Urteil des LG Hechingen vom 14.02.2003

LG Hechingen: haustürgeschäft, wohnung, widerrufsrecht, unternehmer, vertragsschluss, verbraucher, auszug, privatsphäre, aufenthalt, vollstreckbarkeit

LG Hechingen Urteil vom 14.2.2003, 3 S 80/02
Maklervertrag als Haustürgeschäft: Vertragsschluss in der zu verkaufenden Doppelhaushälfte; Umgehung der Regelung über
Haustürgeschäfte
Tenor
1.
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.340,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 7.4.2002 sowie 19,12
EUR vorgerichtlicher Auslagen zu bezahlen.
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3.
4.
Streitwert der Berufung: 3.340,80 EUR
Gründe
1
1.
verkaufen. Er hat mit dem Kläger den Verkäufer-Maklervertrag vom 22.1.2002 abgeschlossen. Nach erfolgreicher Vermittlung steht dem Kläger
die vereinbarte Vergütung von 3.340,80 EUR zu. Der Beklagte wendet lediglich ein, der Maklervertrag sei ein Haustürgeschäft, weshalb er,
mangels Belehrung rechtzeitig, widerrufen habe. Im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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2.
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a)
Maklervertrages in der Doppelhaushälfte stattgefunden hat.
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b)
kein dem Widerrufsrecht unterliegendes Haustürgeschäft. (Die anderen in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen, die den
Maklervertrag zu einem Haustürgeschäft qualifizieren könnten, sind ersichtlich nicht erfüllt; der vorausgehende Telefonanruf, der in der Wohnung
des Beklagten in B entgegengenommen wurde, begründet kein Haustürgeschäft, auch wenn der Kläger dabei schon begonnen haben sollte, auf
den Abschluss eines Verkäufermaklervertrages mit dem Beklagten hinzuwirken.)
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Durch das Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB soll sich der Verbraucher von einem Vertrag lösen können, wenn er bei dem Vertragsschluss in
seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war, weil er auf ein werbemäßiges Ansprechen nicht eingestellt war und die Umkehrmöglichkeit (und
die durch diese eröffnete Gelegenheit zu weiterer Überlegung) wie in einem Ladengeschäft nicht hatte. Statuiert ist das Widerrufsrecht allerdings
nicht generell, sondern nur in den enumerativ aufgeführten äußeren "Haustürsituationen" des § 312 Abs. 1 BGB, in denen die genannte
Beeinträchtigung typischerweise gegeben ist. Dieser Gesetzeszweck schließt es aus, dass für den Begriff der Privat
wohnung
Gestaltung der Räume abzustellen ist. Dass der Verbraucher gegenüber dem Betreiben des Vertragsschlusses durch den Unternehmer
situationsbedingt nicht hinreichend gewappnet ist, beruht vielmehr auf der Nutzung des Ortes der Vertragsanbahnung als Wohnung, die erst die
Privatsphäre erzeugt. In der nach dem Auszug des Beklagten leergeräumten, unvermieteten, als Verkaufsobjekt betretenen Doppelhaushälfte
entsteht eine solche Situation nicht.
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c)
einer anderen Bestimmung, auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Nach einer engeren Auffassung
würde dies im Streitfall einen jedenfalls entfernten Bezug zu einer Wohnnutzung des Ortes voraussetzen, an dem der Kläger an den Beklagten
wegen des Verkäufermaklervertrags herangetreten ist. So ist beim werbemäßigen Ansprechen des Verbrauchers in einer Hotelhalle darauf
abgestellt worden, dass dieser als Hotelgast im Anwesen "wohne" (OLG Frankfurt/Main, NJW 1994, 1806). An einer Wohnnutzung der
Doppelhaushälfte fehlt es aber, wie dargelegt, vollständig.
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Nach einer weniger engen Auffassung ist jeder Ort tatbestandsmäßig, der vom
Unternehmer
bezeichnete Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit des Verbrauchers herbeizuführen (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1995, 140). An einer
derartigen Ortsbestimmung durch den Kläger fehlt es im Streitfall. Die Besichtigung der und der Aufenthalt in der Doppelhaushälfte waren durch
die Eigenart des Vertragsgegenstandes und durch die gleichzeitige Tätigkeit des Klägers als Käufermakler vorgegeben. Der Kläger hatte
insoweit keinen Handlungsspielraum, den er zur Herbeiführung einer "haustürähnlichen" Situation hätte ausnutzen können.
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3.
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4.
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