Urteil des LG Hanau vom 12.02.2010

LG Hanau: vergütung, vergleich, beschwerdefrist, beendigung, betrug, quelle, zivilprozessrecht, rückgriff, vollstreckungstitel, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 W 3/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 RVG, § 45 Abs 1 RVG, §
49 RVG, Vorbem 3 Nr 3 RVG-
VV, § 122 Abs 1 Nr 3 ZPO
Reduzierung der von der Staatskasse auszugleichenden
Verfahrensgebühr
Orientierungssatz
1. Die nach § 13 RVG berechnete Geschäftsgebühr reduziert die von der Staatskasse
an den Beschwerdegegner auszugleichende Verfahrensgebühr.
2. Wird der Rechtsanwalt einer Partei unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beigeordnet, ist die Staatskasse nach § 45 Abs. 1 RVG Gebührenschuldner.
3. Auch gegenüber der Partei bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts
bestehen, jedoch gilt nach § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO eine Forderungssperre.
4. Durch die Staatskasse geschuldet werden ab einem Streitwert von € 3.000,- nicht die
sog. "Wahlanwaltsgebühren" im Sinne von § 13 RVG; vielmehr errechnet sich die von
der Staatskasse geschuldete Vergütung nach einem gemäß § 49 RVG reduzierten
Gebührensatz. Da jedoch die Entstehungstatbestände der Gebühren als solche
unverändert bleiben und in Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziff. 4 VV RVG keine spezielle
Regelung für den Fall der Beiordnung des Rechtsanwalts vorgesehen ist, bietet der
Gesetzeswortlaut keinen Anlass, in derartigen Konstellationen von der Anrechnung
einer Geschäftsgebühr abzusehen.
Tenor
I. der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 16.12.2009 auf die sofortige
Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben und
II. die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.10.2009 gegen den
Beschluss des Landgerichts Hanau vom 29.09.2009 zurückgewiesen.
III. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet
Gründe
Nachdem der Antragsteller vorgerichtlich für die Beklagte tätig geworden war, für
diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr angefallen ist und auf diese von der
Beklagten € 664,- bezahlt worden waren, haben die Parteien vor dem Landgericht
Hanau einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von € 28.647,65 (Bl. 599 d. A.)
geführt. Mit Beschluss vom 13.08.2009 (Bl. 54, 55 d. Sonderheftes PKH) hat das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Beklagten Prozesskostenhilfe für den
ersten Rechtszug bewilligt und ihr den Antragsteller beigeordnet. Nach Beendigung
des Rechtsstreits durch mit Beschluss des Landgerichts vom 04.09.2009 (Bl. 597,
598 d. A.) festgestellten Vergleich hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
23.09.2009 (Bl. 56 bis 4, 55 d. Sonderheftes PKH) beantragt, zu seinen Gunsten
eine Vergütung in Höhe von € 1.498,21 gegen die Staatskasse festzusetzen. Auf
diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 29.09.2009 (Bl. 63
Sonderheftes PKH) einen Betrag von € 1.137,40 zu Gunsten des Antragstellers
gegen die Staatskasse festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 20.10.2009
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gegen die Staatskasse festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 20.10.2009
zugegangenen (Bl. 64 d. Sonderheftes PKH) Beschluss hat der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 29.10.2009 (Bl. 65, 66 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und
beanstandet, dass das Landgericht auf die Verfahrensgebühr, die durch seine
Tätigkeit im Rechtsstreit angefallen ist, gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4 VV
RVG die für seine vorgerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr
angerechnet hat. Das Landgericht hat die Beschwerde als Erinnerung behandelt
und nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin (Bl. 80, 81 d. Sonderheftes PKH)
mit Beschluss der Einzelrichterin vom 16.12.2009 (Bl. 97, 98 d. Sonderheftes PKH)
den Beschluss des Landgerichts vom 29.09.2009 dahin abgeändert, dass €
1.498,21 zu Gunsten des Antragstellers gegen die Staatskasse festgesetzt
werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der
Beschwerdeführerin vom 23.12.2009 (Bl. 100 d. Sonderheftes PKH), der die
Einzelrichterin nicht abgeholfen hat (Bl. 101 d. Sonderheftes PKH).
I.
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 16.12.2009 ist zulässig, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 4 RVG.
Insbesondere ist die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG für die Zulässigkeit der
Beschwerde vorausgesetzte Mindestbeschwer überschritten. Auch die in § 33 Abs.
3 Satz 3 RVG normierte Beschwerdefrist ist gewahrt.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der angefochtene Beschluss vom 16.12.2009 ist schon deshalb rechtsfehlerhaft,
weil die Einzelrichterin des Landgerichts funktionell unzuständig war. Denn das
Rechtsmittel des Antragstellers war nicht als Erinnerung, sondern ist – gemäß
seiner zutreffenden Bezeichnung – als sofortige Beschwerde zu behandeln, über
die nicht die Richterin des Landgerichts, sondern das Oberlandesgericht zu
entscheiden hat. Dies folgt aus § 58 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs.
3 Satz 1 RVG und Abs. 4 RVG. Da die Beschwer des Antragstellers € 360,81
betrug, ist nicht die Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde statthaft (§§ 58
Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), über die nach Nichtabhilfe gemäß § 33 Abs.
4 Satz 2 RVG vom Oberlandesgericht zu entscheiden ist.
Der Beschluss des Landgerichts vom 29.09.2009 ist deshalb aufzuheben.
II. Damit ist über die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.10.2009
gegen den Beschluss vom 29.09.2009 zu entscheiden.
1. Diese ist zulässig, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 4 RVG.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht ist die Rechtspflegerin des Landgerichts in ihrem Beschluss vom
29.09.2009 davon ausgegangen, dass die durch die Tätigkeit des Antragstellers
als beigeordneter Prozessbevollmächtigter der Beklagten angefallene
Verfahrensgebühr wegen der Regelung in Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4 VV RVG
vermindert ist.
Die 1,3 Verfahrensgebühr, die der Antragsteller gemäß § 45 Abs. 1 RVG in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG und Nr. 3100 VV RVG von der Staatskasse
beanspruchen kann, ist in einer Höhe von € 460,20 entstanden, da der Streitwert
des Rechtsstreits € 28.647,65 betragen hat und sich die Höhe der dem
beigeordneten Rechtsanwalt von der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach §
49 RVG bestimmt. Da der Antragsteller jedoch wegen desselben Gegenstands
bereits vorgerichtlich für die Beklagte tätig war und dafür eine Geschäftsgebühr
nach Nr. 2300 VV RVG,- anfiel, ist diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
Dies ergibt sich aus Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG. Nach dieser
Vorschrift wird eine Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens angerechnet, wenn und soweit die außergerichtliche und
die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts – wie hier - denselben Gegenstand
betreffen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter
anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss
vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November
2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der
Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt
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Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt
worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008,
1323; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni
2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VI ZB
55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher
Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend
gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.
Die nach § 13 RVG berechnete Geschäftsgebühr reduziert in Anwendung der oben
geschilderten Grundsätze die von der Staatskasse an den Beschwerdegegner
auszugleichende Verfahrensgebühr (wie hier OLG Oldenburg, Beschluss vom
27.5.2008, Az.: 2 WF 81/08; OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2008, Az.: 20 WF
312/08; OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2008, Az.: 20 WF 839/08; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: 10 W 109/08, sämtlich zitiert nach
juris).
Wird der Rechtsanwalt einer Partei unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beigeordnet, ist die Staatskasse nach § 45 Abs. 1 RVG Gebührenschuldner.
Auch gegenüber der Partei bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts
bestehen, jedoch gilt nach § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO eine Forderungssperre. Durch
die Staatskasse geschuldet werden ab einem Streitwert von € 3.000,- nicht die
sog. „Wahlanwaltsgebühren“ im Sinne von § 13 RVG; vielmehr errechnet sich die
von der Staatskasse geschuldete Vergütung nach einem gemäß § 49 RVG
reduzierten Gebührensatz.
Da jedoch die Entstehungstatbestände der Gebühren als solche unverändert
bleiben und in Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziff. 4 VV RVG keine spezielle Regelung für
den Fall der Beiordnung des Rechtsanwalts vorgesehen ist, bietet der
Gesetzeswortlaut keinen Anlass, in derartigen Konstellationen von der Anrechnung
einer Geschäftsgebühr abzusehen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Rückgriff auf die mit der
Anrechnungsregel durch den Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung. Denn der mit der
Anrechnung nach einhelliger Auffassung verfolgte Zweck, eine doppelte Vergütung
des Rechtsanwalts für sich entsprechende außergerichtliche und gerichtliche
Leistungen zu vermeiden (z. B. Gerold/Schmidt – Madert, RVG-Komm., 17. Aufl.,
Ziffer 2300, 2301 VV RVG, Rd. 40), verliert auch bei der Beiordnung eines bereits
außergerichtlich tätigen Rechtsanwalts seine Bedeutung nicht.
Die Anrechnung widerspricht auch der in § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO vorgesehenen
Forderungssperre nicht, da diese nur für die durch Prozesskostenhilfe abgedeckten
Gebühren gilt und die anwaltliche Geschäftsgebühr durch die vorgerichtliche
Anwaltstätigkeit ausgelöst wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008, Az.:
10 W 109/08 –zitiert nach juris).
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist auch nicht vorrangig auf die Differenz
zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen
(so aber der 6. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main im Beschluss
vom 27. April 2006 in der Sache 6 WF 32/06, AGS 2007, 313-314 – zitiert nach
juris). Das Gesetz unterscheidet in Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4 VV RVG nicht
danach, ob im nachfolgenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein
Rechtsanwalt beigeordnet worden ist oder nicht. Die Anrechnung hat vielmehr
immer dann zu erfolgen, wenn vorprozessual eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300
VV RVG entstanden ist und in einem nachfolgenden Verfahren eine
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anfällt, sei es auch in der verminderten
Höhe des § 49 RVG (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 in der Sache
10 W 120/08).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 2 RVG. Diese Vorschrift regelt
lediglich, in welcher Weise eine nicht durch die Staatskasse erfolgte Zahlung an
den beigeordneten Rechtsanwalt zu berücksichtigen ist. Sie verändert aber weder
die Tatbestände zu und der Rechtsanwaltsgebühren noch regelt
sie den des a priori von der Staatskasse an den beigeordneten
Rechtsanwalt Geschuldeten. Überdies würde die Anrechnung in der Weise, dass
zunächst die Differenz zwischen einer nach § 49 RVG berechneten
Verfahrensgebühr und der Verfahrensgebühr nach § 13 RVG berücksichtigt würde,
in erster Linie und zu Lasten der Staatskasse der Deckung der über § 49 RVG
hinausgehenden Wahlanwaltsgebühren dienen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
27. Januar 2009 in der Sache 10 W 120/08), was mit dem Zweck der
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27. Januar 2009 in der Sache 10 W 120/08), was mit dem Zweck der
Anrechnungsvorschrift nicht vereinbar ist.
Die Verringerung der Verfahrensgebühr kann auch in der Höhe nicht auf den
anteiligen Umfang einer nach § 49 RVG errechneten Geschäftsgebühr beschränkt
werden. Denn abgesehen davon, dass die Vorschrift Gebühren für eine
Tätigkeit nicht erfasst, verändert sie den Gebührentatbestand
als solchen nicht: Wie bereits ausgeführt, regelt beziehungsweise beschränkt § 49
RVG lediglich die Höhe, in der die Staatskasse Schuldner des beigeordneten
Rechtsanwalts wird.
Auch die Anrechnung lediglich einer anteiligen Beratungshilfe-Geschäftsgebühr
nach Ziff. 2503 VV RVG (€ 70,-) kommt nicht in Betracht (so aber OLG Oldenburg,
MDR 2008, 1006). Eine solche könnte nur erfolgen, wenn die vorgerichtliche
Anwaltstätigkeit diese Gebühr auslöste, der Rechtsanwalt also auf Grund eines
Beratungshilfescheins tätig war, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
Da der Klägerin Beratungshilfe nicht bewilligt wurde, fiel keine Geschäftsgebühr
gemäß Nr. 2503 VV RVG, sondern eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG
an, die gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4 Satz 1 VV RVG zwingend auf die
Verfahrensgebühr angerechnet werden muss.
Schließlich hindert auch die durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren
im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle
der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften eingeführte und
am 05.08.2009 in Kraft getretene (vgl. Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes;
Bundestagsdrucksache 16/12717; BGBl. I, S. 2449) Vorschrift des § 15a RVG die
Antragsgegnerin nicht daran, sich vorliegend auf die Anrechnungsnorm Teil 3
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu berufen. § 15a Abs. 2 RVG bestimmt, dass sich
ein „Dritter“ auf die Anrechnung nur berufen kann, „soweit er den Anspruch auf
eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein
Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen
ihn geltend gemacht werden“. Bei der Antragsgegnerin als Vertreterin der
Staatskasse handelt es sich jedoch nicht um eine „Dritte“ im Sinne dieser Norm.
Dies kann nur derjenige, der dem Rechtsanwalt nicht selbst eine Vergütung
schuldet (anders ohne nähere Begründung: BGH, Beschluss vom 29.9.2009, Az.: X
ZB 1/09, a.a.O.; anders auch OLG Hamm, RVGReport 2009, 458; KG Berlin,
RPfleger 2010, 52; OLG Frankfurt, 12. Senat, RVGReport 2009, 392). Dies ist
vorliegend hinsichtlich der Antragsgegnerin jedoch der Fall, weil dem Antragsteller
infolge seiner Beiordnung aus § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG ein Anspruch auf Vergütung
gegen die Staatskasse zusteht.
Nach alledem ist die nach § 49 RVG aus einem Streitwert von € 28.647,65 zu
berechnende 1,3 Verfahrensgebühr von € 460,20 um die Hälfte der nach § 13 RVG
aus demselben Streitwert zu bemessenden Geschäftsgebühr, also um € 492,70,
vermindert. Die Rechtspflegerin des Landgerichts ist indes im angefochtenen
Beschluss vom 29.09.2009 verfehlt, aber zu Gunsten des die Beschwerde
führenden Antragstellers, lediglich von einer Anrechnung eines Betrages von €
303,20 ausgegangen. Eine entsprechende Abänderung des Beschlusses vom
29.09.2009 kommt nicht in Betracht, weil der die Beschwerde führende
Antragsteller gemäß § 528 Satz 2 ZPO analog nicht schlechter gestellt werden darf
(vgl. Heßler in Zöller, § 572 ZPO, Rdnr. 39) und die Antragsgegnerin gegen den
Beschluss vom 29.09.2009 kein Rechtsmittel eingelegt hat.
III. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG
gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Eine – weitere – Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet gemäß § 56 Abs. 2
Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG nicht statt. Da § 56
Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 6 RVG eine vorrangige
Sonderreglung gegenüber § 574 ZPO enthält, ist auch eine Rechtsbeschwerde
nicht statthaft (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 56 Rdnr. 22)
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.