Urteil des LG Giessen vom 28.07.2010

LG Gießen: treu und glauben, vergütung, gegenleistung, form, mwst, unterzeichnung, vertragsklausel, einverständnis, ausarbeitung, widerspruchsverfahren

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Gericht:
LG Gießen 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 S 65/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307
Abs 2 Nr 1 BGB
Leitsatz
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Beratungsunternehmens, welches
Gutachten zur Ermittlung des tatsächlichen Pflegebedarfs zwecks Einordnung in eine
bestimmte Pflegestufe erstellt, verwendete Klausel: "Eine über die Kostenpauschale
hinausgehenden Vergütung ist bei Bewilligung einer Pflegestufe zu entrichten." ist gem.
§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Vergütungsvereinbarung
benachteiligt den Vertragspartner des Beratungsunternehmens entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen, da die über die Kostenpauschale hinausgehende
Vergütung allein von der Bewilligung der Pflegestufe und nicht von der Erfüllung der
Leistungsverpflichtungen des Beratungsunternehmens abhängig ist. Die Regelung
verstößt damit gegen das für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltende
wesentliche Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 18.02.2010
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120%
des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin, die früher als … GbR firmierte (… Berater), verlangt von der
Beklagten die Zahlung eines Honorars für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit
einem Widerspruchsverfahren gegen die Aberkennung von Pflegegeld aus der
gesetzlichen Pflegeversicherung.
Der Ehemann der Beklagten erhielt Leistungen aus der gesetzlichen
Pflegeversicherung. Im Zuge einer Nachbegutachtung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkassen am 25.08.2008 zeichnete sich ab, dass der
Medizinische Dienst der Krankenkassen die Voraussetzungen für die Einordnung
des Ehemanns der Beklagten in die Pflegestufe I als nicht mehr gegeben ansehen
würde. Daraufhin wandte sich die Beklagte an die Klägerin, die Hilfe in derartigen
Situationen anbietet. Am 12.09.2008 unterzeichnete die Beklagte ein
Auftragsformular der Klägerin betreffend die Feststellung der tatsächlichen
Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen aus der
gesetzlichen Pflegeversicherung für ihren Ehemann. Hierdurch beauftragte die
Beklagte die Klägerin, für sie
„begutachtend im Rahmen eines Antrags-/Widerspruchs- oder
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„begutachtend im Rahmen eines Antrags-/Widerspruchs- oder
Sozialgerichtsverfahrens betreffend der Leistungen aus der gesetzlichen
Pflegeversicherung tätig zu werden.“
Weiter heißt es im Auftragsformular:
„Die Tätigkeit des Auftragnehmers erstreckt sich allein auf die Feststellung der
tatsächlichen Voraussetzungen der beantragten oder zu beantragenden Leistung.
Es findet keine Rechtsberatung statt. […] Mit dieser Auftragserteilung entsteht der
Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. […] Der Auftraggeber ist verpflichtet,
dem Auftragnehmer mit Unterzeichnung dieses Auftrages für die Erstberatung
eine Kostenpauschale in Höhe von inkl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Eine über die Kostenpauschale
hinausgehenden Vergütung ist bei Bewilligung einer Pflegestufe zu entrichten. Die
Höhe der Vergütung richtet sich nach der von der Pflegekasse bewilligten
Pflegestufe. Für die Pflegestufe I beträgt die Vergütung 594,50 € inkl. gesetzl.
MwSt. Für die Pflegestufe II beträgt die Vergütung 713,40 € inkl. gesetzl. MwSt. Für
die Pflegestufe III beträgt die Vergütung 771,40 € inkl. gesetzl. MwSt. Auf § 7 & 8
der AGB wird ausdrücklich hingewiesen.“
Dabei lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstellung von
Gutachten zugrunde, in denen es unter § 7 „Honorar“ heißt:
„Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der
Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Soweit eine
Kostenpauschale vereinbart ist, ist die über die Kostenpauschale hinausgehende
Vergütung im Falle eines Erstantrages bei Bewilligung einer Pflegestufe, im Falle
eines Höherstufungsantrages nur bei Bewilligung einer Höherstufung der jeweiligen
Pflegestufe in Form von Pflegegeldleistungen, Sachleistungen oder sonstigen
Leistungen an den Auftragnehmer zu zahlen. Verstirbt die pflegebedürftige Person
während des Verfahrens über die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung
der beantragten Leistungen oder im Falle deren Versagung während eines
Rechtsbehelfsverfahrens oder sich daran anschließenden Gerichtsverfahrens und
wird dennoch eine Pflegegeldleistungen rückwirkend bewilligt, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Sollte der
Auftraggeber während des Verfahrens einen Widerspruch, eine Klage, ein
Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf ohne schriftliches Einverständnis
des Auftragnehmers zurücknehmen, so wird die vereinbarte Vergütung in voller
Höhe fällig.“
Die Beklagte entrichtete die vereinbarte Kostenpauschale bei Unterzeichnung des
Auftragsformulars an die Klägerin.
Mit Bescheid vom 24.09.2008 teilte die zuständige Pflegekasse … dem Ehemann
der Beklagten mit, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld nicht
mehr vorlägen und kündigte an, ihre Zahlungen zum 30.09.2008 einzustellen.
Hiergegen legte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin für die Beklagte
Widerspruch ein. Bei der Ausarbeitung des Widerspruchs wirkte die Klägerin
beratend mit. Aufgrund des Widerspruchs ordnete die Pflegekasse den Ehemann
der Beklagten mit Bescheid vom 28.11.2008 wieder in die Pflegestufe I ein und
bewilligte die Zahlung eines Pflegegelds.
Mit Schreiben vom 03.12.2008 stellte die Klägerin der Beklagten 594,50 € in
Rechnung.
Das Amtsgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des
Rechnungsbetrags nebst Zinsen und Kosten gerichtete Klage abgewiesen und die
Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die
vertragliche Regelung, die die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung und die Höhe
dieser Vergütung von der Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe abhängig
macht, sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Vertragsklausel benachteilige den
Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen, da die Klägerin eine Vergütung auch dann verlangen könne, wenn
die Bewilligung einer Pflegestufe ohne die Mitwirkung der Klägerin erfolge. Zudem
sei die Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe kein geeignetes Kriterium für die
Bemessung der Höhe der Vergütung.
Gegen dieses zuletzt am 25.02.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem
am 10.03.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und die Berufung mit einem am 12.04.2010 beim Landgericht eingegangenen
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und die Berufung mit einem am 12.04.2010 beim Landgericht eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Amtsgerichts … dahingehend abzuändern, dass die Beklagte
verurteilt wird, an die Klägerin 594,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2008 sowie 70,20 €
außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die anwaltlich nicht mehr vertretene Beklagte war im Kammertermin vom
28.07.2010 säumig.
II.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin besitzt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des
begehrten Gutachterhonorars in Höhe von 594,50 €. Es kann offen bleiben, ob es
sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag,
einen Dienstvertrag oder einen typengemischten Vertrag mit werk- und
dienstvertraglichen Elementen handelt. Unabhängig von der rechtlichen
Qualifizierung des Vertrags besteht ein Vergütungsanspruch der Klägerin deshalb
nicht, weil die als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehende
Vergütungsvereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.
Bei der formularmäßigen Vergütungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine
der Regelung des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterfallende Preisvereinbarung, welche
grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle unterliegt. Kontrollfrei sind nach § 307 Abs.
3 S. 1 BGB Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht
und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, oder die das Entgelt
für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine
rechtliche Regelung besteht (vgl. BGH v. 18.04.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rdnr.
13). Hier enthält die in Rede stehende Passage des Formularvertrags i. V. m. § 7
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar eine unmittelbare Regelung über die
Art und den Umfang der zu zahlenden Vergütung. Die Vergütungsregelung ist der
Inhaltskontrolle aber dennoch unterworfen, weil die Vertragsklausel darüber hinaus
festlegt, dass die Verpflichtung zur Zahlung desjenigen Teils der Vergütung, der
neben der für die Erstberatung zu entrichtenden Kostenpauschale vereinbart ist,
allein davon abhängt, ob das Antrags-, Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren
mit der vom Pflegebedürftigen begehrten Einordnung in eine Pflegestufe endet.
Nach der – auch im Individualprozess maßgeblichen (vgl. BGH v. 29.04.2008, Az.
KZR 2/07, Juris Rdnr. 19) – „kundenfeindlichsten“ Auslegung dieser Klausel
bedeutet dies, dass die Klägerin eine Vergütung auch dann verlangen darf, wenn
sie selbst zwar keine über die Erstberatung hinausgehende Leistung erbracht hat,
aber der vom Vertragspartner gewünschte Erfolg, nämlich die Bewilligung der
Pflegestufe, dennoch eingetreten ist. Eine solche Abkoppelung der Leistungspflicht
der Klägerin von der Vergütungspflicht des Vertragspartners geht über eine bloße
Bestimmung von Art und Umfang der Vergütung hinaus. Mit dieser Regelung wird
in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip der Äquivalenz von
Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Darin liegt eine Abweichung von
Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. BGH v. 12.06.2001,
Az. XI ZR 274/00, Juris Rdnr. 16). Dass die Vergütungsabrede in der dargestellten
Art und Weise auszulegen ist, hat bereits das Amtsgericht in der angefochtenen
Entscheidung ausgeführt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung
auch nicht.
Die Vergütungsvereinbarung benachteiligt den Vertragspartner der Klägerin
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Da der
Vertragspartner verpflichtet ist, den erfolgsabhängigen Teil der Vergütung auch
dann zu zahlen, wenn die Klägerin ihre Leistungsverpflichtung nicht erfüllt hat,
bestehen die dem Vertragspartner sonst zustehenden Rechte aus §§ 320 Abs. 1,
326 Abs. 1 BGB nicht. Insbesondere wird der Vertragspartner nicht gemäß § 326
Abs. 1 S. 1 BGB von seiner Zahlungsverpflichtung frei, wenn die Klägerin in einem
Antrags-, Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren entgegen ihrer vertraglichen
Verpflichtung weder begutachtend tätig wird, noch an einem Begutachtungstermin
teilnimmt, das Verfahren aber dennoch mit einem Erfolg für den Vertragspartner
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teilnimmt, das Verfahren aber dennoch mit einem Erfolg für den Vertragspartner
endet, etwa weil sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen während des
Verfahrens verschlechtert hat und allein deshalb die begehrte Pflegestufe bewilligt
wird. In diesem Fall würde die Klägerin gemäß § 275 Abs. 1 BGB von ihrer
Leistungsverpflichtung frei werden, da sie ihre Tätigkeit in dem maßgeblichen
Verfahren nach dessen Abschluss nicht mehr erbringen kann (Zweckerreichung).
Der Vertragspartner müsste aber dennoch den erfolgsabhängigen Teil der
Vergütung an die Klägerin entrichten. Aufgrund dessen ist die
Vergütungsvereinbarung nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von denen sie abweicht, zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung brauchen Grundgedanken eines
Rechtsbereichs nicht in Einzelbestimmungen formuliert zu sein. Es genügt, dass
sie in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das
betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden
haben (BGH v. 09.10.1985, Az. VIII ZR 217/84, Juris Rdnr. 20). Als einen solchen
Grundsatz hat der Bundesgerichtshof, von dessen Auffassung abzuweichen die
Kammer keinen Anlass hat, das für schuldrechtliche gegenseitige Verträge
wesentliche Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung behandelt und
an eine Verletzung des Äquivalenzprinzips die Unwirksamkeit der Regelung nach §
307 BGB geknüpft (vgl. BGH a.a.O.). Hier wäre die Äquivalenz von Leistung und
Gegenleistung schwer gestört, wenn die Klägerin von ihrer Leistungspflicht befreit
wäre, der Vertragspartner aber dennoch seine Gegenleistung erbringen müsste.
Gründe, die dafür sprechen würden, dass diese schwerwiegende Abweichung vom
Äquivalenzprinzip mit Rücksicht auf eine besondere Risikoverteilung hinzunehmen
wäre, sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist die Vergütungsabrede auch deshalb unwirksam, da sie gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Einem aufmerksamen und
sorgfältigen Vertragspartner der Klägerin wird durch die von der Klägerin
verwendete Honorarklausel nicht vor Augen geführt, dass die vereinbarte
Vergütung auch dann an die Klägerin zu zahlen ist, wenn die Bewilligung der
Pflegegeldleistungen nicht auf einer Tätigkeit der Klägerin beruht, sondern
ausschließlich auf sonstige Umstände zurückzuführen ist. Mit einer solchen von
der gesetzlichen Regelung der §§ 275, 326 Abs. 1 BGB abweichenden Bestimmung
rechnet ein durchschnittlicher Vertragspartner der Klägerin nicht, sodass diese für
ihn wirtschaftlich nachteilige Rechtsfolge hinreichend deutlich hätte dargestellt
werden müssen.
Der Verstoß gegen § 307 BGB hat die Unwirksamkeit der gesamten
Vergütungsvereinbarung, soweit sie den erfolgsabhängigen Teil der Vergütung
betrifft, zur Folge. Die Klägerin kann mithin nicht mehr als die bereits von der
Beklagten gezahlte Kostenpauschale verlangen.
Das von der Klägerin beantragte Versäumnisurteil gegen die Beklagte konnte
daher nicht ergehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage der Wirksamkeit der
Vergütungsklausel hat grundsätzliche Bedeutung, da die Klausel in dieser Form
sowohl von der Klägerin und der Fa. … als auch von mehreren Wettbewerbern
ständig verwendet wird und deshalb das Auftreten der klärungsbedürftigen
Rechtsfragen in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.