Urteil des LG Giessen vom 22.03.2010

LG Gießen: freiheitsentziehung, gewahrsam, polizei, rechtswidrigkeit, festnahme, gerichtsgebäude, fassade, entlassung, fortdauer, ordnungswidrigkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 264/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 32 SOG HE
Ingewahrsamnahme nach § 32 HSOG
Orientierungssatz
Zu den Voraussetzungen der Ingewahrsamnahme nach § 32 Abs. 1 HSOG (hier:
Ingewahrsamnahme einer Umweltaktivistin, die zu Demonstrationszwecken ein
Gerichtsgebäude erklettert hat)
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und der Beschluss des
Amtsgerichts vom 17.08.2009 werden unter Zurückweisung der weitergehenden
Beschwerde abgeändert. Es wird festgestellt, dass die am 15.07.2009 ungefähr ab
18.42 Uhr erfolgte Ingewahrsamnahme der Betroffenen insgesamt rechtswidrig
war.
Der Antragsteller hat der Betroffenen die in beiden Beschwerdeinstanzen
entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.
Geschäftswert: 3.000,00 €
Gründe
I.
Am 15.07.2009 fand am Landgericht Gießen die Berufungsverhandlung wegen
Zerstörung eines Gengerstenfeldes im Jahr 2006 statt. Nach Verhandlungsschluss
kletterte die zum Sympathiesantenkreis des Angeklagten gehörende Betroffene
an der Fassade des Landgerichts hoch und malte in etwa vier Metern Höhe die
Worte „Gentech Weg! Gentech Weg, Ätsch!“ an die Wand. Nach Aufforderung
durch die Polizei kletterte die Betroffene um 18.42 Uhr wieder herab und wurde
von dem diensthabenden Polizeihauptkommissar „zur Verhinderung weiterer
politisch motivierter Aktionen“ festgenommen. Um 20.55 Uhr beantragte die
Polizei die gerichtliche Zustimmung zur Ingewahrsamnahme der Betroffenen bis
zum anderen Morgen um 6.00 Uhr. Ungefähr um 21.00 Uhr ordnete die Richterin
am Amtsgericht die Ingewahrsamnahme ohne Anhörung der Betroffenen mündlich
an.
Nach ihrer Entlassung hat die Betroffene über ihren Verfahrensbevollmächtigten
am 16.07.2009 mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz Beschwerde
gegen den „Beschluss“ vom 15.07.2009 mit dem „die Ingewahrsamnahme der
Betroffenen für die Zeit vom 15.07.2009 ab ca. 18.00 Uhr bis 16.07.2009 6.00 Uhr
angeordnet worden ist“ mit dem Ziel eingelegt, diesen Beschluss aufzuheben und
die Rechtswidrigkeit festzustellen. Daraufhin hat die Richterin, die die mündliche
Haftanordnung erlassen hatte, unter dem 17.07.2009 einen Vermerk gefertigt und
die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom
29.07.2009 hat die Betroffene unter Schilderung der Vorgänge im
Polizeigewahrsam weiter beantragt, auch die Rechtswidrigkeit der Art und Weise
der Vollziehung der Ingewahrsamnahme der Betroffenen in der Zeit von 18.00 Uhr
am 15.07.2009 bis um 06.00 Uhr am 16.07.2009 festzustellen, hilfsweise insoweit
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am 15.07.2009 bis um 06.00 Uhr am 16.07.2009 festzustellen, hilfsweise insoweit
das Verfahren abzutrennen und den Rechtsstreit an das möglicherweise
zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 17.08.2009 (Bl. 39 ff d. A.) festgestellt,
dass die Freiheitsentziehung der Betroffenen in der Zeit vom 15.07.2009, 21 Uhr
bis zum 16.07.2009, 6.00 Uhr auf der Grundlage der Anordnung durch das
Amtsgericht rechtswidrig war und der Betroffenen insoweit Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Das Landgericht hat außerdem ausgeführt, es lege den Beschwerdeantrag so aus,
dass lediglich die Feststellung der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung
begehrt würde. Die Antragsformulierung ließe eine derartige Auslegung - noch –
zu. Eine teilweise Zurückverweisung der Sache komme nicht in Betracht, da der im
Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2009 enthaltene Antrag ausdrücklich gegen eine
bereits erfolgte erstinstanzliche Entscheidung mit dem Ziel ihrer Aufhebung
gerichtet gewesen sei. Bislang sei kein Antrag auf Überprüfung der ohne
richterliche Entscheidung allein aufgrund behördlicher Anordnung erfolgten
Freiheitsentziehung gestellt worden, über den zunächst das Amtsgericht
entscheiden müsste.
Die auf Aufhebung der richterlichen Entscheidung vom 15.07.2009 gerichtete
Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht in dem genannten Beschluss
verworfen, weil es die Beschwerde insoweit für unzulässig gehalten hat. Da von
dem richterlichen Beschluss nach der Entlassung keine Rechtswirkungen mehr
ausgingen, fehle es für die Aufhebung am Rechtsschutzbedürfnis.
Das Landgericht hat außerdem das Verfahren abgetrennt und an das
Verwaltungsgericht verwiesen soweit die Betroffene die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Ingewahrsamnahme durch die Polizei
begehrt hat.
Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene durch einen am 24. August 2009
eingegangenen Antrag sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den Beschluss des Landgerichts insoweit aufzuheben, als die Beschwerde und die
Anträge der Betroffenen zurückgewiesen worden seien und ihr dafür
Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Polizeibehörde werde sich in den teilweise
gegen sie eingeleiteten Verfahren darauf berufen, dass die Ingewahrsamnahme
richterlich angeordnet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die
Betroffene ab 18.00 Uhr im Gewahrsam befunden habe. Wenn das Amtsgericht
keine Abhilfeentscheidung getroffen habe, könne dies nicht der Betroffenen
angelastet werden.
Der Antragsteller hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse und die
Schriftsätze der Beteiligten nebst ihren Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg und führt zu der aus dem
Beschlusstenor ersichtlichen Entscheidung. Soweit das Landgericht davon
ausgegangen ist, dass eine amtsgerichtliche Entscheidung über die
Ingewahrsamnahme nicht vorliegt und deswegen eine Beschwerdeentscheidung
nicht möglich und nicht beantragt ist, hält die Entscheidung einer rechtlichen
Nachprüfung (§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht stand.
Wie der Senat bereits entschieden hat (OLGR Frankfurt 2008, 312 ff), ist im
Allgemeinen davon auszugehen, dass das Amtsgericht mit seiner Entscheidung
über die Fortdauer der Ingewahrsamnahme auch über die Zulässigkeit der
Ingewahrsamnahme bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung befindet. Dies gilt
auch dann, wenn die amtsgerichtliche Entscheidung hierzu keine ausdrücklichen
Ausführungen enthält. Der Doppelcharakter der gerichtlichen Entscheidung ergibt
sich aus § 33 I HSOG, wonach die richterliche Entscheidung sich auf die
Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu erstrecken hat. Dies
bedeutet, dass sowohl über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Freiheitsentziehung
durch die Polizeibehörde als auch über die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung
eine Entscheidung zu treffen ist (Meixner/ Fredrich, 10. Aufl. § 33 HSOG, Rn 5; vgl.
für die vergleichbare Regelung des § 20 thüring. PAG Thüringer Oberlandesgericht,
Beschluss vom 14.10.1998, Az. 6 W 243/98, Jurisdok.; anders bei der behördlichen
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Beschluss vom 14.10.1998, Az. 6 W 243/98, Jurisdok.; anders bei der behördlichen
Ingewahrsamnahme bei Abschiebehaft vgl. OLG München, Beschluss vom
17.05.2006, 34 Wx 25/06, Jurisdok.). Dass das Amtsgericht hiervon abweichend nur
eine Teilentscheidung treffen wollte, lässt sich der nicht schriftlich vorliegenden
Entscheidung nicht entnehmen. Die fehlende schriftliche Abfassung der
Gestattung der Ingewahrsamnahme, die bereits die Anordnung rechtswidrig sein
lässt, wie das Landgericht bereits in seinem insoweit nicht angegriffenen Beschluss
zutreffend festgestellt hat, da ein richterlicher Beschluss stets schriftlich
abzufassen und mit einer zumindest kurzen Begründung zu versehen ist, kann
ohne solche Anhaltspunkte abweichend vom Regelfall nicht dahingehend
ausgelegt werden, dass das Amtsgericht sich auf die Frage der zukünftigen
Ingewahrsamnahme beschränken wollte. Eine solche Auslegung verbietet sich
auch unter dem Gesichtspunkt des staatlichen Schutzes der Freiheitsrechte, denn
sie führte nur zu weiteren formalen Hürden vor einer Überprüfung der der
Betroffenen insgesamt entzogenen Freiheit. Es bestand für das Landgericht kein
tragfähiger Anlass, den Antrag der Betroffenen umzudeuten und dadurch die
Betroffene auf eine erneute Antragstellung beim Amtsgericht zu verweisen. Das
Landgericht hätte über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der
Ingewahrsamnahme insgesamt zu entscheiden gehabt.
Die Ingewahrsamnahme der Betroffenen war insgesamt rechtswidrig, da die
Voraussetzungen der allenfalls in Betracht kommenden Eingriffsvoraussetzungen
des § 32 Abs. 1 Nr.1, Nr. 2 und Nr. 4 HSOG nicht erfüllt sind. Das Landgericht hat
hierzu zwar keine abschließenden Feststellungen getroffen, dies nötigt vorliegend
jedoch nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil der
Sachverhalt aufgrund der polizeilichen Ermittlungen so hinreichend geklärt ist,
dass der Senat selbst entscheiden kann.
Das Amtsgericht hat seine Anordnung, wie sich aus dem Vermerk vom 17.07.2009
ergibt, auf den Gesichtspunkt des Schutzes der Betroffenen gestützt. Nach § 32
Abs. 1 Nr. 1 HSOG kann eine Person aber nur dann in Gewahrsam genommen
werden, wenn dies zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich
ist. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Person erkennbar in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
Diese Voraussetzungen lagen bei der Betroffenen samt und sonders nicht vor. Die
Betroffene war laut Polizeibericht eine amtsbekannte Kletterkünstlerin. Nichts
deutete bei der Fassadenkletterei darauf hin, dass sie sich dadurch in Gefahr
bringen wollte bzw. ihr Risiko nicht mehr abschätzen konnte. Ziel ihrer Aktion war
erkennbar nach dem Ende des Verhandlungstages eine provokative
Demonstration der Solidarität mit dem Angeklagten und dessen Gedankengut.
Diese Aktion war darauf angelegt, Publikum zu haben und durch die dank der
Kletterkünste erlangte Höhe des Auftritts Aufsehen zu erregen. Dass die
Betroffene nach dieser Aktion – die Betroffene war selber vor ihrer Festnahme vom
Gebäude herabgestiegen - das Gerichtsgebäude auch bei Nacht noch einmal
besteigen und sich dabei in Gefahr bringen würde, ist eine weitere durch nichts
gestützte Annahme.
Auch die Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme zur präventiven
Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit (§ 32 Abs. 1
Nr. 2 HSOG) lagen nicht vor. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG kann eine Person von
den Polizeibehörden in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist,
um die unmittelbare Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
Das Amtsgericht hat hier schlicht die Vermeidung von Sachbeschädigungen am
Landgerichtsgebäude als von der Polizei angegebenen Grund zum Eingreifen
genannt. Der Polizeibericht vom Tattag ist nicht aufschlussreicher. Dort ist nur
zusätzlich aufgeführt, dass die Betroffene im August 2008 bei ähnlicher
Gelegenheit das Amtsgericht Gießen erklettert hatte und nur durch taktisch
geschickten Zugriff in Verwahrung genommen werden konnte. Weiter heißt es im
Polizeibericht, das bei der Festnahme an den Tag gelegte äußerst aggressive
Verhalten der Betroffenen belege ihre Absicht, weitere Beschädigungen an dem
Gerichtsgebäude beabsichtigt zu haben. Die mit Kreide aufgebrachten Schriftzüge
seien von Justizbediensteten entfernt worden. Aus diesen im Polizeibericht
zusammengefassten Umständen ergibt sich aber noch nicht einmal, dass die
Aktion im … 2008 zu einer Sachbeschädigung geführt hat, noch in
nachvollziehbarer Weise, warum man meinte, die Betroffene werde (weiter)
Sachbeschädigungen begehen.
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Es kann dahinstehen, ob die Angaben der Betroffenen zutreffen, sie habe sich nur
deswegen bei ihrer Festnahme hin- und zur Wehr gesetzt, weil man ihr statt einer
von ihr erwarteten Personenkontrolle eröffnet habe, sie werde in Gewahrsam
genommen. Angesichts des Umstands, dass die Betroffene mit Kreide gemalt und
selbst heruntergeklettert ist und im Hinblick auf den offensichtlichen
Demonstrationscharakter der Tat, liegt die Annahme nahe, dass damit für die
Betroffene die Aktion beendet war. Jedenfalls gibt es weder Anhaltspunkte dafür,
dass die Betroffene unmittelbar konkret bevorstehend weitere Straftaten,
insbesondere Sachbeschädigungen, begehen würde, noch dass sie von deren
Begehung nur durch das Einsitzen im Polizeigewahrsam abgehalten werden
könnte. Es ist nichts dafür vorgetragen worden, das die Annahme auch nur
annähernd rechtfertigen würde, dass die Betroffene nach der Aktion nicht wie die
anderen Mitglieder des Sympathiesantenkreises Stadt2 am nämlichen Abend
wieder verlassen würde. Im Polizeibericht steht, der Angeklagte und seine
Sympathisanten hätten Stadt2 bis 19.15 Uhr verlassen. Über ihre Pläne hat die
Betroffene schon mit der Erstbeschwerde angegeben, dass sie Rückfahrkarten im
Gepäck gehabt und dies der Polizei auch gesagt habe. Ob letzteres zutrifft,
braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, da auch ohne diesen Umstand das
erforderliche konkrete Gefährdungsmoment nicht festgestellt werden kann.
Die Verwahrungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 HSOG, wonach eine
Person zum Schutz privater Rechte in Gewahrsam genommen werden kann,
scheitert schon daran, dass wegen der Bekanntheit der Betroffenen und mangels
Fluchtgefahr ohne Einschreiten der Polizeikräfte die Selbsthilfevorschriften des
BGB, also Festnahme und Vorführung nach §§ 239, 230 Abs. 3 BGB nicht zum
Tragen gekommen wären.
Eine Ingewahrsamnahme schon etwa ab 18.00 Uhr – wie die Betroffene meint -
lässt sich nicht feststellen. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise und damit auch für den Senat verbindlich festgestellt, der
Vorsitzende Richter habe um 18.25 Uhr die Verhandlung geschlossen. Die
Betroffene sei um etwa 18.39 Uhr beobachtet worden, wie sie die Fassade
hochgeklettert sei. Um 18.42 Uhr sei sie auf Aufforderung wieder herunter
geklettert. Dies stimmt mit dem Polizeibericht überein. Das Gedächtnisprotokoll
der Betroffenen gibt das Ende der Gerichtsverhandlung mit „gegen 18.00 Uhr“ an.
Dies zeigt schon, dass eine genaue Zeitfeststellung nicht erfolgt ist. Da die vage
Zeitangabe der Betroffenen und der mit exakten Zeiten versehene polizeiliche
Kurzbericht um deutlich weniger als eine Stunde differieren, ist es nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht hier auf den Bericht mit den exakteren Zahlen
zurückgegriffen und keine weiteren Ermittlungen angestellt hat. Der Senat
übernimmt diese Zeitangaben.
Zutreffend hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss nicht
aufgehoben. Der Regelungsgehalt des amtsgerichtlichen Beschlusses war durch
Zeitablauf überholt und konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden. Deshalb
wird die Aufhebung des rechtswidrigen Beschlusses im
Fortsetzungsfeststellungsverfahren – wie hier geschehen- durch die Feststellung
der Rechtswidrigkeit ersetzt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 33 II HSOG, 16 FEVG, 13 a I 2 FGG, §§
11, 30 II KostO. Das Unterliegen der Betroffenen war so geringfügig, dass es nicht
zu einer für sie teilweise negativen Kostenentscheidung führen konnte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.