Urteil des LG Hanau vom 01.08.2008

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Gericht:
LG Hanau 9.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 O 620/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, §
18 StVG, § 3 PflVG
Haftung bei Kfz-Unfall: Indizien für einen gestellten Unfall
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeuges ... mit dem amtlichen Kennzeichen ....
Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Fahrzeuges ... mit dem amtlichen
Kennzeichen ... das bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversichert ist.
Der Kläger behauptet, er habe am 10.01.2007 in der Gemarkung der Gemeinde ...
Ortsteil ... mit seinem PKW die ... befahren. Der Beklagte zu 1) habe mit seinem
Fahrzeug die in die Umgehungsstraße einmündende vorfahrtspflichtige Straße aus
Richtung ... kommend befahren. Er habe nach links auf die vorfahrtsberechtigte
Umgehungsstraße einbiegen wollen und dabei den von rechts herannahenden
PKW des Klägers übersehen, so dass es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen
sei. An dem Fahrzeug des Beklagten seien Beschädigungen im vorderen rechten
Bereich entstanden. Das klägerische Fahrzeug sei an der vorderen linken Seite
beschädigt worden.
Unstreitig hat der Beklagte zu 1) sein Verschulden an dem Zustandekommen des
Unfalls sofort vollumfänglich eingeräumt.
Der Kläger behauptet, es hätten sich zahlreiche Zeugen am Unfallort befunden,
von denen er jedoch keine Anschrift notiert habe, da er sich in einem
Schockzustand befunden habe. Nur die Zeugin ... habe ihm einen Zettel mit ihrem
Namen und dem amtlichen Kennzeichen ihres Fahrzeuges gegeben.
Man habe ca. eine Stunde am Unfallort auf das Eintreffen der Polizei gewartet, die
nach Erinnerung des Klägers von der Zeugin ... angerufen worden sei. Unstreitig
fand eine polizeiliche Unfallaufnahme jedoch nicht statt.
Nach dem Unfall habe er das Fahrzeug zur Firma ... verbracht und diese gebeten,
die gesamte Abwicklung des Schadens durchzuführen. Da er aufgrund einer kurz
bevor stehenden Operation und der sich anschließenden Nachbehandlung für ca. 8
bis 10 Wochen keinen PKW eigenständig habe führen können, habe er die Firma ...
mit dem schnellst möglichen Verkauf des Fahrzeuges nach dessen Reparatur
beauftragt.
Der Kläger legt einen Entlassungsbericht des ... von 29.01.2007 vor, demgemäß er
sich vom 23.01.2007 bis zum 29.01.2007 in stationärer Behandlung befunden hat.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten
Entlassungsbericht (Bl. 135 d. A.) Bezug genommen.
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Entlassungsbericht (Bl. 135 d. A.) Bezug genommen.
Am 23.01.2007 sei das Fahrzeug an Herrn ... zum Preis von 8.500,– Euro verkauft
worden. Der Kläger habe den Vertrag auf dem Weg ins Krankenhaus bei der Firma
... unterschrieben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den
Akten gereichten Kaufvertrag (Bl. 101 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger begehrt nun den Ersatz folgender Schäden:
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.615,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz spätestens seit dem 05.04.2007 zu
zahlen.
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, angefallene
Rechtsanwaltsgebühren aus Nebenforderung in Höhe von 891,31 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
05.04.2007 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) ist dem Beklagten zu 1) im Wege der Nebenintervention
beigetreten und beantragt auch für diesen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) behauptet, es läge ein gestellter Unfall vor. Dies ergebe sich
aus folgenden Indizien:
1. Der Kläger habe den Unfallhergang unsubstantiiert geschildert. Auch der
Beklagte zu 1) habe sich vorgerichtlich nur auf die Schilderung der Kollision
beschränkt, ohne nähere Angaben zum Unfallgeschehen zu machen. Dabei hätten
sich der Kläger und der Beklagte zu 1) in den wenigen der geschilderten Details
widersprochen, so z. B. hinsichtlich des witterungsbedingten Zustandes der
Straße.
2. Es handelt sich um einen angeblichen Unfall nach einer Vorfahrtsverletzung.
3. Der Unfall ist nicht polizeilich aufgenommen worden.
4. Der Beklagte zu 1) hat ein Schuldanerkenntnis abgegeben.
5. Der Kläger habe eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges verhindert. Dazu
trägt die Beklagte zu 2) vor, der Kläger habe auf das Anliegen der Beklagten zu 2),
durch die Firma ... eine Nachbesichtigung durchführen zu wollen, zunächst am
07.02.2007 mitgeteilt, er habe das Fahrzeug über eine Zeitungsannonce an einen
Unbekannten verkauft. Ein Kaufvertrag liege ihm nicht vor. Der Name des Käufers
sei ihm nicht mehr bekannt. Am 09.02.2007 habe der Kläger dann mitgeteilt, er
habe das Fahrzeug an Herrn ..., Mitarbeiter der Firma ... verkauft, da er es infolge
einer Operation für ca. ¼ Jahr nicht mehr fahren könne. Sodann habe er den
Kaufvertrag vom 23.01.2007 übermittelt. Noch mit Schreiben vom 22.01.2007 hat
der Kläger der Beklagten zu 2) mitgeteilt, das Fahrzeug werde repariert. Wegen
der näheren Einzelheiten wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben
(Bl. 102 d. A.) Bezug genommen.
6. Die tatsächliche Reparatur des Fahrzeuges erscheine zweifelhaft, da die
Rechnung der Firma ... bei den Arbeitszeiten, dem Umfang der Arbeiten sowie bei
den verwendeten Ersatzteilen mit einer Ausnahme exakt mit dem Gutachten der
... übereinstimmt.
7. Nach einem von der Beklagten zu 2) eingeholten
Sachverständigengutachten sei der geschilderte Schadenshergang nicht erklärbar.
Es bestünden Hinweise, die dafür sprächen, dass das klägerische Fahrzeug
während der Kollisionsdauer absichtlich gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1)
gelenkt worden sei.
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Im Übrigen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug
genommen.
Das Gericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 16.01.2008 (Bl. 183 d. A. und
Bl. 185 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... und durch
Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
16.01.2008 (Bl. 182 ff. d. A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen
... vom 05.05.2008 (Bl. 254 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1) kam nicht in Betracht, da die
Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) wirksam als Nebenintervenientin beigetreten
ist und für diesen einen Klageabweisungsantrag gestellt hat, §§ 66 Abs. 1, 67 ZPO.
Werden in einem Haftpflichtprozess aufgrund eines Straßenverkehrsunfalls der
Schädiger und Versicherungsnehmer und dessen Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so kann der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer seinem Versicherungsnehmer als Streithelfer
beitreten (OLG Frankfurt, VersR 1996, 212 ff.; OLG Hamm, VersR 1997, 853 ff.).
Die Beklagte zu 2) hat ein rechtliches Interesse daran, dass der Beklagte zu 1) in
dem Rechtsstreit obsiegt. Wenn der Beklagte zu 1) rechtskräftig zur Zahlung des
Schadensersatzes verurteilt werden würde, wäre auch im Falle der Klageabweisung
gegen die Beklagte zu 2) nicht auszuschließen, dass diese dann von dem
Beklagten zu 1) im Deckungsprozess oder von dem Kläger nach Pfändung des
vertraglichen Anspruches des Beklagten zu 1) auf die Versicherungsleistung in
Anspruch genommen wird. Die Klageabweisung im vorliegenden Rechtsstreit
schafft nämlich keine Bindungswirkung für das Deckungsverhältnis (OLG Frankfurt
a. a. O. m. w. N.).
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 9.615,98 Euro aufgrund des Verkehrsunfalls am
10.01.2007, §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVG.
Zunächst ist festzustellen, dass es am 10.01.2007 auf der ... zu einer Kollision des
klägerischen Fahrzeuges mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gekommen ist.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts
fest. Dabei folgt das Gericht der Aussage der Zeugin ... An der Richtigkeit der
Aussage hat das Gericht keinen Zweifel. Die Zeugin steht in keiner erkennbaren
persönlichen Beziehung zu den Parteien des Rechtsstreits. Ihre Aussage war
nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Das Gericht ist jedoch davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass es sich bei dem vom
Kläger vorgetragenen Unfall um einen manipulierten Unfall gehandelt hat, der
Kläger somit in die Verletzung seines Eigentums eingewilligt hat, so dass ihm aus
diesem Grund keine Schadensersatzansprüche zustehen.
Grundsätzlich obliegt dem Schädiger bzw. dessen Versicherung die Beweislast
dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung des Fahrzeuges eingewilligt hat.
Der Nachweis, dass es sich um einen vorgetäuschten Unfall handelt, kann auch im
Wege des Indizienbeweises erbracht werden. Dieser wird geführt durch die
Sammlung von Hilfstatsachen, die in ihrer Gesamtschau nach der
Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung
beruht und der Geschädigte mit der Herbeiführung des Schadens an seinem
Fahrzeug einverstanden gewesen ist. Die Überzeugungsbildung des Gerichts setzt
insoweit keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit voraus, es genügt vielmehr
der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten
(OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 603 f., OLG Brandenburg, VRS 114, 257 ff. jeweils m.
w. N.).
Vorliegend sprechen folgende Indizien für einen gestellten Unfall:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht nachvollziehbar, wie es zu der
Kollision der Fahrzeuge hat kommen können. Nach dem unfallanalytischen
Gutachten des Sachverständigen ... wäre nach den Gegebenheiten vor Ort und
den angegebenen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge ein Angleichen der
Geschwindigkeiten und somit das Verhindern der Kollision ohne weiteres möglich
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Geschwindigkeiten und somit das Verhindern der Kollision ohne weiteres möglich
gewesen.
An der Richtigkeit des Gutachtens hat das Gericht keinen Zweifel. Der
Sachverständige verfügt über das zur Erstattung eines unfallanalytischen
Gutachtens erforderliche Fachwissen. Seine schriftlichen Ausführungen sind
verständlich und gut nachvollziehbar.
Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger
Vorschäden an seinem Fahrzeug verschwiegen hat. Nach dem
Sachverständigengutachten sind weder die diagonal gezeichneten dunklen Spuren
(Reifenkontaktspuren) an der linken Stoßfängerseite des klägerischen Fahrzeuges
noch die Schäden an dessen Außenspiegel mit dem behaupteten Unfallgeschehen
zu erklären. Dies bedeutet, dass es bereits ein anderes Unfallgeschehen gegeben
haben muss, bei dem es zu den genannten Schäden gekommen ist. Dessen
ungeachtet, hat der Kläger keinerlei Vorschäden vorgetragen. Dies begründet den
Verdacht, dass der Unfall manipuliert wurde, um einen Vorschaden auf Kosten der
Beklagten zu 2) zu regulieren.
Auch das Verhalten der Beteiligten nach dem Unfall gibt Anhaltspunkte für einen
gestellten Unfall. So wurde trotz der angeblich fehlenden Bekanntschaft keine
Polizei hinzugezogen.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts
fest. Dabei folgt das Gericht der Aussage der Zeugin ..., die entgegen der
Behauptung des Klägers bekundet hat, dass sie die Polizei nicht gerufen hat, da
sie gar kein Handy besitze. Nach Aussage der Zeugin ... ist auf das Hinzuziehen
der Polizei verzichtet worden, da sich die Unfallbeteiligten untereinander hatten
einigen wollen.
Zudem gab der Beklagte zu 1) sofort ein mündliches Schuldbekenntnis ab.
Personen, die sich nach dem Vortrag des Klägers am Unfallort befanden, wurden
nicht als unabhängige Zeugen hinzugezogen. Der Kläger gab zwar über die Firma
... ein privates Schadensgutachten in Auftrag. Unmittelbar nach der Erstellung des
Gutachtens und der Reparatur des Fahrzeuges hat er jedoch den PKW veräußert,
so dass eine Nachbesichtigung nicht möglich war. Dabei kann es dahin stehen, ob
der Kläger der Beklagten zu 2) tatsächlich zunächst eine falsche Auskunft über
den Käufer des Fahrzeuges gegeben hat. Jedenfalls stellt sich der angegebene
Grund für die Veräußerung des Fahrzeuges als so lebensfremd dar, dass er nicht
glaubhaft ist. Der Kläger begründet die Veräußerung des Fahrzeuges mit seiner
voraussichtlichen Fahruntüchtigkeit über 8 bis 10 Wochen nach einer Operation. Es
ist nicht nachvollziehbar, dass wegen einer Fahruntüchtigkeit über einen solch
kurzen Zeitraum ein PKW veräußert wird. Weder wirtschaftliche noch praktische
Überlegungen vermögen ein solches Verhalten zu erklären. Ebenso wenig ist in
diesem Zusammenhang erklärlich, aus welchem Grund der Kläger noch mit
Schreiben vom 22.01.2007 der Beklagten zu 2) mitgeteilt hat, das Fahrzeug werde
repariert. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag
doch schon den Entschluss zur Veräußerung des Fahrzeuges gefasst. Der
Kaufvertrag über das Fahrzeug datiert auf den Folgetag.
Selbst wenn trotz aller zuvor aufgeführten Indizien weiterhin Zweifel an einem
gestellten Unfall bestehen sollten, scheidet ein Schadensersatzanspruch des
Klägers zumindest aufgrund der nicht geklärten Vorschäden aus. Nach dem
Sachverständigengutachten rühren, wie bereits dargelegt, nicht alle Schäden an
dem klägerischen Fahrzeug von dem Unfallgeschehen am 10.01.2007 her. Zwar
hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf
Schadensersatz, wenn sein Fahrzeug bereits Vorschäden aufweist. In diesem Fall
gehört zu einem geordneten Sachvortrag aber auch die Darlegung, dass und
welche Schäden wiederum auf einen anderen Unfall zurückzuführen sind. Ist davon
auszugehen, dass nicht alle Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das
Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen
Schäden keine Angaben, so ist ihm auch für die Schäden, die dem Unfallereignis
zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Es lässt sich dann nämlich
nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis
verursacht worden sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 603 f., m. w. N.).
So liegt der Fall auch hier. Der nicht aufgeklärte Vorschaden betrifft die linke
vordere Seite des klägerischen Fahrzeuges, die auch durch den Unfall am
10.01.2007 in Mitleidenschaft gezogen ist. Somit kann nicht festgestellt werden,
welche Schäden auf welches Ereignis zurückzuführen sind. Es ist nicht
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welche Schäden auf welches Ereignis zurückzuführen sind. Es ist nicht
auszuschließen, dass auch in dem nunmehr neu geschädigten Bereich
Vorschäden vorhanden waren und dass die kompatiblen Schäden bereits durch
einen Vorschaden verursacht worden sind.
Mangels eines Anspruches in der Hauptsache hat der Kläger gegen die Beklagten
auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz von Rechtsanwaltskosten als
Verzugsschaden, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.