung, dass die Minderheit keinen Anspruch auf Vertretung im Aufsichtsrat habe. Auch die Satzung der
G. enthalte keine Vorschriften, die eine Repräsentanz einzelner Aktionäre in deren Aufsichtsrat
sicherstellen, mithin auch nicht solche zu Gunsten des Klägers und/oder seiner Kinder. Wenn dem Kläger
auf der Ebene der Schutzgemeinschaft ein Mehr gegenüber der Ebene der Aktiengesellschaft zustehen
sollte, dann bedürfte dies einer klaren und ausdrücklichen Regelung auf der Ebene der Schutzgemeinschaft
und damit im SGV. Aus diesem ergebe sich aber schlicht das Gegenteil, nämlich dass kein Mitglied der
Schutzgemeinschaft einen Anspruch auf Repräsentation in Gremien der G. habe (im Einzelnen: AS 427 ff.).
Der 25 Jahre zurückliegende Formwechsel des Vertragsunternehmens von einer GmbH in eine
Aktiengesellschaft rechtfertige keine andere Beurteilung (im Einzelnen: AS 439 ff.). Dafür, dass der Kläger
aktuell nicht im Aufsichtsrat vertreten sei, gebe es handfeste sachliche Gründe. Der bis zur ordentlichen
Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 deren Aufsichtsrat angehörende Vertreter des Klägers, Herr Dr.
Christoph K., sei zu diesem Zeitpunkt bereits 72 Jahre alt und damit das älteste Mitglied des letzten
Aufsichtsrats gewesen. Die anderen Mitglieder des Aufsichtsrats seien zum Zeitpunkt der Wahlen 70 (Herr
S.) bzw. 69 Jahre (Dres. K.-R., N.) alt gewesen. Um aus Nachfolgegründen das durchschnittliche Alter des
Aufsichtsrats zu senken, habe es der Beklagte Ziffer 1 für sinnvoll gehalten, Herrn Dr. K. durch ein jüngeres
Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen. Außerdem sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten Ziffer 1
und dem Kläger und seinen Kindern aufgrund der schwierigen Familiengeschichte und der massiven
Anfeindungen des Beklagten Ziffer 1 durch den Kläger und seine Kinder unter anderem im Zusammenhang
mit der Übernahme der Mehrheit durch den Beklagten Ziffer 1 gestört gewesen. Vor diesem Hintergrund
habe sich der Beklagte Ziffer 1 entschieden, Herrn Jens W. als Kandidaten für die neue Amtsperiode des
Aufsichtsrats der G. zu unterstützen (im Einzelnen: AS 347 ff.).
208 Im Zusammenhang mit der Abstimmung über TOP 1 ErgV (Sonderprüfung China) sei der Beklagte Ziffer 1
der inhaltlichen Diskussion nicht aus dem Weg gegangen. Er habe bereits im Zusammenhang mit TOP 3
(Entlastung des Vorstands) ausgeführt, dass ihm eine Verweigerung der Entlastung des Vorstands für ein
Geschäftsjahr mit Rekordergebnis nicht angemessen erscheine und dass aus seiner Sicht betreffend China
die Geschäftsentwicklung der jüngeren Vergangenheit positive Tendenzen gezeigt habe, weshalb er das
Vertrauen in den Vorstand habe, dass er die Anlaufschwierigkeiten, die auch viele andere deutsche
Unternehmen in China aus den verschiedensten Gründen hätten, in den Griff bekomme. Er habe zudem
erklärt, dass es nach einem Geschäftsjahr mit Rekordergebnis erst recht nicht angemessen sei, die
Verwaltung auch noch mit einer Sonderprüfung zu überziehen. Es sei im Übrigen richtig und wichtig, den
riesigen Zukunftsmarkt China zu erschließen, wenn man wie die G. das Ziel habe, die Nr. 1 im weltweiten
Gelatinemarkt zu sein. Da man als deutsches Unternehmen, das den Schritt nach China wage, darauf
gefasst sein müsse, mit Problemen in allen Bereichen konfrontiert und gegenüber chinesischen
Unternehmen unter Umständen diskriminiert zu werden, müsse man beim Eintritt in den chinesischen
Markt einen langen Atem haben (im Einzelnen AS 453 ff.). Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG
habe der Kläger in der Schutzgemeinschaftsversammlung nicht dargetan. Der Kläger habe keinerlei
Tatsachen vorgetragen, die den Verdacht rechtfertigten, dass betreffend China Unredlichkeiten oder gar
grobe Pflichtverletzungen vorgekommen seien.
209 Die Behauptung des Klägers, die G. habe im Herbst 2011 auf Veranlassung der Beklagten und insbesondere
des Beklagten Ziffer 1 den Verkauf ihrer 49-prozentigen Beteiligung an der RPS eingeleitet, sei schlicht
falsch. Der Kläger verschweige die ausführliche Erläuterung der Gründe und die Hintergründe zu dem
Verkauf durch den Vorstand der G., erstmalig in der Hauptversammlung unmittelbar nach dem Verkauf der
RPS am 17.04.2012 und nochmals in der Hauptversammlung am 09.04.2014. Bei diesen Gelegenheiten
habe der Vorstand den ins Blaue hinein erhobenen Vorwurf, die Beteiligung an der RPS sei unter Wert
verkauft worden, klar widerlegt. Danach sei der Entschluss zum Verkauf erfolgt, weil der Vorstand der G.
die Beteiligung an der RPS als strategisch nicht mehr von Bedeutung angesehen habe. Auch habe die
wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung deutlich hinter dem an diesem Standort befindlichen Potenzial
zurückgelegen. Vom Käufer, dem damaligen Mit- und Mehrheitsgesellschafter der RPS, der C., sei der
Standort E. intern nicht aktiv unterstützt worden. Die Geschäftsentwicklung der RPS sei seit 2001/2002
negativ gewesen (im Einzelnen: AS 321 ff.). Die vom Kläger zitierten Aussagen des Vorstands zur RPS
seien veraltet, weil vor dem Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 für Unternehmen bezahlte Kaufpreise
nach Ausbruch der Krise nicht mehr erzielbar gewesen seien. Basis einer jeden Unternehmensbewertung
seien im Übrigen nicht in der Vergangenheit erzielte Ergebnisse, sondern die künftig erzielbaren. Nehme
man nur die beiden letzten Geschäftsjahre vor dem Verkauf der RPS und lasse das sehr schlechte Ergebnis
des Geschäftsjahres 2009 außer Betracht, dann habe der Vorstand beim Verkauf der Beteiligung im Jahr
2011/2012 etwas mehr als das 25-fache des Gewinnanteils als Kaufpreis ausgehandelt. Der gegenüber
dem Jahr 2007 niedrigere absolute Wert der Beteiligung an der RPS liege offensichtlich allein an den
erheblich schlechteren Zukunftsaussichten der RPS im Jahr 2011/2012 (im Einzelnen: AS 333 ff.). Der
Erwerb der Aktienmehrheit an der G. durch den Beklagten Ziffer 1 und die Veräußerung der Beteiligung an
der RPS hätten nichts miteinander zu tun. Die Beteiligung an der RPS sei nicht zum Zwecke der
Ausschüttung einer Sonderdividende im Jahr 2012 verkauft worden, vielmehr sei die Sonderdividende
ausgeschüttet worden, weil die Beteiligung an der RPS verkauft worden sei. So genannte
„Superdividenden“ seien rechtlich zulässig, solange die Gesellschaft dadurch nicht in ihrer Existenz
gefährdet werde oder geplante Investitionen verhindert würden. Beides sei nicht der Fall. Von der
Sonderdividende hätten im Übrigen alle Aktionäre in gleicher Weise profitiert, nämlich entsprechend ihrer
Beteiligung. Die Erhebung einer Klage durch den besonderen Vertreter Professor Sch. überrasche nicht,
denn Professor Sch. sei an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts und einer umfassenden
Prüfung der Rechtslage gar nicht interessiert gewesen. Er habe sich als besonderer Vertreter nie ein Bild
vor Ort gemacht. Er habe sich auch schlicht nicht dafür interessiert, dass die G. ihrerseits im Jahr 2006
beabsichtigt habe, dem damaligen Mehrheitsgesellschafter der RPS (C.H.) dessen Mehrheitsbeteiligung von
51 % für einen endverhandelten Kaufpreis von 50 Mio. EUR abzukaufen. Dabei hätte man allein schon an
dieser Stelle jede weitere Überlegung beenden können, ob der im Jahr 2011/2012 für die verkaufte
Minderheitsbeteiligung erzielte Kaufpreis in Höhe von 43 Mio. EUR angemessen sei. Erklärbar sei die
Verweigerung der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch Professor Sch. nur damit, dass dieser
letztlich nur Befehlsempfänger und verlängerter Arm des Klägers sei. Die Relevanz der von dem
besonderen Vertreter vor dem Landgericht Heidelberg erhobenen Klage für den vorliegenden Rechtsstreit
sei auch deshalb nicht zu erkennen, weil es sich um ein Ereignis nach der streitgegenständlichen
Schutzgemeinschaftsversammlung vom 28.03.2014 handle. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe
(Az.: 7 U 82/15) habe der Kläger selbst eingestanden, dass er im Zeitpunkt der Hauptversammlung der G.
am 09.04.2014 noch keine greifbaren Belege für die Unterwert-Veräußerung der RPS-Anteile gehabt habe
und wie es genau dazu gekommen sei (Anlage B 60).
210 Die Beklagten hätten in Bezug auf die Beschlussfassung zu TOP 3 ErgV (Sonderprüfung RPS) auch keinem
Stimmverbot unterlegen. Einem Stimmverbot auf der Ebene der BGB-Gesellschaft könne nur unterliegen,
wer auch auf der Ebene der Aktiengesellschaft einem Stimmverbot unterliege. Für § 142 Abs. 1 S. 2 AktG
entspreche es aber ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Aktionär, gegen
den sich die Sonderprüfung (auch) richte, keinem Stimmverbot unterliege, solange er nicht selbst dem
Vorstand oder dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft angehöre, selbst wenn es sich bei dem betreffenden
Aktionär um das herrschende Unternehmen handle. Aufgrund der speziellen Regelung des §§ 142 Abs. 1 S.
2 AktG sei auch § 136 Abs. 1 AktG auf die Anordnung einer vorbereitenden Sonderprüfung nicht
anwendbar. Die von dem Kläger angestrebte Sonderprüfung beziehe sich im Übrigen nicht auf Handlungen
der Beklagten als Mitglieder der Schutzgemeinschaft.
211 Der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 seien gemäß § 8 Abs. 1 SGV zur Zahlung einer
Vertragsstrafe verpflichtet. Indem sie gegen den in der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014
gefassten Beschluss zur Neuwahl des Aufsichtsrats Anfechtungsklage vor dem Landgericht Mannheim
erhoben hätten, hätten sie gegen die Stimmbindung gemäß § 5 Abs. 2 SGV verstoßen. Hierbei hätten sie
auch schuldhaft gehandelt (im Einzelnen, auch zur Höhe der Vertragsstrafe: AS 401 ff., AS 491 ff. und AS
1191 ff.).
212 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
213
A. Klage
214 I. Klageantrag Ziffer 1
215 1. Die Klage ist mit den Klageanträgen Ziffer 1 a) bis e) bereits unzulässig, weil es am Rechtsschutz- bzw.
Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.
216 Das Rechtsschutzinteresse ist allgemeine Prozessvoraussetzung und fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen,
weil der Kläger dann kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Zöller/Greger,
ZPO, 31. Aufl., vor § 253 Rn. 18). So liegen die Dinge in Bezug auf die Klageanträge Ziffer 1a) bis e). Der
Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Schutzgemeinschaft über die Ausübung
des Stimmrechts der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014.
Die Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 hat aber bereits stattgefunden und die bei dieser
Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der G. für das
Geschäftsjahr 2013, zur Neuwahl des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, zur Bestellung eines Sonderprüfers zur
Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat im
Zusammenhang mit den Beteiligungen der G. an den chinesischen Tochtergesellschaften G. Cangnan, G.
Pingyang und G. Liaoyuan und zur Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der
Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. an der RPS und an der S.
Verwaltung GmbH sind inzwischen bestandskräftig geworden. Beschlüsse der Aktiengesellschaft werden
nach §§ 241 Nr. 5, 246 Abs. 1 AktG bestandskräftig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach
Beschlussfassung durch Erhebung einer Anfechtungsklage angefochten werden. Dass ein Nichtigkeitsgrund
im Sinne des § 241 AktG vorliegt, der nicht der Nichtigerklärung durch Urteil bedarf, hat der Kläger nicht
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Streitfall hat der Kläger die in der Hauptversammlung der G.
gefassten Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2013 und zur
Bestellung von Sonderprüfern in Bezug auf das China-Geschäft der G. und in Bezug auf die Veräußerung
der Anteile der G. an der RPS aber schon nicht angefochten. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass ein
anderer Aktionär die genannten Beschlüsse angefochten hätte. Den Beschluss der Hauptversammlung der
G. zur Neuwahl des Aufsichtsrats haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 zwar angefochten.
Seine gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.01.2015 (Aktenzeichen: 24 O
39/14) eingelegte Berufung hat der Kläger aber zurückgenommen, so dass auch der Beschluss zur Neuwahl
des Aufsichtsrats bestandskräftig geworden ist. Mit den zur Entscheidung gestellten Feststellungsanträgen
Ziffer 1 a) bis e) kann der Kläger folglich kein anderes Abstimmungsverhalten der Mitglieder der
Schutzgemeinschaft in Bezug auf die bei der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 zur Abstimmung
gestellten Tagesordnungspunkte mehr erreichen. Eine Klage, die dem Kläger keine bessere Rechtsstellung
verschaffen kann, ist aber objektiv sinnlos. Ein rein ideelles Interesse vermag die Erhebung einer
Feststellungsklage nicht zu rechtfertigen (Musielak ZPO/Foerste ZPO, 13. Aufl., § 256 Rn. 8). Soweit die
Klärung der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen Bedeutung für das Abstimmungsverhalten der
Gesellschafter bei zukünftigen Sitzungen der Schutzgemeinschaft im Vorfeld von zukünftigen
Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft haben kann, reicht auch dies für die Begründung eines
Feststellungsinteresses nicht aus, weil die von dem Kläger mit Klageantrag Ziffer 1 a) bis e) begehrten
Feststellungen für das künftige Abstimmungsverhalten der Gesellschafter nicht bindend wären. Soweit ein
Feststellungsinteresse zum Zwecke der Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen
allgemein anerkannt ist, reicht es nur bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts aus, wenn künftige
Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch
ungewiss sind. Bei Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens fehlt es dagegen schon an einem
feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist; hier muss der
Kläger für die Zulässigkeit der Klage vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung
zurückzuführenden Schadens substantiiert dartun (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 9 m.w.N.). Die
Wahrscheinlichkeit eines auf das Abstimmungsverhalten der Beklagten zurückzuführenden Schadens hat
der Kläger aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit ein Feststellungsinteresse des
Klägers darin gelegen haben könnte, dass der Beklagte Ziffer 1 sich eines Vertragsstrafenanspruchs gegen
den Kläger berühmt hat, ist dieses jedenfalls nach Verhandlung über die von dem Beklagten Ziffer 1
erhobene Leistungswiderklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 auf Zahlung der
Vertragsstrafe entfallen (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 7d). Insoweit besteht es auch nicht für eine
Zwischenfeststellungsklage fort, weil es für die Entscheidung über die Leistungswiderklage - wie unten
unter B. II. noch darzulegen ist - nicht darauf ankommt, ob die von dem Kläger angefochtenen Beschlüsse
wirksam sind. Es fehlt damit an der für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage erforderlichen
Vorgreiflichkeit (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 25).
217 2. Die Klageanträge Ziffer 1 a) bis e) wären auch unbegründet.
218 a. Die zu TOP 3, 4 und 5 (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der G. für das Geschäftsjahr 2013 und
Neuwahl des Aufsichtsrats; Klageanträge Ziffer 1 a) - c)) gefassten Beschlüsse sind nicht aufgrund von
Informationspflichtverletzungen nichtig.
219 Zwar bestehen nach §§ 713, 666 BGB Informationspflichten des Geschäftsführers gegenüber der
Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern. Die damit korrespondierenden Informationsrechte der Gesellschaft
bzw. der Gesellschafter umfassen alle Sachverhaltsumstände, die die Gesellschafter kennen müssen, um
bestimmte Gesellschafterbeschlüsse fassen zu können (Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,
Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 166 Rn 28). Da sich die Entscheidungen der Schutzgemeinschaft in der
Sitzung vom 28.03.2014 auf das Abstimmungsverhalten der Schutzgemeinschaftsmitglieder in der
Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 bezogen haben, waren die Angelegenheiten der G. insoweit
auch die Angelegenheiten der Schutzgemeinschaft und damit vom Informationsrecht der Mitglieder der
Schutzgemeinschaft umfasst.
220 In welchem Umfang sich daraus ein Informationsbeschaffungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten
Ziffer 1 als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft ergab und ob mögliche Verletzungen der
Informationsrechte des Klägers durch den Beklagten Ziffer 1 die Nichtigkeit der in der
Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse zur Folge haben, kann indes
offenbleiben. Es kann ebenfalls offenbleiben, ob es zwischen den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft eine
verbindliche und von den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft „gelebte“ Vereinbarung über für die
Einholung von Auskünften und die Erteilung von Informationen zu beachtende Regeln
(“Informationsregime“) gab und ob der Kläger im Zusammenhang mit den erstmals in der
Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 an den Beklagten Ziffer 1 gerichteten Fragen und
Informationswünschen gegen diese Regeln verstieß. Denn die Berufung des Klägers auf eine mögliche
Informationspflichtsverletzung des Beklagten Ziffer 1 stellt unter den gegebenen Umständen eine
unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar.
221 Indem der Kläger die in der Schutzgemeinschaftssitzung gestellten Fragen dem Beklagten Ziffer 1 weder
vorher bekannt gab noch ankündigte, verwehrte er dem Beklagten Ziffer 1 die Möglichkeit, sich auf die
Beantwortung der Fragen angemessen vorzubereiten und etwaige erforderlichen Auskünfte rechtzeitig
einzuholen. Dabei musste dem Kläger klar sein, dass der Beklagte Ziffer 1 die meisten der gestellten
Fragen nicht ohne weitere Nachforschungen und Einholung von Auskünften beim Vorstand und
Aufsichtsrat der G. - etwa die Fragen, ob, wer, wie oft und wann jemand in China vor Ort war, wie oft sich
der Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr mit der Situation in China befasst hat, wie oft der Vorstand
in Aufsichtsratssitzungen über China berichtet hat und wie oft sich die Aufsichtsratsmitglieder über die
Situation in China informiert haben - beantworten konnte. Es wäre dem Kläger auch ohne weiteres
zumutbar gewesen, den umfassenden Fragenkatalog bereits im Vorfeld der Schutzgemeinschaftssitzung zu
stellen. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, warum er die Fragen erst in der
Schutzgemeinschaftssitzung gestellt hat, hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.
Das Verhalten des Klägers in der Sitzung der Schutzgemeinschaft legt daher die Annahme nahe, dass es
ihm nicht in erster Linie um die Beantwortung der Fragen durch den Beklagten Ziffer 1 ging, sondern
darum, diesen vor den Kopf zu stoßen und sich im Hinblick auf die zu erwartende und vom Kläger bzw.
seinem Rechtsbeistand einkalkulierte nicht vollständige Beantwortung der Fragen durch den Beklagten
Ziffer 1 im Nachhinein auf eine Informationspflichtsverletzung zu berufen, um darauf eine Anfechtung der
in der Schutzgemeinschaftssitzung gefassten Beschlüsse zu stützen. Auch der Umstand, dass der
Prozessbevollmächtigte des Klägers - in dessen Beisein und damit mit dessen Billigung - zu Beginn der
Schutzgemeinschaftssitzung die Aktionärseigenschaft der Beklagten bestritt (Sitzungsprotokoll, Anlage K
16) und den Beklagten Ziffer 1 durch dieses Bestreiten zu einer Unterbrechung der Sitzung um ca. eine
Stunde zwang, passt in dieses Bild und zeigt, dass es dem Kläger nicht ausschließlich um eine sachliche
Auseinandersetzung mit den zur Abstimmung stehenden Themen ging. Denn der Kläger wird nicht
behaupten können, dass er ernsthafte Zweifel an der Aktionärseigenschaft der Beklagten und insbesondere
des Beklagten Ziffer 1 hatte. Sein Verhalten diente damit nur der Schikane des Beklagten Ziffer 1.
Aufgrund der tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und den Drittwiderbeklagten
auf der einen sowie den Beklagten auf der anderen Seite über die bei der Schutzgemeinschaftssitzung zur
Abstimmung stehenden Punkte darf ohnehin bezweifelt werden, dass der Kläger für die Willensbildung
über sein Abstimmungsverhalten überhaupt der Auskünfte bedurfte, die er in der
Schutzgemeinschaftssitzung einforderte. Der Kläger ist kein ahnungsloser Gesellschafter, der ohne die
eingeforderten Informationen nicht in der Lage gewesen wäre, eine Entscheidung über die zur
Abstimmung stehenden Punkte zu treffen. Vielmehr befasste sich der Kläger bereits im Vorfeld der
Hauptversammlung der G. und der Schutzgemeinschaftssitzung intensiv mit der Unternehmenspolitik der
G.. Das zeigt sich darin, dass er mit Schreiben vom 14.03.2014 an die G. (Anlage K 13) die Ergänzung der
Tagesordnung der Hauptversammlung um die Punkte: Bestellung von Sonderprüfern bzw. besonderen
Vertretern zur Prüfung von Vorgängen im Zusammenhang mit dem China-Geschäft der G. und mit der
Veräußerung der Anteile an der RPS verlangte. Dass der Kläger ein solches Vorgehen für geboten hielt,
zeigt, dass er in den Vorstand und den Aufsichtsrat der G. kein großes Vertrauen hatte. Es ist deshalb
kaum anzunehmen, dass die Beantwortung der in der Schutzgemeinschaftssitzung gestellten Fragen seine
bereits vorgefertigte Meinung bei der Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
beeinflusst hätte. Bezeichnenderweise war der Kläger auch trotz der nicht erteilten Auskünfte und
Informationen in der Lage, über die Beschlussanträge zum Abstimmungsverhalten bezüglich der Entlastung
des Vorstands und des Aufsichtsrats abzustimmen. Der Kläger stimmte beide Male gegen die Entlastung.
Bezüglich der Neuwahl des Aufsichtsrats verhielt es sich überdies so, dass der Kläger und die
Drittwiderbeklagten Anspruch darauf erhoben haben, ein Aufsichtsratsmitglied zu stellen. Auch insoweit
hatte die Beantwortung der gestellten Fragen damit keine Bedeutung für die Willensbildung über das
Abstimmungsverhalten des Klägers.
222 b. Der zu TOP 5 (Neuwahl des Aufsichtsrats; Klageantrag Ziffer 1 c)) gefasste Beschluss ist auch nicht
wegen einer Verletzung von Treuepflichten nichtig.
223 Die Treuepflicht verlangt vom Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft, bei der Ausübung der dem
Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft verliehenen Befugnisse den Belangen der Gesellschaft Vorrang
einzuräumen. Im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern verlangt sie, in dem durch den
Gesellschaftszweck vorgegebenen gesellschaftsrechtlichen Bereich deren Belange nicht ungerechtfertigt zu
beeinträchtigen, z.B. im Rahmen von Mehrheitsentscheidungen oder durch Unterlassung willkürlicher
Schädigungen (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 705 Rn. 27 m.w.N.). Daraus ergibt sich indes kein
Anspruch, Beschlussanträgen von Minderheitsgesellschaftern zuzustimmen. Denn die Ausübung von
Mehrheitsrechten ist nicht per se treuwidrig. Im Zusammenhang mit der Neuwahl des Aufsichtsrats
gebietet die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht daher allenfalls, Wahlvorschläge des Klägers in der
Schutzgemeinschaft zur Besetzung des Aufsichtsrats nicht willkürlich abzulehnen, nicht aber, den
Kandidaten des Klägers gegenüber den von der Mehrheit bevorzugten Kandidaten allein unter dem
Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes den Vorzug zu geben.
224 Auch der Umstand, dass der Beklagte Ziffer 1 Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mit familiär
verbundenen Mitgliedern ist und dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern auf der einen und den
Beklagten auf der anderen Seite seit Jahren Streit besteht, gebietet es unter dem Gesichtspunkt der
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht, dem Kläger und seinen Kindern, die zusammen 32,28 % des
Grundkapitals der G. halten, das Recht einzuräumen, einen Aufsichtsratsposten zu besetzen oder einen
Vertreter des Aufsichtsrats zu bestimmen. Es stellt keine treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht dar,
wenn die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mehrheitlich beschließen, vom Kläger und dessen Familie
vorgeschlagene Personen nicht in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Treuepflicht der Gesellschafter der
Schutzgemeinschaft kann insoweit keine weitergehenden Rechte begründen als die Treuepflicht der
Gesellschafter der Aktiengesellschaft. Die Mehrheit der Aktionäre verstößt aber nicht gegen ihre
Treuepflicht, wenn sie nicht für eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären sorgt. Nach § 101 AktG ist
die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft grundsätzlich frei darin, welche Personen sie in den
Aufsichtsrat wählt. Eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären ist im Gesetz gerade nicht
vorgeschrieben. Vielmehr ist im Aktienrecht der Grundsatz der Wahlfreiheit der Hauptversammlung sogar
zwingendes Recht (MüKoAktG/Habersack, AktG, 4. Aufl., § 101 Rn. 7-11). Wie sich aus den
Gesetzesmaterialien ergibt, hat der Gesetzgeber des Aktiengesetzes 1965 den rechtspolitischen Vorschlag,
den Minderheitsaktionären einen obligatorischen Repräsentanten im Aufsichtsrat zu gewähren,
ausdrücklich abgelehnt (vgl. BT-Drs. IV/171, S. 137/138 zu § 98). Mit dem Argument, die Besonderheiten
des SGV, wie die Stimmrechtsbindung, die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit und die Beschränkung
der freien Deinvestition, müsse unter dem Gesichtspunkt einer gesteigerten Treuepflicht zu einer
Berücksichtigung von Vorschlägen des Klägers bei der Besetzung des Aufsichtsrats führen, kann der Kläger
nicht gehört werden. Denn die Schutzgemeinschaft kann dem Kläger und seinen Kindern über die
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nicht mehr Rechte verschaffen als der Kläger und seine Kinder als
Aktionäre der G. ohne den SGV hätten.
225 Auch der Formwechsel der G. (damals: Deutsche Gelatine-Fabriken S. & Co. GmbH) von der Rechtsform der
GmbH in die Rechtsform der Aktiengesellschaft rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es mag richtig sein,
dass dem Aktionär weniger Informationsrechte zustehen als dem Gesellschafter einer GmbH. Die
Entscheidung über die Umwandlung wurde aber von den Gesellschaftern im Jahr 1989 bewusst getroffen.
Eine Änderung des SGV zum Schutz von Minderheitsaktionären ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt,
obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Umwandlung von der Rechtsform der GmbH in die
Aktiengesellschaft begründet auch keine so schwerwiegende Veränderung der zur Grundlage des SGV
gewordenen Umstände, dass der Kläger eine Vertragsanpassung dahin verlangen könnte, dass ihm das
Recht eingeräumt wird, einen Aufsichtsratsposten zu besetzen oder einen Vertreter des Aufsichtsrats zu
bestimmen.
226 Dass der Beklagte Ziffer 1 den Wahlvorschlag des Klägers, statt eines der vom Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidaten ein Familienmitglied des Klägers oder ein von der Familie des Klägers zu
benennendes neutrales Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen, willkürlich, das heißt ohne jeden sachlichen
Grund abgelehnt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte Ziffer 1 hat nachvollziehbar dargelegt, dass das
Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kläger und seinen Kindern aufgrund der massiven
Anfeindungen des Beklagten Ziffer 1 durch den Kläger und seine Kinder gestört sei. Das ist ein sachlicher
Grund, den Wahlvorschlag des Klägers abzulehnen, denn es liegt nicht nur im Interesse des Beklagten
Ziffer 1, sondern auch im Interesse der G., die Arbeit des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht durch die
zwischen den Parteien bestehenden Familienstreitigkeiten zu belasten. Abgesehen davon, dass die
Besetzung des Aufsichtsrats durch ein Familienmitglied des Klägers oder ein von der Familie des Klägers zu
benennendes Mitglied dem Kläger mehr Einfluss und Kontrolle bei der G. verschaffen würde, spricht auch
nichts dafür, dass die Aufgaben des Aufsichtsrats besser wahrgenommen werden könnten, wenn statt
eines der von dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein von dem Kläger bzw. seiner Familie
vorgeschlagener Kandidat in den Aufsichtsrat gewählt würde.
227 c. Auch die Klageanträge Ziffer 1 d) und 1 e) wären unbegründet. Die zu TOP 1 und 3 ErgV gefassten
Beschlüsse sind nicht wegen der Verletzung von Treuepflichten nichtig. Der Beklagte Ziffer 1 hat bei der
Abstimmung zu TOP 3 ErgV auch nicht gegen ein Stimmverbot verstoßen.
228 (1) Im Zusammenhang mit der Abstimmung über Anträge auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142
Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung kann sich allerdings
aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine Verpflichtung der Schutzgemeinschaftsmitglieder zur
Zustimmung ergeben. Denn die im SGV verankerte Stimmrechtsbindung kann dazu führen, dass
Minderheitsaktionären, die gleichzeitig Mitglieder der Schutzgemeinschaft sind, die Möglichkeit genommen
wird, einen gerichtlichen Antrag gemäß § 142 Abs. 2 AktG zu stellen. Nach § 142 Abs. 2 AktG können
Aktionäre, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 100.000 EUR erreichen, unter den dort näher geregelten Voraussetzungen die
Bestellung eines Sonderprüfers gerichtlich einklagen. Im Streitfall hätte der Kläger, der einen Anteil von
3,29 % am Grundkapital der G. hält, in der Hauptversammlung der G. die Bestellung von Sonderprüfern
beantragen und bei Ablehnung des Antrags schon allein - und erst recht zusammen mit den
Drittwiderbeklagten - einen Antrag gemäß § 142 Abs. 2 AktG auf gerichtliche Bestellung von
Sonderprüfern stellen können. Diese Möglichkeit wurde dem Kläger genommen, nachdem die
Schutzgemeinschaft durch das Abstimmungsverhalten des Beklagten Ziffer 1 die Anträge des Klägers zu
TOP 1 und 3 ErgV abgelehnt hatte. Allein darin liegt jedoch noch keine Verletzung der
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Vielmehr kann im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags
auf Bestellung eines Sonderprüfers eine Verletzung der Treuepflicht durch den oder die
Mehrheitsgesellschafter erst dann bejaht werden, wenn die Mehrheitsmacht treuwidrig, d.h. willkürlich
oder unter Missachtung der berechtigten Belange des die Sonderprüfung beantragenden
Minderheitsgesellschafters, ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn sich der oder die Mehrheitsgesellschafter
einem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers redlicherweise nicht verschließen können. Das kann indes
nur angenommen werden, wenn der die Sonderprüfung beantragende Minderheitsgesellschafter die
materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 AktG, nämlich Tatsachen, die den Verdacht
rechtfertigen, dass bei der Gründung der Gesellschaft oder bei einem Vorgang der Geschäftsführung
Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind, konkret
darlegt und keine schützenswerten Gründe der Mehrheitsgesellschafter und keine überwiegenden Gründe
des Gesellschaftswohls der Aktiengesellschaft gegen die Bestellung eines Sonderprüfers sprechen. Aus den
vorgetragenen Tatsachen muss sich ein hinreichender Tatverdacht für eine Unredlichkeit oder erhebliche
Pflichtverletzung ergeben, d.h. diese müssen denklogisch wahrscheinlich und nicht bloß nur möglich sein
(MüKoAktG/Schröer, a.a.O., § 142 Rn. 71).
229 (2) In Bezug auf das China-Geschäft der G. hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die einen
hinreichenden Tatverdacht für Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen durch die Organe der G.
begründen.
230 Eine Unredlichkeit ist ein sittlich anstößiges Verhalten. In Abgrenzung zu den gesondert erwähnten
Gesetzes- und Satzungsverletzungen sind hierunter Treupflichtverletzungen zu verstehen. Als Beispiele
können illoyale Verhaltensweisen und das Erstreben persönlicher Vorteile auf Kosten der Gesellschaft
genannt werden (MüKoAktG/Schröer, a.a.O., § 142 Rn. 69 m.w.N.).Pflichtverletzungen, die nicht sittlich
anstößig sind, rechtfertigen die Bestellung eines Sonderprüfers dagegen nur, wenn sie grob sind. Das setzt
zum einen schuldhaftes Handeln voraus und bedeutet zum anderen, dass der Handelnde nicht nur
unbedeutend, sondern erheblich von seinen Pflichten abweicht. Dies wird durch eine wirtschaftlich
nachteilige unternehmerische Entscheidung nicht einmal indiziert, sondern bedarf zusätzlicher
Anhaltspunkte. Es geht hierbei nicht um die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausübung
unternehmerischen Ermessens, sondern um dessen Überschreitung (MüKoAktG/Schröer, a.a.O., § 142 Rn.
70 m.w.N.).
231 Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem China-Geschäft der G. lediglich von wirtschaftlichen
Schwierigkeiten und Verlusten berichtet. Er hat dargelegt, dass das Engagement der G. in China bislang
defizitär sei und dass die Kosten, die die G. im Zusammenhang mit den chinesischen Tochtergesellschaften
eingegangen sei, nach Auskunft des Vorstands in der Hauptversammlung vom 09.04.2014 - mithin nach
einer Erkenntnis, die der Kläger in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 noch gar nicht hatte -
sich auf 127 Mio. EUR belaufen hätten. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass die für die chinesischen
Werke zuständigen Personen in der Vergangenheit mehrfach ausgetauscht worden seien, ohne dass dies
zu einer Verbesserung der Situation geführt habe. Der Kläger zieht aus den von ihm dargelegten Tatsachen
den Schluss, dass der Vorstand es immer noch nicht geschafft habe, die seit Jahren bestehenden Probleme
in den chinesischen Tochtergesellschaften in den Griff zu bekommen und dass es sich bei dem China-
Geschäft der G. um einen durch offenkundige Missstände geprägten Geschäftsbereich handle. An Tatsachen
trägt der Kläger damit aber nur vor, dass die wirtschaftliche Entwicklung der chinesischen
Tochtergesellschaften der G. bislang nicht erfolgreich verlaufen ist. Er vermutet lediglich, dass dies auf
grobe Pflichtverletzungen des Vorstands zurückzuführen ist, ohne dass er konkrete Pflichtverstöße des
Vorstands zu benennen vermag. Seine These, die unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung der
chinesischen Tochtergesellschaften der G. müsse zwingend auf grobe Pflichtverletzungen des Vorstands
zurückzuführen sein, ist dabei nicht plausibler als die These der Beklagten, dass die Situation in China
lediglich auf Anlaufschwierigkeiten und Widrigkeiten zurückzuführen sei, die auch viele andere deutsche
und europäische Unternehmen in China aus den verschiedensten Gründen hätten. Von einem
hinreichenden Tatverdacht für Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen des Vorstands kann unter
diesen Umständen keine Rede sein.
232 (3) Auch hinsichtlich des Verkaufs der Anteile der G. an der RPS an die C. in den Jahren 2011/2012 hat der
Kläger nicht dargelegt, dass er in der Sitzung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 Tatsachen benannt
hätte, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen, dass bei diesem Vorgang Unredlichkeiten oder
grobe Pflichtverletzungen vorgekommen sind. Was er diesbezüglich in der Sitzung der Schutzgemeinschaft
am 28.03.2014 zu diesem Vorgang an Tatsachen präsentiert hat, hat der Kläger nicht dargelegt
(Klageschrift, dort Seite 67; AS 133 ff.). Gegenstand der Erörterungen in der Sitzung der
Schutzgemeinschaft war nach den Darlegungen des Klägers offenbar nur, dass der Beklagte Ziffer 1 bei der
Abstimmung über den Beschlussantrag zu TOP 3 ErgV einem Stimmverbot unterliege.
233 Legt man den Tatsachenvortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde, ergibt sich auch daraus
kein hinreichender Tatverdacht für Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen des Vorstands im
Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile der G. an der RPS. Der Kläger hat insoweit vorgetragen,
dass der Verkauf der Anteile der G. an der RPS mutmaßlich - der Kläger spricht in der Klageschrift (dort
Seite 52; AS 103) von einem „Verdacht“- auf Veranlassung des Beklagten Ziffer 1 erfolgt sei, um diesem
über die von ihm angeregte Ausschüttung einer Sonderdividende für das Geschäftsjahr 2011 von 65,00
EUR pro Aktie die Finanzierung des Erwerbs der Mehrheit der Anteile an der G. zu ermöglichen. Es
bestünden jedoch erhebliche Zweifel daran, dass der von der G. erzielte Preis für die Anteile von 43-44
Mio. EUR angemessen war. Insoweit bezieht sich der Kläger insbesondere auf den Bericht des
Finanzvorstands H. in der Hauptversammlung vom 03.05.2007, wonach die G. in den Jahren 2005/2006
selbst versucht habe, vom damaligen Mehrheitsgesellschafter C.H. dessen 51-prozentige Anteile an der
RPS zu erwerben, und auf die Aussage des Finanzvorstands H. in derselben Hauptversammlung, dass der
Wert der Anteile der G. an der RPS über 100 Mio. EUR betragen habe. Es ist zwar festzuhalten, dass der
von dem Kläger erhobene Vorwurf, die Geschäftsführung der G. habe die Anteile an der RPS weit unter
Wert verkauft, nur um dem Beklagten Ziffer 1 den Erwerb der Mehrheit der G. zu ermöglichen,
zweifelsohne eine grobe Pflichtverletzung der für die G. handelnden Vorstandsmitglieder begründen
würde. Die von dem Kläger vorgebrachten Tatsachen lassen aber nicht den Schluss zu, dass der von dem
Kläger erhobene Vorwurf mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit zutrifft. Sie begründen allenfalls
einen Anfangsverdacht für eine grobe Pflichtverletzung des Vorstands, aber keinen hinreichenden
Tatverdacht. Es spricht zwar viel dafür, dass die von ihm angeregte oder zumindest befürwortete
Ausschüttung einer Sonderdividende für das Geschäftsjahr 2011 von 65,00 EUR pro Aktie dem Beklagten
Ziffer 1 die Finanzierung des Erwerbs des zuvor von Gerda K.- S. gehaltenen Aktienpakets ermöglichte
oder ihm die Finanzierung des Erwerbs zumindest erleichterte. Die von dem Kläger beschriebene zeitliche
Koinzidenz zwischen dem Erwerb des Aktienpakets durch den Beklagten Ziffer 1, der Veräußerung der
Beteiligung an der RPS und der Ausschüttung der „Superdividende“ lässt es auch als naheliegend
erscheinen, dass der Beklagte Ziffer 1 beim Erwerb des Aktienpakets im Jahr 2011 bereits mit dem Verkauf
der Beteiligung an der RPS im Jahr 2012 und der im Hinblick darauf beschlossenen Sonderdividende
rechnete. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der Verkauf der Beteiligung an der RPS „auf
Druck des Beklagten Ziffer 1“ sachwidrig und überstürzt zu einem unangemessen niedrigen Preis erfolgte,
nur um dem Beklagten Ziffer 1 den Erwerb des Aktienpakets und damit die Erlangung der
Mehrheitsbeteiligung an der G. zu ermöglichen. Es ist ebenso gut möglich, dass der Verkauf der Beteiligung
an der RPS eine autonome Entscheidung des Vorstands der G. war, die allein auf den von dem Beklagten
Ziffer 1 ausführlich (Klageerwiderungsschrift, dort Seite 46 ff.; AS 319 ff.) dargelegten nachvollziehbaren
unternehmerischen Erwägungen beruhte. Dass der Verkauf der Beteiligung an der RPS und die daraufhin
erfolgte Ausschüttung der Sonderdividende ursächlich für den Erwerb des Aktienpakets durch den
Beklagten Ziffer 1 war, besagt nicht, dass der Erwerb des Aktienpakets durch den Beklagten Ziffer 1 auch
der Grund für den Verkauf der Beteiligung an der RPS war. Tatsachen, die konkret belegen, dass der
Beklagte Ziffer 1 auf die Entscheidung des Vorstands für den Verkauf der Beteiligung an der RPS Einfluss
genommen hat, hat der Kläger nicht dargelegt. Dass der Beklagte Ziffer 1 nach dem Vortrag des Klägers
bereits vor der Vertragsunterzeichnung am 26.01.2012 auf die Ausschüttung einer Sonderdividende drang,
gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte Ziffer 1 die schon früher getroffene Entscheidung des
Vorstands über den Verkauf der Beteiligung an der RPS beeinflusste.
234 Ebenso vermag der Hinweis des Klägers auf die Äußerungen des Finanzvorstands H. in der
Hauptversammlung vom 03.05.2007 nicht aufzuzeigen, dass nicht lediglich die Möglichkeit, sondern eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verkauf der Beteiligung der G. an der RPS weit unter
Wert erfolgt ist. Bereits in der von dem Kläger zitierten Äußerung des Finanzvorstand H. ist nur von einem
„möglichen“ Wert der Beteiligung an der RPS von mehr als 100 Mio. EUR die Rede. Eine verlässliche
Grundlage dafür, dass der Wert der Beteiligung an der RPS tatsächlich dem von dem Kläger angegebenen
Wert entsprach, lässt sich aus der von dem Kläger zitierten Aussage des Finanzvorstands H. damit nicht
herleiten. Zweifel daran, dass der von dem Kläger genannte Betrag von über 100 Mio. EUR den Wert der
Beteiligung an der RPS zuverlässig abbildet, ergeben sich auch daraus, dass die G. ihrerseits im Jahr 2006
beabsichtigt hatte, den 51-prozentigen Mehrheitsanteil der C.H. an der RPS für 50 Mio. EUR (so die
Darstellung des Beklagten Ziffer 1) bzw. für 62 Mio. EUR (so die Darstellung des Klägers) zu erwerben.
Selbst wenn man auf den höheren Betrag von 62 Mio. EUR abstellt, läge dieser immer noch erheblich unter
dem von dem Kläger angegebenen Wert von über 100 Mio. EUR. Davon abgesehen ist nicht
auszuschließen, dass die Finanzkrise im Jahr 2008 und die dadurch ausgelösten Verwerfungen auf den
Märkten sowie eine an die Marktverhältnisse angepasste Einschätzung der zukünftigen
Geschäftsentwicklung der RPS den Wert der Anteile an dieser Gesellschaft in den nachfolgenden Jahren
ungünstig beeinflusst haben.
235 Auf Erkenntnisse, die der Kläger erst nach der Sitzung der Schutzgemeinschaft vom 28.03.2014 -
namentlich durch die Tätigkeit des auf seine Initiative hin von der Hauptversammlung der G. eingesetzten
besonderen Vertreters Professor Sch. - erlangt hat, kann es nicht ankommen. Denn die Treuwidrigkeit des
Abstimmungsverhaltens von Gesellschaftern kann sich nur aus Umständen ergeben, die den
Gesellschaftern bei der Abstimmung bekannt waren (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 juris Rn 374). Wie sich
indes aus dem Schriftsatz des Klägers vom 01.07.2015 (Anlage B 60) in dem Berufungsverfahren vor dem
OLG Karlsruhe (Az.: 7 U 82/15) ergibt, hatte der Kläger im Zeitpunkt der Hauptversammlung der G. am
09.04.2014 - und damit erst recht im Zeitpunkt der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 - noch
keine greifbaren Belege für die Unterwert-Veräußerung und wie es genau zu dieser kam. Damit hat der
Kläger selbst eingeräumt, dass seine Annahmen zum damaligen Zeitpunkt auf bloßen Vermutungen
beruhten.
236 (4) Der Beklagte Ziffer 1 hat bei der Abstimmung zu TOP 3 ErgV (Verkauf der Beteiligung an der RPS) auch
keinem Stimmverbot unterlegen.
237 Zwar kann das Recht des Gesellschafters zur Stimmabgabe bei Interessenkollision entfallen. Insbesondere
gilt im Gesellschaftsrecht der allgemeinen Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf
(BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 - II ZR 230/09 -, juris Rn 16). Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter
über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von
einer Verbindlichkeit unterliegt deshalb der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht
einem Stimmverbot. Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmverbot erfasst auch die
Beschlussfassung über die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen
den betroffenen Gesellschafter bestehen (BGH, a.a.O.).
238 Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Gegenstand der Abstimmung zu TOP 3 ErgV war die
Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung der G. an der RPS und nicht die Entscheidung über die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten Ziffer 1. Letzteres war Gegenstand
der Abstimmung zu TOP 4 ErgV. Insoweit ist der Beklagte Ziffer 1 selbst von einem Stimmverbot
ausgegangen und hat sich bei der Abstimmung der Stimmabgabe enthalten. Dass sich die Sonderprüfung
nach Ziffer 16 des Beschlussantrags auch darauf beziehen sollte, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass im
Zusammenhang mit der Veräußerung der RPS Schadens- oder sonstige Ersatzansprüche gegen den
Beklagten Ziffer 1 und sonstige Dritte bestehen, insbesondere gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3,
namentlich - aber nicht nur - wegen Veranlassung der Veräußerung der 49-prozentigen Beteiligung an der
RPS zu einem unangemessen niedrigen Preis und gegebenenfalls unter Verfolgung individueller
Sonderinteressen, ändert nichts daran, dass primärer Gegenstand der Sonderprüfung ein Fehlverhalten der
Organe der Aktiengesellschaft und nicht die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte ist.
Dementsprechend sind die Grundsätze der oben genannten Entscheidung des BGH auf den vorliegenden
Fall nicht übertragbar. Sie sind es auch deshalb nicht, weil in dem der Entscheidung des BGH zu Grunde
liegenden Fall bereits konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Gesellschafters vorlagen und das
einzuholende Gutachten, auf das sich die Beschlussfassung der Gesellschafter bezogen hat, nur eine
rechtliche Bewertung des Verhaltens des betroffenen Gesellschafters vornehmen sollte. Hier liegt es
dagegen so, dass der Kläger ein Fehlverhalten des Beklagten Ziffer 1 sowie der Beklagten Ziffer 2 und 3
lediglich in den Raum gestellt hat, ohne greifbare Anhaltspunkte dafür vorzuweisen. In Bezug auf ein
Fehlverhalten der Beklagten stellt der von dem Kläger zur Abstimmung gestellte Auftrag des Sonderprüfers
deshalb einen reinen Ausforschungsauftrag dar.
239 Ungeachtet dessen kann ein Stimmverbot auch deshalb nicht angenommen werden, weil die Beklagten bei
der Beschlussfassung der Aktiengesellschaft als Aktionäre keinem Stimmverbot unterlegen hätten. Zwar
sind die Bestimmungen und Erfordernisse des Aktienrechts nicht ohne weiteres auf die Schutzgemeinschaft
übertragbar. Vielmehr ist grundsätzlich zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen
Ebene zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 24.11.2008 - II ZR 116/08 -, BGHZ 179,13 -
“Schutzgemeinschaft II“ -, juris Rn. 20). Das gilt aber nur, soweit der SGV und das Recht der BGB-
Gesellschaft Regelungen enthalten, die von den gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts abweichen.
Geht es hingegen um die Frage, ob ein Gesellschafter der Schutzgemeinschaft bei der Beschlussfassung
über das Abstimmungsverhalten in der Aktiengesellschaft einem Stimmverbot unterliegt, spricht nichts
dagegen und erscheint es angemessen und interessengerecht, insoweit auf die im Unterschied zum Recht
der BGB-Gesellschaft weitaus differenzierter ausgestalteten gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts
zurückzugreifen. Es wäre auch sinnwidrig, die Frage des Stimmverbots in Bezug auf das
Abstimmungsverhalten über Angelegenheiten der Aktiengesellschaft auf der Ebene der
Schutzgemeinschaft anders zu beurteilen als auf der Ebene der Aktiengesellschaft. Daraus folgt, dass ein
Gesellschafter, der als Aktionär keinem Stimmverbot unterliegt, auch bei der Beschlussfassung der
Schutzgemeinschaft über das Abstimmungsverhalten in der Aktiengesellschaft keinem Stimmverbot
unterliegen kann. Nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes unterlagen die Beklagten bei der
Abstimmung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge im Zusammenhang mit
dem Verkauf der Beteiligung an der RPS aber keinem Stimmverbot. § 142 Abs. 1 S. 2 AktG regelt
ausdrücklich, dass bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nur ein Verbot für
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats besteht, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken
soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines
Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
zusammenhängen. Für Aktionäre, die nicht Organmitglieder sind, gilt das Stimmverbot nicht, auch wenn
sie aufgrund ihrer Kapital- oder Stimmenmehrheit beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben
können (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2007 - 12 U 77/06 - BeckRS 2008, 13889; MüKoAktG/Schröer,
a.a.O., § 142 Rn. 42). Ein Stimmrechtsverbot zu Lasten der Beklagten bestand auch nicht nach § 136
AktG. Danach kann niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber
Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder die
Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Hier dient zwar der Sonderprüfungsantrag
(auch) der Klärung der Frage, ob der G. gegen die Beklagten Ansprüche zustehen. Dabei handelt es sich
aber zunächst um eine Vorfrage. Die Beklagten unterliegen erst dann einem Stimmrechtsverbot nach §
136 AktG, wenn ein Beschluss zur Abstimmung gestellt wird, ob Schadensersatzansprüche tatsächlich
verfolgt werden sollen. Für eine analoge Anwendung von § 136 AktG besteht kein Bedürfnis, weil die
Minderheitsaktionäre über § 142 Abs. 2 bereits ausreichend geschützt sind und dieser Schutz im
vorliegenden Fall aufgrund der Mehrheitsverhältnisse - der Kläger hält allein einen Anteil von 3,29 % am
Grundkapital der G. und kann daher einen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG stellen - auch nicht ins Leere
läuft (OLG Frankfurt, a.a.O.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger als
Minderheitsgesellschafter wegen der im SGV enthaltenen Stimmrechtsbindung an der Stellung eines
Antrags nach § 142 Abs. 2 AktG gehindert ist, wenn die Schutzgemeinschaft - wie hier - mehrheitlich
beschlossen hat, einen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers in der Hauptversammlung der
Aktiengesellschaft nicht zu stellen. Denn wie oben (unter (1)) dargelegt, darf ein Antrag auf Bestellung
eines Sonderprüfers auf der Ebene der Schutzgemeinschaft nicht abgelehnt werden, wenn der die
Sonderprüfung beantragende Minderheitsgesellschafter die materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2
S. 1 AktG hinreichend konkret darlegt und keine schützenswerten Gründe der Mehrheitsgesellschafter und
keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls der Aktiengesellschaft gegen die Bestellung eines
Sonderprüfers sprechen.
240 II. Klageantrag Ziffer 2
241 Der Klageantrag Ziffer 2 ist jedenfalls unbegründet.
242 Mit Klageantrag Ziffer 2 begehrt der Kläger die Feststellung eines gegenwärtigen Rechts, nämlich dass ihm
und seinen Kindern, den Drittwiderbeklagten, aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein
Anspruch gegen den Beklagten Ziffer 1 darauf zusteht, dass der Beklagte Ziffer 1 bei der Wahl zum
Aufsichtsrat für die Besetzung eines Aufsichtsratssitzes einem gemeinsamen Vorschlag der Familie des
Klägers zustimmt, solange die Familie des Klägers mit wenigstens 25 % am Grundkapital der G. beteiligt ist
und wenn kein Hinderungsgrund im Sinne des § 100 AktG in der Person des von der Familie des Klägers
Vorgeschlagenen vorliegt. Ob für diesen Antrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage das
Feststellungsinteresse fehlt, wie der Beklagte Ziffer 1 gemeint hat, kann dahinstehen. Zwar ist der
Klageantrag Ziffer 2 nicht schon als Zwischenfeststellungsklage für den Klageantrag Ziffer 1 c) zulässig. Da
nämlich der Klageantrag Ziffer 1 c) unzulässig ist, ist das mit Klageantrag Ziffer 2 zu klärende
Rechtsverhältnis für die Entscheidung über den Klageantrag Ziffer 1 c) nicht vorgreiflich. Die für die
Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage erforderliche Vorgreiflichkeit fehlt, wo die Hauptklage aus
formellen oder sonstigen vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen
abweisungsreif ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 25 m.w.N.). Das Vorliegen des Feststellungsinteresses
kann aber offenbleiben, wenn bereits feststeht, dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist. Es wäre
mit der Funktion des Feststellungsinteresses unvereinbar, in die möglicherweise erheblichen Aufwand
erfordernde Prüfung einzutreten, wenn die Unbegründetheit der Klage bereits feststeht (BGH NJW 1978,
2031; MüKoZPO/Becker-Eberhard, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rn. 36).
243 So liegen die Dinge hier. Wie oben (unter I. 2.b) bereits dargelegt, besteht das von dem Kläger geltend
gemachte Recht nicht. Der Kläger und seine Kinder haben keinen Anspruch darauf, allein deshalb, weil sie
Minderheitsgesellschafter einer Familiengesellschaft sind und Beschränkungen durch einen
Stimmbindungsvertrag unterliegen, auch wenn sie zusammen mit wenigstens 25 % am Grundkapital der
G. beteiligt sind, einen Vertreter des Aufsichtsrats zu bestimmen.
244
B. (Dritt-)Widerklage des Beklagten Ziffer 1
245 I. Feststellungswiderklage I
246 Die ausschließlich gegen die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobene Feststellungswiderklage
(nachfolgend: Feststellungswiderklage I) ist unzulässig.
247 Es kann dahinstehen, ob die Feststellungswiderklage I bereits aus dem Grund unzulässig ist, weil es sich
um eine isolierte Drittwiderklage handelt. Eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten
Dritten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine
Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist
grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteil vom 07. November 2013 - VII ZR 105/13 -, juris Rn 14). Soweit in
der Rechtsprechung bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern von diesem Grundsatz Ausnahmen
gemacht und ein großzügigerer Maßstab angelegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR
293/83 -, BGHZ 91, 132-138, juris Rn 7; Zöller/Vollkommer, a.a.O., 3 33 Rn 24), kann offenbleiben, ob ein
solcher Ausnahmefall auch hier gegeben ist.
248 Denn es fehlt für die gegen die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobene Feststellungsklage jedenfalls am
Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse. Insoweit gelten die zu Klageantrag Ziffer 1 angestellten
Erwägungen auch hier. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten Ziffer 1 eine gegenwärtige Gefahr der
Unsicherheit dadurch droht, dass die Drittwiderbeklagten die Wirksamkeit der in der Sitzung der
Schutzgemeinschaft vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse bestreiten oder dass die Drittwiderbeklagten
sich eines Rechts gegen den Beklagten Ziffer 1 berühmen. Die in der Schutzgemeinschaftssitzung
gefassten Beschlüsse haben nur für das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in
der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 Bedeutung. Die Hauptversammlung der G. am 09.04.2014
hat aber bereits stattgefunden, und die bei dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind, wie oben
unter A. I. 1. dargelegt, allesamt bestandskräftig geworden. Ein allgemeines Klärungsinteresse des
Beklagten Ziffer 1 reicht zur Begründung des für die zulässige Erhebung einer Feststellungsklage
erforderlichen Feststellungsinteresses nicht aus (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 7). Der Beklagte Ziffer 1
hat auch nicht dargelegt, dass die Drittwiderbeklagten sich im Zusammenhang mit dem
Abstimmungsverhalten des Beklagten Ziffer 1 bei den in Rede stehenden Beschlüssen und den von dem
Kläger wegen des Abstimmungsverhaltens des Beklagten Ziffer 1 geltend gemachten Informationspflicht-
und Treuepflichtverletzungen eines (Schadensersatz-)Anspruchs gegen ihn berühmen würden. Soweit in
der Schutzgemeinschaftssitzung und in der außerordentlichen Hauptversammlung der G. am 30.06.2014 -
möglicherweise mit den Stimmen der Drittwiderbeklagten - beschlossen wurde, einen besonderen
Vertreter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter anderem gegen den Beklagten Ziffer
1 wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an der RPS im Jahr 2011/2012 zu
bestellen, handelt es sich dabei um einen anderen Gegenstand. Es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung
der Wirksamkeit der zu TOP 3, 4 und 5 sowie zu TOP 1 und 3 ErgV gefassten Beschlüsse irgendeine
Bedeutung für das Bestehen oder Nichtbestehen der von dem besonderen Vertreter geltend zu machenden
Ansprüche hat.
249 II. Leistungswiderklage
250 Die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 erhobene Leistungswiderklage des Beklagten
Ziffer 1 ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 sind nicht gemäß § 8
Abs. 1 a) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 SGV zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Beklagten Ziffer 1 als
den gemäß § 8 Abs. 2 SGV mit der Einziehung der Vertragsstrafe beauftragten Geschäftsführer der
Schutzgemeinschaft verpflichtet.
251 § 8 Abs. 1 a) SGV sieht die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Verpflichtung zur Rechtsausübung gemäß § 5 Abs. 2 SGV vor. § 5 Abs. 2 SGV verpflichtet jedes Mitglied der
Schutzgemeinschaft, in den Gesellschafterversammlungen der Vertragsunternehmen sein Stimm- und
Antragsrecht entsprechend den dafür gefassten Beschlüssen auszuüben oder durch einen zugelassenen
Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Gegen diese Verpflichtung haben weder der Kläger noch die
Drittwiderbeklagte Ziffer 1 verstoßen. In der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 stimmten vielmehr
sowohl der Kläger als auch die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 gemäß den in der Schutzgemeinschaftssitzung
vom 28.03.2014 gefassten Beschlüssen ab. Nach dem Wortlaut der §§ 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV ist die
Vertragsstrafe damit nicht verwirkt.
252 Soweit der Beklagte Ziffer 1 geltend macht, der Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 hätten die
Vertragsstrafe verwirkt, indem sie durch die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Landgericht
Mannheim den zur Neuwahl des Aufsichtsrats gefassten Beschluss der Hauptversammlung der G.
angefochten hätten, da aus der Stimmbindung gemäß § 5 Abs. 2 SGV folge, dass der entsprechende in der
Hauptversammlung der G. gefasste Beschluss nicht angefochten werden dürfe, kann dem nicht gefolgt
werden. Wie bereits dargelegt, gibt der Wortlaut der §§ 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV dieses Verständnis nicht
her. Eine über den Wortlaut hinausgehende, erweiternde Auslegung der §§ 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV
kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich hat jede Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen vom
Wortlaut der Erklärung auszugehen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 14 m.w.N.). Nach der
Ermittlung des Wortsinnes sind in einem zweiten Schritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden
Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der
Erklärung zulassen. Wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung können sich aus der Entstehungsgeschichte
und den Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts ergeben (Palandt/Ellenberger,
a.a.O., § 133 Rn. 15 ff. m.w.N.). Zu berücksichtigen ist auch und vor allem die bestehende Interessenlage
und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte
Auslegung. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen,
widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt
(Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 18 m.w.N.). Die an diesen Maßstäben orientierte Auslegung der §§ 8
Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV führt nicht zu dem Ergebnis, dass die in § 8 Abs. 1 a) vorgesehene Vertragsstrafe -
über den Wortlaut der Vertragsbestimmungen hinaus - auch dann verwirkt ist, wenn ein Gesellschafter
den - mit seiner oder ohne seine Stimme - gefassten Beschluss des Vertragsunternehmens anficht. Dass
sich aus der Entstehungsgeschichte und den Äußerungen der Parteien über den Inhalt des SGV
Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen erweiternden Auslegung der in Rede
stehenden Bestimmungen des SGV ergeben, hat der Beklagte Ziffer 1 selbst nicht behauptet. Die
Interessenlage spricht nicht für, sondern gegen die von dem Beklagten Ziffer 1 vorgenommene Auslegung.
Davon ausgehend, dass die Auslegung zu einem vernünftigen und den Interessen aller Gesellschafter
gerecht werdenden Ergebnis führen muss, kann nicht angenommen werden, dass der SGV eine gerichtliche
Rechtmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen, die nach Auffassung von überstimmten Gesellschaftern nichtig
sind, gänzlich ausschließen will. Eine vertragliche Vereinbarung, die die Rechte der Gesellschafter derart
weitgehend einschränkt, wäre nicht nur mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Gesellschafter nur
schwer vereinbar, sie verstieße auch gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung und das im
Grundgesetz verkörperte Wertsystem und damit gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Dagegen lässt
sich nicht einwenden, dass der in der Schutzgemeinschaft überstimmte Gesellschafter sich ja darauf
beschränken kann, den von der Schutzgemeinschaft gefassten Beschluss anzufechten. Da die Sitzungen
der Schutzgemeinschaft regelmäßig in kurzem zeitlichen Abstand vor den jeweiligen Hauptversammlungen
der G. einberufen werden, könnte der überstimmte Gesellschafter der Schutzgemeinschaft nämlich keinen
effektiven Rechtsschutz erlangen, wenn er sich auf die Anfechtung des in der Sitzung der
Schutzgemeinschaft gefassten Beschlusses beschränken und den in der Hauptversammlung der G.
gefassten Beschluss nicht anfechten würde. Wegen des im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich
bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache versprechen Anträge auf einstweilige
Verfügungen, mit denen auf die Willensbildung der Gesellschaft Einfluss genommen oder die Unwirksamkeit
von Beschlüssen festgestellt werden soll, nur unter ganz besonderen Umständen Aussicht auf Erfolg
(Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 8 „Gesellschaftsrecht“ m.w.N.). Erhebt der überstimmte
Gesellschafter Hauptsacheklage mit dem Ziel, die Unwirksamkeit eines in der Schutzgemeinschaftssitzung
gefassten Beschlusses festzustellen, und ficht er den in der Hauptversammlung der G. gefassten Beschluss
nicht ebenfalls an, wird dieser im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die
Feststellungsklage des Gesellschafters regelmäßig bereits bestandskräftig sein, so dass es dann am
Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse für die erhobene Klage fehlen wird. Dem Zweck der in § 8 Abs. 1
a) enthaltenen Vertragsstrafenregelung, die in § 5 Abs. 2 SGV vereinbarte Stimmbindung sicherzustellen,
ist dadurch hinreichend Genüge getan, dass der Gesellschafter, der sowohl den in der
Schutzgemeinschaftssitzung als auch den in der Hauptversammlung der G. gefassten Beschluss anficht, das
Risiko eingehen muss, die Vertragsstrafe dadurch zu verwirken, dass er in der Hauptversammlung der G.
entgegen dem in der Schutzgemeinschaftssitzung gefassten Beschluss abstimmt und damit gegen die in § 5
Abs. 2 SGV vereinbarte Stimmbindung verstößt. Hat sich der Gesellschafter - wie im Streitfall der Kläger
und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 - in der Hauptversammlung des Vertragsunternehmens an die
Stimmbindung gehalten und dem in dem Vertragsunternehmen gefassten Beschluss zugestimmt, fehlt ihm
nämlich für eine auf Anfechtung dieses Beschlusses gerichtete Klage gegen das Vertragsunternehmen (hier
die G.) jedenfalls dann die Anfechtungsbefugnis, wenn er dem Beschluss in Kenntnis des von ihm geltend
gemachten Mangels zugestimmt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 24/09 -, juris Rn 37 f.).
Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn der Gesellschafter - wie hier der Kläger und die Drittwiderbeklagte
Ziffer 1 - einen Beschluss des Vertragsunternehmens aus denselben Gründen anficht, die er auch für die
Unwirksamkeit des von der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlusses über das Abstimmungsverhalten in
der Hauptversammlung des Vertragsunternehmens anführt. Ergibt die von dem Gesellschafter in die Wege
geleitete gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse deren Rechtmäßigkeit, hat der Gesellschafter die
Vertragsstrafe durch sein Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung des Vertragsunternehmens
verwirkt, wenn er sein pflichtwidriges Abstimmungsverhalten zu vertreten hat. Ergibt die gerichtliche
Überprüfung dagegen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse, war der Gesellschafter schon
nicht an das in der Schutzgemeinschaft beschlossene Abstimmungsverhalten gebunden und hat die
Vertragsstrafe bereits aus diesem Grund nicht verwirkt. Hat der Gesellschafter - wie hier der Kläger die
Drittwiderbeklagten Ziffer 1 - die Beschlüsse der Schutzgemeinschaft und der Hauptversammlung des
Vertragsunternehmens zwar angefochten, dem angefochtenen Beschluss des Vertragsunternehmens zuvor
aber gemäß dem in der Schutzgemeinschaft beschlossenen Abstimmungsverhalten zugestimmt, bedarf es
im Interesse der Mehrheitsgesellschafter der Schutzgemeinschaft keiner Sanktionierung des anfechtenden
Gesellschafters, da dieser aufgrund der fehlenden Anfechtungsbefugnis den in der Hauptversammlung des
Vertragsunternehmens gefassten Beschluss nicht mehr aus der Welt schaffen kann. Ein schutzwürdiges
Interesse der Mehrheitsgesellschafter, den anfechtenden Gesellschafter für die Erhebung seiner
unzulässigen Anfechtungsklage dennoch zu bestrafen, ist nicht ersichtlich.
253 III. Feststellungswiderklage II
254 Die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1-3 erhobene Feststellungswiderklage II ist als
Zwischenfeststellungsklage und als parteierweiternde (Dritt-)Widerklage zulässig, aber unbegründet. Wie
sich aus den Darlegungen zur Leistungswiderklage (unter B. II.) ergibt, ist es den Mitgliedern der
Schutzgemeinschaft nicht grundsätzlich verwehrt, gegen einen damit im Einklang stehenden Beschluss der
Hauptversammlung der G. gerichtlich vorzugehen. Auf die Darlegungen unter B. II. wird Bezug genommen.
255 IV. Feststellungswiderklage III
256 Die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1-3 erhobene Feststellungswiderklage III ist
unzulässig. Gegenstand der mit der Feststellungswiderklage III gestellten Anträge sind keine konkreten
Rechtsverhältnisse, sondern abstrakte Rechtsfragen, die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein
können (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 3). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich aus der
Klärung dieser abstrakten Rechtsfragen gegenwärtige Rechte ergeben können. Dass die Klärung dieser
Rechtsfragen Relevanz für den Ablauf von zukünftigen Sitzungen der Schutzgemeinschaft und die
Handhabung von Auskunftswünschen der Mitglieder der Schutzgemeinschaft im Vorfeld von zukünftigen
Sitzungen der Schutzgemeinschaft haben kann und aus diesem Grund ein allgemeines Klärungsinteresse
des Beklagten Ziffer 1 bestehen mag, reicht für die Zulässigkeit der Erhebung einer Feststellungsklage
nicht aus. Die Feststellungswiderklage III ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig, da der
Klageantrag Ziffer 1 - wie oben unter A. I. dargelegt - bereits unabhängig von der Einhaltung der in Rede
stehenden Verfahrensregeln im Zusammenhang mit der Handhabung von Auskunftswünschen
(“Informationsregime“) unzulässig und unbegründet ist. Somit fehlt es auch hier an der für die Zulässigkeit
einer Zwischenfeststellungsklage erforderlichen Vorgreiflichkeit.
257
C. Nebenentscheidungen
258 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Der Kostenentscheidung sind die in dem
Streitwertbeschluss der Kammer vom heutigen Tage dargelegten Einzelwerte zugrunde gelegt. Bei der
Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 ist von einem
fiktiven Streitwert von 3.553.045,61 EUR auszugehen, weil bei der Kostenentscheidung berücksichtigt
werden muss, dass der Beklagte Ziffer 1 mit der ausschließlich gegen die Drittwiderbeklagten erhobenen
Feststellungswiderklage I unterlegen ist. Der fiktive, den Streitwert also nicht tatsächlich erhöhende, Wert
der Feststellungswiderklage I beträgt - entsprechend dem Wert des Klageantrags Ziffer 1, zu dem sich die
Feststellungswiderklage I spiegelbildlich verhält - 933.690,00 EUR.
259 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.