Urteil des LG Heidelberg vom 14.12.2016

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LG Heidelberg Urteil vom 14.12.2016, 1 S 15/16
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.02.2016, Az. 20 C 64/15,
wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für die Kosten der Erstellung eines
Verkehrsschadensgutachtens.
2 Am 27.07.2015 ereignete sich zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug und dem
Fahrzeug der Zedentin ein Verkehrsunfall. Die 100 %-Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem
Verkehrsunfall ist unstreitig.
3 Die Zedentin beauftragte die Klägerin mit der „Auftragserteilung und Vergütungsvereinbarung“ vom
28./30.07.2015 (Anlage K 1) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Für das am 30.07.2015 erstellte
Gutachten stellte die Klägerin der Zedentin 479,69 EUR brutto in Rechnung (Rechnung vom 30.07.2015,
Anlage K 1). Die Rechnung gliedert sich wie folgt auf:
4
Gutachten-Grundhonorar:
270 EUR
- Kosten Restwertermittlung:
- 30 EUR
- Fotokosten/Lichtbilder(28St.x1,80EUR)= - 50,40 EUR
- Schreibgebühren/Bürokosten:
- 38 EUR
- Porto/Telefon:
- 14,70 EUR
= 403,10 EUR x 19 % MwSt. =
479,69 EUR
5 Mit Sicherungsabtretung vom 28.07.2015 (Anlage K 2) trat die Zedentin ihren Schadensersatzanspruch
gegen den Fahrer, Halter und Versicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs auf Erstattung der
Sachverständigenkosten unwiderruflich erfüllungshalber an die Klägerin ab. Zahlungen auf die
Sachverständigenrechnung hat die Zedentin nicht geleistet.
6 Vorgerichtlich zahlte die Beklagte auf die Sachverständigenkosten 363 EUR. Den Restbetrag von 116,69
EUR nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten klagte die Klägerin dann vor dem
Amtsgericht Heidelberg ein.
7 Die Klägerin hat behauptet, dass die von ihr in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten als
erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand in voller Höhe zu erstatten seien.
8 Die Beklagte hat behauptet, das Grundhonorar sei übersetzt, die Nebenkosten seien bereits im
Grundhonorar enthalten und auch überhöht.
9 Das Amtsgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Das Grundhonorar sei nicht zu
beanstanden, da dieses noch unterhalb des Mittelwerts der BVSK-Honorarbefragung 2015 liege. Auch die
Nebenkosten entsprächen dem erforderlichen Herstellungsaufwand, auf jeden Fall seien sie nicht erkennbar
überhöht. Da der Vortrag der Beklagten, es seien nur 10 Lichtbilder angefertigt worden, unbestritten
geblieben sei, seien für die Position „Fotokosten/Lichtbilder“ nur 18 EUR netto anzusetzen (10 x 1,80 EUR).
Daher sei nur ein Rechnungsbetrag von 441,13 EUR begründet, so dass der Klage nur in Höhe von 78,13
EUR stattzugeben sei (441,13 EUR abzüglich gezahlter 363 EUR). Darüber hinaus hat das Amtsgericht die
Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
verurteilt.
10 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, weil
die Sicherungsabtretung als unangemessene Benachteiligung der Zedentin gemäß § 307 BGB unwirksam
sei. Ferner sei zu beachten, dass dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern - wie hier - der
Sachverständige aus abgetretenem Recht sein Honorar einklage, die Grundsätze der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung nicht gelten. Da Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand wiederspiegeln dürfen,
dürften diese nicht pauschaliert werden. Im Übrigen seien die Nebenkosten „Restwertermittlung“,
„Schreibgebühren/Bürokosten“ und „Porto/Telefon“ bereits von der Grundgebühr erfasst und abgegolten.
Der Ansatz von 1,80 EUR/Lichtbild sei überhöht. Die Nebenkosten seien daher insgesamt nicht
erstattungsfähig. Da die Klägerin ohne den Ansatz von Nebenkosten sogar überzahlt sei (Grundgebühr von
270 EUR netto bzw. 321,20 EUR brutto abzüglich gezahlter 363 EUR), sie die Klage unter Aufhebung der
amtsgerichtlichen Entscheidung abzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
12 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.02.2016 (AZ: 20 C 64/15) die Klage
kostenpflichtig abzuweisen.
13
Die Klägerin beantragt,
14 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
15 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
16 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
II.
17 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung restlicher
Sachverständigenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Klägerin aus
abgetretenem Recht verurteilt.
18 1. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert, da die Geschädigte der Klägerin ihren
Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars sicherungsweise, erfüllungshalber abgetreten hat.
Die Zedentin wird durch die Sicherungs-Abtretungserklärung keinesfalls unangemessen benachteiligt gemäß
§ 307 Abs. 1 BGB. Diese sieht die Beklagte darin, dass die Zedentin in die Situation kommen könnte, dass
sie auf der einen Seite das Sachverständigenhonorar aus der Vergütungsvereinbarung bezahlen müsse,
ohne - aufgrund der Abtretung - beim Unfallverursacher Regress nehmen zu können. Dem ist nicht
beizupflichten. Denn der Zedentin steht im Falle der Bezahlung des Sachverständigenhonorars ein Anspruch
auf Rückabtretung des Regressanspruchs aus der Sicherungsabrede zu, weil mit Wegfall des
Sicherungsinteresses (= Bezahlung des Sachverständigenhonorars) die Klägerin verpflichtet ist, das
Sicherungsgut, die Regressforderung, an die Zedentin herauszugeben bzw. zurückabzutreten. Dieser
Anspruch gerät auch nicht durch die vereinbarte Unwiderruflichkeit der Sicherungszession in Wegfall.
19 2. Das streitgegenständliche Sachverständigenhonorar ist zur Herstellung des ohne den Verkehrsunfall
bestehenden Zustands erforderlich.
20 Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist
auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen
Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte
ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur
Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten
zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der
wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist
deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des
Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines
verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens
zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des
ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für
die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung,
welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten,
insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der
Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen
möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR
491/15 -, Rn. 18, juris).
21 Dabei sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden: (1) Hat der Geschädigte die Rechnung des mit der
Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen bereits beglichen, genügt er mit Vorlage
dieser Rechnung grundsätzlich seiner Darlegungslast gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des oben
beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des
ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die
geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und
der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte
Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung
des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei
der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise
beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im
tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 13, juris). (2)
Hat der Geschädigte dagegen die Rechnung nicht beglichen, liegt dieser aber eine Vergütungsvereinbarung
mit dem Sachverständigen zugrunde, kommt es unter Abwägung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit auf
der einen und der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf der anderen Seite im Einzelfall darauf an, ob
die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich noch im Rahmen des erforderlichen
Herstellungsaufwands halten. Dies schließt die Obliegenheit des Geschädigte ein, die vom Sachverständigen
bei Vertragsabschluss geforderten Preise einer gewissen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, will er nicht
Gefahr laufen, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im
Prozess als zu teuer erweist. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den
Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als
nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR
50/15 -, Rn. 13, juris). (3) Liegt dagegen der Erstellung des Schadensgutachtens keine
Vergütungsvereinbarung zugrunde und hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung auch nicht
beglichen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Nur
diese Vergütung bestimmt dann den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Die Zahlung eines höheren
Betrages wäre nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013
- VI ZR 471/12 -, Rn. 28, juris).
22 Vorliegend hat die Zedentin die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt. Da der Gutachtenerstellung aber
eine Vergütungsvereinbarung zugrunde liegt, kommt es für die Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
darauf an, ob die Sachverständigenkosten für die Zedentin erkennbar deutlich überhöht waren, so dass ihr
unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zuzumuten gewesen wäre, nicht die Klägerin, sondern einen
günstigeren Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dies wäre etwa
dann der Fall, wenn sich das Honorar gemäß der Vergütungsvereinbarung als geradezu willkürlich darstellt
und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen (vgl. OLG München, Urteil vom
26.02.2016, Az. 10 O5 179 / 15).
23 Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.
24 2.1 Ob vorliegend die Grundsätze der subjektiven Schadensbetrachtung zur Anwendung kommen - dies wird
von der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.02.1014, Az. 7 U
111/12, verneint, weil nicht die Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige (aus abgetretenem Recht)
das Honorar einklagt - bedarf keiner Entscheidung, weil auch ohne subjektbezogene Schadensbetrachtung
der Erstattungsanspruch begründet ist. Die Beklagte stellt die Üblichkeit des Honorars i.S.v. § 632 Abs. 2
BGB nicht in Abrede, so dass es auf die Frage, ob das Honorar für die Zedentin erkennbar erheblich über der
üblichen Vergütung liegt, nicht ankommt.
25 2.2 Die abgerechnete Grundgebühr in Höhe von 270 EUR netto liegt unterhalb des Mittelwerts der BVSK-
Honorarbefragung 2015 und entspricht daher der üblichen Vergütung. Dies wird mit der Berufung auch
nicht angegriffen.
26 2.3 Die Kammer teilt die Ansicht der Beklagten, dass Nebenkosten generell nicht pauschaliert werden
dürften, nicht. Es trifft zwar zu, dass durch die Nebenkosten nur der tatsächlich angefallenen Aufwand
abgedeckt werden soll, der unternehmerische Gewinn dagegen allein durch die Grundgebühr realisiert
werden darf. Dies spricht aber nicht gegen eine Pauschalierung. Vielmehr muss es im Massengeschäft
„Verkehrsunfallschadensabwicklung“ zulässig sein, bei der Gutachtenerstellung regelmäßig anfallenden
Aufwand zu pauschalieren, um diesen nicht in jedem Einzelfall konkret nachweisen zu müssen (dazu, dass
eine Pauschalierung von Nebenkosten nicht zu beanstanden ist, vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR
80/05; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016, Az. 5 S 164/15; Landgericht Mannheim, Urteil vom
05.02.2016, Az: 1 S 119/15).
27 2.4 Auch der Einwand, die mit 30 EUR netto als Nebenkosten in Ansatz gebrachte Restwertermittlung sei in
der Grundgebühr bereits enthalten, da der Rückgriff auf Datenbanken zur Restwertermittlung genuine
Sachverständigentätigkeit sei, überzeugt nicht. Denn anders als in der Entscheidung der Kammer vom
23.09.2015, Az.: 1 S 4/15, geht es vorliegend nicht um die Kosten der Unterhaltung von Datenbanken, die
benötigt werden, um etwa stets aktuelle Ersatzteilpreise aller Fabrikate oder Arbeitslöhne von
Reparaturwerkstätten zur Hand zu haben. Hierbei handelt es sich in der Tat um Kosten der genuinen
Sachverständigentätigkeit, weil die Heranziehung dieser Datenbanken gerade die spezifische Expertise des
Sachverständigen ausmacht und bei jedem Gutachten erforderlich ist. Insofern ist es zutreffend, dass die
Kosten derartiger Datenbanken keine Nebenkosten darstellen, sondern zu denjenigen Kosten zählen, die im
Grundhonorar des Sachverständigen für seine Sachverständigentätigkeit enthalten sind.Vorliegend geht es
indes nicht um derartige Datenbanken, sondern um Datenbanken, aus denen sich der Restwert
typengleicher Fahrzeuge ergibt. Da die Heranziehung dieser Datenbanken nicht bei jeder
Gutachtenerstellung erforderlich ist, sondern nur dann, wenn es sich um einen wirtschaftlichen
Totalschaden handelt, ist es nach Auffassung der Kammer zulässig, diesen besonderen Aufwand auch
gesondert abzurechnen.
28 2.5 Der Umstand, dass „Schreibgebühren/Bürokosten“ (pauschal 38 EUR) und „Porto/Telefon“ (pauschal
14,70 EUR) bei der schriftlichen Gutachtenerstellung stets anfielen, stellt deren Eigenschaft als Nebenkosten
nicht in Abrede. Auch der Einwand, es sei nicht dargelegt worden, ob und in welcher Höhe diese Kosten
entstanden sind, überzeugt vor dem Hintergrund zulässiger Pauschalierung nicht.
29 2.6 Schließlich ist auch der Einwand, die mit 1,80 netto pro Lichtbild angesetzten Kosten seien überhöht,
unbegründet. Der BGH hat mit Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, in Anlehnung an § 12 Abs. 1 Nr. 2
JVEG 2 EUR pro Lichtbild für zulässig erachtet.
30 3. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind vom Amtsgericht zu Recht als weitere Schadensposition
zugesprochen worden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
III.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.