Urteil des LG Heidelberg vom 30.12.2015

treu und glauben, herabsetzung des grundkapitals, erwerb, eigene aktien

LG Heidelberg Urteil vom 30.12.2015, 12 O 7/15 KfH
Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch der Gesellschaft über den Aktienbesitz eines Aktionärs
bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
1.1 Von wem und in welchem jeweiligen Umfang der Beklagte im Zeitraum April 2008 bis zum
16.05.2008 Aktien der Klägerin erwarb oder in sonstiger Weise übertragen bekam
1.2 über wen und in welchem jeweiligen Umfang der Beklagte im Zeitraum Januar 2008 bis
einschließlich 16.05.2008 einen rechtlich oder in sonstiger Weise ausgestalteten Zugriff auf Aktien der
Klägerin hatte.
1.3 welche Absprachen, Verständigungen oder sonstige Vereinbarungen dem jeweiligen Erwerb bzw.
der in sonstiger Weise erfolgten Übertragung und dem Zugriff zugrunde lagen, ob es zwischen dem
Beklagten und den Mitaktionären (...) und ... anderen Personen, von denen dem Beklagten im Zeitraum
von April 2008 bis 16.05.2008 Aktien der Klägerin übertragen wurden oder über die er Zugriff auf
solche Aktien hatte, Vereinbarungen über die erfolgte oder geplante Übertragung von Aktien der
Klägerin gegeben hat, insbesondere in welcher Weise und in welchem Umfang die an solchen
Vereinbarungen Beteiligten hierdurch zum Erwerb von Aktien der Klägerin verpflichtet wurden, in
welcher Form und in welchem Umfang er Rechte in Bezug auf die Übertragung von Aktien der Klägerin
ausgeübt hat und ob im Rahmen der Vereinbarungen Abreden dahingehend bestanden,
gemeinschaftlich ein Aktienpaket aufzubauen jeweils bezogen auf den Zeitraum Januar 2008 bis
16.05.2008.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60, der Beklagte 40 %.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000 Euro, für den Beklagten wegen
der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Beschluss
Der Streitwert wird auf 330.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft begehrt vom
Beklagten, einem Unternehmer, Auskunft. Die Klägerin ist die Muttergesellschaft der M-Gruppe, eines
Finanzberatungskonzerns. Zum Unternehmensgegenstand gehört die Beratung von Privat- und
Firmenkunden und institutionellen Investoren. Der Beklagte gründete unter Anderem den Finanzkonzern A.
und war langjähriger Vorstandsvorsitzender und Großaktionär der börsennotierten A. Holding AG, der
heutigen S. Deutschland Holding AG.
2 Der Beklagte hatte bereits vor dem Jahr 2008 versucht, die Klägerin zum Zusammenschluss mit dem
Finanzdienstleister A. zu bewegen. Ein Zusammenschluss war an der fehlenden Kooperationsbereitschaft
der Klägerin gescheitert.
3 Der Beklagte erwarb zu Beginn des Jahres 2008 ein erhebliches Aktienpaket an der Klägerin, bis zum 25.
März 2008 genau 3 Millionen Aktien, was 2,99 % der Anteile an der Klägerin entsprach. Dies war zum
damaligen Zeitpunkt weder dem Kapitalmarkt noch der Klägerin bekannt. Die Klägerin emittiert Inhaber-,
keine Namensaktien.
4 In einer Ad-hoc Mitteilung vom 14. August 2008 informierte die A. über einen Zugriff des Beklagten auf
insgesamt 26,74 % der Aktien der Klägerin: "Ferner erwirbt S. von Ma. die von ihm gehaltenen oder
gesicherten Aktien an M. i.H.v. 10,93 % bzw. 15,81 %." (Ad-hoc Mitteilung, Anlage K 1).
5 Mit Stimmrechtsmitteilung vom gleichen Tag erklärte der Beklagte seinen Stimmrechtsanteil am 12. August
2008 von weniger als 3 % auf 5,93 % (5.813.000 Stimmen) erhöht und Rechte aus Finanzinstrumenten
ausgeübt zu haben, durch deren Abwicklung er weitere 4,99 % (4.899.890 Stimmen) erlangen würde
(Stimmrechtsmitteilung, K2).
6 Mit Stimmrechtsmitteilung vom 22. August 2008 erklärte der Beklagte, am 20. August 2008 einen Anteil
von 10,93 % (10.712.890 Stimmen) erreicht zu haben (Stimmrechtsmitteilung, K3).
7 Am 20. November 2008 schließlich erhöhte der Beklagte seinen Stimmrechtsanteil auf 24,30 % (26.212.890
Stimmen), bevor er am selben Tag sämtliche von ihm gehaltenen Aktien auf S. übertrug (K4, K5).
8 Im März/April 2008 unterließ der Beklagte die rechtzeitige Stimmrechtsmitteilung, obwohl er die 3 %
Schwelle des §§ 21 Abs. 1 S. 1 WpHG überschritt und dann wieder unterschritt. Bereits im Sommer 2007
hat der Vorstand der Klägerin einen Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals durch die
Einziehung eigener Aktien gefasst. Die Durchführung der Einziehung erfolgte durch Beschluss des Vorstands
der Klägerin am 25. März 2008. Dadurch verringerte sich die Gesamtzahl der Stimmrechte bei der Klägerin.
Dies wurde am 31. März 2008 bekannt gemacht. Infolgedessen stieg der verhältnismäßige Anteil der
Stimmrechte des Beklagten an der Klägerin und überschritt am 25. März 2008 die Schwelle von 3 %. Die
Höhe seines Stimmrechtsanteils betrug zu diesem Zeitpunkt 3,06 %. Nachdem der Beklagte dies bemerkt
hatte, verkaufte er einen Teil seiner Aktien, so dass er am 2. April 2008 die Schwelle von 3 % der
Stimmrechte wieder unterschritt. Die Höhe seines Stimmrechtsanteils betrug dann wieder 2,99 %
(Stimmrechtsmitteilung des Beklagten vom 27.6.2013, K7). In der Zeitschrift Wirtschaftswoche wird der
Beklagte wie folgt zitiert: "Er habe Anfang 2008 und 2,9 % der M. Anteile gekauft. Als M. dann im März
eigene Aktien zurückkaufte, sei sein Anteil an M. über Nacht auf über 3 % gestiegen. Er habe daraufhin
Aktien verkauft, so dass die vorherige Beteiligung wiederhergestellt worden sei. Ma. räumte ein, dass keine
"rückwirkende Meldung dieser passiven Überschreitung der Meldeschwelle" erfolgt sei" (K8). Erst am 27. Juni
2013 holte der Beklagte die fehlende Meldung nach.
9 Gegen den Beklagten wurde durch die Staatsanwaltschaft Hannover unter dem Aktenzeichen 5413 Js
68237/11 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Marktmanipulation geführt. Im Januar 2013
wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2 Mio. Euro eingestellt (vergl. Artikel
Wirtschaftswoche, K 8). Die Klägerin ersuchte Akteneinsicht. Ihr wurde lediglich ein Vermerk vom
14.02.2008 (Anlage, K 6) übersandt und die weitergehende Akteneinsicht verweigert. Die von der Klägerin
angestrengte gerichtliche Überprüfung blieb erfolglos. Der gegen die Versagung einer vollständigen
Akteneinsicht gerichtete Antrag der Klägerin auf eine gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Hannover
vom 31. Januar 2014 blieb erfolglos, ebenso die eingelegte Beschwerde (vergl. Beschluss AG Hannover vom
26.05.2014, FGS2; Beschluss LG Hildesheim vom 03.09.2014 Az.: 22 Qs 11/14, FGS3).
10 Ausweislich des der Klägerseite übersandten Vermerks der Staatsanwaltschaft Hannover aus dem gegen den
Beklagten geführten Ermittlungsverfahren vom 14. Februar 2008 hatte die ... Bank den Entwurf eines
Beratervertrags für die Übernahme der Klägerin, adressiert an die S. Holding AG erstellt (Vermerk der
Staatsanwaltschaft Hannover vom 2. April 2012, Anl. K6).
11 Im Vermerk der Staatsanwaltschaft Hannover vom 2. April 2012 (K6) wird ebenfalls eine E-Mail vom 19.
März 2008 der ... Bank mit folgendem Wortlaut zitiert: "Mr. Ma. had a Meeting yesterday with our CEO to
lay out the next steps regarding project Renaissance and explained next steps. Tomorrow I will meet with
his board and the S. board to agree on tactics and stake building (...). Additionally, it is interesting to hear
from Mr. Ma. that although S. has two defense advisors they are not very well prepared for a hostil move."
12 Ebenfalls ausweislich des Vermerks der Staatsanwaltschaft Hannover hatte die M. zum 1. April 2008 einen
Bestand von 1.190.000 Aktien der Klägerin und spätestens zum 26. Mai 2008 einen Bestand von
1.240.000. Herr Ma. hielt zu den beiden Stichtagen jeweils 2.700.000 Aktien. Der Aktienbestand der B.
belief sich zum 26. Mai 2008 auf 2.743.597. Im Lauf des Jahres 2008 steigerte die B. laut Ihrer
Stimmrechtsmitteilungen ihren Anteil an der Klägerin von weniger als 3 % auf 5,15 % (5.050.300
Stimmrechte) am 29. Mai 2008, auf 10,16 % (9.961.283 Stimmrechte) am 11. Juli 2008 und auf 15,82 %
(15.506.000 Stimmrechte) am 12.8.2008. Am 20. November 2008 sank die Beteiligung der B. wieder auf
5,01 % (5.406.009 Stimmrechte), Anlagenkonvolut K 10.
13 A. informierte am 14. August 2008 in einer Ad-hoc-Meldung über eine Vereinbarung zwischen dem
Beklagten und der S. über den Erwerb von Anteilen an der Klägerin. In der Meldung heißt es: "Ferner
erwirbt S. von Ma. die von ihm gehaltenen oder gesicherten Aktien an M. AG i.H.v. 10,93 % bzw. 15,81 %."
14 Anlässlich eines Interviews in der Zeitschrift Wi. im August 2008 wird der damalige S.-Verwaltungsrat D.
wie folgt zitiert: "Richtig ist aber natürlich, dass wir eine größere Aktienposition aufgebaut haben, ohne dass
M. davon wusste. Das ist Fakt." (K9).
15 In einer Pressemitteilung von S. vom selben Tag heißt es auszugsweise: "S. erwirbt von Ma. ein Aktienpaket
von insgesamt 26,75 % an M. ... Dabei kauft S. ein Paket von 10,93 % der M-Aktien direkt von Ma. und ein
weiteres Paket von 15,82 % über Ma. von einer Bank." (K 12)
16 Mitte August 2008 verlautbarte der Beklagte in einem A. internen Schreiben an die A. Mitarbeiter:
17 "Durch die harte, fleißige und mutige Arbeit jeder Kollegin und jedes Kollegen haben wir nun das Fundament
geschaffen, den größten unabhängigen Finanzdienstleister der Welt zu schmieden. Wir alle haben stets
gehofft, dass uns S. als unser strategischer Partner und Investor helfen wird, diesen Traum zu realisieren....
18 Der dafür logischerweise notwendige Transfer der jeweiligen Aktienpakete an den nunmehr gemeinsamen
Großaktionär ist in der Durchführung. Dazu übernimmt S. die in meinem Zugriff befindlichen 26,6 % an M.
19 ... S. wird auch zumindest die von mir erworbenen bzw. gesicherten 26,6 % von M. halten, umso die
Synergiechancen heben zu können." (K13).
20 In einem Presseartikel der ... (vom 14. August 2008 unter der Überschrift "Exklusiv Ma. kapert Rivalen M. "
heißt es, der Beklagte habe nach Informationen aus Finanzkreisen auf eigene Rechnung kurzfristig weit über
20 % an der M. aufgekauft; einen Teil davon habe er von der B. übernommen (K 14).
21 Der Beklagte erwarb zudem einen Anteil von 4,99 % (4.000.809 90.890 Stimmen) im Zuge der Ausübung
von Finanzinstrumenten. Grundlage war eine Optionsvereinbarung mit der C. vom 3. April 2008. Die rund
4,9 Millionen Aktien hatte der Beklagte auch lange vor August 2008 bezahlt (vergl. K 6, Bl. 88).
22 Am 19. Mai 2008 zahlte die Klägerin in der Folge ihres Gewinnverwendungsbeschlusses vom 16. Mai 2008
eine Dividende von Euro 0,50 je Aktie. Am 16. Mai 2008 hielt der Beklagte 2.929.000 Aktien. Am 19. Mai
2008 wurde ihm eine Dividende in Höhe von Euro 1.464.500 ausgezahlt. Die Parteien schlossen im Hinblick
auf diese Dividendenzahlung am 9.10.2013 angesichts der Meldepflichtverletzung des Beklagten im
März/April 2008 einen außergerichtlichen Vergleich (K 17).
23 Die Klägerin versuchte Einsicht in die bei der BaFin vorliegenden Akten zu erlangen, die dort im
Zusammenhang mit der Überprüfung des hier in Rede stehenden Vorgehens des Beklagten und Dritter im
Jahr 2008 geführt werden. Die Akteneinsicht wurde seitens der BaFin verweigert. Die Klägerin hat
hiergegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geklagt. Durch Urteil vom 4. November 2015 wurde
die Klage abgewiesen (7K 2143/14. F).
24 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 begehrte die Klägerin vom Beklagten Auskunft im nunmehr
beantragten Umfang (K 15). Mit Anwaltsschreiben vom 14. November 2014 ließ der Beklagte die
Auskunftsansprüche zurückweisen (K 16)
25 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe nicht nur ein Aktienpaket bis zur Schwelle von 3 % aufgebaut
sondern er habe sich Aktienpakete weiterer Aktionäre, die diese nach den zur Verfügung stehenden
Informationen allein zum Zweck der Weitergabe an den Beklagten erworben hätten, gesichert. Es lägen
konkrete Anhaltspunkte für ein vom Beklagten veranlasstes Zusammenwirken mit weiteren Aktionären vor,
namentlich mit der B., der N. und G. Diese hätten im Laufe des Jahres 2008 ihre Anteile an der Klägerin im
Interesse und für Rechnung des Beklagten und auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen
erworben.
26 Sie ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Auskunft gemäß § 242 BGB in der Ausprägung der
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht habe. Die rechtliche Sonderverbindung liege in der Gestalt des
gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnisses. Bezugspunkt der Auskunftspflicht seien
Zahlungsansprüche der Klägerin wegen des unberechtigten Bezugs von Dividenden nach § 62 Abs. 1 AktG
zuzüglich darauf entfallender Zinsen. Auch der begründete Verdacht weiterer Verletzungen von
wertpapierhandelsrechtlichen Mitteilungspflichten reiche aus, weil eine frühere Mitteilungspflichtverletzung
des Beklagten, die den Rückgewähranspruch gegen ihn begründe, feststehe. Es gebe auch ein öffentliches
Interesse an der Anspruchsverfolgung, denn ein zentrales Regelungsziel der §§ 21 ff. WpHG sei die
Herstellung von Transparenz. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung der im Mai 2008 an den
Beklagten und die Mitaktionäre ausgezahlten Dividende gemäß § 62 Abs. 1 AktG.
27 Die Klägerin beantragt:
28 Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen.
29 1. von wem und in welchem jeweiligen Umfang der Beklagte im Zeitraum April 2008 ist einschließlich
November 2008 Aktien der Klägerin erwarb oder in sonstiger Weise übertragen bekam:
30 2. über wen und in welchem jeweiligen Umfang der Beklagte im Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich
November 2008 einen rechtlich oder in sonstiger Weise ausgestalteten Zugriff auf Aktien der Klägerin hatte:
31 3. welche Absprachen. Verständigungen oder sonstige Vereinbarungen dem jeweiligen Erwerb bzw. der in
sonstiger Weise erfolgten Übertragung und dem Zugriff zugrundelagen bzw. vorausgingen, insbesondere
mit welchem Inhalt es zwischen dem Beklagten und den Mitaktionären (B., N., G.) oder anderen Personen,
von denen dem Beklagten im Zeitraum von April 2008 bis einschließlich November 2008 Aktien der Klägerin
übertragen wurden oder über die er Zugriff auf solche Aktien hatte. Vereinbarungen über die erfolgte oder
geplante Übertragung von Aktien der Klägerin gegeben hat, unter Angabe insbesondere
32 Wann und mit wem diese Vereinbarungen getroffen wurden.
33 Wo und durch wen die Vereinbarungen getroffen wurden.
34 Wo und durch wen die Vorbereitungen zum Abschluss der Vereinbarungen stattgefunden haben
35 Welche Rechte und Pflichten sich aus den Vereinbarungen ergaben.
36 In welcher Weise und in welchem Umfang die an solchen Vereinbarungen Beteiligten
37 hierdurch zum Erwerb von Aktien der Klägerin verpflichtet wurden.
38 In welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte Rechte an den auf Grundlage der Vereinbarungen
erworbenen Aktien der Klägerin hatte und zu welchem Zeitpunkt, in welcher Weise in welchem Umfang er
Rechte in Bezug auf die Übertragung von Aktien der Klägerin aus hat.
39 Ob im Rahmen der Vereinbarungen Abreden dahingehend bestanden, gemeinschaftlich ein Aktienpaket
aufzubauen
40 4. Ob der Beklage im Jahr 2008 oder früher einen oder mehrere der Mitaktionäre (B., N., G.) oder andere
Personen, insbesondere weitere Kreditinstitute, beauftragt hat, für ihn Aktien der Klägerin zu erwerben,
ohne insoweit selbst im unmittelbaren Zusammenhang mit dem geplanten oder ausgeführten Erwerb als
Aktionär aufzutreten.
41 5. Ob für den Beklagten im Jahr 2008 gegenüber den Mitaktionären (B., N., G.) oder anderen Personen, von
denen ihm im Zeitraum April 2008 bis einschließlich November 2008 Aktien der Klägerin übertragen wurden
oder über die er Zugriff auf solche Aktien hatte. Verpflichtungen zum Ausgleich von Risiken bestanden, die
mit dem Erwerb und Halten der Aktien verbunden waren, insbesondere ob der Beklagte diesen Personen
gegenüber eine Garantie oder eine Dividendengarantie übernommen hat.
42 6. ob dem Beklagten im Zusammenhang mit den im Mai 2008 erfolgten Dividendenzahlungen an die
Mitaktionäre (B., N., G.) oder an andere Personen, von denen ihm im Zeitraum April 2008 bis einschließlich
November 2008 Aktien der Klägerin übertragen wurden oder über die er Zugriff auf solche Aktien hatte,
wirtschaftliche Vorteile zugeflossen sind, insbesondere ob der Beklagte Leistungen erhalten hat, die an die
Dividendenzahlungen gekoppelt waren, etwa durch Weiterleitung der Zahlungen an ihn oder durch
Befreiung von Verbindlichkeiten.
43 Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
44 Die Klägerin habe einen Auskunftsanspruch nicht ausreichend dargetan. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass
der Beklagte gezielt Aktien hinzuerworben habe. Das Bestehen von Treuhandverhältnissen oder "acting in
concert-Sachverhalten" werde bestritten. Hinzuerwerbe, selbst wenn sie nach dem 16.05.2008
stattgefunden hätten, würden nicht zu Erstattungsansprüchen führen, so dass ein Schadenersatzanspruch
nicht bestehe. Der Vortrag der Klägerin zum Bestehen einer Zurechnungskonstellation sei zu oberflächlich
und zu unsubstantiiert. Im Übrigen seien die Auskünfte durch die Aktionäre G., B. und N. bereits erteilt
worden (Beschluss des AG Hannover vom 26.04.2014, FGS2). Im Übrigen sei die Weiterveräußerung
fungiblen Wertpapieren immanent und nicht verwerflich. Die B. sei im Übrigen nicht an der
Dividendenausschüttung beteiligt gewesen, so dass sich diesbezüglich ein Anspruch erübrige. Der Beklagte
sei auch nicht zu weitergehenden Auskünften bezüglich seiner Mitaktionäre verpflichtet, da diese Auskünfte
bereits erteilt seien. Der Antrag Ziff. 4 sei mit dem Antrag Ziff. 1 identisch. Die in Ziff. 4 begehrte Auskunft
habe keinerlei Nutzen im Hinblick auf einen möglichen Schadenersatzanspruch. Die Klägerin habe einen
möglichen Schadenersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Der Antrag Ziff. 5 stelle sich als Ausforschung
dar. Dies gelte auch für den Antrag Ziff. 6. Der Anspruch ziele darauf ab, ob die an die Mitaktionäre
ausgezahlten Dividenden im Ergebnis dem Beklagten zugeflossen seien. Auch dies stelle eine unzulässige
Ausforschung dar.
45 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage
verwiesen.
Entscheidungsgründe
46 Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
I.
47 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunft im zugesprochenen Umfang gemäß §
242 BGB.
48 1. Auskunft wird nach Treu und Glauben dort geschuldet, wo sich aus der Natur der Sache oder dem Wesen
des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ergibt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das
Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer
solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet sind. Dieser Rechtsgrundsatz
gilt inzwischen als Gewohnheitsrecht (Staudinger-Löwisch BGB 2014 § 260 Rn. 19 m.w.N.). Dabei setzt die
Auskunftspflicht als Nebenpflicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch
voraus. Im Falle vertraglicher oder auch vorvertraglicher Beziehungen kann ein Auskunftsanspruch, etwa
zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aber auch schon bei dem nur begründeten Verdacht einer
Pflichtverletzung gegeben sein. Das gilt insbesondere im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen,
Geschäftsbesorgungsverträgen und anderen Rechtsbeziehungen, die von der Inanspruchnahme
gegenseitigen Vertrauens gekennzeichnet sind (Staudinger a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
49 Der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt Aktionär der Klägerin. Hiernach sind Gesellschafter
verpflichtet, in Ausübung ihrer im Gesellschaftsinteresse begründeten mitgliedschaftlichen Befugnisse
diejenigen Handlungen vorzunehmen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen, und
zuwiderlaufende Maßnahmen zu unterlassen. Bei der Ausübung eigennütziger Mitgliedsrechte sind die
Schranken einzuhalten, die sich aus dem Verbot einer willkürlichen oder unverhältnismäßigen
Rechtsausübung ergeben (Schrankenfunktion). Auf die mitgliedschaftlichen Interessen anderer
Gesellschafter ist angemessen Rücksicht zu nehmen (Hüffer Aktiengesetz 11. Aufl. 2014 § 53 a Rn. 16). In
diesem Zusammenhang haben jedenfalls Aktionäre mit einem größeren Aktienpaket, die ihnen obliegenden
Meldepflichten gemäß §§ 21, 22 WpHG einzuhalten. Die im WpHG geregelten Mitteilungspflichten dienen
auch dem Schutz der Klägerin als Aktiengesellschaft, denn sie dienen der Beteiligungstransparenz und damit
auch dem Unternehmen, an dem Beteiligungen in nicht unerheblichem Umfang aufgebaut werden (Fleischer,
Smolke Das Anschleichen an eine börsennotierte Aktiengesellschaft, NZG 2009, 401 ff). Der Beklagte selbst
hat die meldepflichtige Schwelle von 3 % im Jahr 2008 kurzfristig überschritten und insoweit die Meldung
erst im Jahr 2013 nachgeholt. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte bereits im
August 2008 über ein Aktienpaket von mehr als 26 % verfügt hat, geht die Kammer von einem
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Aktiengesellschaft und dem Beklagten als Aktionär aus, welches
zur Auskunft verpflichtet.
50 2. Die Auskunftspflicht als Nebenpflicht setzt grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden
Leistungsanspruch voraus. Vorliegend ergibt sich ein solcher möglicher Anspruch auf Rückzahlung erhaltener
Dividenden aus § 62 AktG. Hiernach begründet eine Verletzung von Mitteilungspflichten gemäß § 21, 22
WpHG den Verlust der hiermit verbundenen Rechte gemäß § 28 WpHG. Dies begründet einen möglichen
Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung erhaltener Dividenden, es sei denn die Meldung ist nicht vorsätzlich
unterlassen worden und wurde nachgeholt. Bei § 62 AktG handelt es sich um einen speziellen
aktienrechtlichen Rückgewähranspruch, der körperschaftlicher Natur - und damit nicht schuldrechtlicher Art
- ist. Auf ein Verschulden des Beklagten kommt es nicht an (MüKoAktG/Bayer § 62 Rn. 7). Hier steht
allerdings auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht fest, ob der Beklagte, der im August 2008 im Besitz
eines Aktiendepots von mehr als 26 % war, bereits zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung im Mai 2008
Zugriff auf Stimmrechte der Klägerin im Sinne des § 21, 22 WpHG a.F. hatte.
51 3. Grundsätzlich muss bei gesetzlichen Ansprüchen dargetan werden, dass der Anspruch, dessen
Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die
Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (BGH Urteil v. 18.07.1978 - VIII ZR 276/76-
NJW 1978, 1002; Urteil v. 14.07.1987 -I ZR 578/86-, NJW-RR 1987, 1296). Allerdings reicht es aus, wenn
eine feststehende Rechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere gleichartige Verstöße
schließen lässt (BGH Urteil v. 06.02.1962 -VI ZR 193/61 bei ehrverletzenden Äußerungen). Der
Auskunftsanspruch kann grundsätzlich nicht dazu dienen, dass die Klägerin sich hierdurch die Kenntnis der
Tatsachen verschafft, aus denen sich ergeben könnte, ob sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Dividende
gegen den Beklagten hat.
52 4. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass vorliegend eine erhebliche Anzahl an von Klägerseite
vorgetragener Indizien vorliegt, die es sehr wahrscheinlich macht, dass der Beklagte bereits vor dem
Beschluss zur Auszahlung der Dividende im Mai 2008 Zugriff auf eine höhere Anzahl von Aktien der Klägerin
im Sinne der §§ 21, 22 WpHG hatte. Ob allerdings die vom Beklagten "unbewusste" Überschreitung der
Schwelle von 3 % im Frühjahr 2008 einen Verstoß begründet, der weitere Verletzungen wahrscheinlich
macht, ist eher zweifelhaft, denn selbst nach dem Vortrag der Klägerin dürfte es sich um ein zunächst
unbemerktes Überschreiten der Meldeschwelle von 3 % handeln. Allerdings spricht der unverzügliche
Verkauf von Aktien unter die Schwelle von 3 %, nachdem der Beklagte das Überschreiten bemerkt hat,
zusammen mit den im Folgenden dargelegten Umständen dafür, dass der Beklagte ein größeres Aktiendepot
an der Klägerin -ohne Kenntnis der Klägerin- erlangen wollte. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen,
dass der Beklagte bereits im Jahr 2007 erfolglos versucht hatte, die Stimmenmehrheit bei der Klägerin zu
erlangen. Des Weiteren hat der Beklagte in Zusammenarbeit mit der ... Bank Anfang 2008 verschiedene
Übernahme- und Fusionsmodelle geprüft. Darüber hinaus hat die Klägerin dargetan, dass sich aus dem
Vermerk der Staatsanwaltschaft Hannover vom 2.04.2012 ergebe, dass weitere Aktionäre, von denen der
Beklagte im August 2008 seine Beteiligungen erwarb, ihre Aktiendepots bereits ab Februar 2008 steigerten
(vergl. K 6, dort AS. 88). Im Übrigen wird in dem Vermerk eine am 3.4.2008 bestehende
Optionsvereinbarung mit der C-Bank erwähnt, die zwar gemäß § 22 WpHG in der Fassung vom 28.12.2007
bis 09.07.2015 geltenden Fassung noch nicht mitteilungspflichtig war, allerdings im Rahmen der
Gesamtschau ebenfalls ein gewichtiges Indiz für die Verletzung von Mitteilungspflichten darstellt. Schließlich
hat der Beklagte anlässlich der Ad-hoc Meldungen zum Erwerb des Aktienanteils an der Klägerin selbst
verlauten lassen, dass der Erwerb der Aktien ohne Kenntnis der Klägerin erfolgt ist, (vergl. Artikel Wi. vom
16.08.2008, K 9; Ad-hoc Mitteilungen, K 1). Unter Berücksichtigung, dass der Beklagte im August 2008
einen Aktienanteil mit einem damaligen Wert von mehr als 300 Millionen Euro in Besitz hatte und in
Anbetracht der Summe der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel ist davon auszugehen, dass hierfür nicht
nur eine Strategie sondern auch entsprechende Partner notwendig sind, wobei die Abstimmung im
Einzelnen einige Zeit in Anspruch genommen haben dürfte. Dies begründet die sehr naheliegende
Möglichkeit, dass der Beklagte bereits vor Mai 2008 Zugriff auf Aktien/Stimmrechte der Klägerin im Sinne
der §§ 21, 22 WpHG hatte. Zwar haben die in Rede stehenden Mitaktionäre im staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren Auskünfte zu ihrem Aktienerwerb erteilt (Beschluss AG Hannover vom 26.05.2014,
FGS2), nämlich, dass sie die Aktien auf eigene Rechnung und eigene Initiative erworben hätten, doch spricht
allein diese im Rahmen eines Strafverfahrens abgegebene Auskunft nicht gegen die naheliegende
Möglichkeit einer Absprache bereits vor dem Beschluss über die Dividendenausschüttung.
53 5. Der Informationsmangel der Klägerin ist auch entschuldbar. Weder darf der Berechtigte einen andren,
näher liegenden und leichteren Weg zur Beseitigung seines Informationsdefizits noch darf er seine
Unkenntnis selbst verschuldet haben. Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn eine zuvor bestehende,
sich aufdrängende Informationsmöglichkeit nicht genutzt wurde (BGH Urteil v. 22.12.1958 V ZR 154/57).
Die Klägerin hat sowohl durch Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte als auch durch
Einsicht in die Verfahrensakten bei der BaFin versucht, die für sie notwendigen Informationen zu erlangen.
In beiden Fällen hat die Klägerin die Verweigerung der Akteneinsicht vergeblich gerichtlich überprüfen
lassen. Sowohl das Verfahren beim Amtsgericht Hannover und Landgericht Hildesheim sowie das Verfahren
beim Verwaltungsgericht Frankfurt waren nicht erfolgreich (vergl. Beschluss Amtsgericht Hannover v.
26.05.2014, Anlage FGS2, Beschluss Landgericht Hildesheim v. 23.06.2014, FGS3). Es sind auch keine
Umstände ersichtlich, die es der Klägerin ermöglicht hätten, auf leichterem Wege die von ihr begehrten
Auskünfte zu erlangen. Solche hat der Beklagte auch nicht vorgetragen.
54 6. Die Auskunftserteilung muss für den Verpflichteten zumutbar sein. Der Auskunftsanspruch setzt die
Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus (BGH Beschluss v. 02.07.2014 -XII 201/13- NZFam 2014, 839).
"Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der
Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich
sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung
zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die
Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der
höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinn von "ohne unbillig
belastet zu sein" erläutert. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils auf Grund
einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob
der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er
machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war (BGH
Urteil v. 06.07.2007 X ZR 117/04, NJW 2007, 1806/1808 m.w.N.).
55 Die Klägerin kann nur durch die erteilte Auskunft mögliche Rückzahlungsansprüche wegen unberechtigter
Dividendenzahlung gegen den Beklagten geltend machen. Die Auskunftsverpflichtung in zugesprochenem
Umfang ist dem Beklagten auch zumutbar, denn es wird vom Umfang der Auskunft nichts anderes verlangt,
als es die §§ 21, 22 WpHG vorsehen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach dem Grundsatz
"nemo tenetur edere contra se" nicht verpflichtet ist, der gegnerischen Partei zum Prozesserfolg zu
verhelfen. Denn die Lehre von der allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht hat sich nicht durchsetzen
können. Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die
Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient. Weder die
Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den
Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die
notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht auch
die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Ob eine Partei Ansprüche gegen die andere
auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung, Herausgabe von Unterlagen usw. hat, ist eine Frage des
materiellen Rechts. Dieses enthält darüber eine Reihe ausdrücklicher Vorschriften; zudem kann je nach dem
Inhalt des Rechtsverhältnisses und der Interessenlage der Gesichtspunkt von Treu und Glauben solche
Pflichten rechtfertigen. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist
nicht Aufgabe des Prozessrechts, sie einzuführen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass keine Partei
gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von
sich aus verfügt (BGH Urteil vom 11.06.1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151). Allerdings hat der Beklagte
selbst die Umstände zugestanden, die eine Verletzung von Meldepflichten im Frühjahr 2008 vor dem
Beschluss zur Dividendenzahlung wahrscheinlich machen. Wie bereits oben dargelegt, hat der Beklagte
unbestritten bereits im Jahr 2007 versucht, eine Fusion der Klägerin mit dem A. zu erreichen (vergl. Artikel
in der Wi. -K 9). Im selben Artikel wird der damalige Verwaltungsrat der S. mit den Worten zitiert, dass eine
größere Aktienposition ohne Kenntnis der Klägerin aufgebaut worden sei. In Anbetracht der Größe dieser
Aktienposition und der hierfür erforderlichen Mittel von mehr als 300 Millionen Euro, geht die Kammer von
einem hierfür notwendigen Zeitrahmen von mehreren Monaten aus. In diesem Zusammenhang verstößt es
nicht gegen den Grundsatz nemo tenetur edere contra se, den Beklagten in dem ausgesprochenen Umfang
zur Auskunft zu verpflichten, denn die ausgesprochene Verpflichtung geht nicht über die ohnehin sich aus
den §§ 21, 22 WpHG ergebenden Mitteilungspflichten hinaus. Die Kammer vermag daher auch nicht zu
erkennen, dass die zugesprochene Auskunftsverpflichtung für den Beklagten eine Gefahr darstellt,
Geschäfts- Betriebs- und Steuergeheimnisse offenbaren zu müssen.
56 7. Der Auskunftsanspruch wurde auch nicht erfüllt. Es mag zwar sein, dass die von der Klägerin als
"Mitaktionäre" bezeichneten Unternehmen und Personen (G...) im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens Auskünfte erteilt haben, (vergl. Beschluss des AG Hannover, FGS2, dort S. 6/7),
allerdings sind die genannten Aktionäre keine Schuldner des Auskunftsanspruchs. Darüber hinaus hat die
Klägerin auf die Erklärungen der "Mitaktionäre" keinen Zugriff erhalten sondern nur mittelbar über eine
gerichtliche Entscheidung erfahren. Eine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB liegt darin nicht.
57 8. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist allerdings begrenzt auf die Informationen, die sie benötigt, um
ihren Rückzahlungsanspruch gemäß § 62 AktG durchzusetzen. Insofern ist der Beklagte nur verpflichtet
Auskunft über Zugriff auf Stimmrechte vor dem 16.05.2008 zu erteilen.
II.
58 Einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft hat die Klägerin nicht. Dieser ergibt sich weder aus einer
gesellschaftlichen Treuepflicht noch aus einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Die Klägerin als
Wirtschaftsunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft hat weder die Pflicht noch die Berechtigung,
Ansprüche im öffentlichen Interesse durchzusetzen. Auch aufgrund der den Beklagten treffenden
gesellschaftlichen Treuepflicht besteht keine allgemeine Verpflichtung zur Offenlegung von
innerbetrieblichen Vorgängen, zumal der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, auch in großen Mengen,
jederzeit unbegrenzt möglich ist. Dies wird nur durch die Verpflichtung zu Transparenz und Offenlegung
begrenzt, vergl. §§ 21, 22 WpHG. Es gibt auch keine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen
abgeleitete Rechtspflicht zur Auskunftserteilung (Staudinger-Löwisch BGB § 260 Rn. 18 m.w.N.). Schließlich
muss der Beklagte, wie bereits dargelegt, der Klägerin nicht die Mittel verschaffen, damit sie -ggf. weitere-
Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen könnte.
59 Die Anträge Ziff. 1 und 2 waren im Hinblick auf den zugrundeliegenden Anspruch zeitlich zu begrenzen. Der
Antrag Ziff. 3 war in weiten Teilen abzuweisen, da die die Klägerin weite Teile zur Durchsetzung eines
Anspruchs gemäß § 62 AktG nicht benötigt, insbesondere was die Zeiträume der Vereinbarungen, die
Beteiligten der Vereinbarungen, die Vorbereitungen der Vereinbarungen, die jeweiligen Rechte und Pflichten
aus den Vereinbarungen betraf. Im Übrigen hatte der Antrag Ziff. 2 nur für den Zeitraum Januar 2008 bis
16.05.2008 Erfolg. Die Anträge Ziff. 4 bis 6 waren insgesamt abzuweisen, da sie unter Berücksichtigung des
Umfangs der Meldepflicht gemäß den §§ 21, 22 WpHG nicht benötigt werden, um den Anspruch gemäß § 62
AktG durchzusetzen.
60 Die weitergehende Klage ist daher abzuweisen.
III.
61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat
ihre Grundlage in § 709 ZPO.