Urteil des LG Heidelberg vom 28.12.2015

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LG Heidelberg Entscheidung vom 28.12.2015, 11 O 15/15 KfH
Auskunftsanspruch gemäß § 49 EEG 2012
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang ihrer
Stromlieferungen an Letztverbraucher im Zeitraum ab dem 01.01.2013 bis zum
31.12.2013 zu erteilen und die Richtigkeit dieser Auskunft anhand eines geeigneten
Testates eines Wirtschaftsprüfers zu belegen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um die Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin
bezüglich Stromlieferungen an Letztverbraucher sowie um die Verpflichtung der
Beklagten zur Zahlung der EEG-Umlage an die Klägerin.
2 Die Klägerin betreibt ein Stromübertragungsnetz. Die Beklagte ist Eigentümerin
einer Solarstromanlage im Gebiet dieses Übertragungsnetzes und hat die Anlage
am 25.02.2013 in Betrieb genommen. Die Solaranlage befindet sich auf dem Dach
einer Gewerbehalle, welche die Beklagte an die R. GmbH & Co KG (im Folgenden:
Mieterin) vermietet. Am 15.03.2013 schlossen die Beklagte und ihre Mieterin einen
als „Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag“ bezeichneten Vertrag. Ziff. 4 des
Vertrages lautet: „Der Anlageneigentümer vermietet dem Anlagenmieter einen
ideellen Teil der Anlage zur Mitnutzung nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen. Die Mitnutzung dient dem Zweck, dem Anlagenmieter den
Eigenverbrauch des insoweit erzeugten Stroms zu ermöglichen.“ (AHK 21). Die
Beklagte vermietete der Mieterin dazu einem ideellen Anteil der Anlage von 16 %
zur Mitnutzung. Die Mitnutzung sollte durch den Verbrauch des Stromertrages der
Anlage in unmittelbarer räumlicher Nähe gezogen werden (Ziff. 4.1.1. des
Vertrages, AHK 21). Zudem vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte mehr als
16 Prozent des von der Anlage erzeugten Stroms verbrauchen darf, diesen Teil
aber gegebenenfalls zusätzlich zu vergüten hat, im umgekehrten Fall des
Minderverbrauchs eine Gutschrift erhält (Ziff. 4.13. des Vertrages, AHK 23).
3 Der Vertrag legt außerdem fest, dass der technische Betrieb der Anlage der
Beklagten obliegt, sowie dass die Beklagte die notwendigen
Instandhaltungsmaßnahmen und Wartungsarbeiten an der Anlage auf eigene
Kosten nach Abstimmung mit dem Mieter durchzuführen hat. Die mietrechtliche
Gewährleistung ist nicht ausgeschlossen. Weiter vereinbarten die Parteien, dass
die Beklagte im Innenverhältnis für alle sich aus dem Betrieb der Anlage
ergebenden Schäden allein haftet sowie dass die Mieterin für Beschädigungen der
Anlage nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen hat. Hinsichtlich
des übrigen Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 3 (AHK 17 ff.) verwiesen.
4 Aufgrund des Vertrags verbraucht die Mieterin einen Teil des aus der Anlage
fließenden Stroms. Unstreitig ist sie der einzige Stromverbraucher auf dem
Betriebsgrundstück. Die Menge des erzeugten Stroms hängt von äußeren
Einflüssen ab, sodass ihrem Nutzungsanteil von 16 Prozent eine schwankende
Strommenge entspricht.
5 Mit einem auf dem Grundstück vorhandenen registrierenden Lastgangmessgerät
lässt sich überprüfen, welche Strommengen die Mieterin verbraucht. (Zu den
Einzelheiten der Messung wird auf die Anlagen B3, B4 und B5 verwiesen).
6 Die Klägerin ist der Auffassung, nicht die Mieterin, sondern allein die Beklagte habe
die Sachherrschaft über die Solarstromanlage und sei damit deren Betreiberin. Sie
behauptet dazu, die Mieterin übe keinen bestimmenden Einfluss auf die Anlage
aus. Faktisch stehe ihr aufgrund des Vertrags lediglich ein Nutzungsrecht an dem
von der Anlage erzeugten Strom zu.
7 Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang ihrer
Stromlieferungen an Letztverbraucher im Zeitraum ab dem 01.01.2013 bis zum
31.12.2013 zu erteilen und die Richtigkeit dieser Auskunft anhand eines
geeigneten Testates eines Wirtschaftsprüfers zu belegen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für jede von ihr an Letztverbraucher
im Kalenderjahr 2013 gelieferte Kilowattstunde Strom die für das Jahr 2013
geltende EEG-Umlage in Höhe von 5,277 ct/kWh zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte ist der Meinung, sie liefere keinen Strom an ihre Mieterin als
Letztverbraucherin, sondern habe der Mieterin durch den Vertrag vom 15.03.2013
Einfluss auf die Betriebsführung sowie Mitbesitz an der Anlage selbst eingeräumt,
so dass diese selbst (Mit-)betreiberin der Anlage sei und den Strom in räumlicher
Nähe als Eigenstrom verbrauche. Außerdem habe die Mieterin Einfluss auf die
Gewährleistung der technischen Betriebsbereitschaft und die Betriebsführung der
Anlage.
13 Mit Schriftsatz vom 6.10.2015, zugestellt am 19.10.2015 hat die Klägerin der R.
GmbH & Co. KG den Streit verkündet, verbunden mit der Aufforderung, dem
Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten.
14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere den Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag
vom 15.03.2015 sowie das Protokoll vom 25.08.2015 (AS 169f.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Die Klage ist als Stufenklage gem. § 254 ZPO zulässig. Über den Auskunftsantrag
(Klageantrag Ziff. 1) ist durch Teilurteil gem. § 301 ZPO zu entscheiden. Die Klage
ist insoweit zulässig und begründet.
I.
16 Das Landgericht Heidelberg ist örtlich zuständig gem. §§ 12, 13 ZPO. Es ist durch
rügelose Einlassung der Beklagten gem. § 39 ZPO auch sachlich zuständig.
II.
17
1.)
Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 49 EEG
2012 zu.
18 Der am 1.8.2014 außer Kraft getretene § 49 EEG 2012 ist anwendbar, da es um
einen Auskunftsanspruch über Lieferungen im Jahr 2013 geht.
19 Die Klägerin ist eine Übertragungsnetzbetreiberin. Sie ist für die in Rede stehende
Solarstromanlage regelverantwortlich, weil die Anlage sich in ihrem
Übertragungsgebiet befindet.
20 Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 2d EEG
2012, das Strom an die Mieterin als Letztverbraucherin liefert.
21
a)
Der BGH legt den Begriff der Lieferung weit aus (BGH, NVwZ-RR 2010, 315 f.
zum EEG 2014). Eine Lieferung ist gegeben, wenn der Erzeuger des Stroms
diesen einer anderen Person zur Verfügung stellt. In Abgrenzung dazu liegt ein
Eigenverbrauch vor, wenn der Erzeuger den Strom selbst verbraucht.
Entscheidend ist also, ob der Erzeuger und der Verbraucher des Stroms
personenidentisch sind (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 56/14 - Tz. 19 ff., zit.
nach juris; Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 37 Rn 78).
22 Im vorliegenden Fall sind Betreiberin und Verbraucherin des Stroms nicht
personenidentisch. Nicht die Mieterin, sondern die Beklagte hat den Strom erzeugt
und die Mieterin hat sodann einen Teil dieses Stroms verbraucht.
23
b)
Die Beklagte ist Erzeugerin des mit der Anlage produzierten Stroms, da sie die
Anlage betreibt.
24 Anlagenbetreiber ist gem. § 3 Nr. 2 EEG 2012, wer unabhängig vom Eigentum
eine Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Es ist
darauf abzustellen, wer das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und
das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen.
Entscheidend sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere, wer das Absatz-
und das Ausfallrisiko der Anlage trägt und wer die Möglichkeit hat, die Arbeitsweise
der Anlage zu bestimmen. Es muss im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung
ermittelt werden, ob ein bestimmter Vertrag und die durch ihn geschaffenen
tatsächlichen Verhältnisse eine Eigenversorgung begründen oder ob eine
umlagepflichtige Stromlieferung vorliegt. (Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald,
EEG, 4. Auflage 2013, § 37 Rn 30). Dagegen kommt es nicht auf die
Eigentumsverhältnisse, das räumliche Näheverhältnis zur Anlage, die
Bezeichnung des Vertrags oder die Natur des der Stromübertragung zugrunde
liegenden schuldrechtlichen Vertrags an. (OLG Hamburg, Urt. v.12.08.2014, Az. 9
U 119/13, Rn 59, zit. nach juris). Der Vertrag, der der Nutzung zugrundeliegt, ist
gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist schon die Bezeichnung als „Teil-
Solarstromanlagen-Mietvertrag“ und Ziff. 4.11 des Vertrages, demzufolge ein
ideeller Anteil der Anlage vermietet werde, ungewöhnlich. Gegenstand eines
Mietvertrages können Sachen im Sinne des § 90 BGB sein, Rechte dagegen sind
in der Regel Gegenstand eines Pachtvertrages, der auch zur Ziehung der Nutzung
berechtigt. Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, die Mietsache zum
Gebrauch zu überlassen. Ein virtueller Anteil einer Anlage kann jedoch schwerlich
überlassen werden, weshalb im Vertrag auch auf die „Mitnutzung“ abgestellt wird.
Die tatsächliche Nutzung durch die Mieterin erfolgt tatsächlich nicht durch den
unmittelbaren Gebrauch der Anlage, sondern indem ein Teil des von der Anlage
erzeugten Stroms aus dem Leitungsnetz „entnommen“ und verbraucht wird.
25 Das wirtschaftliche Risiko der Anlage wird nach der vertraglichen Regelung
überwiegend von der Beklagten getragen. Bei der Bewertung des Risikos ist
unerheblich, ob und für wen das gewählte Vertragsmodell wirtschaftlich lukrativ ist.
Es ist ausschließlich auf die abstrakten wirtschaftlichen Chancen und Risiken
abzustellen, wie sie sich aus den im Vertrag festgelegten Strukturen ergeben. Das
bedeutet, dass nicht entscheidend ist, ob eine Partei aufgrund des Vertrags
tatsächlich Gewinne und Verluste verzeichnet, sondern nur, ob und in welcher
Bandbreite die Möglichkeit von Gewinnen und Verlusten besteht.
26 Wirtschaftliche Risiken entstehen der Beklagten vor allem dadurch, dass sie nach
dem Vertrag im Innenverhältnis für alle sich aus dem Betrieb der Anlage
ergebenden Schäden stets allein haftet (Ziff. 4.2 des Vertrages). Außerdem
verschiebt der Vertrag das Beschädigungsrisiko hinsichtlich der Anlage von der
Mieterin hin zur Beklagten, indem er die Haftung der Mieterin begrenzt. Sie hat für
Beschädigungen nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz einzustehen (Ziff.
7.1.).
27 Ferner haben die Parteien die mietrechtliche Gewährleistung nicht
ausgeschlossen, sodass die Beklagte für Ausfälle der Anlage im Wege der
Minderung oder des (verschuldensunabhängigen) Schadensersatzes gem. §§
536, 536a BGB einzustehen hat. Zwar kann die Gewährleistungspflicht nicht allein
ausschlaggebend für die Betreibereigenschaft sein, weil sonst auch der Verkäufer
einer Anlage unter normalen Umständen als Betreiber anzusehen wäre. Jedoch
geht mit der Gewährleistungspflicht ein gewisses wirtschaftliches Risiko einher,
das in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist. Dieses ist hier auch anders
als beim Kaufvertrag nicht nur auf die mangelfreie Verschaffung des
Gegenstandes gerichtet, sondern im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses im
Betrieb stets zu gewährleisten. Das rechtfertigt eine andere Beurteilung.
Unerheblich ist, dass die Rechte der Mieterin nicht auf Lieferung von Ersatzstrom,
sondern auf Geldzahlung gerichtet sind. Es reicht aus, dass die wirtschaftlichen
Folgen eines Anlagenausfalls in erster Linie die Beklagte treffen.
28 Außerhalb der Gewährleistungs- und sonstigen Schadensfälle trägt die Mieterin
begrenzte wirtschaftliche Chancen und Risiken. Weil die Anlage nicht immer
gleichbleibend viel Strom erzeugt, entspricht dem Nutzungsanteil der Mieterin von
16 Prozent eine schwankende Strommenge, während der dafür zu zahlende Preis
konstant bleibt. Die Schwankungen sind jedoch verhältnismäßig gering und
gleichen sich über die Jahre hinweg aus, sodass die von ihnen ausgehenden
wirtschaftlichen Chancen und Risiken gering sind. Hinzu kommt, dass der Vertrag
in Ziff. 4.1.3. eine Ausgleichsklausel enthält. Am Jahresende werden Mehr- und
Minderbezug im Verhältnis zu dem ideellen Anteil von 16 % der Anlage finanziell
ausgeglichen.
29 Die Betreibereigenschaft der Beklagten lässt sich auch nicht mit der Begründung
ablehnen, dass die Mieterin die Sachherrschaft über die Anlage ausübe. Zwar
erfolgt der Anlagenbetrieb laut dem Vertragstext gemeinsam und nach Absprache
der Parteien und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen (Ziff. 3).
Dies entspricht allerdings nur den allgemeinen Rücksichtsnahmepflichten, die im
Dauerschuldverhältnis stets zu wahren sind.
30 Für die Betreibereigenschaft der Beklagten spricht überdies, dass die Solaranlage
auf ihre Rechnung betrieben wird. Sie hat den technischen Betrieb der Anlage
sicherzustellen sowie die notwendigen Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten
durchführen zu lassen. Demnach obliegt es der Beklagten, die Anlage „am Laufen
zu halten“ und die dazu notwendigen Aufwendungen zu tragen.
31 Die Gesamtbetrachtung des Verhältnisses zwischen der Beklagten und der
Mieterin ergibt also, dass der Betrieb der Anlage in wirtschaftlicher und praktischer
Hinsicht ganz überwiegend Sache der Beklagten ist. Auf die Frage, wie die
Situation zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte und die Mieterin eine Betreiber-
GbR bildeten, kommt es daher nicht an.
32
c)
Der sich aus § 49 EEG 2012 ergebende Auskunftsanspruch der Klägerin ist
nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung der Norm ausgeschlossen
(s. zur Verfassungsmäßigkeit BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 56/14 - Tz. 22
ff., zit. nach juris). Bei wortlautgetreuer Anwendung des § 49 EEG 2012 ergibt sich
weder eine dem allgemeinen Gleichheitssatz zuwiderlaufende Gleichbehandlung
von konventionellem Strom und Solarstrom noch eine unzulässige
Ungleichbehandlung von vor Ort verwertetem Strom einerseits und ins Netz
eingespeistem Strom andererseits. Zweck der EEG-Umlage ist es, alle
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen
Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung zu verpflichten. Es war die Absicht des
Gesetzgebers, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst
verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen. Daher kommt es für die
EEG-Umlagepflicht nicht darauf an, ob der Strom über ein Netz für die allgemeine
Versorgung geliefert wird. Vielmehr ist auch Strom, der außerhalb eines solchen
Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird, in den
Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des
Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einzubeziehen (Vgl.
BGH, NVwZ-RR 2010, 315 f. zum EEG 2004). Dies betrifft auch
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die wie die Beklagte selbst erzeugten
Solarstrom an Letztverbraucher liefern. Überdies kommt eine einschränkende,
verfassungskonforme Auslegung des § 49 EEG 2012 schon wegen seines klaren
Wortlauts nicht in Betracht.
33
2.)
Die Klägerin hat gem. § 50 S. 1 EEG 2012 einen Anspruch darauf, dass die
Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben anhand eines geeigneten Testates eines
Wirtschaftsprüfers belegt.
34 Übertragungsnetzbetreiber, die wie die Klägerin einen Auskunftsanspruch gem. §
49 EEG 2012 gegen den Betreiber einer Solaranlage haben, können gem. § 50 S.
1 EEG 2012 verlangen, dass die Endabrechnungen von einem Wirtschaftsprüfer
überprüft werden.
35 Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen.
Eine Schikane ist mit dem Anspruch auf Überprüfung der Angaben nicht
verbunden. Außerdem enthält der Wortlaut des § 50 S. 1 EEG 2012 keine
Einschränkung für den Fall, dass die gelieferten Strommengen gering sind oder
das Elektrizitätsunternehmen nur einen kleinen Kundenstamm hat. Eine
teleologische Reduktion kommt nicht in Betracht. Denn auch bei Unternehmen mit
nur einem einzigen Kunden, der nur zeitweise/anteilig von der Anlage in eigenem
Stromnetz Strom bezieht, besteht ein Bedürfnis zur Überprüfung, zumal die
Umlage im allgemeinen Interesse zu zahlen ist, damit alle Verpflichteten
gleichmäßig herangezogen werden. Die entstehenden Kosten sind auch nicht
unverhältnismäßig. Bei einem einzigen Abnehmer fällt ein geringerer Aufwand an
als bei großen Lieferanten.
36 Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.