Urteil des LG Heidelberg vom 10.12.2010

LG Heidelberg: treu und glauben, allgemeine geschäftsbedingungen, abnahme, verzug, fälligkeit, zur unzeit, mahnung, leitbild, zugang, verschulden

LG Heidelberg Urteil vom 10.12.2010, 3 O 170/10
Leitsätze
§ 16 Nr. 3 VOB/B ist, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die darin getroffene
Fälligkeitsregelung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB, von der abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren ist. Die Kombination mit der Verzugsregelung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B weicht derart vom gesetzlichen Leitbild der §§ 641, 286 BGB
ab, dass beide Regelungen einer Inhaltskontrolle nicht standhalten.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.284,51 EUR zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 57% und die Beklagte 43%.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage im Urkundsprozess Verzugszinsen wegen der behaupteten verspäteten Auszahlung eines
Teilbetrages der Werklohnforderung der Klägerin.
2
Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag vom 14.12.2007 über den Bau der dreigeschossigen Tiefgarage am F.-Platz in H. (vgl. Anlage K
1).
3
Die Klägerin errichtete in der Folge die Tiefgarage. Die Abnahme erfolgte am 22.09.2009.
4
Die Klägerin erstellte eine Schlussrechnung am 24.03.2010, die bei der Beklagten am 25.03.2010 einging. Die Schlussrechnung endet unter
Berücksichtigung von Abschlagszahlungen mit einem Zahlbetrag von 3.155.085,88 EUR. Darunter befindet sich der Passus „Zahlbar bis
25.05.2010 ohne Abzug“. Am 25.05.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüfung der Schlussrechnung abgeschlossen sei. Das
geprüfte Exemplar der Schlussrechnung ging der Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2010 zu.
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Am 17.06.2010 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 709.864,93 EUR, am 22.06.2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 134.874,34 EUR
bezahlt.
6
Mit Schreiben vom 26.04.2010 mahnte die Klägerin die Rechnungssumme an (vgl. Anlage K 7). Mit Schreiben vom 28.04.2010 erwiderte der
Beklagtenvertreter, dass sich die Schlussrechnung noch in der Prüfung befinde (vgl. Anlage B 1).
7
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Beklagte bezüglich der am 17.06. und 22.06.2010 bezahlten Beträge seit 27.04.2010 in Verzug
befinde. Die Klägerin meint, die Verzugsvoraussetzungen seien alleine nach den Regelungen des BGB zu bestimmen. § 16 Nr. 3 VOB/B, der
eine Fälligkeit des Anspruchs auf die Schlusszahlung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung regele, halte einer
Inhaltskontrolle nicht stand und sei deshalb unwirksam. § 16 Nr. 3 VOB/B weiche vom gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB ab, wodurch die
Klägerin unangemessen benachteiligt werde. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass die Inhaltskontrolle eröffnet sei, weil die VOB/B nicht
unverändert, d.h. als Ganzes übernommen worden sei. Die Parteien hätten in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen in Ziffer 15 eine
Abweichung von § 12 Nr. 5VOB/B vereinbart. Dort sei nämlich vereinbart, dass ab einem Betrag von 10.000,00 EUR die Leistung förmlich
abzunehmen sei. Hierin liege ein konkludenter Ausschluss der fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B. Zudem liege in Ziffer 14 der Weiteren
Besonderen Vertragsbedingungen eine Abweichung von der sogenannten Stammpersonalklausel des § 4 Nr. 8 VOB/B vor, da nach Ziffer 14 den
von der Klägerin eingeschalteten Nachunternehmern nicht gestattet sei, ihrerseits Nachunternehmer zu beauftragen, was nach der VOB-
Regelung jedoch zulässig gewesen wäre. Ferner stelle Ziffer 11 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen eine Abweichung von § 4 Nr. 8 VOB/B
dar, da dort bestimmt sei, dass der Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung dies dem Auftraggeber schriftlich bekannt geben müsse,
während die VOB/B nur vorsehe, dass die Nachunternehmer dem Auftraggeber überhaupt bekannt gegeben werden.
8
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass nach § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B jedenfalls ab 26.05.2010 Verzug vorliege wegen verspäteter
Auszahlung eines unbestrittenen Guthabens.
9
Die Klägerin beantragt,
10
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.922,15 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Inhaltskontrolle stattzufinden habe, da die Vorschriften der VOB/B als Ganzes in den Betrag einbezogen
worden seien. Weder werde von der Regelung des § 12 Nr. 5 VOB/B in Ziffer 15 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen abgewichen, noch werde
durch die sogenannte Stammpersonalklausel die Vorschrift des § 4 Nr. 8 VOB/B verändert. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass, selbst
wenn § 16 Nr. 3 VOB/B der Inhaltskontrolle unterliege, er dieser standhielte. Es sei keine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers
zu erkennen.
14 Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass selbst bei Unwirksamkeit des § 16 Nr. 3 VOB/B kein Verzug der Beklagten vorliegen würde, da es
insoweit an einem Verschulden fehle. Schuldhaft verspätet zahle der Auftraggeber erst dann, wenn er die Zahlung nach Verstreichen einer
angemessenen Prüfungsfrist nicht bewirke.
15 Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich ein Verzug auch nicht nach der Regelung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B ergebe, da diese eine Nachfrist
und deren fruchtlosen Ablauf erfordere. Eine solche Nachfristsetzung nach Eintritt der Fälligkeit, also nach Ablauf des in § 16 Nr. 3 VOB/B
genannten Prüfungszeitraums, liege nicht vor.
16 Weiter behauptet die Beklagte, dass sich nach Prüfung der Schlussrechnung und Zahlung der sich daraus ergebenen Guthaben umfangreiche
Mängel gezeigt haben, so dass sogar eine Überzahlung der Klägerin vorläge.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die Klage ist im Urkundsprozess zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
19 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4.284,51 EUR aus §§ 280, 286 BGB, da sich
die Beklagte mit den am 17.06. und 22.06.2010 erfolgten Zahlungen seit 26.05.2010 in Verzug befunden hat.
20 1. Fällig war die Werklohnforderung der Klägerin in Höhe der später tatsächlich bezahlten Beträge spätestens mit Übersendung der
Schlussrechnung vom 24.03.2010, die am 25.03.2010 bei der Beklagten eingegangen ist. Die gemäß § 641 Abs. 1 BGB für die Fälligkeit der
Vergütung erforderliche Abnahme hat unstreitig am 22.09.2009 stattgefunden.
21 2. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, der die Fälligkeit der Schlusszahlung an die Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung knüpft und
einen späten Fälligkeitstermin von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung festlegt, ist nicht anwendbar, weil er einer Inhaltskontrolle
gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält. Die Vorschrift, die vom gesetzlichen Leitbild der Fälligkeit der Vergütung bei Abnahme gemäß § 641
BGB abweicht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.
22 Die Inhaltskontrolle ist gemäß § 310 Abs. 1 BGB eröffnet, weil die Vorschriften der VOB/B nicht ohne inhaltliche Abweichung insgesamt
einbezogen sind. Bei den Vorschriften der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die im
vorliegenden Fall durch die Beklagte gestellt wurden. In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die ebenfalls Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Beklagtenseite darstellen, ist die Gültigkeit der VOB/B in Ziffer 3 vereinbart. Allerdings enthalten die weiteren Ziffern
ergänzende und zumindest teilweise abweichende Regelungen von der VOB/B, sodass die Regelungen der VOB/B nicht insgesamt einbezogen
sind und damit einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass nur eine unveränderte
Einbeziehung der Vorschriften der VOB/B einen sachgerechten Interessenausgleich bietet, wobei in dieses Gefüge eingegriffen wird, wenn auch
nur irgendeine Abweichung gegeben ist, ohne dass es auf deren Gewicht ankäme (vgl. BGHZ 157, 346 ff., WM 2000, 1245 ff. jeweils noch zu der
Vorschriften des AGBG).
23 Hier ist zumindest in Ziffer 15 hinsichtlich der Abnahme eine Abweichung von § 12 VOB/B enthalten. In Ziffer 15 der Zusätzlichen
Vertragsbedingungen ist geregelt, dass ab einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR die Leistung förmlich abzunehmen ist. Dadurch, dass
bereits hier bei Abschluss des Bauvertrages in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt ist, dass ab einer Summe von 10.000,00
EUR eine förmliche Abnahme durchgeführt wird, wird § 12 Nr. 5 VOB/B abgeändert. § 12 Nr. 5 VOB/B lässt für den Fall, dass keine förmliche
Abnahme verlangt wird, generell - also auch ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR - eine konkludente Abnahme zu. Die
Zusatzbedingungen des hier streitgegenständlichen Bauvertrages erlauben eine solche konkludente Abnahme ab einer Auftragssumme von
10.000,00 EUR gerade nicht, weil bereits bei Vertragsschluss insoweit zwingend eine förmliche Abnahme vorgesehen wird. Soweit in § 12
VOB/B davon die Rede ist, dass eine der Vertragsparteien die Abnahme verlangt, so geht diese Vorschrift davon aus, dass das
Abnahmeverlangen nach Erbringung der Leistungen erfolgt, nicht bereits bei Vertragsschluss. Da schon diese Abweichung von den Vorschriften
der VOB/B ausreicht, um die Inhaltskontrolle gemäß § 310 Abs. 1 BGB zu eröffnen, kann offen bleiben, ob und inwieweit die Zusätzlichen
Vertragsbedingungen oder die Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen weitere Abweichungen von der VOB/B enthalten.
24 § 16 Nr. 3 VOB/B ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Vorschrift den Vertragspartner des Verwenders, hier also die Klägerin,
entgegen den Geboten von Treu und Glauben, unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt gemäß § 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB deshalb vor, weil die in § 16 Nr. 3 VOB/B getroffene Fälligkeitsregelung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung des § 641 BGB, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Entgegen der Fälligkeitsregelung des § 641 BGB, der die Fälligkeit
an die Abnahme knüpft, die in der Regel der Schlussrechnungsstellung vorausgeht, verschiebt § 16 Nr. 3 VOB/B die Fälligkeit des Anspruchs auf
Schlusszahlung auf einen Zeitpunkt alsbald nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung, spätestens zwei Monate nach Zugang der
Schlussrechnung. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Auftraggeber beim Bauvertrag in die Lage versetzt werden muss, die Berechtigung der
Werklohnforderung zu überprüfen. Deshalb stellen die Verknüpfung der Fälligkeit mit der Erteilung einer prüffähigen Rechnung und die
Einräumung einer prüffähigen Frist an sich noch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Bedenklich ist
jedoch die Dauer der Prüffrist von zwei Monaten, die in den meisten Fällen für eine Rechnungsprüfung nicht erforderlich ist. Bei der
Inhaltskontrolle ist nicht der konkrete hier zu beurteilende Einzelfall maßgeblich, sondern der typische Anwendungsfall, weil Allgemeine
Geschäftsbedingungen typischerweise für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
25 Außerdem ist die Fälligkeitsregelung des § 16 Nr. 3 VOB/B im Zusammenhang mit der Verzugsregelung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B zu sehen,
wonach Verzug erst mit Ablauf einer Nachfrist eintritt, deren Beginn wiederum den Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 16 Nr. 3 VOB/B
voraussetzt. Auch diese Kombination von Fälligkeits- und Verzugsregelungen weicht derart vom gesetzlichen Leitbild der §§ 641, 286 BGB, dass
weder die Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 3 VOB/B noch die Verzugsregelung in § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B einer Inhaltskontrolle standhält (Locher
in Ingenstau/Korbion 17. Aufl. § 16 Nr. 3 VOB/B Rn. 12; vgl. auch Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam § 16 VOB/B Rn. 88).
26 3. Ein Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmevorschrift des § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B, weil ein unbestrittenes
Guthaben in diesem Sinne nur vorliegt, wenn dieses Guthaben aufgrund einer Rechnungsprüfung festgestellt wurde. Nur in diesem
Ausnahmefall würde Verzug gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B bereits mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B eintreten, ohne
dass es einer weiteren Nachfristsetzung oder Mahnung bedarf. Mit Schreiben vom 25.05.2010 wurde durch die Architekten der Beklagten
lediglich mitgeteilt, dass die Rechnungsprüfung abgeschlossen ist. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung und die Höhe des festgestellten
Guthabens wurden aber nicht mitgeteilt, vielmehr wurde erklärt, dass diesbezüglich noch abschließende Besprechungen mit der Beklagten
sowie dem Beklagtenvertreter notwendig seien. Deshalb ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass vor dem tatsächlichen
Zahlungszeitpunkt das jeweilige Guthaben noch nicht festgestellt war und damit die Voraussetzungen an ein unbestrittenes Guthaben im Sinne
des § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B nicht vorlagen.
27 4. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen richtet sich somit allein nach den Vorschriften des BGB.
Danach ist Verzug hier erst ab dem 26.05.2010 eingetreten.
28 Nach § 286 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 BGB kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug,
allerdings gemäß Absatz 4 dann nicht, wenn ihn an der Zahlungsverzögerung kein Verschulden trifft. Die 30-Tage-Frist wäre, wie von Klägerseite
geltend gemacht, am 26.04.2010 abgelaufen. In der Schlussrechnung hat die Klägerin jedoch durch den eingefügten Passus „zahlbar bis
25.05.2010 ohne Abzug“ der Beklagten einseitig ein Zahlungsziel eingeräumt, woran sie sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
festhalten lassen muss.
29 Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben konnte die Klägerin das zuvor eingeräumte Zahlungsziel auch nicht nachträglich durch das
Mahnschreiben vom 26.04.2010 abkürzen. Da die Beklagte sich auf die der Klägerin eingeräumte Zahlungsfrist bis 25.05.2010, gerade auch im
Hinblick auf die notwendige Prüfung der Schlussrechnung, ersichtlich eingerichtet und darauf vertraut hat, erfolgte die vorzeitige Mahnung
überraschend und zur Unzeit. Die Beklagte hat der Klägerin auch sofort nach Eingang der Mahnung vom 26.04.2010 mitgeteilt, dass die
Überprüfung der Schlussrechnung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch in Anbetracht
des Volumens des vorliegenden Bauprojekts ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund der vorzeitigen Mahnung noch in zumutbarer Weise hätte
reagieren und die Prüfung der Schlussrechnung abkürzen können. Demnach kann sich die Klägerin auf die Fristverkürzung nicht mit Erfolg
berufen. Insoweit fehlt es den Umständen nach auch an dem für den Verzugseintritt erforderlichen Verschulden der Beklagten, § 286 Abs. 4 BGB.
30 5. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin ab 26.05.2010 bis zu dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt vom 17.06.2010 bzw. 22.06.2010 Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB.
31 Mit der am 17.06.2010 in Höhe von 709.864,93 EUR erfolgten Zahlung befand sich die Beklagte für 22 Tage in Verzug. Bei einem
Verzugszinssatz in Höhe von 8,12% ergibt sich ein Tageszins in Höhe von 157,92 EUR, für 22 Tage also 3.474,24 EUR.
32 Hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 134.874,34 EUR am 22.06.2010 befand sich die Beklagte für 27 Tage in Verzug. Bei einem Zinssatz von
8,12 % errechnet sich ein Tageszins in Höhe von 30,01 EUR, für 27 Tage also ein Betrag von 810,27 EUR.
33 Addiert ergibt sich somit die tenorierte Summe von 4.284,51 EUR als zu erstattender Verzugsschaden.
34 6. Die Beklagte hat bereits Mängeleinwände angekündigt, die sie jedoch nicht mit den im Urkundenprozess zur Verfügung stehenden
Beweismitteln beweisen kann. Demgemäß wurde die Beklagte unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt, gemäß § 599 ZPO.
35 7. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftwechsel gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung.
36 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.